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   BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13   

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https://dejure.org/2013,19228
BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 (https://dejure.org/2013,19228)
BVerfG, Entscheidung vom 24.07.2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 (https://dejure.org/2013,19228)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 (https://dejure.org/2013,19228)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • HRR Strafrecht

    Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 186 StGB
    Schutz der Meinungsfreiheit und üble Nachrede (Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Werturteil; Bewertung im Gesamtkontext; Verbot der Sinnentstellung); Schmähkritik (enge Auslegung); kritische Äußerung gegenüber Behörden (Recht auf polemische Zuspitzung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen Kritik an Ausländerbehörde verstößt gegen Meinungsfreiheit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 186 StGB
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzt der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch strafrechtliche Verurteilung wegen übler Nachrede unter unzureichender Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil - zudem ungerechtfertigte Annahme von Schmähkritik - ...

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verleihung des "Denkzettels für strukturellen und systeminternen Rassismus" durch den Flüchtlingsrat ist verfassungsgemäß

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerden betreffend eine strafgerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit der Äußerung von Kritik am Rechtsamt hinsichtlich der Behandlung von Flüchtlingen; Notwendigkeit einer Abwägung zwischen dem Ehrschutz einerseits und der ...

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerden betreffend eine strafgerichtliche Verurteilung wegen übler Nachrede im Zusammenhang mit der Äußerung von Kritik am Rechtsamt hinsichtlich der Behandlung von Flüchtlingen; Notwendigkeit einer Abwägung zwischen dem Ehrschutz einerseits und der ...

  • debier datenbank

    Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch strafrechtliche Verurteilung wegen übler Nachrede unter unzureichender Differenzierung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil - zudem ungerechtfertigte Annahme von Schmähkritik ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen Kritik an Ausländerbehörde verstößt gegen Meinungsfreiheit

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dürfen auch scharf kritisiert werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit - Behörden müssen scharfe Kritik hinnehmen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen Kritik an Ausländerbehörde verstößt gegen Meinungsfreiheit

  • taz.de (Pressebericht, 09.08.2013)

    Karlsruhe unterstützt Flüchtlingsrat: Recht auf Polemik

  • strafrecht-bundesweit.de (Kurzinformation)

    Scharfe Kritik am Staat ist Kernbereich der Meinungsfreiheit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umfang der Meinungsfreiheit bei Kritik staatlicher Institutionen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen Kritik an Ausländerbehörde verstößt gegen Meinungsfreiheit - Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung: Gesamtkontext der Äußerung ausschlaggebend

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2014, 540
  • DVBl 2013, 1382
  • DÖV 2013, 818
  • ZUM 2013, 793
  • afp 2013, 389
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Auch hierin liegt ein verfassungsrechtlich erheblicher Fehler (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

    Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wird dies nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ).

    Es ist zu berücksichtigen, dass das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, zum Kernbereich der Meinungsfreiheit gehört und deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE 93, 266 ).

  • BVerfG, 22.06.1982 - 1 BvR 1376/79

    Wahlkampf/'CSU : NPD Europas'

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    a) Die Gerichte verkürzen den Schutzgehalt des Grundrechts hinsichtlich der gegenständlichen Äußerungen bereits insofern, als sie in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise annehmen, dass es sich um nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB und nicht um überwiegend durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Werturteile und damit um Meinungen im engeren Sinne handele (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13
    Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    a) Die Gerichte verkürzen den Schutzgehalt des Grundrechts hinsichtlich der gegenständlichen Äußerungen bereits insofern, als sie in verfassungsrechtlich nicht mehr tragbarer Art und Weise annehmen, dass es sich um nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen im Sinne des § 186 StGB und nicht um überwiegend durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Werturteile und damit um Meinungen im engeren Sinne handele (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfGE 61, 1 ; 90, 241 ).

    Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 ; 90, 241 ).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13
    Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. BVerfGE 54, 208 ; 61, 1 ; 90, 241 ).
  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13
    Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13
    Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wird dies nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ).
  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schmähung; Kontext

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13
    Bei Äußerungen in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage wird dies nur selten vorliegen und eher auf die sogenannte Privatfehde beschränkt bleiben (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, NJW 2009, S. 3016 ).
  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strauß

    Auszug aus BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13
    Dies gilt namentlich für den Einfluss des Grundrechts auf Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).
  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Das gilt auch, wenn ein Gericht den Begriff der Schmähkritik in verfassungsrechtlich unzulässiger Art und Weise überdehnt und in der Folge die erforderliche Abwägung zwischen dem Ehrenschutz einerseits und der Meinungsfreiheit andererseits zumindest nicht im gebotenen Umfange unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorgenommen hat (vgl. BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 20) .

    Nur ausnahmsweise kann im Sinne einer Regelvermutung auf eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls verzichtet werden (vgl. BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 21) .

    Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 18) .

    Das Urteil beruht auch insofern auf einer Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit und unterliegt der Aufhebung, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der grundrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. BVerfG 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13 - Rn. 15; 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 24) .

  • BayObLG, 26.11.2020 - 202 StRR 86/20

    Mindestfeststellungen bei Verurteilung nach §§ 185, 186 StGB wegen in

    Die nur isolierte Betrachtung eines umstrittenen bestimmten Äußerungsteils wird deshalb den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (BVerfGE 93, 266/295; BVerfG EuGRZ 2013, 637 m.w.N.).

    Wo dies - wie häufig - nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung im engeren Sinne, nämlich als überwiegend durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägtes Werturteil (vgl. BVerfGE 61, 1/7 ff.; 90, 241/247 ff.) angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (BVerfG EuGRZ 2013, 637 m.w.N.).

    b) Nicht unberücksichtigt bleiben darf schon in diesem Zusammenhang und nicht erst im Rahmen der Strafzumessung auch, dass sich der Angeklagte, mag er nach den Feststellungen zur Person auch "Germanistik studiert und zuletzt als Journalist gearbeitet" haben, hier jeweils und unverkennbar als engagiertes Mitglied einer der Flüchtlingshilfe verschriebenen Organisation schriftlich geäußert hat, weshalb die an sich und in anderem Zusammenhang ggf. determinierten (Rechts-) Begriffe wie "verfälschen",; falsch", "Falschaussage" oder das "Recht beugen" und "Tatverdacht" gleichwohl eine wertende Betrachtung erfordern können und müssen und der Annahme eines wertenden Gebrauchs nicht von vornherein entgegen stehen (BVerfG EuGRZ 2013, 637 m.w.N.).

    Insbesondere erlaubt es die Meinungsfreiheit auch hier nicht, Kritik am Rechtsstaat auf das Erforderliche zu beschränken und damit etwa ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen (BVerfG EuGRZ 2013, 637 m.w.N.).

  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

    a) Sowohl für die Beurteilung, ob es sich bei einer Aussage um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt, als auch für die Bewertung, ob eine vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasste Äußerung die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitet, kommt es entscheidend auf den Sinngehalt der fraglichen Erklärung an (vgl. BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 18; BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - zu B III 2 a cc der Gründe) .

    Wo dies der Fall wäre, muss die Erklärung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden (BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 18; 19. Dezember 1990 - 1 BvR 389/90 - zu B I der Gründe; jeweils mwN) .

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