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   VGH Bayern, 05.02.2009 - 1 ZB 08.910   

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https://dejure.org/2009,18059
VGH Bayern, 05.02.2009 - 1 ZB 08.910 (https://dejure.org/2009,18059)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.02.2009 - 1 ZB 08.910 (https://dejure.org/2009,18059)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. Februar 2009 - 1 ZB 08.910 (https://dejure.org/2009,18059)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Bestimmung der abstandsflächenrelevanten Teile einer Außenwand - Abstandsflächenübernahme - Überdeckungsverbot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freie Anwendbarkeit des 16m-Privilegs durch den Bauherrn auf die Wandabschnitte einer durch unterschiedliche Wandhöhen gegliederten, mehr als 16 Meter langen Gebäudeseite; Freie Anwendbarkeit des 16m-Privilegs durch den Bauherrn im Falle einer parallel zur Wand ...

  • Judicialis

    BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 3; ; BayBO Art. 6 Abs. 2 Satz 4; ; BayBO Art. 6 Abs. 3; ; BayBO Art. 6 Abs. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bauplanungs- und Bauordnungsrecht: Abstandsflächen; 16 m-Privileg; Abstandsflächenübernahme; Überdeckungsverbot

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entscheidung des Bauherrn bzgl. 16-Meter-Privileg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 1632
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 25.05.1998 - 2 B 94.2682
    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2009 - 1 ZB 08.910
    Das gilt nicht nur im Fall einer unregelmäßig, das heißt nicht parallel zur Wand verlaufenden Grundstücksgrenze (BayVGH vom 25.5.1998 VGH n. F. 51, 101 = BayVBl 1999, 246), sondern auch, wenn die Grenze zwar parallel zur Wand verläuft, die Abstandsfläche aber infolge einer Abstandsflächenübernahme zum Teil auf einem Nachbargrundstück liegen darf.

    Letzteres gilt nicht nur für eine Gebäudeseite, bei der die Wand durch Vor- und Rücksprünge bzw. durch unterschiedliche Wandhöhen gegliedert ist, sondern auch für eine ungegliederte Wand, die einer unregelmäßig, das heißt nicht parallel zur Wand verlaufenden Grundstücksgrenze gegenüberliegt (BayVGH vom 25.5.1998 VGH n. F. 51, 101 = BayVBl 1999, 246).

  • VGH Bayern, 23.02.2007 - 1 CS 06.3219

    Geltendmachen von Nachbarrechten durch einzelne Mitglieder einer

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2009 - 1 ZB 08.910
    Dieser Antrag blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.11.2006 - M 11 SN 06.2726, Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.2.2007 - 1 CS 06.3219).
  • VGH Bayern, 13.04.2005 - 1 B 04.636
    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2009 - 1 ZB 08.910
    Mit Urteil vom 13. April 2005 (1 B 04.636) hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid vom 27. April 1999 auf, weil er Rechte der Klägerin verletze.
  • VGH Bayern, 17.04.2000 - GrS 1/99

    Unterschreitung der Abstandsflächentiefe vor mehr als zwei Außenwänden

    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2009 - 1 ZB 08.910
    Auf den beiden anderen Gebäudeseiten hält das Gebäude jeweils eine nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO a. F. berechnete ("volle") Abstandsfläche ein (zu dieser Voraussetzung vgl. BayVGH vom 17.4.2000 VGH n. F. 53, 89 = BayVBl 2000, 562).
  • VG München, 02.11.2006 - M 11 SN 06.2726
    Auszug aus VGH Bayern, 05.02.2009 - 1 ZB 08.910
    Dieser Antrag blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.11.2006 - M 11 SN 06.2726, Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.2.2007 - 1 CS 06.3219).
  • VGH Bayern, 30.09.2020 - 15 B 19.1562

    Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei Abstandsflächenunterschreitung und

    Das gilt nicht nur im Fall einer unregelmäßig, das heißt nicht parallel zur Wand verlaufenden Grundstücksgrenze, sondern auch, wenn die Grenze zwar parallel zur Wand verläuft, die Abstandsfläche aber infolge einer Abstandsflächenübernahme zum Teil auf einem Nachbargrundstück liegen darf (vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2009 - 1 ZB 08.910 - BRS 74 Nr. 137 Leitsatz; U.v. 25.5.1998 - 2 B 94.2682 - VGHE 51, 101 Leitsatz 1).
  • VG Augsburg, 06.05.2020 - Au 4 K 20.109

    Baugenehmigung für Wohnhauserweiterung im Außenbereich

    Erforderlich für die Anwendung des 16-Meter-Privilegs ist indes nur, dass die Gesamtlänge aller Wandabschnitte einer Gebäudeseite, auf der die "volle" Abstandsfläche nicht auf dem Baugrundstück eingehalten wird (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO), nicht mehr als 16 m beträgt (BayVGH, B.v. 5.2.2009 - 1 ZB 08.910 - juris Rn 11; B.v. 23.2.2007 - 1 CS 06.3219 - juris Rn. 33); maßgeblich sind mithin nur die abstandsflächenrelevanten Außenwandteile, also diejenigen Wandteile, die näher als das Tiefenmaß nach Art. 6 Abs. 5 BayBO an die Grundstücksgrenze herangerückt werden sollen (vgl. BayVGH, U.v. 25.5.1998 - 2 B 94.2682 - VGH n.F. 51, 101 - juris Rn. 26).
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