Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 24.03.2010

Rechtsprechung
   BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08   

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BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 (https://dejure.org/2010,2)
BVerfG, Entscheidung vom 02.03.2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 (https://dejure.org/2010,2)
BVerfG, Entscheidung vom 02. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 (https://dejure.org/2010,2)
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Volltextveröffentlichungen (24)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 234 EG; § 96 TKG; § 113 TKG; § 113a TKG; § 113b TKG; § 100g StPO; Art. 267 AEU; Art. 10 Abs. 1 GG
    Vorratsdatenspeicherung; informationelle Selbstbestimmung; Richtlinie 2006/24/EG; Vorrang des Gemeinschaftsrechts; Vorabentscheidungsverfahren; Verfassungsbeschwerde (Zulässigkeit; Solange II); Telekommunikationsfreiheit (Verbindungsdaten; Emails); Geeignetheit ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Vorratsdatenspeicherung

  • openjur.de

    § 100g StPO; Art. 10 Abs. 1 GG; §§ 113a, 113b TKG

  • Bundesverfassungsgericht

    Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 10 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 73 Abs 1 Nr 7 GG, Art 267 AEUV, Art 1 Abs 1 EGRL 24/2006
    Regelungen in §§ 113a, 113b TKG idF vom 2007-12-21 sowie § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt, mit Art 10 Abs 1 GG unvereinbar - eine die Diensteanbieter treffende Speicherungspflicht in dem durch das TKG vorgesehenen Umfang nicht von ...

  • Telemedicus

    Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung

  • Telemedicus

    Verfassungsmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung

  • webshoprecht.de

    Verfassungswidrigkeit der Vorratdatenspeicherung

  • IWW
  • JurPC

    Vorratsdatenspeicherung in der bisherigen Form verfassungswidrig

  • aufrecht.de

    Aktuelle Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig und nichtig!

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der Strafprozessordnung über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 GG; Pflicht zur Gewährleistung einer hinreichenden Datensicherheit und Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten; Möglichkeit der ...

  • kanzlei.biz

    Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig

  • info-it-recht.de
  • rewis.io

    Regelungen in §§ 113a, 113b TKG idF vom 2007-12-21 sowie § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt, mit Art 10 Abs 1 GG unvereinbar - eine die Diensteanbieter treffende Speicherungspflicht in dem durch das TKG vorgesehenen Umfang nicht von ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Regelungen in §§ 113a, 113b TKG idF vom 2007-12-21 sowie § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt, mit Art 10 Abs 1 GG unvereinbar - eine die Diensteanbieter treffende Speicherungspflicht in dem durch das TKG vorgesehenen Umfang nicht von ...

  • sewoma.de

    Telekommunikationsüberwachung und andere verdeckte Ermittlungsmaßnahmen

  • presserecht-aktuell.de

    Vorratsdatenspeicherung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Regelungen des Telekommunikationsgesetzes und der Strafprozessordnung über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 GG; Pflicht zur Gewährleistung einer hinreichenden Datensicherheit und Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten; Möglichkeit der ...

  • datenbank.nwb.de

    Regelungen in §§ 113a, 113b TKG idF vom 2007-12-21 sowie § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt, mit Art 10 Abs 1 GG unvereinbar - eine die Diensteanbieter treffende Speicherungspflicht in dem durch das TKG vorgesehenen Umfang nicht von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Die anlasslose Speicherung von Telekommunkationsdaten ist verfassungswidrig - Vorratsdatenspeicherung

  • heise.de (Pressebericht, 02.03.2010)

    Karlsruhe kippt Vorratsdatenspeicherung

  • heise.de (Pressebericht, 02.03.2010)

    Urteil zur Vorratsdatenspeicherung lässt weiten Interpretationsraum

  • heise.de (Pressebericht, 02.03.2010)

    Bundesverfassungsgericht legt Hürde für künftige Vorratsdatenspeicherung hoch

  • heise.de (Pressebericht, 29.04.2009)

    Schranken bei Vorratsdatenspeicherung erneut verlängert

  • faz.net (Pressebericht, 03.03.2010)

    Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Rückschlüsse bis in die Intimsphäre

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung sind verfassungswidrig und nichtig

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Konkrete Ausgestaltung nicht GG -konform

  • spiegel.de (Pressebericht, 02.03.2010)

    Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Verfassung

  • kanzlei.biz (Entscheidungsanmerkung und Pressemitteilung)

    Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung in der bisherigen Form war unzulässig

  • sokolowski.org (Auszüge)

    Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich zulässig

  • starostik.de (Kurzinformation)

    Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig

  • peter-kehl.de (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung insgesamt verfassungswidrig und nichtig

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Die derzeitige Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Verurteilungen aufgrund der Vorratsdatenspeicherung

  • beck.de (Kurzinformation)

    Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung (Verfassungswidrig!)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherung in Filesharing Fällen

  • Betriebs-Berater (Zusammenfassung)

    Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verwertung von Daten nach § 100g StPO in Verbindung mit § 113a TKG verfassungswidrig

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Vorratsdatenspeicherungsnormen nichtig

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 01.03.2010)

    Die Karlsruher Richter werden die Vorratsdatenspeicherung wohl nur unter strengen Vorgaben genehmigen

Besprechungen u.ä. (25)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Aktuelle strafprozessuale Folgefragen des "Vorratsdatenurteils" des BVerfG (RA und FA f. StR Dirk Meinicke; HRRS 10/2011, 398 ff.)

  • zjs-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Art. 10 Abs. 1 GG; Art. ... 267 AEUV; Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 EGRL 24/2006; §§ 100a Abs. 1 und 2, 100b Abs. 1 und 2, 100g Abs. 1, 100g Abs. 1 S. 1, 100g Abs. 2 S. 1 StPO; §§ 113a, 113b S. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 TKG vom 21.12.2007; Art. 2 TKÜNReglG
    Vorratsdatenspeicherung im Mehrebenensystem: Die Entscheidung des BVerfG vom 2.3.2010(Prof. Dr. Marion Albers, Dr. Jörn Reinhardt; ZJS 6/2010, 767)

  • damm-legal.de (Kurzanmerkung)

    Gegenwärtige Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen die Verfassung - Filesharer gehen leer aus

  • Telemedicus (Kurzanmerkung)

    BVerfG zu Vorratsdatenspeicherung: Was geht, was geht nicht?

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Vorratsdatenspeicherung - chilling effects

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Nach dem Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung - ELENA nun vor dem Aus?

  • daten-speicherung.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nach dem Vorratsdatenspeicherungs-Urteil - Was nun mit den anderen Massendatensammlungen passieren muss (Dr. Patrick Breyer; NJW-aktuell 18/2010, S. 12)

  • nomos.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Spät kommt Ihr, doch Ihr kommt: Warum wird die Grundrechtskonformität der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie erst nach acht Jahren geklärt? (Prof. Dr. Thomas Giegerich; ZEuS 2014, 3-17)

  • heise.de (Entscheidungsbesprechung)

    Paukenschlag als Pyrrhussieg - Deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig (Dr. Marc Störing)

  • faz.net (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vorratsdatenspeicherung: Da schalten wir mal einfach das Normbewusstsein ab (Prof. Dr. Christoph Möllers; FAZ 17.03.2011)

  • faz.net (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Netz-Sicherheit: Datenspeicherung als Dienstpistole (Frank Rieger; FAZ 24.02.2011)

  • faz.net (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vorratsdatenspeicherung: Freiheit im Netz ist keine Frage der Technik (Prof. Dr. Christoph Möllers; FAZ 01.02.2011)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 10 GG; §§ 113 a, 113 b TKG; § 100 g StPO
    Vorratsdatenspeicherung

  • dr-wachs.de (Kurzanmerkung)

    Urteil zur Vorratsdatenspeicherung und die Auswirkungen auf Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen

  • heuking.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Urteil des BVerfG zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie - neue Eskalation zum Verhältnis Unions- und Verfassungsrecht bleibt aus

  • mayerbrown.com (Entscheidungsbesprechung)

    Datenschutz: Bundesverfassungsgericht urteilt über Vorratsdatenspeicherung - Folgen für Compliance, interne Revision und Ermittlungen durch Unternehmen

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    § 100g StPO; § 113a TKG; § 113b TKG
    Zur Verwertbarkeit der vor der Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung erlangten retrograden Verbindungsdaten (StA Dr. Marcus Marlie / Prof. Dr. Dennis Bock; ZIS 9/2010, S. 524-529)

  • kanzlei-papenhausen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Vorratsdatenspeicherung, das BVerfG und Urheberrechtsverstöße im Internet

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vorratsdatenspeicherung: Bestandsaufnahme und Ausblick (RA Felix Rettenmaier und RRef'in Lisa Palm; ZIS 2012, 469)

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzanmerkung)

    Vorratsdatenspeicherung: Staat muss Vorbild sein - Informationelle Selbstbestimmung ist Schlüssel für souveränes Handeln

  • socialmediarecht.de (Entscheidungsbesprechung)

    Von der Vorratsdatenspeicherung (VDS), Geheimdiensten (NSA & Co) und privaten Datenkraken (Facebook, Google)

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Die gesetzliche Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten entspricht nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Vorratsdatenspeicherung als Spielball höchstgerichtlicher Rechtsprechung (Prof. Dr. Jens Puschke; ZIS 2019, 308-317)

  • 123recht.net (Kurzanmerkung)

    Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung - Auswirkung auf Abmahnung wegen Filesharings?

  • Lehrstuhl Prof. Hoeren PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Die Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung - Konsequenzen für die Privatwirtschaft (Prof. Dr. Thomas Hoeren; JZ 2008, 668)

Sonstiges (7)

  • beck-blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Malmström: Nutzung von Vorratsdaten einschränken, aber hart bleiben gegen Deutschland

  • heise.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 13.05.2010)

    Staatsanwälte: Vorratsdatenspeicherung neu regeln

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • Telepolis (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 07.05.2010)

    Bundesregierung kann nicht sagen, ob Vorratsdaten zur Strafverfolgung erforderlich waren

  • Telepolis (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 02.04.2010)

    Lücke im Urteil: Wie die Berliner Staatsanwaltschaft doch Ergebnisse der Vorratsdatenspeicherung nutzen könnte

  • michael-rahe.de (Sitzungsbericht)
  • vorratsdatenspeicherung.de (Sitzungsbericht)

    Plädoyer von Rechtsanwalt Starostik vor dem Bundesverfassungsgericht

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 125, 260
  • NJW 2010, 833
  • NVwZ 2010, 770 (Ls.)
  • NStZ 2010, 341 (Ls.)
  • EuZW 2010, 280 (Ls.)
  • NJ 2010, 204
  • StV 2010, 281
  • WM 2010, 569
  • MMR 2010, 356
  • DVBl 2010, 503
  • K&R 2010, 248
  • DÖV 2010, 407
  • afp 2010, 132
  • JR 2010, 225
 
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Wird zitiert von ... (279)Neu Zitiert selbst (70)

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
    In bestimmten Grenzen sei sogar eine anlasslose Kontrolle von Telekommunikationsinhalten zu nachrichtendienstlichen Zwecken verfassungsrechtlich als zulässig beurteilt worden (Verweis auf BVerfGE 100, 313 ).

    Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistet das Telekommunikationsgeheimnis, welches die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 120, 274 ) vor einer Kenntnisnahme durch die öffentliche Gewalt schützt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ).

    Geschützt ist vielmehr auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere gehört, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Seine Schutzwirkung erstreckt sich auch auf die Informations- und Datenverarbeitungsprozesse, die sich an die Kenntnisnahme von geschützten Kommunikationsvorgängen anschließen, und auf den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Ein Grundrechtseingriff ist jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten sowie jede Auswertung ihres Inhalts oder sonstige Verwendung durch die öffentliche Gewalt (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 100, 313 ; 110, 33 ).

    In der Erfassung von Telekommunikationsdaten, ihrer Speicherung, ihrem Abgleich mit anderen Daten, ihrer Auswertung, ihrer Selektierung zur weiteren Verwendung oder ihrer Übermittlung an Dritte liegen damit je eigene Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Insoweit lassen sich allerdings die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat, weitgehend auf die speziellere Garantie des Art. 10 GG übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Jede Folgeverwendung von Daten, die einmal in Form eines Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG erhoben worden sind, bleibt stets an diesem Grundrecht zu messen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Da Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG voraussetzen, dass ihr Zweck bereichsspezifisch, präzise und normenklar bestimmt ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 115, 320 ; 118, 168 ), beinhaltet dies die Kompetenz zur bereichsspezifischen, präzisen und normenklaren Regelung des Zwecks der Speicherung.

    Materiell verfassungsgemäß sind die Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis, wenn sie legitimen Gemeinwohlzwecken dienen und im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 100, 313 ), das heißt zur Erreichung der Zwecke geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 115, 320 ; 118, 168 ; 120, 274 ; stRspr).

    Die Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 115, 320 ).

    Strikt verboten ist lediglich die Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten und noch nicht bestimmbaren Zwecken (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ).

    Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Staat eine Sammlung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken verfassungsrechtlich strikt untersagt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 115, 320 ; 118, 168 ).

    Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 29 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 115, 320 ; 118, 168 ).

    Zwar können Differenzierungen zwischen den Ermächtigungen der verschiedenen Behörden mit präventiven Aufgaben vor der Verfassung Bestand haben (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 120, 274 ).

    Insoweit ist gesetzlich zu gewährleisten, dass die Daten nach Übermittlung unverzüglich ausgewertet werden und, sofern sie für die Erhebungszwecke unerheblich sind, gelöscht werden (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Im Übrigen ist vorzusehen, dass die Daten vernichtet werden, sobald sie für die festgelegten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, und dass hierüber ein Protokoll gefertigt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 29 ).

    Sie bedürfen jedoch einer eigenen gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Eine Weitergabe der übermittelten Telekommunikationsverkehrsdaten an andere Stellen darf gesetzlich dementsprechend nur vorgesehen werden, soweit sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, deretwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).

    Dies ist von der weiterleitenden Stelle zu protokollieren (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Der Gesetzgeber hat dementsprechend für diese Daten eine Kennzeichnungspflicht anzuordnen (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Regelungen zur Information der von Datenerhebungen oder -nutzungen Betroffenen gehören allgemein zu den elementaren Instrumenten des grundrechtlichen Datenschutzes (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ).

    Ohne Kenntnis können die Betroffenen weder eine Unrechtmäßigkeit der behördlichen Datenverwendung noch etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ).

    Denkbar sind Ausnahmen von den Benachrichtigungspflichten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung etwa, wenn die Kenntnis des Eingriffs in das Telekommunikationsgeheimnis dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt, wenn die Benachrichtigung nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben einer Person geschehen kann oder wenn ihr überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen, etwa weil durch die Benachrichtigung von einer Maßnahme, die keine weiteren Folgen gehabt hat, der Grundrechtseingriff noch vertieft würde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
    Maßgeblich ist hierfür insbesondere, ob die Maßnahmen eine große Streubreite haben und Dritte auch zufällig erfassen können (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 378 ).

    Darlegungen, durch die sich die Beschwerdeführer selbst einer Straftat bezichtigen müssten, sind damit zum Beleg der Selbstbetroffenheit nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 378 ).

    Materiell verfassungsgemäß sind die Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis, wenn sie legitimen Gemeinwohlzwecken dienen und im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 100, 313 ), das heißt zur Erreichung der Zwecke geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 115, 320 ; 118, 168 ; 120, 274 ; stRspr).

    Die Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 115, 320 ).

    Die Qualifizierung einer Straftat als schwer muss aber in der Strafnorm - insbesondere etwa durch deren Strafrahmen - einen objektivierten Ausdruck finden (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Über die abstrakte Festlegung eines entsprechenden Straftatenkatalogs hinaus hat der Gesetzgeber sicherzustellen, dass ein Rückgriff auf die vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur dann zulässig ist, wenn auch im Einzelfall die verfolgte Straftat schwer wiegt (vgl. BVerfGE 121, 1 ; zu Straftaten von erheblicher Bedeutung vgl. BVerfGE 107, 299 ; zu besonders schweren Straftaten im Sinne von Art. 13 Abs. 3 GG vgl. BVerfGE 109, 279 ) und die Verwendung der Daten verhältnismäßig ist.

    Sie bedürfen jedoch einer eigenen gesetzlichen Grundlage, die ihrerseits verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Eine Weitergabe der übermittelten Telekommunikationsverkehrsdaten an andere Stellen darf gesetzlich dementsprechend nur vorgesehen werden, soweit sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, deretwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).

    Regelungen zur Information der von Datenerhebungen oder -nutzungen Betroffenen gehören allgemein zu den elementaren Instrumenten des grundrechtlichen Datenschutzes (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ).

    Ohne Kenntnis können die Betroffenen weder eine Unrechtmäßigkeit der behördlichen Datenverwendung noch etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ).

    Sie sind jedoch auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Denkbar sind Ausnahmen von den Benachrichtigungspflichten im Zusammenhang mit der Strafverfolgung etwa, wenn die Kenntnis des Eingriffs in das Telekommunikationsgeheimnis dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt, wenn die Benachrichtigung nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben einer Person geschehen kann oder wenn ihr überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen, etwa weil durch die Benachrichtigung von einer Maßnahme, die keine weiteren Folgen gehabt hat, der Grundrechtseingriff noch vertieft würde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ).

    Liegen zwingende Gründe vor, die auch eine nachträgliche Benachrichtigung ausschließen, ist dieses richterlich zu bestätigen und in regelmäßigen Abständen zu prüfen (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    Eine Benachrichtigung kann ihnen gegenüber im Einzelfall den Eingriff vielmehr vertiefen (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 9, 62 ).

    Der Gesetzgeber hat das Gebot vorbeugender richterlicher Kontrolle in spezifischer und normenklarer Form mit strengen Anforderungen an den Inhalt und die Begründung der gerichtlichen Anordnung zu verbinden (vgl. BVerfGE 109, 279 ).

    § 101 Abs. 1, 4 und 5 StPO sieht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 109, 279 ) differenzierte Regelungen vor, die den Grundsatz einer nachträglichen Benachrichtigung des Betroffenen verfassungsrechtlich tragfähig in Ausgleich bringen mit im Einzelfall ausnahmsweise entgegenstehenden überwiegenden Belangen.

    Der Gesetzgeber sollte bei einer Neuregelung erwägen, ob es sachdienlich wäre, den strengen Anforderungen an eine substantiierte Begründung richterlicher Anordnungen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 107, 299 ; 109, 279 ) durch eine spezielle und differenzierte Vorschrift Nachdruck zu verleihen.

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
    Da Art. 10 Abs. 1 GG auch die Vertraulichkeit der Umstände von Telekommunikationsvorgängen schützt (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 120, 274 ; stRspr), ist eine solche Verletzung durch die angegriffenen Vorschriften möglich.

    Art. 10 Abs. 1 GG gewährleistet das Telekommunikationsgeheimnis, welches die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 120, 274 ) vor einer Kenntnisnahme durch die öffentliche Gewalt schützt (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 106, 28 ).

    Geschützt ist vielmehr auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere gehört, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Insbesondere gilt dies auch für die Speicherung der Daten zu Diensten der elektronischen Post gemäß § 113a Abs. 3 TKG, deren Vertraulichkeit gleichfalls durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt wird (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 274 ).

    Materiell verfassungsgemäß sind die Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis, wenn sie legitimen Gemeinwohlzwecken dienen und im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 100, 313 ), das heißt zur Erreichung der Zwecke geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 115, 320 ; 118, 168 ; 120, 274 ; stRspr).

    Die diesbezüglichen Ausführungen des Senats zu den Anforderungen an Online-Durchsuchungen gelten hier entsprechend (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Dass Polizei- und Verfassungsschutzbehörden unterschiedliche Aufgaben und Befugnisse haben und in der Folge Maßnahmen mit unterschiedlicher Eingriffstiefe vornehmen können, ist für die Gewichtung einer Verwendung von vorsorglich flächendeckend und langfristig gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten grundsätzlich ohne Belang (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Zwar können Differenzierungen zwischen den Ermächtigungen der verschiedenen Behörden mit präventiven Aufgaben vor der Verfassung Bestand haben (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 120, 274 ).

    Jedoch ist der Gesetzgeber auch bei der Regelung der einzelnen Befugnisse von Sicherheitsbehörden, deren Aufgabe in der Vorfeldaufklärung besteht, an die verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergeben (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Dies liegt jedoch in der Art ihrer Aufgaben als Vorfeldaufklärung und begründet keinen verfassungsrechtlich hinnehmbaren Anlass, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Voraussetzungen für einen Eingriff der hier vorliegenden Art abzumildern (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Dies gilt insbesondere, wenn der Grundrechtseingriff heimlich erfolgt und für den Betroffenen unmittelbar nicht wahrnehmbar ist (vgl. BVerfGE 120, 274 ).

    Richter können aufgrund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer ausschließlichen Bindung an das Gesetz die Rechte des Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren (vgl. BVerfGE 77, 1 ; 103, 142 ; 120, 274 ).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
    Jedoch sind diese ohne jeden Entscheidungsfreiraum (vgl. BVerfGE 107, 299 ) unbedingt zur Speicherung der Daten der Beschwerdeführer verpflichtet.

    Geschützt ist vielmehr auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere gehört, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ; 100, 313 ; 107, 299 ; 115, 166 ; 120, 274 ).

    Folglich liegt in der Anordnung gegenüber Kommunikationsunternehmen, Telekommunikationsdaten zu erheben, zu speichern und an staatliche Stellen zu übermitteln, jeweils ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Unter diesen Voraussetzungen ist die Speicherung der Daten rechtlich dem Gesetzgeber als unmittelbarer Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG zuzurechnen (vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Die Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 115, 320 ).

    Da eine Auswertung dieser Daten tief in das Privatleben eindringende Rückschlüsse und unter Umständen detaillierte Persönlichkeits- und Bewegungsprofile ermöglicht, kann insoweit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Rückgriff auf diese Daten grundsätzlich geringer wiegt als eine inhaltsbezogene Telekommunikationsüberwachung (zur Abfrage nach altem Recht vgl. BVerfGE 107, 299 ).

    Über die abstrakte Festlegung eines entsprechenden Straftatenkatalogs hinaus hat der Gesetzgeber sicherzustellen, dass ein Rückgriff auf die vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur dann zulässig ist, wenn auch im Einzelfall die verfolgte Straftat schwer wiegt (vgl. BVerfGE 121, 1 ; zu Straftaten von erheblicher Bedeutung vgl. BVerfGE 107, 299 ; zu besonders schweren Straftaten im Sinne von Art. 13 Abs. 3 GG vgl. BVerfGE 109, 279 ) und die Verwendung der Daten verhältnismäßig ist.

    Der Gesetzgeber sollte bei einer Neuregelung erwägen, ob es sachdienlich wäre, den strengen Anforderungen an eine substantiierte Begründung richterlicher Anordnungen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 107, 299 ; 109, 279 ) durch eine spezielle und differenzierte Vorschrift Nachdruck zu verleihen.

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
    Maßgeblich ist hierfür insbesondere, ob die Maßnahmen eine große Streubreite haben und Dritte auch zufällig erfassen können (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 378 ).

    Darlegungen, durch die sich die Beschwerdeführer selbst einer Straftat bezichtigen müssten, sind damit zum Beleg der Selbstbetroffenheit nicht erforderlich (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 113, 348 ; 120, 378 ).

    Insbesondere gilt dies auch für die Speicherung der Daten zu Diensten der elektronischen Post gemäß § 113a Abs. 3 TKG, deren Vertraulichkeit gleichfalls durch Art. 10 Abs. 1 GG geschützt wird (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 120, 274 ).

    Jede Folgeverwendung von Daten, die einmal in Form eines Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG erhoben worden sind, bleibt stets an diesem Grundrecht zu messen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Von der Norm nicht umfasst sind Regelungen, die auf die übermittelten Inhalte oder die Art der Nutzung der Telekommunikation gerichtet sind (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 114, 371 ) und etwa eine Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Erlangung von Informationen für Aufgaben der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr vorsehen.

    Solche Regelungen sind im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz jeweils dem Rechtsbereich zuzuordnen, für dessen Zwecke die Überwachung erfolgt (vgl. BVerfGE 113, 348 ).

    Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 29 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 115, 320 ; 118, 168 ).

    Danach kann die Ermächtigung zum Abruf der Daten nicht auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG gestützt werden, sondern ist auf der Grundlage jeweils derjenigen Kompetenznorm zu schaffen, die die Gesetzgebung für die mit der Datenverwendung verfolgten Aufgaben regelt (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 114, 371 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
    Da Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG voraussetzen, dass ihr Zweck bereichsspezifisch, präzise und normenklar bestimmt ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 115, 320 ; 118, 168 ), beinhaltet dies die Kompetenz zur bereichsspezifischen, präzisen und normenklaren Regelung des Zwecks der Speicherung.

    Materiell verfassungsgemäß sind die Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis, wenn sie legitimen Gemeinwohlzwecken dienen und im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 100, 313 ), das heißt zur Erreichung der Zwecke geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 115, 320 ; 118, 168 ; 120, 274 ; stRspr).

    Bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 115, 320 ; 118, 168 ).

    Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Staat eine Sammlung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken verfassungsrechtlich strikt untersagt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 115, 320 ; 118, 168 ).

    Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 29 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 115, 320 ; 118, 168 ).

    Regelungen zur Information der von Datenerhebungen oder -nutzungen Betroffenen gehören allgemein zu den elementaren Instrumenten des grundrechtlichen Datenschutzes (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ).

    Ohne Kenntnis können die Betroffenen weder eine Unrechtmäßigkeit der behördlichen Datenverwendung noch etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 118, 168 ; 120, 351 ).

    Eine Speicherung kann nicht als solche abstrakt gerechtfertigt werden, sondern nur insoweit, als sie hinreichend gewichtigen, konkret benannten Zwecken dient (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 118, 168 ).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvF 3/92

    Zollkriminalamt

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
    Ein Grundrechtseingriff ist jede Kenntnisnahme, Aufzeichnung und Verwertung von Kommunikationsdaten sowie jede Auswertung ihres Inhalts oder sonstige Verwendung durch die öffentliche Gewalt (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 100, 313 ; 110, 33 ).

    Jede Folgeverwendung von Daten, die einmal in Form eines Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG erhoben worden sind, bleibt stets an diesem Grundrecht zu messen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 348 ).

    Eine bundesgesetzliche Zuständigkeit für dessen Regelung besteht kraft Sachzusammenhangs jedoch insoweit, als der Bund eine ihm zur Gesetzgebung zugewiesene Materie verständigerweise nicht regeln kann, ohne dass die datenschutzrechtlichen Bestimmungen mitgeregelt werden (vgl. BVerfGE 3, 407 ; 98, 265 ; 106, 62 ; 110, 33 ; stRspr; zum Datenschutzrecht vgl. Simitis, in: Simitis, BDSG, 6. Aufl. 2006, § 1 Rn. 4).

    Da Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG voraussetzen, dass ihr Zweck bereichsspezifisch, präzise und normenklar bestimmt ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 115, 320 ; 118, 168 ), beinhaltet dies die Kompetenz zur bereichsspezifischen, präzisen und normenklaren Regelung des Zwecks der Speicherung.

    Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 29 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 115, 320 ; 118, 168 ).

    Eine Weitergabe der übermittelten Telekommunikationsverkehrsdaten an andere Stellen darf gesetzlich dementsprechend nur vorgesehen werden, soweit sie zur Wahrnehmung von Aufgaben erfolgt, deretwegen ein Zugriff auf diese Daten auch unmittelbar zulässig wäre (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ).

  • BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02

    Rasterfahndung II

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
    Da Eingriffe in Art. 10 Abs. 1 GG voraussetzen, dass ihr Zweck bereichsspezifisch, präzise und normenklar bestimmt ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 115, 320 ; 118, 168 ), beinhaltet dies die Kompetenz zur bereichsspezifischen, präzisen und normenklaren Regelung des Zwecks der Speicherung.

    Materiell verfassungsgemäß sind die Eingriffe in das Telekommunikationsgeheimnis, wenn sie legitimen Gemeinwohlzwecken dienen und im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 100, 313 ), das heißt zur Erreichung der Zwecke geeignet, erforderlich und angemessen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 115, 320 ; 118, 168 ; 120, 274 ; stRspr).

    Bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 115, 320 ; 118, 168 ).

    Die Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 107, 299 ; 109, 279 ; 115, 320 ).

    Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Staat eine Sammlung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken verfassungsrechtlich strikt untersagt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 115, 320 ; 118, 168 ).

    Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 29 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 115, 320 ; 118, 168 ).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
    Bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 115, 320 ; 118, 168 ).

    Strikt verboten ist lediglich die Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten und noch nicht bestimmbaren Zwecken (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ).

    Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Staat eine Sammlung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken verfassungsrechtlich strikt untersagt ist (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 115, 320 ; 118, 168 ).

    Verfassungsrechtlich geboten sind weiterhin eine für die Öffentlichkeit transparente Kontrolle unter Einbeziehung des unabhängigen Datenschutzbeauftragten (vgl. BVerfGE 65, 1 ) sowie ein ausgeglichenes Sanktionensystem, das auch Verstößen gegen die Datensicherheit ein angemessenes Gewicht beimisst.

    Eine Speicherung kann nicht als solche abstrakt gerechtfertigt werden, sondern nur insoweit, als sie hinreichend gewichtigen, konkret benannten Zwecken dient (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 118, 168 ).

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

    Auszug aus BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
    Zwar kommt eine Berufswahlregelung nicht nur dann in Betracht, wenn der Zugang zu einem Beruf rechtlich beschränkt wird, sondern auch dann, wenn die sinnvolle Ausübung eines Berufs faktisch unmöglich gemacht wird (vgl. BVerfGE 30, 292 ).

    Allein die gemeinwohlbezogene Zielsetzung gebietet es nicht, hierfür einen Kostenersatz vorzusehen (vgl. BVerfGE 30, 292 ).

    Ein Gesetz, das die Berufsausübung in der Weise regelt, dass es Privaten bei der Ausübung ihres Berufs Pflichten auferlegt und dabei regelmäßig eine Vielzahl von Personen betrifft, ist nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn es einzelne Betroffene unzumutbar belastet, sondern erst dann, wenn es bei einer größeren Betroffenengruppe das Übermaßverbot verletzt (vgl. BVerfGE 30, 292 ).

    Insofern ist nicht weiter zu prüfen, ob hinsichtlich besonderer Fallgruppen (vgl. BVerfGE 30, 292 ) oder Sondersituationen aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit Härteregelungen geboten sind.

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • BVerfG, 20.02.2001 - 2 BvR 1444/00

    Wohnungsdurchsuchung

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • EuGH, 10.02.2009 - C-301/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

  • BVerfG, 28.10.2008 - 1 BvR 256/08

    Einstweiliger Rechtsschutz Vorratsdatenspeicherung III

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

  • BVerfG, 25.08.2005 - 1 BvR 2165/00

    Zuerkennung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

  • BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98

    Landesmediengesetz Bayern

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

  • BVerfG, 11.11.2009 - 1 BvR 2853/08

    Verfassungsbeschwerde wegen Versagung eines Schmerzensgeldes bei rechtswidriger

  • BVerfG, 10.03.2008 - 1 BvR 2388/03

    Grenzen des Anspruchs auf Auskunft über eine behördliche Datensammlung

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvL 44/86

    Arbeitsförderungsgesetz 1981

  • BGH, 09.07.1987 - 4 StR 223/87

    Verwertbarkeit tagebuchartiger Aufzeichnungen

  • BGH, 20.12.2007 - 3 StR 318/07

    Belehrung über das Recht auf konsularischen Beistand (subjektives Recht des

  • BVerfG, 16.06.1954 - 1 PBvV 2/52

    Baugutachten

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BVerfG, 14.02.1973 - 1 BvR 112/65

    Soraya

  • BVerfG, 05.06.1973 - 1 BvR 536/72

    Der Soldatenmord von Lebach

  • BVerfG, 29.05.1974 - 2 BvL 52/71

    Solange I

  • BVerfG, 27.01.1983 - 1 BvR 1008/79

    Versorgungsausgleich II

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1178/86

    Neue Heimat

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

  • BVerfG, 14.11.1989 - 1 BvL 14/85

    Rückkehrgebot für Mietwagen

  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90

    Vaterschaftsauskunft

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

  • BVerfG, 07.06.2000 - 2 BvL 1/97

    Bananenmarktordnung

  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvL 32/97

    Urlaubsanrechnung

  • BVerfG, 24.10.2002 - 2 BvF 1/01

    Altenpflege

  • BVerfG, 13.09.2005 - 2 BvF 2/03

    Beitragssatzsicherungsgesetz mit Grundgesetz vereinbar

  • BVerfG, 22.08.2006 - 2 BvR 1345/03

    IMSI-Catcher

  • BVerfG, 19.09.2006 - 2 BvR 2115/01

    Belehrung ausländischer Beschuldigter über das Recht auf konsularische

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BVerfG, 30.06.2009 - 2 BvE 2/08

    Zustimmungsgesetz zum Vertrag von Lissabon mit Grundgesetz vereinbar;

  • BVerfG, 22.03.2010 - 1 BvR 508/08

    "Massenklage" gegen Vorratsdatenspeicherung war unnötig

  • BVerfG, 22.05.1996 - 1 BvR 744/88

    Apothekenwerbung

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvL 1/61

    Verfassungsmäßigkeit des § 368a Abs. 1 S. 1 RVO

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 12/05

    Planfreigabesystem

  • LG Bonn, 21.05.2004 - 31 Qs 65/04

    Auskunftserteilung über den "hinter einer" IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber;

  • LG Hamburg, 23.06.2005 - 631 Qs 43/05

    Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen Computerbetrugs gegen

  • LG Stuttgart, 04.01.2005 - 13 Qs 89/04

    Auskunft über Telekommunikationsverbindungsdaten im Ermittlungsverfahren: Pflicht

  • OLG Frankfurt, 12.05.2009 - 11 W 21/09

    Zur Reichweite von § 101 Abs. 9 UrhG

  • OLG Karlsruhe, 04.12.2008 - 4 U 86/07

    Verwertbarkeit der Auskunft eines Internet-Providers über die Zuordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.07.2007 - C-275/06

    Promusicae - Informationsgesellschaft - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Eine eigene Betroffenheit liegt aber auch dann vor, wenn eine an Dritte gerichtete Vorschrift einen Beschwerdeführer nicht nur reflexartig, sondern in rechtlich erheblicher Weise berührt (vgl. BVerfGE 13, 230 ; 51, 386 ; 78, 350 ; 108, 370 ; 121, 317 ; 125, 39 ; 125, 260 ; 130, 151 ).
  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    In der weiteren Verwendung von Daten kann eine eigene Grundrechtsverletzung liegen; maßgeblich sind insoweit die Grundrechte, die jeweils für deren Erhebung einschlägig waren (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 125, 260 ; 133, 277 ; stRspr).

    Dabei muss die Einräumung dieser Befugnisse aber in allen Fällen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einem legitimen Ziel dienen und zu dessen Erreichung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 70, 278 ; 104, 337 ; 120, 274 ; 125, 260 ; stRspr).

    Diese betreffen spezifisch breitenwirksame Grundrechtsgefährdungspotenziale, insbesondere solche der elektronischen Datenverarbeitung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 115, 320 ; 125, 260 ; 133, 277 ), ebenso wie einzelfallbezogene Maßnahmen gegen Betroffene, die in den Fokus der handelnden Behörden geraten sind (BVerfGE 107, 299 - Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung -, BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 129, 208 - Telekommunikationsüberwachung nach Bundes-, Landes- und Strafprozessrecht -, BVerfGE 109, 279 - Wohnraumüberwachung -, BVerfGE 112, 304 - GPS-Observierung -, BVerfGE 120, 274 - Online-Durchsuchung -).

    Eine vorwiegend auf den Intuitionen der Sicherheitsbehörden beruhende bloße Möglichkeit weiterführender Erkenntnisse genügt zur Durchführung solcher Maßnahmen nicht (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 125, 260 ).

    So bedarf die Durchführung einer Wohnraumüberwachung des Verdachts einer besonders schweren Straftat (vgl. BVerfGE 109, 279 ), die Durchführung einer Telekommunikationsüberwachung oder die Nutzung von vorsorglich erhobenen Telekommunikationsverkehrsdaten des Verdachts einer schweren Straftat (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 129, 208 ) und die Durchführung einer anlassbezogenen Telekommunikationsverkehrsdatenerhebung oder einer Observation etwa durch einen GPS-Sender einer - im ersten Fall durch Regelbeispiele konkretisierten - Straftat von erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfGE 107, 299 ; 112, 304 ; zu letzterer Entscheidung vgl. auch EGMR, Uzun v. Deutschland, Entscheidung vom 2. September 2010, Nr. 35623/05, § 70, NJW 2011, S. 1333 , zu Art. 8 EMRK).

    Für Maßnahmen, die der Gefahrenabwehr dienen und damit präventiven Charakter haben, kommt es unmittelbar auf das Gewicht der zu schützenden Rechtsgüter an (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Hierzu gehören Leib, Leben und Freiheit der Person sowie der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).

    Es hat den Zugriff auf vorsorglich gespeicherte Daten (vgl. BVerfGE 125, 260 ) oder die Durchführung von Wohnraumüberwachungen jedoch auch bei einer gemeinen Gefahr (vgl. BVerfGE 109, 279 ) und Online-Durchsuchungen bei einer Gefahr für Güter der Allgemeinheit, die die Existenz der Menschen berühren (vgl. BVerfGE 120, 274 ), für im Grundsatz mit der Verfassung vereinbar gehalten.

    b) Die Erhebung von Daten durch heimliche Überwachungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität ist im Bereich der Gefahrenabwehr zum Schutz der genannten Rechtsgüter grundsätzlich nur verhältnismäßig, wenn eine Gefährdung dieser Rechtsgüter im Einzelfall hinreichend konkret absehbar ist und der Adressat der Maßnahmen aus Sicht eines verständigen Dritten den objektiven Umständen nach in sie verfangen ist (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).

    Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).

    Dies gilt für Maßnahmen der Wohnraumüberwachung bereits gemäß Art. 13 Abs. 3 und 4 GG (vgl. hierzu BVerfGE 109, 279 ) und folgt im Übrigen unmittelbar aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfGE 120, 274 ; 125, 260 ).

    Hierfür die notwendigen sachlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen, obliegt der Landesjustizverwaltung und dem Präsidium des zuständigen Gerichts (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt auch Anforderungen an Transparenz, individuellen Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle (BVerfGE 133, 277 ; vgl. auch BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 125, 260 ; stRspr; vgl. ähnlich auch Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr vom 25. Januar 2012, KOM[2012] 10 endgültig - Stand nach Abschluss des Trilogs, 16. Dezember 2015: 15174/15; Stand 28. Januar 2016: 5463/16, Anlage).

    Die insoweit geltenden Anforderungen ergeben sich aus dem jeweiligen Grundrecht in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ).

    Durch sie soll, soweit möglich, den Betroffenen subjektiver Rechtsschutz ermöglicht und zugleich einer diffusen Bedrohlichkeit geheimer staatlicher Beobachtung entgegengewirkt werden (vgl. BVerfGE 125, 260 ; ähnlich EuGH, Urteil vom 8. April 2014 - C-293/12, C-594/12 -, Digital Rights Ireland Ldt/Minister for Communications, Marine and Natural Resources u.a., NJW 2014, S. 2169 , Rn. 37).

    Sie sind jedoch auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken (BVerfGE 125, 260 ).

    Liegen zwingende Gründe vor, die eine nachträgliche Benachrichtigung ausschließen, ist dies richterlich zu bestätigen und in regelmäßigen Abständen zu prüfen (BVerfGE 125, 260 ).

    Der Gesetzgeber hat diesbezüglich allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 125, 260 m.w.N.).

    Grundsätzlich gehört hierzu, dass insoweit ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen erkennbar ist (vgl. BVerfGE 110, 33 ; 113, 348 ; 120, 274 ; 125, 260 ).

    d) Verfahrensrechtlich normiert § 20l Abs. 3 BKAG in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen einen Richtervorbehalt (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG durch Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten wiegt, auch wenn hierdurch nicht unmittelbar der Inhalt der Kommunikation erfasst wird, schwer (vgl. BVerfGE 107, 299 ; für die vorsorgliche Speicherung solcher Daten vgl. auch BVerfGE 125, 260 ).

    Soweit er auf § 113a TKG (a.F.) verweist, läuft er leer, da das Bundesverfassungsgericht § 113a TKG (a.F.) für nichtig erklärt hat (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Die Anforderungen an die weitere Nutzung und Übermittlung staatlich erhobener Daten richten sich nach den Grundsätzen der Zweckbindung und Zweckänderung (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ; stRspr).

    a) Die Ermächtigung zu einer Nutzung von Daten zu neuen Zwecken begründet einen neuen Eingriff in das Grundrecht, in das durch die Datenerhebung eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 , zu Art. 8 EMRK).

    Für Daten aus eingriffsintensiven Überwachungs- und Ermittlungsmaßnahmen wie denen des vorliegenden Verfahrens kommt es danach darauf an, ob die entsprechenden Daten nach verfassungsrechtlichen Maßstäben neu auch für den geänderten Zweck mit vergleichbar schwerwiegenden Mitteln erhoben werden dürften (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ; der Sache nach ist diese Konkretisierung nicht neu, vgl. bereits BVerfGE 100, 313 , und findet sich unter der Bezeichnung "hypothetischer Ersatzeingriff" auch in BVerfGE 130, 1 ).

    cc) In diesen Anforderungen an die Zulässigkeit einer Zweckänderung liegt eine konkretisierende Konsolidierung einer langen Rechtsprechung beider Senate des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 120, 351 ; 125, 260 ; 130, 1 ; 133, 277 ).

    Die Vorschrift eröffnet somit Grundrechtseingriffe, die jeweils an den Grundrechten zu messen sind, in die bei Erhebung der übermittelten Daten eingegriffen wurde (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 109, 279 ; 110, 33 ; 125, 260 ; 133, 277 ; vgl. auch EGMR, Weber und Saravia v. Deutschland, Entscheidung vom 29. Juni 2006, Nr. 54934/00, § 79, NJW 2007, S. 1433 , zu Art. 8 EMRK).

    Doch setzen die Datenerhebung und entsprechend eine zweckändernde Übermittlungsbefugnis auch hier zumindest die Ausrichtung an schweren Straftaten voraus (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 129, 208 ).

    Danach ist etwa die Übermittlung von Daten aus Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung auf die Verhütung von schweren Straftaten und von Daten aus Wohnraumüberwachungen und Online-Durchsuchungen auf die Verhütung von besonders schweren Straftaten beschränkt (vgl. BVerfGE 109, 279 ; 125, 260 ; 129, 208 ; siehe auch oben C IV 1 a).

    Vorgaben dieser Strenge und Detailgenauigkeit an den Gesetzgeber ließen und lassen sich nach meiner Überzeugung der Verfassung aber nicht entnehmen (vgl. meine bereits in diese Richtung zielende Abweichende Meinung in BVerfGE 125, 380 zum Urteil des Senats zur Vorratsdatenspeicherung - BVerfGE 125, 260).

    Der Gesetzgeber trägt damit dem Grundsatz Rechnung, dass der Einzelne sich im Rechtsstaat auf effektiven Schutz durch den Staat ebenso verlassen können muss wie auf den Schutz seiner Freiheitsgewährleistungen vor dem Staat (vgl. meine abw. Meinung in BVerfGE 125, 364 ; siehe zur Schutzpflicht bei terroristischen und anderen Bestrebungen auch der Senat in BVerfGE 120, 274 ).

    Sie ist dort vornehmlich aber im Blick auf die spezifischen Grundrechtsgefährdungspotenziale der elektronischen Datenverarbeitung sowie die Breitenwirkung bestimmter Maßnahmen entwickelt worden, etwa in den Entscheidungen zur Antiterrordatei als Verbunddatei, sowie zur Vorratsdatenspeicherung, die die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten bei den Netzbetreibern vorsah (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 133, 277 ).

    Die gegenteilige Auffassung des Senats ist zwar in seiner jüngeren Spruchpraxis angelegt, dort aber vornehmlich zu Sachverhalten entwickelt worden, die spezifische Grundrechtsgefährdungen zum Gegenstand hatten, welche sich bei der Vernetzung großer Dateien (Antiterrordatei als Verbunddatei) oder der Verwendung anlasslos in großer Breite von Netzbetreibern erhobener und vorzuhaltender Daten ergeben (vgl. BVerfGE 125, 260; 133, 277).

  • BVerfG, 27.05.2020 - 1 BvR 1873/13

    Regelungen zur Bestandsdatenauskunft verfassungswidrig

    Ein Abruf zur Verfolgung jedweder Ordnungswidrigkeiten genüge dem nicht (mit Verweis auf BVerfGE 125, 260 ).

    § 8d BVerfSchG, § 2b BNDG und § 4b MADG berücksichtigten nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der Nachrichtendiensten die Identifizierung von Internetnutzern nur erlaubt werden dürfe, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte vom Vorliegen einer konkreten Gefahr auszugehen sei (mit Verweis auf BVerfGE 125, 260 ).

    Es widerspreche der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung, dass § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG die Auskunft über die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse auch zur Verfolgung einfacher Ordnungswidrigkeiten zulasse (mit Verweis auf BVerfGE 125, 260 ).

    84 1. Allerdings übt das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich keine Kontrolle über unionsrechtliches Fachrecht aus und überprüft dieses Recht nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, solange die Unionsgrundrechte einen wirksamen Schutz der Grundrechte generell bieten, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgen; maßgeblich ist insoweit eine auf das jeweilige Grundrecht des Grundgesetzes bezogene generelle Betrachtung (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 102, 147 ; 125, 260 ;BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, Rn. 47 a.E. - Recht auf Vergessen II).

    Verfassungsbeschwerden, die sich gegen in diesem Sinne verbindliches Fachrecht der Europäischen Union richten, sind danach grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfGE 118, 79 ; 121, 1 ; 125, 260 ; siehe hingegen zur bundesverfassungsgerichtlichen Kontrolle am Maßstab der Unionsgrundrechte im Fall der Überprüfung der Anwendung von zwingendem Recht der Europäischen Union und der Anwendung innerstaatlicher Vorschriften, die zwingendes Unionsrecht umsetzen, BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, Rn. 52; die Möglichkeit bundesverfassungsgerichtlicher Kontrolle am Maßstab der Unionsgrundrechte im Fall der Normprüfung offenlassend jetzt BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 -, Rn. 51 a.E.; Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17 -, Rn. 116 - Einheitliches Patentgericht).

    Es ist zwischen der Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten zu unterscheiden (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 120, 378 ; 125, 260 ; vgl. auch EGMR (GK), S. and Marper v. The United Kingdom, Urteil vom 4. Dezember 2008, Nr. 30562/04 u.a., § 67; EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., C-293/12 u.a., EU:C:2014:238, Rn. 34 ff.).

    Vielmehr bedarf es - nach dem Bild einer Doppeltür - für den Abruf der Daten einer weiteren Rechtsgrundlage (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ; 150, 244 ; 150, 309 ).

    Dabei ist es unerheblich, dass § 113 TKG eine Übermittlung der Daten seitens privater Diensteanbieter betrifft (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Geschützt ist vielmehr auch die Vertraulichkeit der näheren Umstände des Kommunikationsvorgangs, zu denen insbesondere gehört, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Telekommunikationseinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist (vgl. BVerfGE 125, 260 m.w.N.; stRspr).

    Diese von den Diensteanbietern gespeicherten Telekommunikationsverbindungen unterliegen dem Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses und zwar unabhängig davon, ob sie von den Diensteanbietern auf vertraglicher Grundlage (vgl. § 96 TKG) gespeichert (vgl. BVerfGE 130, 151 ) oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (vgl. §§ 113a, 113b TKG) vorrätig gehalten werden müssen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Insoweit lassen sich allerdings die Maßgaben, die das Bundesverfassungsgericht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt hat, weitgehend auf die speziellere Garantie des Art. 10 GG übertragen (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 125, 260 ).

    Soweit § 113 Abs. 1 Satz 3 TKG die Nutzung von Verkehrsdaten eröffnet, die aufgrund der Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung gespeichert wurden, ist die Vorschrift überdies schon deshalb an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen, weil sie eine Folgeverwendung von Daten ermöglicht, die einmal in Form eines Eingriffs in Art. 10 Abs. 1 GG erhoben worden sind (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    105 a) Die Kompetenz kraft Sachzusammenhangs ermöglicht dem Bund die Regelung solcher datenschutzrechtlicher Bestimmungen, die verständigerweise nur im Zusammenhang mit den Bestimmungen zur Errichtung einer Telekommunikationsinfrastruktur und zur Informationsübermittlung mit Hilfe von Telekommunikationsanlagen geregelt werden können (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ).

    Insbesondere kann er auch diejenigen Regelungen treffen, die notwendig sind, damit die Übermittlung von Daten an Strafverfolgungs- und Gefahrenabwehrbehörden sowie Nachrichtendienste den grundrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Die Ermächtigungen zum Datenabruf selbst bedürfen eines eigenen Kompetenztitels oder müssen den Ländern überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ).

    Abrufregelungen sind daher auf der Grundlage jeweils derjenigen Kompetenznorm zu schaffen, die die Gesetzgebung für die mit der Datenverwendung verfolgten Aufgaben regelt (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 125, 260 ).

    Die allgemeinen Gesetzgebungskompetenzen umfassen neben der Abrufermächtigung auch die Wahrung der weiteren verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung der Datenverwendung wie insbesondere die Regelungen zur Benachrichtigung der Betroffenen und zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Im Bereich der Gefahrenabwehr (auch soweit die Verhütung von Straftaten betroffen ist) liegt die Gesetzgebungszuständigkeit weithin bei den Ländern (vgl. BVerfGE 113, 348 ; 125, 260 ).

    Die hiermit erstrebte Unterstützung der staatlichen Aufgabenwahrnehmung dient der Effektivierung der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr sowie der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste, mithin legitimen Zwecken, die einen Eingriff sowohl in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2018, Ministerio Fiscal, C-207/16, EU:C:2018:788, Rn. 57).

    130 bb)Verpflichtet der Gesetzgeber zur Schaffung von Datenbeständen oder öffnet er diese über den primären Zweck hinaus, wie hier die Datenbestände privater Unternehmen für eine Verwendung zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung, obliegt es ihm zugleich, die für deren verfassungsrechtliche Rechtfertigung erforderlichen Verwendungszwecke und Eingriffsschwellen sowie die für die Gewährleistung der Zweckbindung gegebenenfalls erforderlichen Folgeregelungen verbindlich festzulegen (Gebot der Zweckbindung, vgl. BVerfGE 118, 168 ; 120, 378 ; 125, 260 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland und Seitlinger u.a., C-293/12 u.a., EU:C:2014:238, Rn. 57 ff.; Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 93).

    Schon diese - obgleich nur erste Tür - selbst hat die Verwendungszwecke hinreichend zu begrenzen (vgl. BVerfGE 125, 260 ), muss also die Datenverwendung an bestimmte Zwecke, tatbestandliche Eingriffsschwellen und einen hinreichend gewichtigen Rechtsgüterschutz binden, sodass insgesamt die verfassungsrechtlichen Anforderungen gewahrt werden.

    Unzulässig ist es dagegen, unabhängig von solchen Zweckbestimmungen einen Datenvorrat zu schaffen, dessen Nutzung je nach Bedarf und politischem Ermessen der späteren Entscheidung verschiedener staatlicher Instanzen überlassen bleibt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 125, 260 ; 130, 151 ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015, Schrems, C-362/14, EU:C:2015:650, Rn. 93 f.).

    Diese Speicherungsanordnung kann nicht abstrakt gerechtfertigt werden, sondern nur insoweit, als sie hinreichend gewichtigen, konkret benannten Zwecken dient (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 118, 168 ; 125, 260 ).

    Die Bereitstellung eines solchen seiner Zwecksetzung nach offenen Datenvorrats würde den notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und Speicherungszweck aufheben (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Die verhältnismäßige Ausgestaltung dieser Verwendungsregeln entscheidet damit nicht nur darüber, ob diese einen eigenen Eingriff begründenden Regelungen selbst verfassungsgemäß sind, sondern wirkt auf die Verfassungsmäßigkeit schon der Speicherung als solcher zurück (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    133 (3) Ermächtigt eine gesetzliche Regelung zu einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder das Telekommunikationsgeheimnis, so hat das Gebot der Bestimmtheit und Klarheit auch die spezifische Funktion, eine hinreichend präzise Umgrenzung des Verwendungszwecks der betroffenen Informationen sicherzustellen (vgl. BVerfGE 118, 168 ; 125, 260 ).

    Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sind daher durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar festzulegen (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 125, 260 ; 130, 151 ; stRspr).

    134 (4) Die derart qualifizierten Voraussetzungen für eine Verwendung der Daten zum Zwecke der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr oder der Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste sind bereits vom Bund als Gesetzgeber der Übermittlungsregelung festzulegen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Deren Konkretisierung darf er nicht späterer Gesetzgebung - insbesondere der Länder - überlassen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Eine Begrenzung der Verwendungszwecke erst in der Abrufregelung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Datenöffnung Materien betrifft, die allein im Kompetenzbereich des Bundes liegen, und wenn die getroffenen Übermittlungs- und Abrufregelungen ‒ nach Maßgabe der Anforderungen der Normenklarheit ‒ eine in ihrem Zusammenwirken abschließende Zweckbestimmung der Datenverwendung treffen (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 ).

    Zwar ermöglicht die Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Anschlussinhaber die Erschließung von nach Umfang und Inhalt wesentlich weitreichenderen Informationen als die Identifizierung einer Telefonnummer, da die Auskunft über den Anschlussinhaber einer IP-Adresse zugleich die Information über den Inhalt des Kontakts enthält, der elektronisch fixiert ist und auch länger wieder abrufbar sein kann (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ).

    Unzulässig ist die Schaffung eines offenen Datenvorrats für vielfältige und ohne äußeren Eingriffsanlass begrenzte Verwendungen im gesamten einer Behörde zugewiesenen Aufgabenbereich (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 ).

    Das grundsätzliche Erfordernis einer auf Anhaltspunkte im Tatsächlichen gestützten konkreten Gefahr gilt für die Nachrichtendienste ebenso wie für alle zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Sie gelten damit auch für die Verwendung der Daten durch Nachrichtendienste (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Die Voraussetzungen der Auskunftserteilung seien deshalb - wie der Entwurf ausgehend von einem Missverständnis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 130, 151 ) ausführt - ausschließlich im jeweiligen Fachrecht zu verankern (vgl. BTDrucks 17/12034, S. 20).

    Schon die Datenöffnung für die staatliche Aufgabenwahrnehmung hat den Anforderungen an eine normenklare Begrenzung der späteren Datenverwendung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 125, 260 ; oben Rn. 130).

    Auf Grundlage der Zuordnung dynamischer IP-Adressen kann in Verbindung mit der anlasslosen und systematischen Speicherung von Internetzugangsdaten nach § 113b Abs. 3 TKG in weitem Umfang die Identität derjenigen ermittelt werden, die das Internet nutzen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Schon vom Umfang, vor allem aber vom Inhalt der Kontakte her, über die sie Auskunft geben kann, hat sie damit eine erheblich größere Persönlichkeitsrelevanz als die Identifizierung einer Telefonnummer und kann mit ihr nicht gleichgesetzt werden (vgl. BVerfGE 130, 151 mit Verweis auf BVerfGE 125, 260 ).

    Aus Verkehrsdaten lassen sich aber bei umfassender Erhebung und Auswertung grundsätzlich aussagekräftige Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Die Verwendung der Verkehrsdaten führt allein zu der Auskunft, welcher Anschlussinhaber unter einer den Sicherheitsbehörden bereits bekannten IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt im Internet angemeldet war (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte gerade nicht verwirklichen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Hierbei handelt es sich um solche Verkehrsdaten, die die Diensteanbieter nach Maßgabe ihrer betrieblichen Erfordernisse in begrenztem Umfang und für den Einzelnen durch Vertragsgestaltung teilweise vermeidbar gemäß § 96 TKG speichern dürfen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    171 (b) Für die Zuordnung einer dynamischen IP-Adresse können allerdings nicht nur die nach § 96 TKG erhobenen Verkehrsdaten ausgewertet werden, sondern grundsätzlich auch die von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten für zehn Wochen (§ 113b Abs. 1 Nr. 1 TKG) anlasslos und systematisch gespeicherten Verkehrsdaten (vgl. BVerfGE 125, 260 ; siehe aber zur derzeitigen Handhabung der Speicherungspflicht oben Rn. 12).

    Eine Speicherung allein der für solche Auskünfte erforderlichen Internetzugangsdaten zur Identifizierung dynamischer IP-Adressen hätte ein deutlich geringeres Gewicht als die nahezu vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Die ansonsten für die Verwendung vorsorglich gespeicherter Verkehrsdaten maßgeblichen, besonders strengen Anforderungen gelten daher für solche Auskünfte nicht gleichermaßen (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Eine Ermächtigung zu offenen Anfragen der Behörden zu Anschlussinhabern, deren Telekommunikationsverbindungen nicht bekannt sind, enthält die Regelung - auch in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 4 TKG - nicht (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 ).

    175 (1) Soweit für die Zuordnung von IP-Adressen nicht nur auf die nach § 96 TKG erhobenen, sondern auch auf vorsorglich gespeicherte Verkehrsdaten zurückgegriffen werden darf, müssen verfassungsrechtlich zwar nicht die für die unmittelbare Verwendung der Gesamtheit der vorsorglich gespeicherten Verkehrsdaten geltenden besonders strengen Voraussetzungen gegeben sein (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Letzteres gilt für die Nachrichtendienste ebenso wie für alle zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Es muss sich insoweit aber um ‒ auch im Einzelfall ‒ besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber zudem ausdrücklich benennen muss (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    178 Dem Eingriffsgewicht der individualisierten Zuordnung dynamischer IP-Adressen entspricht es daher, dass sie zu ihrer Rechtfertigung jeweils auf Gründe gestützt werden muss, die dem Schutz oder der Bewehrung von Rechtsgütern von hervorgehobenem Gewicht (vgl. BVerfGE 125, 260 ) dienen.

    Der Gesetzgeber kann die Bestandsdatenauskunft aber auch zur Verfolgung oder Verhinderung anderer hinreichend gewichtiger Delikte zulassen, für deren Bekämpfung eine Zuordnung von IP-Adressen von Bedeutung ist, was besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten einschließen kann (vgl. dazu BVerfGE 125, 260 ; 150, 244 ).

    Soweit die Gefahrenabwehr auf die Verhütung von Straftaten bezogen ist, muss es sich um zumindest schwere Straftaten handeln (vgl. auch BVerfGE 125, 260 ).

    Eine Generalklausel oder die lediglich pauschale Verweisung auf nicht näher eingegrenzte Straftaten reichen hingegen nicht aus (vgl. auch BVerfGE 125, 260 ).

    Auch können Verwendungsregeln durchaus in verschiedenen Regelungen - insgesamt verfassungskonform - abschließend bestimmt werden (vgl. BVerfGE 125, 260 ), wenn, wie hier, die Übermittlung und der Abruf Materien betreffen, für die allein dem Bund die Gesetzgebung zusteht (oben Rn. 110 ff.).

    Untrennbarer Bestandteil der Anordnung einer Speicherungsverpflichtung von Daten wie auch der Öffnung privater Datenbestände ist neben einer den Anforderungen genügenden normenklaren Begrenzung der Datenverwendung auch die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung der Datensicherheit (vgl. für die Speicherungsverpflichtung BVerfGE 125, 260 ).

    Hierzu gehören neben den Regelungen zur Sicherheit der gespeicherten Daten auch die Regelungen zur Sicherheit der Datenübermittlung (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Unzulässig ist der Abruf für vielfältige und unbegrenzte Verwendungen im gesamten einer Behörde zugewiesenen Aufgabenbereich (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Insoweit muss schon der Gesetzgeber der Übermittlungsregelung in eigener Regelungsverantwortung eine klare und abschließende Entscheidung treffen, zu welchen Zwecken und mit welchen Begrenzungen er die erste Tür öffnet (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    203 dd)Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgen darüber hinaus gewisse übergreifende Anforderungen an Transparenz, Rechtsschutz und aufsichtliche Kontrolle, die sich nach den jeweiligen Sachkompetenzen richten und in den Abrufregelungen sichergestellt werden müssen (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 150, 244 ; stRspr) und welche sich im Einzelnen nach dem Eingriffsgewicht der Regelungen bemessen.

    Die Regelungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, obgleich eine Benachrichtigung nur erfolgt, soweit und sobald der Zweck der Bestandsdatenauskunft nicht vereitelt wird, aber unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder des Betroffenen entgegenstehen (vgl. BVerfGE 125, 260 ; 129, 208 ).

    Einer richterlichen Bestätigung des Absehens von der Benachrichtigung bedarf es darüber hinaus nicht (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen entsprechender Auskunftsbegehren sind aktenkundig zu machen (BVerfGE 125, 260 ).

    254 (2) Für die Abfrage anhand dynamischer IP-Adressen bestimmter Bestandsdaten, die die Auswertung von sowohl auf vertraglicher Grundlage als auch vorsorglich gespeicherter Verkehrsdaten verlangt, ist trotz des gegenüber der allgemeinen Bestandsdatenauskunft erhöhten Eingriffsgewichts kein Richtervorbehalt erforderlich (vgl. BVerfGE 125, 260 ).

    Anders als für Abrufregelungen, die den Abruf der Gesamtheit bevorratend gespeicherter Verkehrsdaten ermöglichen und für die ein Richtervorbehalt grundsätzlich notwendig ist (vgl. BVerfGE 125, 260 ; vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u.a., C-203/15 u.a., EU:C:2016:970, Rn. 120, 125), bedarf es für eine Auskunft über einen Anschlussinhaber, der unter nur punktueller und mittelbarer Verwendung von Verkehrsdaten ermittelt wurde, keiner zusätzlichen Sicherungen in Form einer vorbeugenden unabhängigen Kontrolle.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 24.03.2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,13804
BVerfG, 24.03.2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 (https://dejure.org/2010,13804)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 (https://dejure.org/2010,13804)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 (https://dejure.org/2010,13804)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2009 - 11 S 81.08

    Keine Aussetzung der Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen, die

    Der Erlass einer einstweilige Anordnung wegen der gesetzlichen Verpflichtung der Telekommunikationsunternehmen, die technischen Vorrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, auf eigene Kosten einzurichten und bereitzuhalten, kann nicht bereits mit Blick auf verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich der Kostentragungspflicht verlangt werden.

    Dass infolge der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedenfalls für den Kundenkreis der Antragstellerin die gesetzlich vorgesehene Vorratsdatenspeicherung vorläufig unterbleibe, obwohl der Bundesgesetzgeber hierbei zwingendes Gemeinschaftsrecht, nämlich die Richtlinie 2006/24/EG vom 15. März 2006, umgesetzt und das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. März 2008 zu 1 BvR 256/08 ausgeführt habe, eine Aussetzung des Vollzugs europäischen Gemeinschaftsrechts sei nur in ganz besonderen Ausnahmefällen möglich und der Vollzug der Speicherpflicht allein, d.h. ohne Übermittlung an die zuständigen Behörden, bringe keine besonders schweren und irreparablen Nachteile mit sich, rechtfertige im Ergebnis keine andere Beurteilung.

    Schließlich habe auch das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 11. März und 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 deutlich gemacht, dass die Kostenregelung des Gesetzes keine Aussetzung gebiete.

    Dieses habe in seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 entgegen der Annahme der Antragsgegnerin auch keineswegs deutlich gemacht oder gar entschieden, dass die gesetzliche Kostentragungsregelung für Diensteanbieter verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

    Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO kann in der Sache keinen Erfolg haben, da auf der Grundlage der dem Senat vorliegenden Erkenntnisse und nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1996 - 1 BvR 638/96 -, NVwZ 1997, 479 m.w.N.) nicht solche Zweifel an der Verpflichtung der Antragstellerin, die technischen Vorrichtungen zur Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, auf eigene Kosten einzurichten und bereitzuhalten, bestehen, die bereits den Erlass der begehrten Anordnung rechtfertigen würden (1.).

    In seinem Beschluss vom 28. Oktober 2008 zu 1 BvR 256/08 hat es vielmehr allein eine Folgenabwägung getroffen, die materielle Frage somit offen gelassen.

    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die gesetzliche Verpflichtung zur Tragung der Anschaffungs- und Bereitstellungskosten der Vorratsdatenspeicherung, deren Verfassungsmäßigkeit gegenüber dem Bürger nach Art. 10 GG Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht zum Geschäftszeichen 1 BvR 256/08 ist, durch die TK-Unternehmen auf der Grundlage des TK-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 als zulässige Berufsausübungsregelung anzusehen.

    Ob die Vorratsdatenspeicherungspflicht einen unzulässigen Eingriff in den in Art. 10 Abs. 1 GG verankerten Persönlichkeitsschutz des Bürgers darstellt (vgl. dazu die o.g. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zum Verfahren 1 BvR 256/08 vom 11. März und 28. Oktober 2008), ist für die hier zu entscheidende Frage, ob die Investitions- und Bereithaltungskosten den TK-Unternehmen auferlegt werden können, insofern unerheblich, als es hier nicht um die informationelle Selbstbestimmung der Antragstellerinnen geht.

    Denn das Bundesverfassungsgericht hat auf die diesbezüglichen Verfassungsbeschwerden im Verfahren 1 BvR 256/08 ausgeführt, die relevanten verfassungsrechtlichen Fragen ließen sich nicht ohne weiteres beantworten und bedürften umfassender Prüfung im Hauptsacheverfahren.

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