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   OLG Zweibrücken, 14.05.2018 - 1 Ws 88/18   

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https://dejure.org/2018,13406
OLG Zweibrücken, 14.05.2018 - 1 Ws 88/18 (https://dejure.org/2018,13406)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.05.2018 - 1 Ws 88/18 (https://dejure.org/2018,13406)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14. Mai 2018 - 1 Ws 88/18 (https://dejure.org/2018,13406)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Burhoff online

    Aufstehen, Zeuge, Eintreten des Gerichts, Ungebühr

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 178 Abs 1 S 1 GVG, § 178 Abs 2 GVG, § 181 Abs 1 GVG, § 182 GVG
    Mündliche Verhandlung in Strafsetzen: Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen Sitzenbleibens eines Zeugen beim Eintreten des Gerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen bei Eintritt des Gerichts nicht aufstehenden Zeugen

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 178 Abs. 1, Abs. 2 ; GVG § 182
    Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen bei Eintritt des Gerichts nicht aufstehenden Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Aufstehen, wenn das Gericht den Saal betritt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nichtaufstehen beim Eintreten des Gerichts rechtfertigt Ordnungsgeld

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 02.12.1983 - 2 Ws 647/83

    Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldes; Voraussetzungen für die

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.05.2018 - 1 Ws 88/18
    Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt: "Den Richtern, die nach der Verfassung im Namen des Volkes die rechtsprechende Gewalt ausüben (Art. 92 GG), ist von jedermann die schuldige Achtung zu erweisen" (Beschl. v. 3.8. 1966 - 1 BvR 441/66, DRiZ 1966, 356; vgl. für das gesamte Vorstehende OLG Koblenz, Beschluss vom 2.12.1983, NStZ 1984, 234, beck-online).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.1975 - 2 ARs 5/75
    Auszug aus OLG Zweibrücken, 14.05.2018 - 1 Ws 88/18
    Diese Atmosphäre herzustellen, sind die in der Hauptverhandlung gebräuchlichen äußeren Formen bestimmt (OLG Hamm, NJW 1975, 943; Schäfer, aaO, Rdnr. 4).
  • VerfGH Thüringen, 23.06.2021 - VerfGH 25/18

    Verfassungsbeschwerde

    Dass der Ablauf der Gerichtsverhandlung an äußere Formen gebunden ist, erschöpft sich auch nicht in reinem Selbstzweck; die äußeren Förmlichkeiten dienen im Kern dem Ziel, eine dem Ernst der Strafrechtspflege angemessene, persönliche Distanz schaffende, emotionsfreie, Unparteilichkeit und Verantwortungsbereitschaft fördernde und damit letztlich eine der Wahrheitsfindung dienende Atmosphäre zu schaffen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 Ws 88/18 -, juris Rn. 7; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 -, NJW 1975, 942).

    Auch das Aufstehen versinnbildlicht die Haltung gesteigerter Verantwortung und den Ernst einer gerichtlichen Verhandlung (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 Ws 88/18 -, juris Rn. 7) und dient somit ebenfalls dem Zweck eines geordneten, die Sachlichkeit gewährleistenden Ablauf des Verfahrens.

    Auch wohnt dem Sich-Erheben ein Element der Achtung inne: die allgemeine Achtung der besonderen Bedeutung des richterlichen Auftrags, nämlich des auf den Hoheitsakt des Urteils abzielenden Verfassungsauftrags nach Art. 92 GG (OLG Hamm, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 -, NJW 1975, 942; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 Ws 88/18 -, juris Rn. 7).

    Aus diesem Grund entspricht es den in der Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen, dass das demonstrative Sitzenbleiben bei Betreten des Sitzungssaals durch das Gericht zu Beginn einer Sitzung, bei der Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen oder bei der Verkündung der Urteilsformel ein ungebührliches Verhalten darstellen kann, insbesondere wenn dies trotz mehrfacher Aufforderung des Vorsitzenden in der Absicht geschieht, das Gericht zu provozieren oder herabzusetzen (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/ders., StPO, 62. Aufl., 2019, § 178 GVG Rn. 2 f., Mayer, in: Kissel/ders., GVG, 10. Aufl., 2021, § 178 Rn. 15; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 178 GVG Rn. 2 f.; Kulhanek, in: MüKoStPO, 2018, § 178 GVG Rn. 8; alle m. w. N. sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Januar 1969 - 2 Ws 209 u. 210/68 -, NJW 1969, 627; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 5 Ws 14/75 -, NJW 1975, 942; OLG Celle, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 Ws 504/11 -, juris Rn. 8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 1 Ws 88/18 -, juris Rn. 6 f.).

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