Rechtsprechung
KG, 19.01.2009 - 1 Zs 2629/08 - 1 VAs 1/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfechtbarkeit eines bereits vollzogenen Vollstreckungshaftbefehls nach den §§ 23 ff. Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG); Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit eines erledigten Vollstreckungshaftbefehls
- Wolters Kluwer
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EGGVG § 28 Abs. 1 S. 4; StPO § 457 Abs. 2 S. 1
Anforderungen an das Feststellungsinteresse nach Erledigung eines Vollstreckungshaftbefehls - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2009, 324
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- OLG Frankfurt, 03.03.2005 - 3 VAs 1/05
Anfechtung von Justizverwaltungsakten: Erlass und Vollzug eines …
Auszug aus KG, 19.01.2009 - 1 Zs 2629/08
Denn er wird in dem Augenblick gegenstandslos, in dem der Verurteilte in Strafhaft überführt ist, weil der Vollzug der Strafhaft nicht mehr auf dem Vollstreckungshaftbefehl, sondern auf dem zu vollstreckenden rechtskräftigen Erkenntnis beruht (vgl. BVerfG NStZ 2004, 252; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 282; KG, Beschlüsse vom 16. Juli 1999 - 4 VAs 21, 22/99 - [juris] und 21. April 2006 - 4 VAs 86/05 - jeweils m.w.Nachw.). - OLG Frankfurt, 18.03.2005 - 3 VAs 11/05
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Erlass und/oder Vollzug eines …
Auszug aus KG, 19.01.2009 - 1 Zs 2629/08
Grob fehlerhaft in diesem Sinne kann es sein, wenn die Vollstreckungsbehörde entgegen §§ 457 Abs. 2 StPO, 27 StVollstrO davon absieht, den Verurteilten zum Strafantritt zu laden, sondern sogleich einen Vollstreckungshaftbefehl erlässt (vgl. BVerfG ebenda; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 325; KG…, Beschluss vom 21. April 2006 aaO). - OLG Hamm, 18.09.2001 - 1 Vollz (Ws) 183/01
Verfahren in Strafvollzugssachen; Amtsermittlungsgrundsatz, Anforderungen an die …
Auszug aus KG, 19.01.2009 - 1 Zs 2629/08
Denn ein Gefangener kann gegen die von der Anstalt bei der Vollzugsplanung zu treffenden Entscheidungen gemäß den §§ 109, 110 StVollzG die Strafvollstreckungskammer anrufen, die dann auch die Rechtmäßigkeit des früheren Vollstreckungshaftbefehls zu prüfen hätte (vgl. OLG Frankfurt NStZ 2002, 224;… KG, Beschlüsse vom 16. Juli 1999 und 21. April 2006 aaO). - BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 1811/03
Zum Rechtsschutz gegen den Vollzug eines Vollstreckungshaftbefehls
Auszug aus KG, 19.01.2009 - 1 Zs 2629/08
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NStZ-RR 2004, 252) ist das Rechtsschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Überprüfung auch dann gegeben, wenn nicht die Anordnung einer Freiheitsentziehung als solche beanstandet wird, sondern die besonders einschneidende Art und Weise ihrer Durchführung.
- OLG Hamm, 08.04.2011 - 1 VAs 4/11
Vollstreckungshaftbefehl, Beschwerde, Erledigung, Feststellungsinteresse
Denn er wird in dem Augenblick gegenstandslos, in dem der Verurteilte in Strafhaft überführt ist, weil der Vollzug der Strafhaft nicht mehr auf dem Vollstreckungshaftbefehl, sondern auf dem zu vollstreckenden rechtskräftigen Erkenntnis beruht (vgl. Senat B. v. 03.07.2008, 1 VAs 63/08 zit. bei JURIS; KG B. v. 19.01.2009, 1 VAs 1/09, NStZ-RR 2009, 324, jew. m.w.N.). - OLG München, 28.09.2010 - 4 VAs 26/10
Anfechtung von Justizverwaltungsakten: Antrag auf Feststellung der …
Ab dem Moment seiner Verhaftung am 21.5.2010 befindet sich der Antragsteller nur noch auf Grund des zu vollstreckenden Strafurteils des Amtsgerichts Memmingen vom 28.4.2005 nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts Memmingen vom 19.5.2009 (vgl. KG Berlin - Beschluss vom 19.1.2009 Gz.: 1 VRs 1/09, 1 Zs 2629/08 - 1 VAs 1/09 zitiert nach Juris dort Rdn. 4; OLG München, Beschluss vom 14.4.2009 - Gz.: 4 VAs 005/09 m.w.N.) in Strafhaft. - OLG Brandenburg, 01.11.2021 - 2 VAs 8/21
Feststellungsinteresse bei vollstrecktem Strafvollstreckungsbefehl; Eklatant …
Diese haben ggfs. auch über die Rechtmäßigkeit eines Vollstreckungshaftbefehls zu befinden, so dass der Antragsteller hier - vorrangige - andere Rechtsschutzmöglichkeiten hat, gegenüber denen der Rechtsweg nach §§ 23ff. EGGVG nachrangig ist und gemäß § 23 Abs. 3 EGGVG zurücktritt (vgl. KG, Beschl. v. 19. Januar 2009 - 1 VAs 1/09, zit. nach Juris).