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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 02.02.2023 - III-1 Ws 97/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,5699
OLG Düsseldorf, 02.02.2023 - III-1 Ws 97/22 (https://dejure.org/2023,5699)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.02.2023 - III-1 Ws 97/22 (https://dejure.org/2023,5699)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02. Februar 2023 - III-1 Ws 97/22 (https://dejure.org/2023,5699)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Freilassung des Verurteilten wegen fehlendem Therapieplatz; Freilassung des Verurteilten nach fünf Monaten erfolgloser Therapieplatzsuche; Dauer der Übergangszeit der Organisationshaft; Pflicht zur Beschleunigung der Suche nach einem bundesweiten Therapieplatz; Suche ...

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Zulässige Dauer der sog. Organisationshaft - Nach fünf Monaten ist es genug

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 26.09.2005 - 2 BvR 1019/01

    Freiheit der Person (Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung in einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.02.2023 - 1 Ws 97/22
    Es besteht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der nachträglichen Feststellung, ob die gegen ihn vollzogene Organisationshaft (grund)rechtswidrig war (vgl. BVerfG NJW 2006, 427).
  • OLG Oldenburg, 18.09.2020 - 1 Ws 357/20

    Frist für Vollzugsplatz nach rechtskräftigem Urteil; Zulässige Dauer der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.02.2023 - 1 Ws 97/22
    Steht ein solcher Platz nicht zur Verfügung, muss der Verurteilte freigelassen werden (BVerfG, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 Ws 537/03, 4 Ws 569/03 und vom 7. Mai 2019 - III- 1 Ws 209/19 m.w.N.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2020 - 1 Ws 357/20 m.w.N. ).
  • OLG Hamm, 25.11.2003 - 4 Ws 537/03

    Organisationshaft; Zulässigkeit; Beschwerde; fortwirkende Beeinträchtigung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.02.2023 - 1 Ws 97/22
    Steht ein solcher Platz nicht zur Verfügung, muss der Verurteilte freigelassen werden (BVerfG, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 Ws 537/03, 4 Ws 569/03 und vom 7. Mai 2019 - III- 1 Ws 209/19 m.w.N.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2020 - 1 Ws 357/20 m.w.N. ).
  • OLG Hamm, 07.05.2019 - 1 Ws 209/19

    Überführung in Maßregelvollzug innerhalb der Regelzeitspanne von drei Monaten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.02.2023 - 1 Ws 97/22
    Steht ein solcher Platz nicht zur Verfügung, muss der Verurteilte freigelassen werden (BVerfG, a.a.O. m.w.N.; vgl. auch OLG Hamm, Beschlüsse vom 25. November 2003 - 4 Ws 537/03, 4 Ws 569/03 und vom 7. Mai 2019 - III- 1 Ws 209/19 m.w.N.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 20. September 2020 - 1 Ws 357/20 m.w.N. ).
  • OLG Düsseldorf, 18.03.2021 - 2 Ws 37/21

    Organisationshaft: Rechtmittel gegen die weitere Vollstreckung; Interesse an der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.02.2023 - 1 Ws 97/22
    Der Verurteilte hat vielmehr - jedenfalls bei unverzüglicher Anmeldung des Bedarfs durch die Vollstreckungsbehörde - eine gewisse Wartezeit hinzunehmen, deren zulässige Höchstdauer sich nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2021 - III-2 Ws 37/21; OLG Hamm a.a.O; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. April 2022 - 7 Ws 51/22 ).
  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 7 Ws 51/22

    Unzulässige Organisationshaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.02.2023 - 1 Ws 97/22
    Der Verurteilte hat vielmehr - jedenfalls bei unverzüglicher Anmeldung des Bedarfs durch die Vollstreckungsbehörde - eine gewisse Wartezeit hinzunehmen, deren zulässige Höchstdauer sich nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. März 2021 - III-2 Ws 37/21; OLG Hamm a.a.O; OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. April 2022 - 7 Ws 51/22 ).
  • BGH, 21.03.1979 - 2 StR 743/78

    Unterbringung eines Drogensüchtigen in einer Entziehungsanstalt - Voraussetzungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 02.02.2023 - 1 Ws 97/22
    Denn einem eindeutigen Gesetzesbefehl darf die Gefolgschaft nicht deshalb versagt werden, weil die Exekutive nicht die zu seiner Durchführung erforderlichen Mittel bereit hält (vgl. BVerfG a.a.O; BGHSt 28, 327; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.).
  • LG Wuppertal, 17.07.2023 - 21 StVK 736/23

    Zulässigkeit von Organisationshaft, zulässige Dauer von Organisationshaft

    Welche Zeitspanne für diesen verwaltungstechnischen Vollzug der Überstellung des Verurteilten in die Maßregeleinrichtung als (noch) zulässig anzusehen ist, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (OLG Braunschweig a.a.O., juris Rn. 23 m.w.N.; für eine solche Einzelfallbetrachtung auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.02.2023, 1 Ws 97/22, juris Rn. 8 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,26206
OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22 (https://dejure.org/2022,26206)
OLG Bremen, Entscheidung vom 07.09.2022 - 1 Ws 97/22 (https://dejure.org/2022,26206)
OLG Bremen, Entscheidung vom 07. September 2022 - 1 Ws 97/22 (https://dejure.org/2022,26206)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    StPO §§ 119 Abs. 1, 126 Abs. 2
    Strafprozessrecht

  • rechtsportal.de

    StPO § 119 Abs. 1 ; StPO § 126 Abs. 2
    Voraussetzungen für die Anordnung von haftgrundbezogenen Beschränkungen in der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO - Strafprozessrecht; Untersuchungshaft; Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft; Trennungsanordnung; Verdunkelungsgefahr

  • rechtsportal.de

    StPO § 119 Abs. 1 ; StPO § 126 Abs. 2
    Voraussetzungen für die Anordnung von haftgrundbezogenen Beschränkungen in der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO - Strafprozessrecht; Untersuchungshaft; Haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft; Trennungsanordnung; Verdunkelungsgefahr

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22

    Haftungsbezogene Beschränkungen in der Untersuchungshaft; Anforderungen an Gefahr

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22
    Hieraus ergibt sich eine Zuständigkeit der Vorsitzenden der Strafkammer 11 des Landgerichts Bremen für die Entscheidung über den Antrag des Angeklagten vom 08.06.2022, wobei diese Zuständigkeit auch für die Entscheidung über einen - hier vorliegenden - Antrag auf Aufhebung einer bereits getroffenen Beschränkungsanordnung gilt (siehe KG Berlin, Beschluss vom 11.06.1996 - 4 Ws 84-85/96, juris Ls., NStZ-RR 1996, 365; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2014 - 3 Ws 122/14, juris Rn. 5, NStZ-RR 2014, 217; OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2016 - III-5 Ws 341/16, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 Ws 21/22, juris Rn. 11).

    Sie kommen nach einheitlicher Auffassung in der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auch zur Abwehr aller anderen Gefahren in Betracht, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll; mithin kann auch auf im Haftbefehl nicht genannte weitere Haftgründe zur Begründung einer Beschränkungsanordnung zurückgegriffen werden (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 - 4 Ws 102/13, juris Rn. 10, StV 2014, 229; OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2020 - 3 Ws 94/20, juris Rn. 20, StV 2021, 380; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2021 - 3 Ws 7/21, juris Ls., StraFo 2021, 200; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 - 5 Ws 217/19, juris Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2021 - 2 Ws 133/21, juris Rn. 8, StV-S 2021, 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 Ws 21/22, juris Rn. 14; siehe auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 21.01.2009, BT-Drucks. 16/11644, S. 24; zustimmend aus der Literatur statt vieler siehe KK-Schultheis, 8. Aufl., § 119 StPO Rn. 8; LR-Gärtner, 27. Aufl., § 119 StPO Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 119 StPO Rn. 5; MK-Böhm/Werner, § 119 StPO Rn. 21; so auch die Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 18, StV 2017, 45; Beschluss vom 30.04.2021 - 1 Ws 30/21; Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Ls.).

    Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat generell dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf, und es wird deswegen der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 - 2 BvR 664/72, juris Rn. 8 f., BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 06.04.1976 - 2 BvR 61/76, juris Rn. 11, BVerfGE 42, 95; Beschluss vom 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07, juris Rn. 17, BVerfGK 13, 163; Beschluss vom 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79; siehe auch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 20, StV 2017, 45; Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 15).

    Zur Feststellung des konkreten Vorliegens darf dagegen aber durchaus auf tatsachengestützte allgemeine Erfahrungssätze zurückgegriffen werden wie etwa zur Feststellung einer Verdunkelungsgefahr auf den Erfahrungssatz, dass der unkontrollierte Informationsaustausch zwischen nicht geständigen mutmaßlichen Tatbeteiligten untereinander die Gefahr der Erschwerung oder sogar Vereitelung der Wahrheitsfindung durch eine Absprache des Einlassungsverhaltens mit sich bringt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 - 4 Ws 102- 103/13, juris Rn. 20, StV 2014, 229; Beschluss vom 07.08.2014 - 1 Ws 52/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2014, 377; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 119 StPO Rn. 22).

    Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Haftzwecke können sich auch aus dem (Vortat-, Tat- und Nachtat-) Verhalten und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, aber auch aus den (sonstigen) Umständen der Tatbegehung und der Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten ergeben (vgl. LR-Gärtner, a.a.O., § 119 StPO Rn. 22; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 17).

  • BVerfG, 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14

    Für die Anordnung von Beschränkungen gemäß § 119 StPO müssen konkrete

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22
    Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat generell dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf, und es wird deswegen der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 - 2 BvR 664/72, juris Rn. 8 f., BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 06.04.1976 - 2 BvR 61/76, juris Rn. 11, BVerfGE 42, 95; Beschluss vom 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07, juris Rn. 17, BVerfGK 13, 163; Beschluss vom 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79; siehe auch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 20, StV 2017, 45; Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 15).

    Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage von § 119 Abs. 1 StPO ist eine reale Gefährdung der in der Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen, der durch die Inhaftierung allein nicht ausreichend entgegengewirkt werden kann (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79).

    Für das Vorliegen einer Gefahr, die die Anordnung von Beschränkungen rechtfertigen könnte, müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 - 2 BvR 664/72, juris Rn. 9, BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 05.02.1981 - 2 BvR 646/80, juris Rn. 20, BVerfGE 57, 170; Beschluss vom 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79).

    Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.10.2014, a.a.O.; siehe auch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).

  • OLG Bremen, 13.01.2017 - 1 Ws 180/16
    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22
    Sie kommen nach einheitlicher Auffassung in der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auch zur Abwehr aller anderen Gefahren in Betracht, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll; mithin kann auch auf im Haftbefehl nicht genannte weitere Haftgründe zur Begründung einer Beschränkungsanordnung zurückgegriffen werden (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 - 4 Ws 102/13, juris Rn. 10, StV 2014, 229; OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2020 - 3 Ws 94/20, juris Rn. 20, StV 2021, 380; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2021 - 3 Ws 7/21, juris Ls., StraFo 2021, 200; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 - 5 Ws 217/19, juris Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2021 - 2 Ws 133/21, juris Rn. 8, StV-S 2021, 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 Ws 21/22, juris Rn. 14; siehe auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 21.01.2009, BT-Drucks. 16/11644, S. 24; zustimmend aus der Literatur statt vieler siehe KK-Schultheis, 8. Aufl., § 119 StPO Rn. 8; LR-Gärtner, 27. Aufl., § 119 StPO Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 119 StPO Rn. 5; MK-Böhm/Werner, § 119 StPO Rn. 21; so auch die Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 18, StV 2017, 45; Beschluss vom 30.04.2021 - 1 Ws 30/21; Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Ls.).

    Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat generell dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf, und es wird deswegen der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 - 2 BvR 664/72, juris Rn. 8 f., BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 06.04.1976 - 2 BvR 61/76, juris Rn. 11, BVerfGE 42, 95; Beschluss vom 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07, juris Rn. 17, BVerfGK 13, 163; Beschluss vom 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79; siehe auch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 20, StV 2017, 45; Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 15).

  • KG, 12.08.2013 - 4 Ws 102/13

    Beschränkungen in der Untersuchungshaft

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22
    Sie kommen nach einheitlicher Auffassung in der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auch zur Abwehr aller anderen Gefahren in Betracht, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll; mithin kann auch auf im Haftbefehl nicht genannte weitere Haftgründe zur Begründung einer Beschränkungsanordnung zurückgegriffen werden (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 - 4 Ws 102/13, juris Rn. 10, StV 2014, 229; OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2020 - 3 Ws 94/20, juris Rn. 20, StV 2021, 380; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2021 - 3 Ws 7/21, juris Ls., StraFo 2021, 200; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 - 5 Ws 217/19, juris Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2021 - 2 Ws 133/21, juris Rn. 8, StV-S 2021, 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 Ws 21/22, juris Rn. 14; siehe auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 21.01.2009, BT-Drucks. 16/11644, S. 24; zustimmend aus der Literatur statt vieler siehe KK-Schultheis, 8. Aufl., § 119 StPO Rn. 8; LR-Gärtner, 27. Aufl., § 119 StPO Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 119 StPO Rn. 5; MK-Böhm/Werner, § 119 StPO Rn. 21; so auch die Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 18, StV 2017, 45; Beschluss vom 30.04.2021 - 1 Ws 30/21; Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Ls.).

    Zur Feststellung des konkreten Vorliegens darf dagegen aber durchaus auf tatsachengestützte allgemeine Erfahrungssätze zurückgegriffen werden wie etwa zur Feststellung einer Verdunkelungsgefahr auf den Erfahrungssatz, dass der unkontrollierte Informationsaustausch zwischen nicht geständigen mutmaßlichen Tatbeteiligten untereinander die Gefahr der Erschwerung oder sogar Vereitelung der Wahrheitsfindung durch eine Absprache des Einlassungsverhaltens mit sich bringt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 - 4 Ws 102- 103/13, juris Rn. 20, StV 2014, 229; Beschluss vom 07.08.2014 - 1 Ws 52/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2014, 377; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 119 StPO Rn. 22).

  • BGH, 03.09.2015 - 1 StR 255/15

    Erwerb kinder- und jugendpornographischer Schriften (mehrere Dateidownloads

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22
    Sie kommen nach einheitlicher Auffassung in der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auch zur Abwehr aller anderen Gefahren in Betracht, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll; mithin kann auch auf im Haftbefehl nicht genannte weitere Haftgründe zur Begründung einer Beschränkungsanordnung zurückgegriffen werden (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 - 4 Ws 102/13, juris Rn. 10, StV 2014, 229; OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2020 - 3 Ws 94/20, juris Rn. 20, StV 2021, 380; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2021 - 3 Ws 7/21, juris Ls., StraFo 2021, 200; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 - 5 Ws 217/19, juris Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2021 - 2 Ws 133/21, juris Rn. 8, StV-S 2021, 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 Ws 21/22, juris Rn. 14; siehe auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 21.01.2009, BT-Drucks. 16/11644, S. 24; zustimmend aus der Literatur statt vieler siehe KK-Schultheis, 8. Aufl., § 119 StPO Rn. 8; LR-Gärtner, 27. Aufl., § 119 StPO Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 119 StPO Rn. 5; MK-Böhm/Werner, § 119 StPO Rn. 21; so auch die Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 18, StV 2017, 45; Beschluss vom 30.04.2021 - 1 Ws 30/21; Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Ls.).

    Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat generell dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf, und es wird deswegen der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 - 2 BvR 664/72, juris Rn. 8 f., BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 06.04.1976 - 2 BvR 61/76, juris Rn. 11, BVerfGE 42, 95; Beschluss vom 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07, juris Rn. 17, BVerfGK 13, 163; Beschluss vom 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79; siehe auch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 20, StV 2017, 45; Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 15).

  • OLG Stuttgart, 08.02.2022 - 1 Ws 21/22

    Funktionelle Zuständigkeit des Vorsitzenden; Erfordernis von Beschränkungen im

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22
    Hieraus ergibt sich eine Zuständigkeit der Vorsitzenden der Strafkammer 11 des Landgerichts Bremen für die Entscheidung über den Antrag des Angeklagten vom 08.06.2022, wobei diese Zuständigkeit auch für die Entscheidung über einen - hier vorliegenden - Antrag auf Aufhebung einer bereits getroffenen Beschränkungsanordnung gilt (siehe KG Berlin, Beschluss vom 11.06.1996 - 4 Ws 84-85/96, juris Ls., NStZ-RR 1996, 365; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2014 - 3 Ws 122/14, juris Rn. 5, NStZ-RR 2014, 217; OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2016 - III-5 Ws 341/16, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 Ws 21/22, juris Rn. 11).

    Sie kommen nach einheitlicher Auffassung in der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auch zur Abwehr aller anderen Gefahren in Betracht, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll; mithin kann auch auf im Haftbefehl nicht genannte weitere Haftgründe zur Begründung einer Beschränkungsanordnung zurückgegriffen werden (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 - 4 Ws 102/13, juris Rn. 10, StV 2014, 229; OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2020 - 3 Ws 94/20, juris Rn. 20, StV 2021, 380; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2021 - 3 Ws 7/21, juris Ls., StraFo 2021, 200; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 - 5 Ws 217/19, juris Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2021 - 2 Ws 133/21, juris Rn. 8, StV-S 2021, 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 Ws 21/22, juris Rn. 14; siehe auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 21.01.2009, BT-Drucks. 16/11644, S. 24; zustimmend aus der Literatur statt vieler siehe KK-Schultheis, 8. Aufl., § 119 StPO Rn. 8; LR-Gärtner, 27. Aufl., § 119 StPO Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 119 StPO Rn. 5; MK-Böhm/Werner, § 119 StPO Rn. 21; so auch die Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 18, StV 2017, 45; Beschluss vom 30.04.2021 - 1 Ws 30/21; Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Ls.).

  • BVerfG, 27.03.1973 - 2 BvR 664/72

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Beschränkungen für

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22
    Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat generell dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf, und es wird deswegen der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 - 2 BvR 664/72, juris Rn. 8 f., BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 06.04.1976 - 2 BvR 61/76, juris Rn. 11, BVerfGE 42, 95; Beschluss vom 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07, juris Rn. 17, BVerfGK 13, 163; Beschluss vom 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79; siehe auch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 20, StV 2017, 45; Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 15).

    Für das Vorliegen einer Gefahr, die die Anordnung von Beschränkungen rechtfertigen könnte, müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 - 2 BvR 664/72, juris Rn. 9, BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 05.02.1981 - 2 BvR 646/80, juris Rn. 20, BVerfGE 57, 170; Beschluss vom 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79).

  • OLG Frankfurt, 17.02.2014 - 3 Ws 122/14

    Beschränkungen nach § 119 I StPO - Umdeutung einer Beschwerde in einen

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22
    Hieraus ergibt sich eine Zuständigkeit der Vorsitzenden der Strafkammer 11 des Landgerichts Bremen für die Entscheidung über den Antrag des Angeklagten vom 08.06.2022, wobei diese Zuständigkeit auch für die Entscheidung über einen - hier vorliegenden - Antrag auf Aufhebung einer bereits getroffenen Beschränkungsanordnung gilt (siehe KG Berlin, Beschluss vom 11.06.1996 - 4 Ws 84-85/96, juris Ls., NStZ-RR 1996, 365; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2014 - 3 Ws 122/14, juris Rn. 5, NStZ-RR 2014, 217; OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2016 - III-5 Ws 341/16, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 - 1 Ws 21/22, juris Rn. 11).
  • BVerfG, 17.10.2012 - 2 BvR 736/11

    Rechtsschutzbedürfnis (Fortbestehen; gewichtiger Grundrechtseingriff); Vollzug

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22
    Wie die Vorsitzende in dem angegriffenen Beschluss vom 06.07.2022 zu Recht festgestellt hat, führt die die Trennung des Angeklagten A. von den in den Beschränkungsbeschlüssen vom 21.10.2022 und vom 22.10.2022 genannten anderen Inhaftierten nicht dazu, dass der Angeklagte A. insgesamt nicht über angemessene Kontaktmöglichkeiten zu anderen Gefangenen verfügen würde (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17.10.2012 - 2 BvR 736/11, juris Rn. 37, StV 2013, 521).
  • BVerfG, 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07

    Tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung im Haftraum eines

    Auszug aus OLG Bremen, 07.09.2022 - 1 Ws 97/22
    Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat generell dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf, und es wird deswegen der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 - 2 BvR 664/72, juris Rn. 8 f., BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 06.04.1976 - 2 BvR 61/76, juris Rn. 11, BVerfGE 42, 95; Beschluss vom 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07, juris Rn. 17, BVerfGK 13, 163; Beschluss vom 30.10.2014 - 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79; siehe auch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 20, StV 2017, 45; Beschluss vom 10.05.2022 - 1 Ws 30/22, juris Rn. 15).
  • OLG Hamm, 28.05.2019 - 5 Ws 217/19

    Beschränkungen in der Untersuchungshaft; Besuchsüberwachung; Überwachung des

  • OLG Düsseldorf, 25.01.2021 - 3 Ws 7/21

    Außenkommunikation des Untersuchungsgefangenen bei fehlender Fluchtgefahr; Recht

  • OLG Hamm, 06.10.2016 - 5 Ws 341/16

    Umdeutung einer Beschwerde in einen Aufhebungsantrag

  • KG, 11.06.1996 - 1 ARs 661/96
  • OLG Köln, 15.03.2021 - 2 Ws 133/21

    Haftbeschränkungen nach § 119 StPO nicht aus der Norm an sich; Erforderlichkeit

  • BVerfG, 05.02.1981 - 2 BvR 646/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Kontrolle des Briefverkehrs von

  • KG, 07.08.2014 - 1 Ws 52/14

    Vollzug der Untersuchungshaft: Trennung des Angeklagten von einem Mitangeklagten

  • BVerfG, 06.04.1976 - 2 BvR 61/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gestattung von Besuchen von Ehegatten

  • OLG Celle, 11.05.2020 - 3 Ws 94/20

    Anordnung im Einzelfall für Beschränkungen im Untersuchungshaftvollzug;

  • KG, 02.09.2021 - 1 Ws 30/21

    Unterbliebene Kosten- und Auslagenentscheidung; Versagung der Feststellung einer

  • OLG Hamm, 06.12.2022 - 2 Ws 215/22
    Sie kommen auch zur Abwehr aller anderen Gefahren in Betracht, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll; mithin kann auch auf im Haftbefehl nicht genannte weitere Haftgründe zur Begründung einer Beschränkungsanordnung zurückgegriffen werde (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 7. September 2022 - 1 Ws 97/22 -, Rn. 15 - 18, juris m.w.N.).
  • LG Stuttgart, 18.04.2023 - 9 Qs 22/23

    U-Haft, Haftbeschränkungen, Zulässigkeit

    Zwar kann zur Feststellung einer Gefahr, die die Anordnung von haftgrundbezogenen Beschränkungen rechtfertigen kann, auch auf tatsachengestützte allgemeine Erfahrungssätze zurückgegriffen werden (OLG Bremen, Beschluss vom 7. September 2022 - 1 Ws 97/22).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 02.05.2022 - 1 Ws 97/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,13139
OLG Naumburg, 02.05.2022 - 1 Ws 97/22 (https://dejure.org/2022,13139)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.05.2022 - 1 Ws 97/22 (https://dejure.org/2022,13139)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 02. Mai 2022 - 1 Ws 97/22 (https://dejure.org/2022,13139)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Entbindungsantrag, Begründung, Bescheidung, entschuldigtes Ausbleiben

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 73 Abs 2 OWiG, § 74 Abs 2 OWiG
    Gerichtliches Bußgeldverfahren in einer Verkehrsordnungswidrigkeitensache: Entscheidung über den Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Erscheinenspflicht in der Hauptverhandlung

  • bussgeldsiegen.de

    Bußgeldverhandlung - Entbindungsantrag nach § 73 Abs. 2 OWiG

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in Hauptverhandlung nach Einräumung der Fahrereigenschaft Entscheidung über Entbindungsantrag außerhalb des gerichtlichen Ermessens Keine Einspruchsverwerfung bei fehlerhafter Ablehnung der Entbindung von der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Naumburg, 25.08.2015 - 2 Ws 163/15

    Gerichtliches Bußgeldverfahren: Entscheidung über den Antrag des Betroffenen auf

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.05.2022 - 1 Ws 97/22
    Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht hierbei nicht im Ermessen des Gerichtes, vielmehr ist es verpflichtet, dem Antrag nachzukommen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. August 2015, 2 Ws 163/15; OLG Bamberg, Beschl. v. 23.05.2017 - 3 Ss OWi 654/17, juris; OLG Bamberg vom 30.10.2007 - 2 Ss OWi 1409/07, juris Rn. 17 ff. m.w.N.).

    Das Unterlassen der rechtzeitig und begründet beantragten Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung am 25. Januar 2022 durch das Amtsgericht war demnach rechtsfehlerhaft und sperrte die Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG (vgl. Senat, Beschl. v. 25. August 2015, 2 Ws 163/15, juris m.w.N.).

  • BayObLG, 03.02.2000 - 2 ObOWi 638/99

    Erklärung des Verzichts auf das Anwesenheitsrecht des Betroffenen durch den

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.05.2022 - 1 Ws 97/22
    Die für einen wirksamen Entbindungsantrag erforderliche Vertretungsvollmacht für Rechtsanwalt F. ... hat vorgelegen (Bl. 94b, 111, 112 d. A.; BayObLG vom 03.02.2000 - 2 ObOWi 638/99, juris Rn. 16; Göhler/Seitz a.a.O., § 73 Rn. 4).
  • OLG Bamberg, 23.05.2017 - 3 Ss OWi 654/17

    Nichtbescheidung eines am Terminstag eingereichten Entbindungsantrags

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.05.2022 - 1 Ws 97/22
    Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht hierbei nicht im Ermessen des Gerichtes, vielmehr ist es verpflichtet, dem Antrag nachzukommen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. August 2015, 2 Ws 163/15; OLG Bamberg, Beschl. v. 23.05.2017 - 3 Ss OWi 654/17, juris; OLG Bamberg vom 30.10.2007 - 2 Ss OWi 1409/07, juris Rn. 17 ff. m.w.N.).
  • OLG Bamberg, 30.10.2007 - 2 Ss OWi 1409/07

    Zur Entscheidung über einen 4 Stunden vor Verhandlungsbeginn eingegangenen

    Auszug aus OLG Naumburg, 02.05.2022 - 1 Ws 97/22
    Die Entscheidung über den Entbindungsantrag steht hierbei nicht im Ermessen des Gerichtes, vielmehr ist es verpflichtet, dem Antrag nachzukommen, sofern die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vorliegen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. August 2015, 2 Ws 163/15; OLG Bamberg, Beschl. v. 23.05.2017 - 3 Ss OWi 654/17, juris; OLG Bamberg vom 30.10.2007 - 2 Ss OWi 1409/07, juris Rn. 17 ff. m.w.N.).
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