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   OLG Düsseldorf, 16.10.1990 - 1 Ws 866/90   

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https://dejure.org/1990,3947
OLG Düsseldorf, 16.10.1990 - 1 Ws 866/90 (https://dejure.org/1990,3947)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.10.1990 - 1 Ws 866/90 (https://dejure.org/1990,3947)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16. Oktober 1990 - 1 Ws 866/90 (https://dejure.org/1990,3947)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 765
  • MDR 1991, 557
  • NStZ 1991, 151
  • Rpfleger 1991, 32
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Koblenz, 21.04.2015 - 2 Ws 122/15

    Strafvollstreckung: Antrag eines psychisch kranken Verurteilten auf Strafaufschub

    Dabei sind an die Besorgnis einer nahen Lebensgefahr, die krankheitsbedingt im Fall einer Vollstreckung droht, strenge Anforderungen zu stellen und darüber hinaus muss die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für diese Gefahr auch ursächlich sein (vgl. Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, 26. Aufl., Bd. 9 § 455 Rn. 10; OLG Düsseldorf, 1 Ws 866/90 v. 16.10.1990 - NStZ 1991, 151).
  • BVerfG, 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01

    Zur Tragung von Gutachterkosten im Strafvollstreckungsverfahren durch den

    1988, S. 13; OLG Düsseldorf, MDR 1991, S. 557 [558] mit Blick auf Verteidigerauslagen des Verurteilten).
  • OLG Hamm, 16.07.2020 - 3 Ws 243/20

    Strafausstand; Haftunterbrechung; SARS-CoV-2-Virus; Corona; erhöhte

    Deshalb scheidet Vollzugsuntauglichkeit aus, wenn die aus der Krankheit sich ergebenden Gefahren durch den Vollzug nicht erhöht werden, sondern außerhalb des Vollzuges in gleicher Weise bestehen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 1990 - 1 Ws 866/90 -, Rn. 2, juris).
  • OLG Koblenz, 18.06.2007 - 1 Ws 303/07

    Verteidigerbestellung für einen an Leukämie erkrankten Strafgefangenen:

    Da er offensichtlich nicht der Geisteskrankheit verfällt, die Vollstreckung als solche keinen Einfluß auf den Krankheitsverlauf hat (siehe dazu OLG Düsseldorf NJW 91, 765) und sein Tod nicht unmittelbar bevorsteht (siehe dazu OLG Hamburg NStZ-RR 06, 285), kommt lediglich eine Anwendung des § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO in Betracht.
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