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   VGH Bayern, 30.09.1999 - 1 ZE 99.2849   

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VGH Bayern, 30.09.1999 - 1 ZE 99.2849 (https://dejure.org/1999,47671)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.09.1999 - 1 ZE 99.2849 (https://dejure.org/1999,47671)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. September 1999 - 1 ZE 99.2849 (https://dejure.org/1999,47671)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Hessen, 23.08.1994 - 1 TG 2086/94

    Beamtenrecht: Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruches durch eine

    Auszug aus VGH Bayern, 30.09.1999 - 1 ZE 99.2849
    Eine Zwischenentscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (sog. Hänge- oder Schiebebeschluss) ist anfechtbar (a.A. VGH Kassel vom 23.8.1994 NVwZ-RR 1995, 302), und zwar mit dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde.2.
  • VG Augsburg, 04.03.2021 - Au 5 K 20.992

    Nachbarklage auf bauaufsichtliches Einschreiten

    a) Es ist anerkannt, dass eine Gemeinde bei Beeinträchtigungen ihrer Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV) - etwa durch ein ohne ihre erforderliche Beteiligung bzw. ohne erforderliche Zustimmung (§ 36 i.V.m. §§ 29 ff. BauGB) errichtetes Bauwerk - ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Bauaufsichtsbehörde hat, welche die Befugnis zum Einschreiten und damit zur Herstellung zuständiger Zustände besitzt, weil andernfalls eine Missachtung der der Gemeinde vom Gesetzgeber eingeräumten Rechtsstellung sanktionslos bliebe (BVerwG, U.v. 12.12.1991 - 4 C 31/89 - NVwZ 1992, 878; BayVGH, U.v. 30.7.1997 - 14 B 95.3645 - BayVBl 1998, 81 ff und B.v. 30.09.1999 - 1 ZE 99.2849 - juris Rn. 22).

    Dieses Ermessen verengt sich noch mehr, wenn es nicht um den Erlass einer Beseitigungsverfügung, sondern um den Erlass einer Baueinstellungsverfügung geht (BayVGH, B.v.30.09.1999 - 1 ZE 99.2849 - juris Rn. 23).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2008 - 8 B 1631/08

    Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung für den Zeitraum vor der gerichtlichen

    OVG NRW, Beschlüsse vom 17.4.2008 - 1 B 568/08 - und vom 10.10.1996 - 10 B 2434/96 -, juris, offen gelassen im Beschluss vom 7.2.2008 - 6 B 73/08 - OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 24.4.2007 - 3 S 33.07 -, InfAuslR 2007, 284 = NVwZ-RR 2007, 719; Hamb. OVG, Beschlüsse vom 19.5.2004 - 2 Bs 240/04 -, NVwZ 2004, 1135, und vom 10.3.1988 - Bs V 10/88 -, DÖV 1988, 887 = NVwZ 1989, 479; Sächs. OVG, Beschluss vom 17.12.2003 - 3 BS 399/03 -, NVwZ 2004, 1134; OVG S.-H., Beschluss vom 31.5.2001 - 4 M 38/01 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 30.9.1999 - 1 ZE 99.2849 -, juris; Guckelberger, NVwZ 2001, 275, und in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 146 Rn. 25; a.A. OVG S.-A., Beschluss vom 19.9.2003 - 2 M 417/03 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 3.2.1998 - 8 S 184.97 -, NVwZ-RR 1999, 212; Hess. VGH, Beschluss vom 23.8.1994 - 1 TG 2086/94 -, NVwZ-RR 1995, 302; MacLean, LKV 2001, 107.
  • VG Augsburg, 28.08.2009 - Au 7 S 09.1265

    Zwischenentscheidung; öffentliches Vorzeigen zweier Plastinate beim

    Der Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zulässig (hierzu ausführlich BayVGH, Beschluss vom 30. September 1999, Az. 1 ZE 99.2849).

    Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Wege einer Zwischenentscheidung ist vielmehr, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht offensichtlich aussichtslos ist, dass im Zeitpunkt der Zwischenentscheidung der Sachverhalt oder die entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht hinreichend überschaubar sind und dass deshalb zu diesem Zeitpunkt eine fundierte Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht möglich ist und dass im Zeitpunkt der Zwischenentscheidung ein spezifisches Sicherungsbedürfnis besteht, weil zu befürchten ist, dass bis zur abschließenden gerichtlichen Eilentscheidung unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) vollendete Tatsachen geschaffen werden (BayVGH, Beschluss vom 30. September 1999, Az. 1 ZE 99.2849).

  • VG München, 30.03.2011 - M 8 SN 11.1041

    Baunachbarstreit; Bindungswirkung eines Vorbescheids; keine

    Eine solche Zwischenentscheidung würde voraussetzen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der Sachverhalt oder die entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht hinreichend überschaubar sind und dass deshalb zu diesem Zeitpunkt eine fundierte Endentscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht möglich ist (BayVGH vom 30.9.1999 Az: 1 ZE 99.2849 - Juris).
  • VGH Bayern, 02.12.2011 - 14 CS 11.2675

    Beschwerde gegen Schiebebeschluss

    Bei der vorläufigen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in der Hauptsache handelt es sich nach der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG NRW vom 5. November 2008 Az. 8 B 1631/08 RdNrn. 5/6 m.w.N.) nicht um eine prozessleitende Verfügung im Sinn von § 146 Abs. 2 VwGO, da für einen vorübergehenden Zeitraum eine Sachentscheidung über den Eilantrag getroffen wird (so auch: BayVGH vom 30.9.1999 Az. 1 ZE 99.2849 RdNr. 10).
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