Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 09.10.2002

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   BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98   

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BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 (https://dejure.org/2002,4)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 (https://dejure.org/2002,4)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 (https://dejure.org/2002,4)
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Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Allgemeines Persönlichkeitsrecht schließt das Recht am gesprochenen Wort ein, auch jur. Personen des Privatrechts können sich hierauf berufen (Art. 19 Abs. 3 GG): Zeugenaussagen heimlicher Mithörer von Telefonaten sind grds. kein zulässiges Beweismittel im Prozeß;

Schutzauftrag des Art. 10 GG bezieht Infrastruktur von privaten Telekommunikationsunternehmen ein, Art. 10 GG ist aber nicht betroffen, wenn ein Gesprächspartner Dritten Zugang zur Telekommunikation ermöglicht

Volltextveröffentlichungen (21)

  • HRR Strafrecht

    Art. 10 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 G... G; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 3 GG; Art. 8 EMRK; § 286 ZPO; § 373 ff. ZPO; § 85 TKG; § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB; § 100a StPO; § 244 StPO
    Verwertung von Zeugenaussagen im Zivilverfahren bzw. im Strafverfahren (rechtswidriges Mithören von Telefongesprächen Dritter; Mithöreinrichtung); Schutz des Fernmeldegeheimnisses (Schutz vor Kenntnisnahme des Inhalts und der näheren Umstände der Telekommunikation; ...

  • lexetius.com
  • DFR

    Mithörvorrichtung

  • openjur.de

    §§ 373, 286 ZPO; Artt. 20 Abs. 3, 10 Abs. 1, 19 Abs. 3, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG; § 85 TKG

  • Bundesverfassungsgericht

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • Bundesverfassungsgericht

    Zum Recht am gesprochenen Wort als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bei Erhebung und Verwertung von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche - zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses

  • Telemedicus

    Mithörvorrichtung

  • Telemedicus

    Mithörvorrichtung

  • IWW
  • aufrecht.de

    Verwertung von Zeugenaussagen über den Inhalt von Telefongesprächen

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Bewusst falsche Entscheidung wegen Nichtberücksichtigung von Zeugen bei mitgehörten Telefonaten

  • Wolters Kluwer

    Schutz des Fernmeldegeheimnisses - Telekommunikationsanlagen - Abwehrrecht - Schutzpflicht - Drittwirkung - Recht am gesprochenen Wort - Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Mithöreinrichtung - Verwertung von Zeugenaussagen - Juristische Person - Telefongespräche Dritter

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, Abs. 3, 2 Abs. 1, 10 Abs. 1, 19 Abs. 3, 20 Abs. 3, 103 Abs. 1 GG

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3

  • RA Kotz

    Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche im Zivilprozeß unzulässig!

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Fernmeldegeheimnis und "Lauschzeuge"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1
    Verwertung von Zeugenaussagen im Zivilverfahren aufgrund des rechtswidrigen Mithörens von Telefongesprächen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Heimliches Mithören von Telefonaten: vor Gericht unverwertbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche

  • IWW (Kurzinformation)

    Zivilprozess - Zur Verwertbarkeit der Aussage eines Mithörzeugen

  • heise.de (Pressebericht, 31.10.2002)

    Mithören am Telefon kann verfassungswidrig sein

  • heise.de (Pressebericht, 31.10.2002)

    Mithören am Telefon kann verfassungswidrig sein

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Zivilgerichtliche Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche

  • beck.de (Kurzinformation)

    Verwertbarkeit von Zeugenaussagen über rechtswidrig mitgehörte Telefongespräche

  • beck.de (Leitsatz)

    Zivilgerichtliche Verwertung von Zeugenaussagen über Inhalte von mitgehörten Telefonaten

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Auch das gesprochene Wort am Telefon ist geschützt // Heimlicher Mithörer kann kein Zeuge in Rechtsstreit sein

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 10 Abs. 1; 2 Abs. 1 iVm 1 Abs. 1 GG
    Grundrechte, Persönlichkeitsschutz des am Telefon gesprochenen Wortes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 106, 28
  • NJW 2002, 3619
  • NVwZ 2003, 70 (Ls.)
  • FamRZ 2003, 21
  • WM 2002, 2290
  • MMR 2003, 35
  • DVBl 2003, 131
  • afp 2003, 36
 
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Wird zitiert von ... (309)Neu Zitiert selbst (41)

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das Grundgesetz neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am gesprochenen Wort schützt (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 54, 148 ).

    Dieses Selbstbestimmungsrecht findet einen Ausdruck in der Befugnis des Menschen, selbst und allein zu entscheiden, ob sein Wort auf einen Tonträger aufgenommen und damit möglicherweise Dritten zugänglich werden soll, womit Wort und Stimme von dem Kommunikationsteilnehmer losgelöst und in einer für Dritte verfügbaren Gestalt verselbständigt werden (vgl. grundlegend BVerfGE 34, 238 ; BGHZ 27, 284).

    Hierbei spielt es für die Frage der Grundrechtsbindung keine Rolle, ob die Verwertung solcher grundrechtsrelevanten Informationen in einem Strafprozess (vgl. BVerfGE 34, 238; siehe auch BVerfGE 80, 367 zu der Frage der Zulässigkeit der gerichtlichen Verwertung von tagebuchähnlichen Aufzeichnungen) oder - wie hier - in einem Zivilprozess erfolgen soll (vgl. - mit Bezug auf Art. 10 Abs. 1 GG - BVerfGE 85, 386 ).

    Ob der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ).

    So hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess besonders im Zusammenhang mit der wirksamen Aufklärung schwerer Straftaten betont (vgl. BVerfGE 34, 238 m.w.N.; 80, 367 ).

    Im Strafverfahren kann dies etwa die Aufklärung besonders schwerer Straftaten sein (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ).

  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 104/57

    Tonbandaufnahme - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    Zum Grundrecht gehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BVerfGE 54, 148 unter Bezugnahme auf BGHZ 27, 284 ; vgl. auch BAGE 41, 37 sowie - unter Anschluss an diese Entscheidung - BGH, NJW 1991, S. 1180).

    Dieses Selbstbestimmungsrecht findet einen Ausdruck in der Befugnis des Menschen, selbst und allein zu entscheiden, ob sein Wort auf einen Tonträger aufgenommen und damit möglicherweise Dritten zugänglich werden soll, womit Wort und Stimme von dem Kommunikationsteilnehmer losgelöst und in einer für Dritte verfügbaren Gestalt verselbständigt werden (vgl. grundlegend BVerfGE 34, 238 ; BGHZ 27, 284).

    In der fachgerichtlichen Rechtsprechung wird dies etwa in Fällen angenommen, in denen sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befindet (vgl. BGHZ 27, 284 ).

    Ein anderes Beispiel sind Maßnahmen zur Feststellung erpresserischer Drohungen (vgl. BGHZ 27, 284 ).

    Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. etwa aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BGHZ 27, 284 ; BGH, NJW 1982, S. 277; NJW 1988, S. 1016 ; NJW 1998, S. 155).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts muss daher vor allem im Hinblick auf die Persönlichkeitsgefährdung erfolgen, die den konkreten Umständen des Anlassfalls zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Entscheidend ist, ob der Sprecher auf Grund der Rahmenbedingungen begründetermaßen erwarten darf, nicht von Dritten gehört zu werden (vgl. - zum Schutz einer räumlichen Privatsphäre - BVerfGE 101, 361 ).

    b) Das Recht am gesprochenen Wort ist nicht identisch mit dem Schutz der Privatsphäre, der ebenfalls im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    In räumlicher Hinsicht gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen einen Privatbereich, in dem er sich unbemerkt durch Dritte und damit ohne Rücksichtnahme auf sie verhalten darf (vgl. BVerfGE 101, 361 ).

    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung solcher Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 101, 361 ).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    b) Bei der Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen ist die Kommunikation besonderen Gefährdungen der Kenntnisnahme durch Dritte ausgesetzt und unterliegt deshalb besonderem Schutz (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 85, 386 ).

    Art. 10 Abs. 1 GG soll Gefahren für die Vertraulichkeit von Mitteilungen begegnen, die aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung fremder Übermittler entstehen (vgl. BVerfGE 85, 386 ).

    Der Schutzbereich wird beispielsweise nicht berührt, wenn einer der Fernsprechteilnehmer einen Dritten über den Inhalt eines Telefongesprächs informiert (vgl. BVerfGE 85, 386 ).

    Aus dem Umstand allein, dass jemand von einer Mithörmöglichkeit Kenntnis hat, folgt jedenfalls nicht notwendig, dass er mit einem tatsächlichen Mithören auch rechnet und zugleich stillschweigend einverstanden ist (vgl. auch BVerfGE 85, 386 zu der vergleichbaren Problematik im Fernmeldeverkehr).

    Hierbei spielt es für die Frage der Grundrechtsbindung keine Rolle, ob die Verwertung solcher grundrechtsrelevanten Informationen in einem Strafprozess (vgl. BVerfGE 34, 238; siehe auch BVerfGE 80, 367 zu der Frage der Zulässigkeit der gerichtlichen Verwertung von tagebuchähnlichen Aufzeichnungen) oder - wie hier - in einem Zivilprozess erfolgen soll (vgl. - mit Bezug auf Art. 10 Abs. 1 GG - BVerfGE 85, 386 ).

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    Hierbei spielt es für die Frage der Grundrechtsbindung keine Rolle, ob die Verwertung solcher grundrechtsrelevanten Informationen in einem Strafprozess (vgl. BVerfGE 34, 238; siehe auch BVerfGE 80, 367 zu der Frage der Zulässigkeit der gerichtlichen Verwertung von tagebuchähnlichen Aufzeichnungen) oder - wie hier - in einem Zivilprozess erfolgen soll (vgl. - mit Bezug auf Art. 10 Abs. 1 GG - BVerfGE 85, 386 ).

    Ob der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ).

    So hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess besonders im Zusammenhang mit der wirksamen Aufklärung schwerer Straftaten betont (vgl. BVerfGE 34, 238 m.w.N.; 80, 367 ).

    Im Strafverfahren kann dies etwa die Aufklärung besonders schwerer Straftaten sein (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    a) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das Grundgesetz neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am gesprochenen Wort schützt (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 54, 148 ).

    Dieses gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen (vgl. BVerfGE 54, 148 ).

    Zum Grundrecht gehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BVerfGE 54, 148 unter Bezugnahme auf BGHZ 27, 284 ; vgl. auch BAGE 41, 37 sowie - unter Anschluss an diese Entscheidung - BGH, NJW 1991, S. 1180).

  • BGH, 24.11.1981 - VI ZR 164/79

    Belästigung durch anonyme Anrufe - Überwachung des Telefonanschlusses durch die

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    Ein Beispiel dafür ist die Anfertigung heimlicher Tonbandaufnahmen zur Feststellung der Identität eines anonymen Anrufers, der sich als eine andere Person ausgegeben hatte, um unter diesem Deckmantel Verleumdungen gefahrlos aussprechen zu können (vgl. BGH, NJW 1982, S. 277).

    Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. etwa aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BGHZ 27, 284 ; BGH, NJW 1982, S. 277; NJW 1988, S. 1016 ; NJW 1998, S. 155).

  • BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79

    Zeugenvernehmung - Aussageverwertung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    Zum Grundrecht gehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BVerfGE 54, 148 unter Bezugnahme auf BGHZ 27, 284 ; vgl. auch BAGE 41, 37 sowie - unter Anschluss an diese Entscheidung - BGH, NJW 1991, S. 1180).

    Wäre ihm etwa bewusst, dass ein Dritter zuhört, so dass bei einer anschließenden rechtlichen Auseinandersetzung ein Beweismittel zur Verfügung steht (vgl. BGH, NJW 1970, S. 1848; NJW 1991, S. 1180; BAGE 41, 37), könnte der Sprecher vor dem Hintergrund einer andernfalls bestehenden eigenen Beweislosigkeit entscheiden, jedwede Äußerung von rechtlicher Relevanz zu unterlassen.

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    So genießen beispielsweise Kommanditgesellschaften den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), weil sie - ebenso wie Einzelpersonen - berechtigterweise Inhaberinnen von Wohnungen sein können (vgl. BVerfGE 42, 212 ; siehe auch BVerfGE 44, 353 ; 76, 83 hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 1 GG auf einen Verein und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

    Dass Art. 13 Abs. 1 GG seinem Ursprung nach ein personales Individualrecht gewährleistet, das dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse seiner freien Entfaltung einen "elementaren Lebensraum" einräumt (vgl. BVerfGE 42, 212 ), steht der Erstreckung des Schutzes auf juristische Personen nicht entgegen.

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96
    Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf die Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr).

    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung solcher Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 101, 361 ).

  • BGH, 04.12.1990 - XI ZR 310/89
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 55/88

    "Telefonwerbung III"; Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • OLG Köln, 04.12.1992 - 6 U 32/92

    Telefonwerbung

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 177/78

    Ausgleich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer Personengesellschaft

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84

    Zwangsvollstreckung III

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BGH, 13.10.1987 - VI ZR 83/87

    Abwehransprüche gegen widerrechtlich erlangte Beweismittel; Unzulässigkeit des

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91

    Verpflichtung zur Übergabe der Patienten- und Beratungskartei bei Veräußerung

  • BGH, 27.01.1994 - I ZR 326/91

    "Indizienkette"; Anforderungen an die Würdigung vorgetragener Indiztatsachen;

  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 178/87

    Telefonwerbung II

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BGH, 10.07.1991 - VIII ZR 296/90

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine

  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74

    Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung - Rufschädigung

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BGH, 20.05.1992 - VIII ZR 240/91

    Stillschweigende Einwilligung des Patienten in Weitergabe von

  • BGH, 03.06.1986 - VI ZR 102/85

    Vermarktung eines Firmenemblems als Scherzartikel

  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

  • BGH, 19.06.1970 - IV ZR 45/69

    Verschulden für die Zerrüttung einer Ehe - Beschuldigung des Ehegatten gegenüber

  • BGH, 03.06.1997 - VI ZR 133/96

    Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts

  • BGH, 02.10.1985 - VIII ZR 253/84

    Abschluss eines Kaufvertrags durch einen Minderjährigen - Auswirkung der

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94

    Müllkonzept

  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 508/96

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliches Mithörenlassen von

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BAG, 30.08.1995 - 1 ABR 4/95

    Einigungsstellenspruch über Telefonanlage mit Kontrollmöglichkeit

  • BGH, 17.02.1982 - VIII ZR 29/81

    Zulässigkeit des Mithörens von Telefongesprächen durch Dritte

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98

    Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks bei der Beweiswürdigung; Belauschen

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt als "unbenanntes' Freiheitsrecht Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (stRspr, vgl. BVerfGE 99, 185 ; 101, 361 ; 106, 28 ; 118, 168 ; 120, 274 ; 147, 1 ).
  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 233/17

    Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess

    Ob ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners durch die Verwertung von Beweismitteln gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, hier in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, auf der einen und den für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interessen auf der anderen Seite (BVerfGE 106, 28, 49).

    Dies gebieten auch der in § 286 ZPO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung sowie das grundrechtsähnliche Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 106, 28, 49).

    Demgegenüber reiche allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. BVerfGE 106, 28, 50; 117, 202, 241; vgl. auch BAGE 156, 370 Rn. 24).

    Entscheidend ist, ob der Sprecher auf Grund der Rahmenbedingungen begründetermaßen erwarten darf, nicht von Dritten gehört zu werden (vgl. BVerfGE 106, 28, 40).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts richtet sich vor allem nach der Art der Persönlichkeitsgefährdung (vgl. BVerfGE 101, 361 ; 106, 28 ).

    aa) Die Gewährleistung des Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mit Hilfe des Telekommunikationsverkehrs (vgl. BVerfGE 67, 157 ; 106, 28 ), nicht aber auch die Vertraulichkeit und Integrität von informationstechnischen Systemen.

    (1) Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG erfasst Telekommunikation, einerlei, welche Übermittlungsart (Kabel oder Funk, analoge oder digitale Vermittlung) und welche Ausdrucksform (Sprache, Bilder, Töne, Zeichen oder sonstige Daten) genutzt werden (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ).

    Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist dabei unabhängig davon betroffen, ob die Maßnahme technisch auf der Übertragungsstrecke oder am Endgerät der Telekommunikation ansetzt (vgl. BVerfGE 106, 28 ; 115, 166 ).

    Steht im Vordergrund einer staatlichen Ermittlungsmaßnahme nicht der unautorisierte Zugriff auf die Telekommunikation, sondern die Enttäuschung des personengebundenen Vertrauens in den Kommunikationspartner, so liegt darin kein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 106, 28 ).

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   BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98 (1)   

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BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98 (1) (https://dejure.org/2002,4152)
BVerfG, Entscheidung vom 09.10.2002 - 1 BvR 805/98 (1) (https://dejure.org/2002,4152)
BVerfG, Entscheidung vom 09. Oktober 2002 - 1 BvR 805/98 (1) (https://dejure.org/2002,4152)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverfassungsgericht

    Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren

  • Wolters Kluwer

    Schutz des Fernmeldegeheimnisses - Telekommunikationsanlagen - Umfang - Abwehrrecht - Schutzpflicht - Drittwirkung - Recht am gesprochenen Wort - Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Mithöreinrichtung - Verwertung von Zeugenaussagen - Juristische Person - Telefongespräche ...

  • Judicialis

    BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2003, 21
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (42)

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das Grundgesetz neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am gesprochenen Wort schützt (vgl. BVerfGE 34, 238 (246 f. [BVerfG 31.01.1973 - 2 BvR 454/71] ); 54, 148 (154)).

    Dieses Selbstbestimmungsrecht findet einen Ausdruck in der Befugnis des Menschen, selbst und allein zu entscheiden, ob sein Wort auf einen Tonträger aufgenommen und damit möglicherweise Dritten zugänglich werden soll, womit Wort und Stimme von dem Kommunikationsteilnehmer losgelöst und in einer für Dritte verfügbaren Gestalt verselbständigt werden (vgl. grundlegend BVerfGE 34, 238 (246 f. [BVerfG 31.01.1973 - 2 BvR 454/71] ); BGHZ 27, 284 [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]).

    Hierbei spielt es für die Frage der Grundrechtsbindung keine Rolle, ob die Verwertung solcher grundrechtsrelevanten Informationen in einem Strafprozess (vgl. BVerfGE 34, 238; siehe auch BVerfGE 80, 367 (373) [BVerfG 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87] zu der Frage der Zulässigkeit der gerichtlichen Verwertung von tagebuchähnlichen Aufzeichnungen) oder - wie hier - in einem Zivilprozess erfolgen soll (vgl. - mit Bezug auf Art. 10 Abs. 1 GG - BVerfGE 85, 386 (399) [BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88]).

    Ob der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 34, 238 (248) [BVerfG 31.01.1973 - 2 BvR 454/71]; 80, 367 (373 ff. [BVerfG 26.07.1989 - 1 BvR 685/89] )).

    So hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess besonders im Zusammenhang mit der wirksamen Aufklärung schwerer Straftaten betont (vgl. BVerfGE 34, 238 (248 f. [BVerfG 31.01.1973 - 2 BvR 454/71] ) m. w. N. ; 80, 367 (375)).

    Im Strafverfahren kann dies etwa die Aufklärung besonders schwerer Straftaten sein (vgl. BVerfGE 34, 238 (248 ff. [BVerfG 31.01.1973 - 2 BvR 454/71] ); 80, 367 (380)).

  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 104/57

    Tonbandaufnahme - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98
    Zum Grundrecht gehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BVerfGE 54, 148 (155) [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 185/77] unter Bezugnahme auf BGHZ 27, 284 (286) [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]; vgl. auch BAGE 41, 37 (42) [BAG 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79] sowie - unter Anschluss an diese Entscheidung - BGH, NJW 1991, S. 1180 [BGH 04.12.1990 - XI ZR 310/89]).

    Dieses Selbstbestimmungsrecht findet einen Ausdruck in der Befugnis des Menschen, selbst und allein zu entscheiden, ob sein Wort auf einen Tonträger aufgenommen und damit möglicherweise Dritten zugänglich werden soll, womit Wort und Stimme von dem Kommunikationsteilnehmer losgelöst und in einer für Dritte verfügbaren Gestalt verselbständigt werden (vgl. grundlegend BVerfGE 34, 238 (246 f. [BVerfG 31.01.1973 - 2 BvR 454/71] ); BGHZ 27, 284 [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]).

    In der fachgerichtlichen Rechtsprechung wird dies etwa in Fällen angenommen, in denen sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befindet (vgl. BGHZ 27, 284 (289 f. [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57] )).

    Ein anderes Beispiel sind Maßnahmen zur Feststellung erpresserischer Drohungen (vgl. BGHZ 27, 284 (290) [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]).

    Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus (vgl. etwa aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BGHZ 27, 284 (290) [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]; BGH, NJW 1982, S. 277; NJW 1988, S. 1016 (1018) [BGH 13.10.1987 - VI ZR 83/87]; NJW 1998, S. 155 [BGH 03.06.1997 - VI ZR 133/96]).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98
    Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsrechts muss daher vor allem im Hinblick auf die Persönlichkeitsgefährdung erfolgen, die den konkreten Umständen des Anlassfalls zu entnehmen ist (vgl. BVerfGE 101, 361 (380) [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96]).

    Entscheidend ist, ob der Sprecher auf Grund der Rahmenbedingungen begründetermaßen erwarten darf, nicht von Dritten gehört zu werden (vgl. - zum Schutz einer räumlichen Privatsphäre - BVerfGE 101, 361 (384 f. [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] )).

    Das Recht am gesprochenen Wort ist nicht identisch mit dem Schutz der Privatsphäre, der ebenfalls im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelt (vgl. BVerfGE 101, 361 (382 f. [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] )).

    In räumlicher Hinsicht gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Einzelnen einen Privatbereich, in dem er sich unbemerkt durch Dritte und damit ohne Rücksichtnahme auf sie verhalten darf (vgl. BVerfGE 101, 361 (382 ff. [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] )).

    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung solcher Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 (93) [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63]; 101, 361 (388) [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96]).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98
    Bei der Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen ist die Kommunikation besonderen Gefährdungen der Kenntnisnahme durch Dritte ausgesetzt und unterliegt deshalb besonderem Schutz (vgl. BVerfGE 67, 157 (171 f. [BVerfG 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78] ); 85, 386 (396)).

    Art. 10 Abs. 1 GG soll Gefahren für die Vertraulichkeit von Mitteilungen begegnen, die aus dem Übermittlungsvorgang einschließlich der Einschaltung fremder Übermittler entstehen (vgl. BVerfGE 85, 386 (396) [BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88]).

    Der Schutzbereich wird beispielsweise nicht berührt, wenn einer der Fernsprechteilnehmer einen Dritten über den Inhalt eines Telefongesprächs informiert (vgl. BVerfGE 85, 386 (399) [BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88]).

    Aus dem Umstand allein, dass jemand von einer Mithörmöglichkeit Kenntnis hat, folgt jedenfalls nicht notwendig, dass er mit einem tatsächlichen Mithören auch rechnet und zugleich stillschweigend einverstanden ist (vgl. auch BVerfGE 85, 386 (398) [BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88] zu der vergleichbaren Problematik im Fernmeldeverkehr).

    Hierbei spielt es für die Frage der Grundrechtsbindung keine Rolle, ob die Verwertung solcher grundrechtsrelevanten Informationen in einem Strafprozess (vgl. BVerfGE 34, 238; siehe auch BVerfGE 80, 367 (373) [BVerfG 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87] zu der Frage der Zulässigkeit der gerichtlichen Verwertung von tagebuchähnlichen Aufzeichnungen) oder - wie hier - in einem Zivilprozess erfolgen soll (vgl. - mit Bezug auf Art. 10 Abs. 1 GG - BVerfGE 85, 386 (399) [BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88]).

  • BVerfG, 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87

    Tagebuch

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98
    Hierbei spielt es für die Frage der Grundrechtsbindung keine Rolle, ob die Verwertung solcher grundrechtsrelevanten Informationen in einem Strafprozess (vgl. BVerfGE 34, 238; siehe auch BVerfGE 80, 367 (373) [BVerfG 14.09.1989 - 2 BvR 1062/87] zu der Frage der Zulässigkeit der gerichtlichen Verwertung von tagebuchähnlichen Aufzeichnungen) oder - wie hier - in einem Zivilprozess erfolgen soll (vgl. - mit Bezug auf Art. 10 Abs. 1 GG - BVerfGE 85, 386 (399) [BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88]).

    Ob der Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Ergebnis der Abwägung zwischen dem gegen die Verwertung streitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite (vgl. BVerfGE 34, 238 (248) [BVerfG 31.01.1973 - 2 BvR 454/71]; 80, 367 (373 ff. [BVerfG 26.07.1989 - 1 BvR 685/89] )).

    So hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung und das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafprozess besonders im Zusammenhang mit der wirksamen Aufklärung schwerer Straftaten betont (vgl. BVerfGE 34, 238 (248 f. [BVerfG 31.01.1973 - 2 BvR 454/71] ) m. w. N. ; 80, 367 (375)).

    Im Strafverfahren kann dies etwa die Aufklärung besonders schwerer Straftaten sein (vgl. BVerfGE 34, 238 (248 ff. [BVerfG 31.01.1973 - 2 BvR 454/71] ); 80, 367 (380)).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass das Grundgesetz neben dem Recht am eigenen Bild auch das Recht am gesprochenen Wort schützt (vgl. BVerfGE 34, 238 (246 f. [BVerfG 31.01.1973 - 2 BvR 454/71] ); 54, 148 (154)).

    Dieses gewährleistet die Selbstbestimmung über die eigene Darstellung der Person in der Kommunikation mit anderen (vgl. BVerfGE 54, 148 (155) [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 185/77]).

    Zum Grundrecht gehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BVerfGE 54, 148 (155) [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 185/77] unter Bezugnahme auf BGHZ 27, 284 (286) [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]; vgl. auch BAGE 41, 37 (42) [BAG 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79] sowie - unter Anschluss an diese Entscheidung - BGH, NJW 1991, S. 1180 [BGH 04.12.1990 - XI ZR 310/89]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98
    Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf die Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 (92) [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63]; stRspr).

    Ein Grundrechtsverstoß, der zur Beanstandung solcher Entscheidungen führt, liegt vor, wenn übersehen worden ist, dass bei Auslegung und Anwendung der jeweils in Rede stehenden Vorschriften überhaupt Grundrechte zu beachten waren, wenn der Schutzbereich der zu beachtenden Grundrechte unrichtig oder unvollkommen bestimmt oder wenn ihr Gewicht unrichtig eingeschätzt worden ist (vgl. BVerfGE 18, 85 (93) [BVerfG 10.06.1964 - 1 BvR 37/63]; 101, 361 (388) [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96]).

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvR 294/76

    Quick/Durchsuchungsbefehl

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98
    So genießen beispielsweise Kommanditgesellschaften den Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG), weil sie - ebenso wie Einzelpersonen - berechtigterweise Inhaberinnen von Wohnungen sein können (vgl. BVerfGE 42, 212 (219) [BVerfG 26.05.1976 - 2 BvR 294/76]; siehe auch BVerfGE 44, 353 (371) [BVerfG 24.05.1977 - 2 BvR 988/75]; 76, 83 (88)hinsichtlich der Anwendbarkeit des Art. 13 Abs. 1 GG auf einen Verein und eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung).

    Dass Art. 13 Abs. 1 GG seinem Ursprung nach ein personales Individualrecht gewährleistet, das dem Einzelnen im Hinblick auf seine Menschenwürde und im Interesse seiner freien Entfaltung einen "elementaren Lebensraum" einräumt (vgl. BVerfGE 42, 212 (219) [BVerfG 26.05.1976 - 2 BvR 294/76]), steht der Erstreckung des Schutzes auf juristische Personen nicht entgegen.

  • BAG, 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79

    Zeugenvernehmung - Aussageverwertung

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98
    Zum Grundrecht gehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BVerfGE 54, 148 (155) [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 185/77] unter Bezugnahme auf BGHZ 27, 284 (286) [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]; vgl. auch BAGE 41, 37 (42) [BAG 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79] sowie - unter Anschluss an diese Entscheidung - BGH, NJW 1991, S. 1180 [BGH 04.12.1990 - XI ZR 310/89]).

    Wäre ihm etwa bewusst, dass ein Dritter zuhört, so dass bei einer anschließenden rechtlichen Auseinandersetzung ein Beweismittel zur Verfügung steht (vgl. BGH, NJW 1970, S. 1848; NJW 1991, S. 1180 [BGH 04.12.1990 - XI ZR 310/89]; BAGE 41, 37 [BAG 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79]), könnte der Sprecher vor dem Hintergrund einer andernfalls bestehenden eigenen Beweislosigkeit entscheiden, jedwede Äußerung von rechtlicher Relevanz zu unterlassen.

  • BGH, 04.12.1990 - XI ZR 310/89

    Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks bei der Beweiswürdigung; Belauschen

    Auszug aus BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 805/98
    Zum Grundrecht gehört die Befugnis selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. BVerfGE 54, 148 (155) [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvR 185/77] unter Bezugnahme auf BGHZ 27, 284 (286) [BGH 20.05.1958 - VI ZR 104/57]; vgl. auch BAGE 41, 37 (42) [BAG 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79] sowie - unter Anschluss an diese Entscheidung - BGH, NJW 1991, S. 1180 [BGH 04.12.1990 - XI ZR 310/89]).

    Wäre ihm etwa bewusst, dass ein Dritter zuhört, so dass bei einer anschließenden rechtlichen Auseinandersetzung ein Beweismittel zur Verfügung steht (vgl. BGH, NJW 1970, S. 1848; NJW 1991, S. 1180 [BGH 04.12.1990 - XI ZR 310/89]; BAGE 41, 37 [BAG 02.06.1982 - 2 AZR 1237/79]), könnte der Sprecher vor dem Hintergrund einer andernfalls bestehenden eigenen Beweislosigkeit entscheiden, jedwede Äußerung von rechtlicher Relevanz zu unterlassen.

  • BGH, 24.11.1981 - VI ZR 164/79

    Zwangsvollstreckung III

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • BGH, 03.06.1986 - VI ZR 102/85

    Vermarktung eines Firmenemblems als Scherzartikel

  • BGH, 10.07.1991 - VIII ZR 296/90

    Wirksamkeit der Abtretung einer ärztlichen Honorarforderung an eine

  • BGH, 13.10.1987 - VI ZR 83/87

    Abwehransprüche gegen widerrechtlich erlangte Beweismittel; Unzulässigkeit des

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

  • BVerfG, 25.07.1979 - 2 BvR 878/74

    Arzthaftungsprozeß

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • OLG Köln, 04.12.1992 - 6 U 32/92

    Telefonwerbung

  • BGH, 08.11.1989 - I ZR 55/88

    "Telefonwerbung III"; Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen

  • BVerfG, 03.10.1979 - 1 BvR 726/78

    Fristgebundener Schriftsatz

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvR 988/75

    Durchsuchung Drogenberatungsstelle

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZR 4/91

    Verpflichtung zur Übergabe der Patienten- und Beratungskartei bei Veräußerung

  • BGH, 03.06.1997 - VI ZR 133/96

    Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts

  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

  • BGH, 03.06.1975 - VI ZR 123/74

    Voraussetzungen des zivilrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung - Rufschädigung

  • BGH, 08.07.1980 - VI ZR 177/78

    Ausgleich von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einer Personengesellschaft

  • BGH, 18.06.1974 - VI ZR 16/73

    Ehrverletzende Werturteile - Presseveröffentlichung - Wertung - Unzulässigkeit

  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 178/87

    Telefonwerbung II

  • BGH, 19.06.1970 - IV ZR 45/69

    Verschulden für die Zerrüttung einer Ehe - Beschuldigung des Ehegatten gegenüber

  • BGH, 20.05.1992 - VIII ZR 240/91

    Stillschweigende Einwilligung des Patienten in Weitergabe von

  • BGH, 27.01.1994 - I ZR 326/91

    "Indizienkette"; Anforderungen an die Würdigung vorgetragener Indiztatsachen;

  • BVerfG, 25.07.1989 - 1 BvR 685/89

    Einstweilige Anordnung gegen Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne

  • BVerfG, 16.06.1987 - 1 BvR 1202/84
  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 389/94

    Müllkonzept

  • BVerfG, 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78

    G 10

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

  • BAG, 30.08.1995 - 1 ABR 4/95

    Einigungsstellenspruch über Telefonanlage mit Kontrollmöglichkeit

  • BAG, 29.10.1997 - 5 AZR 508/96

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch heimliches Mithörenlassen von

  • BGH, 17.02.1982 - VIII ZR 29/81

    Zulässigkeit des Mithörens von Telefongesprächen durch Dritte

  • BGH, 02.10.1985 - VIII ZR 253/84

    Abschluss eines Kaufvertrags durch einen Minderjährigen - Auswirkung der

  • BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 93/22

    Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankungen

    Wegen der nach Art. 1 Abs. 3 GG bestehenden Bindung an die insoweit maßgeblichen Grundrechte und der Verpflichtung zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung (BVerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - Rn. 93, BVerfGE 117, 202; 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - zu C II 3 b der Gründe, BVerfGE 106, 28; zum Einfluss des Rechtsstaatsprinzips BVerfG 25. Juli 1979 - 2 BvR 878/74 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 52, 131) müssen die Gerichte prüfen, ob einer Partei eine Darlegung abverlangt wird, die mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen, hier in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung, nicht mehr vereinbar ist.

    Er dient dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten legitimen Zweck, eine materiell richtige Entscheidung anzustreben (vgl. BVerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - Rn. 93, BVerfGE 117, 202; 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - zu C II 4 a aa der Gründe, BVerfGE 106, 28) und ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sowie erforderlich.

    Hierzu sind die hinter der Darlegungsobliegenheit stehenden Interessen und der Schutz der betroffenen Grundrechte miteinander abzuwägen (vgl. BVerfG 13. Februar 2007 - 1 BvR 421/05 - Rn. 94, BVerfGE 117, 202; 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 - zu C II 4 a der Gründe, BVerfGE 106, 28; 25. Juli 1979 - 2 BvR 878/74 - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 52, 131) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.11.2021 - 2 Sa 40/21

    Außerordentliche Kündigung wegen heimlicher Gesprächsaufzeichnung

    Dass die Rechtsordnung diesem Aspekt des Schutzes hohe Bedeutung beimisst, zeigt sich auch daran, dass bereits die unbefugte Aufnahme des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einem Tonträger gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit Strafe bedroht ist ( BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - Rn. 32 u. 33 ).

    Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die über das allgemeine Beweisinteresse jeder Prozesspartei hinaus ein derart schutzbedürftiges Interesse an der beweismäßigen Verwendung der Tonaufzeichnung begründen, dass ihm der Vorrang vor dem Recht des Gesprächspartners zur Selbstbestimmung über sein gesprochenes Wort eingeräumt werden muss ( BGH 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - RN. 21; vgl. auch BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - Rn. 61 ff. ).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Belästigung durch anonyme Anrufe - Überwachung des Telefonanschlusses durch die

    Verfahren 1 BvR 805/98.
  • LG Saarbrücken, 18.10.2018 - 14 O 266/17

    Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    § 286 ZPO i. V. m. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt und die von ihnen angebotenen Beweise vollständig zu berücksichtigen (BVerfG, Beschl. v. 09.10.2002, 1BvR 1611/96, 1 BvR 805/98; BGH, Urt. v. 01.03.2006, XII ZR 210/04; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 286, Rn. 15a).

    Ein abweichendes Normverständnis ist auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.10.2006 (BVerfG, Beschl. v. 09.10.2002, 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98) nicht geboten.

  • OVG Sachsen, 08.09.2016 - 3 C 8/14

    Verein; Vereinszweck; G-10-Protokoll; Überwachung der Telekommunikation;

    Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung oder -verwertung trotz der Persönlichkeitsbeeinträchtigung schutzbedürftig ist (BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 -, juris Rn. 61 ff. m. w. N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2012 - L 15 AS 195/10
    Eine Vernehmung des Freundes als Zeugen kommen nicht in Betracht, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 u. 1 BvR 805/98 -) eine Zeugenvernehmung den in Artikel 10 Abs. 1 Grundgesetz garantierten Schutz des Fernmeldegeheimnisses verletze, wenn sie sich auf ein rechtswidrig mitgehörtes Telefongespräch beziehe.

    Die Vernehmung des von dem Kläger benannten Zeugen M. hat das SG zu Recht unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG vom 9. Oktober 2002 (1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98) als unzulässig angesehen.

  • LG Essen, 06.11.2023 - 10 S 122/23

    Beleidigungen und Bedrohungen führen zur fristlosen Kündigung

    Dabei kommt der Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und deren Streben nach einer materiell richtigen Entscheidung als wichtigem Belang des Gemeinwohls erhebliches, aber nicht allein ausschlaggebendes Gewicht zu; im Zivilprozess kommt es vor allem auch auf die Bedeutung des Beweismittels für die Rechtsverwirklichung einer Partei an; ein (stets gegebenes) " schlichtes Beweisinteresse " genügt nicht (vgl. BVerfG, v. 09.10.2002, Az. 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98, NJW 2002, 3619, [3624]).
  • OLG Nürnberg, 28.03.2017 - 3 U 2083/16

    Verkehrsunfall auf Autobahn - Verwertbarkeit von Dash-Cam-Aufzeichnungen

    Für die Frage, ob dieses durch Bildaufzeichnungen verletzt wird und ob sich gegebenenfalls daraus im Einzelfall ein Verwertungsverbot ableitet, sind nach ständiger Rechtsprechung die jeweils schutzwürdigen Interessen beider Parteien gegeneinander abzuwägen (BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 -, juris Rn. 59; BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 272/94 -, juris Rn. 15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 1997 - 5 U 82/96 -, juris Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 286 Rn. 15, 15a, 15c).
  • LG Essen, 06.11.2023 - 10 S 123/22

    Zur Verwertung einer Filmaufnahme zu Beweiszwecken / Zur Rückbaupflicht trotz

    09.10.2002, Az. 'I BvR 1611/96, 1 BvR 805/98, NJW 2002, 3619, [3624]).
  • VG Köln, 07.09.2023 - 20 K 7603/18
    So i.E. auch (zum Mithören von Telefongesprächen) BVerfG, Beschluss vom 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 -, NJW 2002, 3619; BAG, Urteil vom 23.04.2009 - 6 AZR 189/08 -, juris, Rn. 26; (zur Unverwertbarkeit von heimlichen DANN-Analysen im Vaterschaftsanfechtungsverfahren) BGH, Beschluss vom 23.09.2004 - VII ZR 227/03 -, NJW 2005, 497; vgl. auch Störmer, in: Fehlig/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 86 Rn. 98; Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 86 Rn. 118.
  • LG Hanau, 13.09.2023 - 5 KLs 3350 Js 16251/22

    Einstufung von Äußerungen eines Polizeibeamten bei einer mit "Body-Cam"

  • LG Flensburg, 19.08.2016 - 8 S 7/16

    Schadensersatz wegen der Verletzung von Verwertungsrechten an einem Musikalbum

  • LG Berlin, 15.05.2014 - 67 S 90/14

    Telefonat heimlich mitgehört: Zeuge darf nicht vernommen werden!

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.03.2011 - L 9 U 295/04
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