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   BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09   

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BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 (https://dejure.org/2014,1660)
BVerfG, Entscheidung vom 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09 (https://dejure.org/2014,1660)
BVerfG, Entscheidung vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 (https://dejure.org/2014,1660)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 105 Abs 2a S 1 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 S 1 BVerfGG
    Degressive Ausgestaltung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer verletzt Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art 3 Abs 1 GG) und führt zur Nichtigkeit - Sowie zu den Sorgfaltspflichten bei der Übersendung eines Schriftsatzes per Telefax - ...

  • IWW
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung durch einen degressiven Zweitwohnungsteuertarif i.R.d. wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungswidriger degressiver Tarif bei Zweitwohnungssteuer

  • Betriebs-Berater

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • rewis.io

    Degressive Ausgestaltung einer kommunalen Zweitwohnungsteuer verletzt Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art 3 Abs 1 GG) und führt zur Nichtigkeit - Sowie zu den Sorgfaltspflichten bei der Übersendung eines Schriftsatzes per Telefax - ...

  • ra.de
  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation und Volltext)

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung durch einen degressiven Zweitwohnungsteuertarif i.R.d. wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif verfassungswidrig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fristfax bis 23:40

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der degressiv gestaffelte Zweitwohnungsteuertarif

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungssteuer - Degressive Steuerstaffelung ist verfassungswidrig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif kann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Degressiver Tarif bedarf gewichtiger Gründe

  • kanzlei-schenderlein.de (Kurzinformation)

    Degressive Zweitwohnungssteuer ist rechtfertigungsbedürftig

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Grundrechtsverletzung durch degressiven Zweitwohnungssteuertarif

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif kann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen

  • handelsblatt.com (Pressemeldung, 14.02.2014)

    Stadt Konstanz verliert: Keine gerechte Zweitwohnungssteuer

  • t-online.de (Pressemeldung, 14.02.2014)

    Steuern: Verfassungsgericht verlangt gerechte Zweitwohnungssteuer

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • DER BETRIEB (Kurzinformation und Auszüge)

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Degressive Zweitwohnungsteuertarife

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Degressive Zweitwohnungsteuer ist verfassungswidrig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Degressive Zweitwohnungsteuer ist unwirksam

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde: Mit 20 Minuten Sicherheitszuschlag wird Frist gewahrt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe - Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Koblenz verletzt Gebot der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und führt zu Ungleichbehandlungen

Sonstiges

  • mueller.legal (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Kommunale Zweitwohnungssteuer: MMR Müller Müller Rößner erwirkt Grundsatzentscheidung des BVerfG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 135, 126
  • NVwZ 2014, 1084
  • WM 2014, 669
  • BB 2014, 471
  • DÖV 2014, 446
 
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Wird zitiert von ... (167)Neu Zitiert selbst (60)

  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuerrecht in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09
    Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 126, 400 ; 130, 240 ; stRspr).

    Bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes hat der Gesetzgeber jedoch einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ; 127, 224 ).

    Die Rechtfertigung einer durch die Stufenbildung hervorgerufenen Ungleichbehandlung setzt voraus, dass die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler ein gewisses Maß nicht übersteigt und die Vorteile der Vereinfachung im rechten Verhältnis hierzu stehen (vgl. BVerfGE 110, 274 ; 116, 164 ; 117, 1 ; 120, 1 ).

    Der Bürger wird dann nicht rechtsverbindlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, erhält aber durch Sonderbelastung eines unerwünschten oder durch steuerliche Verschonung eines erwünschten Verhaltens ein finanzwirtschaftliches Motiv, sich für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen zu entscheiden (vgl. BVerfGE 98, 106 ; 117, 1 ).

    Führt ein Steuergesetz zu einer steuerlichen Verschonung, die einer gleichmäßigen Belastung der jeweiligen Steuergegenstände innerhalb einer Steuerart widerspricht, so kann eine solche Steuerentlastung vor dem Gleichheitssatz gerechtfertigt sein, wenn der Gesetzgeber das Verhalten der Steuerpflichtigen aus Gründen des Gemeinwohls fördern oder lenken will (BVerfGE 117, 1 m.w.N.).

    In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei (BVerfGE 117, 1 m.w.N.).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm aber in weitem Umfang zu Gebote, solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt, insbesondere soweit der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist (vgl. BVerfGE 17, 210 ; 110, 274 ; 117, 1 ).

    Der Lenkungszweck muss von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen sein (vgl. BVerfGE 99, 280 ; 105, 73 ; 117, 1 ; stRspr).

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09
    aa) Die Aufwandsteuer soll die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerschuldners treffen (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 123, 1 m.w.N.).

    Ein vom Normgeber geregelter Steuertarif bestimmt zwar den Charakter der geschaffenen Steuer mit (zum Steuermaßstab vgl. BVerfGE 14, 76 ; 123, 1 ).

    Von Einfluss auf die kompetenzielle Einordnung einer Steuer ist der Steuertarif indessen nur, soweit er deren Typus prägt (vgl. BVerfGE 123, 1 ).

    Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer, insbesondere ihrer Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz oder den Freiheitsgrundrechten, sind hingegen ohne Einfluss auf die Beurteilung der Normsetzungskompetenz (vgl. BVerfGE 123, 1 ).

    Bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes hat der Gesetzgeber jedoch einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ; 127, 224 ).

    Das wesentliche Merkmal einer Aufwandsteuer besteht darin, die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu treffen (vgl. BVerfGE 65, 325 ; 123, 1 m.w.N.).

  • BVerfG, 12.10.2010 - 1 BvL 12/07

    Pauschaliertes Abzugsverbot für Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 3 Satz 1 und Abs.

    Auszug aus BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09
    So muss die unterschiedlich hohe Belastung der Steuerpflichtigen bei Finanzzwecksteuern dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebot der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit genügen (vgl. zum Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht BVerfGE 6, 55 ; 127, 224 ).

    Es widerspricht dem Gebot der Steuergleichheit etwa, wenn bei Ertragsteuern wirtschaftlich Leistungsfähigere einen geringeren Prozentsatz ihres Einkommens als Steuer zu zahlen haben als wirtschaftlich Schwächere (vgl. BVerfGE 127, 224 ; siehe auch Schweizerisches Bundesgericht, Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 1. Juni 2007 - 2P.43/2006 -, BGE 133 I, 206 ; Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. 1, 2. Aufl. 2000, S. 403; P. Kirchhof, StuW 1985, S. 319 ; Wernsmann, Verhaltenslenkung in einem rationalen Steuersystem, 2005, S. 286), es sei denn, dies ist durch einen besonderen Sachgrund gerechtfertigt.

    In horizontaler Richtung muss im Interesse verfassungsrechtlich gebotener steuerlicher Lastengleichheit darauf abgezielt werden, Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern (vgl. BVerfGE 82, 60 ; 116, 164 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 127, 224 ).

    Bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes hat der Gesetzgeber jedoch einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 117, 1 ; 120, 1 ; 122, 210 ; 123, 1 ; 127, 224 ).

    Die hierdurch hervorgerufenen Ungleichbehandlungen können verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden (vgl. BVerfGE 127, 224 ), weil der Normgeber zu einer reinen Verwirklichung des Leistungsfähigkeitsprinzips nicht ausnahmslos verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 27, 58 ; 43, 108 ).

    (1) Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse können grundsätzlich sachliche Gründe für Einschränkungen der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit bilden (vgl. BVerfGE 127, 224 m.w.N.).

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