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   BayObLG, 23.05.1985 - BReg. 1 Z 21/85   

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https://dejure.org/1985,3279
BayObLG, 23.05.1985 - BReg. 1 Z 21/85 (https://dejure.org/1985,3279)
BayObLG, Entscheidung vom 23.05.1985 - BReg. 1 Z 21/85 (https://dejure.org/1985,3279)
BayObLG, Entscheidung vom 23. Mai 1985 - BReg. 1 Z 21/85 (https://dejure.org/1985,3279)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft; Voraussetzungen für ein Verfahren auf Teilungsversteigerung ; Ersatz der Zustimmung eines im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten zu einer rechtsgeschäftlichen Verfügung über das im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Belastungen; Grundstück; Ausgleichsanspruch; Verfahren; Ersetzung der Zustimmung; Ehegatten; Antrag; Einleitung; Teilungsversteigerung; Rechtsbeschwerdegericht; Gefährdung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1365

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1985, 1040
  • Rpfleger 1985, 453
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 08.01.1975 - BReg. 3 Z 102/74

    Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung; Ausreichender Grund; Einzelfall;

    Auszug aus BayObLG, 23.05.1985 - BReg. 1 Z 21/85
    Die Berechtigung der Antragsgegnerin, weitere Beschwerde einzulegen, folgt aus § 29 Abs. 4 , § 20 Abs. 1 FGG , weil die vormundschaftsgerichtliche Ersetzung der Zustimmung einen unmittelbaren Eingriff in ihr durch § 1365 Abs. 1 BGB gewährtes Recht darstellt (BayObLGZ 1971, 284/286; 1975, 12/14).

    Ob ein Geschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, richtet sich nach dem Familieninteresse; der Maßstab ist ein sorgsamer Wirtschafter, der die richtig verstandenen Bedürfnisse der Familie und deren wirtschaftliche Möglichkeiten im Auge hat (vgl. BayObLGZ 1968, 97/99; 1975, 12/15; 1979, 8/10).

    Er ist deshalb zur Verweigerung der Zustimmung auch dann berechtigt, wenn er durch die Zustimmung seine Anwartschaft auf Zugewinnausgleich konkret gefährden würde (BGH aaO; BayObLGZ 1975, 12/17; BayObLG FamRZ 1981, 46/47).

  • BayObLG, 17.01.1979 - BReg. 3 Z 113/78
    Auszug aus BayObLG, 23.05.1985 - BReg. 1 Z 21/85
    Die Vorschrift des § 1365 BGB ist entsprechend auf einen solchen Antrag anzuwenden, wenn, wie hier, die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und der Grundstücksanteil des Antragstellers im wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt (BGH FamRZ 1978, 378/396; BayObLGZ 1979, 8/9 m.w.Nachw.; BayObLG FamRZ 1981, 46/47; OLG Bremen FamRZ 1984, 272; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 879; OLG Hamm FamRZ 1979, 128/129 m.w.Nachw.).

    Ob ein Geschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, richtet sich nach dem Familieninteresse; der Maßstab ist ein sorgsamer Wirtschafter, der die richtig verstandenen Bedürfnisse der Familie und deren wirtschaftliche Möglichkeiten im Auge hat (vgl. BayObLGZ 1968, 97/99; 1975, 12/15; 1979, 8/10).

    Sie müssen auch die Gesichtspunkte für die Ermessensausübung durch das Erstbeschwerdegericht in nachprüfbarer Weise erkennen lassen (BayObLGZ 1979, 8/11; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 25 RdNr. 11; Jansen FGG 2. Aufl. § 25 RdNr. 17).

  • BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59

    Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG

    Auszug aus BayObLG, 23.05.1985 - BReg. 1 Z 21/85
    Außerdem ist ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden, vgl. BGHZ 31, 92/95; …
  • BayObLG, 02.04.1968 - BReg. 1a Z 6/68

    Ersetzungsverfahren; Letzte tatrichterliche Entscheidung; Ehegatten; Genehmigung;

    Auszug aus BayObLG, 23.05.1985 - BReg. 1 Z 21/85
    Ob ein Geschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, richtet sich nach dem Familieninteresse; der Maßstab ist ein sorgsamer Wirtschafter, der die richtig verstandenen Bedürfnisse der Familie und deren wirtschaftliche Möglichkeiten im Auge hat (vgl. BayObLGZ 1968, 97/99; 1975, 12/15; 1979, 8/10).
  • OLG Bremen, 12.12.1983 - 2 W 40/83

    Anordnung der Teilungsversteigerung eines Grundstücks; Notwendigkeit der

    Auszug aus BayObLG, 23.05.1985 - BReg. 1 Z 21/85
    Die Vorschrift des § 1365 BGB ist entsprechend auf einen solchen Antrag anzuwenden, wenn, wie hier, die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und der Grundstücksanteil des Antragstellers im wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt (BGH FamRZ 1978, 378/396; BayObLGZ 1979, 8/9 m.w.Nachw.; BayObLG FamRZ 1981, 46/47; OLG Bremen FamRZ 1984, 272; OLG Düsseldorf FamRZ 1981, 879; OLG Hamm FamRZ 1979, 128/129 m.w.Nachw.).
  • OLG Köln, 26.05.2004 - 16 Wx 80/04

    Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten zur Teilungsversteigerung eines des

    Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an einem im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstück (§§ 180 f. ZVG) nach § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, wenn die Eheleute - wie hier - im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und der Grundstücksanteil des Antragstellers im wesentlichen sein gesamtes Vermögen darstellt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 05.04.2000 - 16 Wx 51/00 -, OLGR Köln 2000, 422, und 04.08.1971 - 16 Wx 77/71 -, NJW 1971, 2312, 2313; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; BayObLG FamRZ 1985, 1040, 1041).

    Maßgeblich ist, ob auch ein sorgfältiger Wirtschafter, der die richtig verstandenen Bedürfnisse der Familie und deren wirtschaftliche Interessen im Auge hat, das Rechtsgeschäft abschließen würde (BayObLG FamRZ 1996, 1013 ff.; FamRZ 1985, 1040, 1041).

  • BayObLG, 14.02.1996 - 3Z BR 309/95

    Zwangsversteigerung eines Miteigentumsanteils, das nahezu das ganze Vermögen

    Ein Ehegatte kann jedoch, wenn sein Miteigentumsanteil an dem Grundstück sein ganzes oder nahezu ganzes (BGH NJW 1984, 609 ) Vermögen ausmacht, hierüber nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen (§ 1364 2. Halbsatz, § 1365 Abs. 1 BGB ) und demgemäß auch nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten die Anordnung der Zwangsversteigerung zu Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft beantragen (BayObLG FamRZ 1985, 1040, 1041; BayObLGZ 1979, 8, 9 m.w.N.; LG Köln FamRZ 1995, 1144, 1145; Palandt/Diederichsen BGB 55. Aufl. § 1365 Rn. 8; Zeller/Stöber ZVG 14. Aufl. § 180 Rn. 3.13 e m.w.N., 3.13 f).

    Ob die Teilungsversteigerung den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht, richtet sich nach dem Familieninteresse (BayObLG FamRZ 1985, 1040, 1041; BayObLGZ 1979, 8, 10).

    Dies erfordert eine Abwägung der Interessen aller Familienangehörigen unter Berücksichtigung aller Umstände (BayObLG FamRZ 1985, 1040, 1041; BayObLGZ 1979, 8, 10 f.; OLG Stuttgart NJW 1983, 634 ).

  • OLG Köln, 10.01.2007 - 16 Wx 237/06

    Zustimmungsersetzung durch Vormundschaftsgericht bei Grundstücksveräußerung

    Das Landgericht ist in der Sache zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an einem im Miteigentum der Eheleute stehenden Grundstück (§§ 180 f. ZVG) nach § 1365 Abs. 1 BGB dann der Zustimmung des anderen Ehegatten bedarf, wenn die Eheleute - wie hier - im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und der Grundstücksanteil der Antragstellerin im wesentlichen ihr gesamtes Vermögen darstellt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 05.04.2000 - 16 Wx 51/00 -, OLGR Köln 2000, 422, und 04.08.1971 - 16 Wx 77/71 -, NJW 1971, 2312, 2313; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; BayObLG FamRZ 1985, 1040, 1041).

    Ob eine Teilungsversteigerung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, richtet sich nach dem Familieninteresse, das unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Tatsache des Getrenntlebens der Eheleute abzuwägen ist (Senat vom 26.05.2004, NJW-RR 2005, 4; BayObLG NJW-RR 2006, 556; FamRZ 1996, 1013 ff.; FamRZ 1985, 1040, 1041).

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