Weitere Entscheidung unten: VerfGH Bayern, 07.07.1997

Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96, 17-VII-96, 1-VII-97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,2021
VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96, 17-VII-96, 1-VII-97 (https://dejure.org/1997,2021)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 01.08.1997 - 6-VII-96, 17-VII-96, 1-VII-97 (https://dejure.org/1997,2021)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 01. August 1997 - 6-VII-96, 17-VII-96, 1-VII-97 (https://dejure.org/1997,2021)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,2021) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3157
  • NVwZ 1998, 57 (Ls.)
  • DVBl 1997, 1195 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96
    Mit Entscheidung vom 16. Mai 1995 (BVerfGE 93, 1 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht § 13 Abs. 1 Satz 3 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (Volksschulordnung - VSO) für nichtig erklärt.

    Einerseits kann es religiös als zentrales Symbol des christlichen Glaubens gesehen werden (vgl. BVerfGE 93, 1/19 f.).

    Dies sieht auch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 16. Mai 1995 so, indem es ausführt (s. BVerfGE 93, 1/21 f.):.

    Der Staat, der mit der Schulpflicht in das elterliche Erziehungsrecht eingreift, darf die Akzeptanz des von ihm organisierten Schulwesens durch die Eltern bei seinen Regelungen berücksichtigen (vgl. auch Sondervotum BVerfGE 93, 1/28).

    Es kann dem Staat nicht verwehrt sein, die Übereinstimmung von Schule und Elternhaus in grundlegenden Wertanschauungen soweit wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. Lerche, Kirche und Gesellschaft, Sonderheft 1995, S. 19 unter Hinweis auf das Sondervotum BVerfGE 93, 1/28; vgl. weiter BVerfGE 41, 29/60; 41, 65/87).

    Bei einer solchen Situation muß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen versuchen, einen möglichst "schonenden Ausgleich" oder eine "praktische Konkordanz" der kollidierenden Grundrechtspositionen zu erreichen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfGE 52, 223/247 und 251; 93, 1/21 m.w.N.; Lerche, Übermaß und Verfassungsrecht, 1961, S. 152 f.; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, RdNrn. 317 ff.).

    An der Feststellung, daß Art. 7 Abs. 3 BayEUG der Bayerischen Verfassung nicht widerspricht, ist der Verfassungsgerichtshof durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 (BVerfGE 93, 1 ff.) nicht gehindert.

    Daß dieser Gesichtspunkt den tragenden Grund darstellt, läßt sich mehrfach aus der Entscheidung belegen (vgl. "ohne Ausweichmöglichkeit", "Grad von Unausweichlichkeit", "durchsetzbarem Zwang", "Zwang", "Unvermeidbarkeit der Begegnung mit dem Kreuz", "religiösweltanschauliche Zwänge", "unerläßliche Minimum an Zwangselementen", "... deren Präsenz und Anforderung sich der Andersdenkende nicht entziehen kann" in BVerfGE 93, 1/18, 23, 24).

    Das Bundesverfassungsgericht weist ausdrücklich darauf hin, daß es dem Landesgesetzgeber obliege, das Spannungsverhältnis zwischen den jeweiligen Positionen der Glaubensfreiheit unter Berücksichtigung des Toleranzgebots zu lösen; der Landesgesetzgeber habe im öffentlichen Willensbildungsprozeß einen für alle zumutbaren Kompromiß zu suchen (BVerfGE 93, 1/22 f.).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96
    Das Grundgesetz hat das anerkannt, indem es in Art. 7 Abs. 5 GG staatliche Weltanschauungs- oder Bekenntnisschulen gestattet, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach vorsieht (Art. 7 Abs. 3 GG) und darüber hinaus Raum für aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung läßt (vgl. BVerfGE 41, 29/49; 52, 223/240 f.)".

    bb) Als eine weitere sachliche Rechtfertigung konnte der Gesetzgeber die Größe und Mitgliederzahl der im Land vorhandenen Religionsgemeinschaften und ihre damit verbundene soziale und gesellschaftliche Bedeutung ansehen (vgl. VerfGH 20, 87/94; 21, 67/72 f.; 35, 10/20; 49, 1/5; BVerfGE 19, 1/8 und 10; 41, 29/51; OVG Münster NVwZ 1994, 597; v. Campenhausen in v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen, RdNr. 31 f. zu Art. 140; v. Campenhausen in Nawiasky/Schweiger/Knöpfle, RdNrn. 12, 20 vor Art. 142).

    Es kann dem Staat nicht verwehrt sein, die Übereinstimmung von Schule und Elternhaus in grundlegenden Wertanschauungen soweit wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. Lerche, Kirche und Gesellschaft, Sonderheft 1995, S. 19 unter Hinweis auf das Sondervotum BVerfGE 93, 1/28; vgl. weiter BVerfGE 41, 29/60; 41, 65/87).

    Der Staat kann auf Grund seiner Schulhoheit auch in der Schule für die Glaubensüberzeugungen und die Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit auf weltanschaulichreligiösem Gebiet Raum geben (vgl. BVerfGE 41, 29/49).

    Das Toleranzgebot verhindert ein Absolutsetzen von Glaubensinhalten (vgl. VerfGH 41, 44/48; BVerfGE 41, 29/47 ff.; 41, 65/83 ff.; 52, 223/236 ff.).

    Die Schule darf nicht missionarisch wirken und christliche Glaubensinhalte nicht für alle als verbindlich festlegen; die Schüler dürfen nicht durch Werbung oder Abwerbung ihrem Glauben oder ihrer Weltanschauung entfremdet werden (vgl. VerfGH 41, 44/48; BVerfGE 41, 29/51 f.; 41, 65/77 f.; 52, 223/237).

    nicht in der Weise gelöst hat, daß der Weltanschauung der Eltern und Schüler, die die Anbringung eines Kreuzes in Schulzimmern ablehnen, automatisch und absolut der Vorrang eingeräumt wird; hierdurch würden diejenigen Eltern und Schüler in ihrer Glaubensfreiheit benachteiligt, die ein Kreuz in der Schule wünschen (vgl. VerfGH 41, 44/48; BVerfGE 41, 29/49 f.).

  • BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvR 647/70

    Schulgebet

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96
    Das Grundgesetz hat das anerkannt, indem es in Art. 7 Abs. 5 GG staatliche Weltanschauungs- oder Bekenntnisschulen gestattet, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach vorsieht (Art. 7 Abs. 3 GG) und darüber hinaus Raum für aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung läßt (vgl. BVerfGE 41, 29/49; 52, 223/240 f.)".

    so findet die Ausübung des Grundrechts unter anderem dort ihre Grenzen, wo sie auf die kollidierenden Grundrechte Andersdenkender trifft (vgl. BVerfGE 52, 223/246 f.).

    Das Toleranzgebot verhindert ein Absolutsetzen von Glaubensinhalten (vgl. VerfGH 41, 44/48; BVerfGE 41, 29/47 ff.; 41, 65/83 ff.; 52, 223/236 ff.).

    Auch unter Berücksichtigung des Toleranzgebots kann daher die Durchsetzung des Grundrechts, einen anderen Glauben auszuüben als die Mehrheit, Einschränkungen unterliegen (vgl. BVerfGE 52, 223/247 und 251; Müller-Volbehr, JZ 1995, 996/999).

    Die Schule darf nicht missionarisch wirken und christliche Glaubensinhalte nicht für alle als verbindlich festlegen; die Schüler dürfen nicht durch Werbung oder Abwerbung ihrem Glauben oder ihrer Weltanschauung entfremdet werden (vgl. VerfGH 41, 44/48; BVerfGE 41, 29/51 f.; 41, 65/77 f.; 52, 223/237).

    Bei einer solchen Situation muß der Gesetzgeber von Verfassungs wegen versuchen, einen möglichst "schonenden Ausgleich" oder eine "praktische Konkordanz" der kollidierenden Grundrechtspositionen zu erreichen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfGE 52, 223/247 und 251; 93, 1/21 m.w.N.; Lerche, Übermaß und Verfassungsrecht, 1961, S. 152 f.; Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, 20. Aufl. 1995, RdNrn. 317 ff.).

    Dabei ist weiter zu berücksichtigen, daß wegen der - nicht zuletzt von der Verfassung geforderten - Toleranzpflicht des einzelnen Bürgers sowie wegen der gesellschaftlichen Entwicklung, die tendenziell auf Offenheit und Verständnis für Andersdenkende zielt, andere religiösweltanschauliche Überzeugungen auch in der Schule immer weniger als eine vom "normalen" Verhalten abweichende Besonderheit verstanden werden (so BVerfGE 52, 223/252).

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 428/69

    Gemeinsame Schule

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96
    Das Bildungsziel "Ehrfurcht vor Gott" in Art. 131 Abs. 2 BV sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 41, 65 ff.) nicht als unbeachtlich eingestuft worden.

    Für den Schulbereich bestimmt die Bayerische Verfassung im Rahmen der Kulturhoheit der Länder ausdrücklich, daß die Schüler unter Berücksichtigung des Toleranzgebots gemäß Art. 136 Abs. 1 BV nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse zu unterrichten sind (Art. 135 Satz 2 BV in der verfassungskonformen Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht, vgl. BVerfGE 41, 65 ff.) und daß oberste Bildungsziele die Ehrfurcht vor Gott (vgl. hierzu VerfGH 41, 44 ff.) und die Achtung vor religiöser Überzeugung anderer sind (Art. 131 Abs. 2 BV).

    Es kann dem Staat nicht verwehrt sein, die Übereinstimmung von Schule und Elternhaus in grundlegenden Wertanschauungen soweit wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. Lerche, Kirche und Gesellschaft, Sonderheft 1995, S. 19 unter Hinweis auf das Sondervotum BVerfGE 93, 1/28; vgl. weiter BVerfGE 41, 29/60; 41, 65/87).

    Das Toleranzgebot verhindert ein Absolutsetzen von Glaubensinhalten (vgl. VerfGH 41, 44/48; BVerfGE 41, 29/47 ff.; 41, 65/83 ff.; 52, 223/236 ff.).

    Die Schule darf nicht missionarisch wirken und christliche Glaubensinhalte nicht für alle als verbindlich festlegen; die Schüler dürfen nicht durch Werbung oder Abwerbung ihrem Glauben oder ihrer Weltanschauung entfremdet werden (vgl. VerfGH 41, 44/48; BVerfGE 41, 29/51 f.; 41, 65/77 f.; 52, 223/237).

    Hierdurch können die Interessen von Eltern und Schülern, die das christliche Bekenntnis ablehnen, zu den Vorstellungen derjenigen Eltern und Schüler in Gegensatz geraten, die eine Erziehung im Sinn des verfassungsrechtlichen Bildungsziels "Ehrfurcht vor Gott" des Art. 131 Abs. 2 BV und entsprechend den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse wünschen (Art. 135 Satz 2 BV; vgl. hierzu die verfassungskonforme Auslegung in BVerfGE 41, 65 ff.).

  • BVerfG, 17.07.1973 - 1 BvR 308/69

    Kreuz im Gerichtssaal

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96
    Ein Verfassungsverstoß läge erst dann vor, wenn der Staat sich mit den darin symbolhaft verkörperten Ideen oder Institutionen identifizieren würde oder wenn er seinen Bürgern eine bejahende Haltung oder ein aktives Verhalten abverlangen würde (vgl. BVerfGE 35, 366/375; Pirson, BayVBl 1995, 755/757).

    In der Regel wird der Widersprechende angeben müssen, inwieweit sich für ihn durch den Anblick eines Kreuzes ein ernsthafter und unausweichlicher Glaubens- oder Weltanschauungskonflikt ergibt (vgl. insoweit auch BVerfGE 35, 366/376: "unzumutbare innere Belastung").

    Dies zeigt z.B. die Behandlung von Kriegsdienstverweigerungen aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 48, 127/168, wo davon ausgegangen wird, daß die in Anspruch genommene Gewissensposition im Rahmen des Möglichen festzustellen ist) oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1973, in der das Gericht festzustellen in der Lage war, die Beschwerdeführer hätten zu ihrer Behauptung, eine Gerichtsverhandlung in einem mit einem Kreuz ausgestatteten Gerichtssaal stelle für sie eine unzumutbare innere Belastung dar, "ernstliche, einsehbare Erwägungen vorgetragen" (vgl. BVerfGE 35, 366/376).

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96
    Verfassungsrechtlich bedenklich wäre es, wenn eine weitere Erörterung der ernsthaften, einsehbaren Gründe im Sinn einer sachlichen Rechtfertigung der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen der Eltern oder des Schülers gefordert würde oder gar eine Überprüfung der "Richtigkeit" dieser Auffassungen stattfände (vgl. BVerfGE 12, 45/56).

    Praktische Schwierigkeiten bei der Beurteilung entsprechender Sachverhalte müssen jedoch - wie auch das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat (vgl. BVerfGE 12, 45/55 f.) - in Kauf genommen werden; sie liegen in der Natur der Sache und treten bei der konkreten Abwägung zwischen zwei Rechtsgütern, wie sie das Bundesverfassungsgericht häufig fordert, unvermeidbar auf und sind nicht unüberwindlich.

  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96
    Hier hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich entschieden, daß der Staat nicht darauf verzichten könne, im Rahmen des Möglichen die in Anspruch genommene Gewissensposition festzustellen; gesetzliche Regelungen müßten es ausschließen, daß der wehrpflichtige Bürger den Wehrdienst nach Belieben verweigern könne, andernfalls sei der mißbräuchlichen Berufung auf das Gewissen Tür und Tor geöffnet (vgl. BVerfGE 48, 127/168 f.).

    Dies zeigt z.B. die Behandlung von Kriegsdienstverweigerungen aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 48, 127/168, wo davon ausgegangen wird, daß die in Anspruch genommene Gewissensposition im Rahmen des Möglichen festzustellen ist) oder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1973, in der das Gericht festzustellen in der Lage war, die Beschwerdeführer hätten zu ihrer Behauptung, eine Gerichtsverhandlung in einem mit einem Kreuz ausgestatteten Gerichtssaal stelle für sie eine unzumutbare innere Belastung dar, "ernstliche, einsehbare Erwägungen vorgetragen" (vgl. BVerfGE 35, 366/376).

  • VerfGH Bayern, 24.10.1989 - 6-VII-88

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96
    Zur Auslegung dieses Rechts lassen sich die einschlägigen Grundaussagen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1/41 ff.) heranziehen (vgl. VerfGH 42, 135/141; 47, 241/254).

    Darüber hinaus muß bei Datenerhebungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden (VerfGH 42, 135/141).

  • BVerfG, 14.12.1965 - 1 BvR 413/60

    Kirchenbausteuer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96
    Er umfaßt verfassungsrechtliche Inhalte wie "Toleranz" und "Nichtidentifikation" sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 118 Abs. 1 BV (vgl. BVerfGE 19, 206/216; v. Campenhausen in v. Mangoldt/Klein/v. Campenhausen, GG, 3. Aufl. 1991, RdNrn. 16 ff. zu Art. 140; v. Campenhausen, AöR 121, 448/458).

    Durch diese Verfassungsnorm werden "staatskirchliche Rechtsformen", also eine organisatorische Verflechtung zwischen dem Staat und einer - privilegierten - Kirche untersagt (vgl. VerfGH 21, 153/156; BVerfGE 19, 206/216; Meder, RdNr. 1 zu Art. 142).

  • BVerwG, 12.12.1972 - I C 30.69

    Rechtsmittel

    Auszug aus VerfGH Bayern, 01.08.1997 - 6-VII-96
    Der eingeschränkten Darlegungslast entspricht damit eine gleichermaßen eingeschränkte Überprüfungsbefugnis der zuständigen Stellen (vgl. BVerwGE 41, 261/268; 42, 128/132; BVerwG in Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 108; Badura, BayVBl 1996, 33/76).
  • BVerfG, 28.04.1965 - 1 BvR 346/61

    Neuapostolische Kirche

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • VerfGH Bayern, 04.07.1996 - 16-VII-94
  • BVerwG, 17.04.1973 - VII C 38.70

    Abwägung zwischen den schulischen Nachteilen der Unterrichtsversäumnis und den

  • VerfGH Bayern, 18.10.1996 - 15-VII-95
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

  • BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87

    Kenntnis der eigenen Abstammung

  • VerfGH Bayern, 20.01.1987 - 2-VII-85
  • VerfGH Bayern, 28.06.1988 - 12-VII-85
  • VerfGH Bayern, 27.03.1992 - 8-VII-89
  • VerfGH Bayern, 07.02.2006 - 69-VI-04

    Durchsuchungsmaßnahmen im Rahmen der Schleierfahndung

    Das Recht der informationellen Selbstbestimmung ist eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100 in Verbindung mit Art. 101 BV; vgl. VerfGH vom 1.8.1997 = VerfGH 50, 156/178; VerfGH 56, 28/43).

    Zur Auslegung dieses Rechts lassen sich die einschlägigen Grundaussagen des Bun­desverfas­sungsgerichts (vgl. insbesondere BVerfG vom 15.12.1983 = BVerfGE 65, 1/41 ff.) he­ranziehen (vgl. VerfGH 50, 156/178; 56, 28/43).

    Bei der Datenerhe­bung und -verwendung ist ferner der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu be­achten (vgl. VerfGH 42, 135/141; VerfGH 50, 156/178; BVerfGE 65, 1/44).

  • VGH Bayern, 01.06.2022 - 5 N 20.1331

    Klagen gegen sog. Kreuzerlass bleiben ohne Erfolg

    Nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 1. August 1997 (Vf. 6-VII-96 - BayVBl 1997, 686 - juris Rn. 62 f.) kann das christliche Kreuz zwar auch als ein rein säkulares Symbol aufgefasst werden, nämlich als überkonfessioneller Ausdruck der vom Christentum maßgeblich geprägten Werte und Normen der abendländischen Kultur und Tradition.
  • VerfGH Bayern, 28.03.2003 - 7-VII-00

    Polizeiaufgabengesetz, Schleierfahndung

    Dieses Recht ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine Ausprägung der Menschenwürde und der Handlungsfreiheit (Art. 100, 101 BV; vgl. VerfGH 50, 156/178).

    Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 3 GG scheidet aus, weil der Verfassungsgerichtshof bei der Überprüfung der angefochtenen Rechtsvorschrift keine "Auslegung des Grundgesetzes" im Sinn des Art. 100 Abs. 3 GG vornimmt, sondern eine Kontrolle anhand der Bayerischen Verfassung durchführt (vgl. VerfGH 50, 156/181).

  • VerfGH Bayern, 15.01.2007 - 11-VII-05

    Tragen religiöser Symbole und Kleidungsstücke durch Lehrer im Unterricht

    Die Schulaufsicht erstreckt sich auch auf Fragen des Unterrichtsbetriebs (VerfGH vom 1.8.1997 = VerfGH 50, 156/166; VerfGH vom 17.5.2006).

    Zudem ist im Schulunterricht das aus Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 1 BV abzuleitende Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften zu wahren (VerfGH 50, 156/167).

    Dabei ist zu berücksichtigen, welcher Verfassungsposition für die zu entscheidende Frage das höhere Gewicht zukommt (VerfGH 50, 156/166; Meder, RdNr. 6 b zu Art. 98).

    bb) Das aus Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 1 BV abzuleitende Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften (VerfGH 50, 156 m. w. N.) steht der angegriffenen Regelung nicht entgegen.

    Das Neutralitätsgebot ist nicht als Gebot zur Eliminierung des Religiösen aus dem öffentlichen Bereich zu verstehen; es bedeutet keine völlige Indifferenz in religiös-weltanschaulichen Fragen und keine laizistische Trennung von Staat und Kirche (VerfGH 50, 156/167).

    Die angegriffene Regelung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Toleranzgebots nicht zu beanstanden (vgl. VerfGH 50, 156/171).

  • VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18

    Tragen eines Kopftuchs in Gerichtsverhandlungen

    Aus Art. 107 Abs. 1 i. V. m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 142 Abs. 1 BV ergibt sich ein Gebot der staatlichen Neutralität gegenüber Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften (vgl. VerfGH vom 1.8.1997 VerfGHE 50, 156/167; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 142 Rn. 17).

    Er darf nicht missionarisch wirken oder bestimmte Glaubensinhalte als staatliche Anliegen behandeln (VerfGHE 50, 156/171).

    c) Der Gesetzgeber hat im Fall des Aufeinandertreffens widerstreitender Verfassungsgüter einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen den kollidierenden verfassungsrechtlich geschützten Werten zu schaffen (VerfGHE 50, 156/166; 60, 1/10).

  • BVerwG, 21.04.1999 - 6 C 18.98

    Erfolgreicher Widerspruch gegen Kruzifix im Klassenraum

    Die Widerspruchsregelung ist bundesverfassungskonform dahin auszulegen, daß sich die Widersprechenden dann, wenn sie sich auf derartige ernsthafte und einsehbare Gründe stützen, eine Einigung nicht zustande kommt und andere zumutbare, nicht diskriminierende Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen, letztlich durchsetzen müssen (vgl. auch BayVerfGH, BayVBl 1997, 686).

    Hiervon ausgehend ist die Regelung nach Auffassung des Berufungsgerichts (BayVBl 1998, 305, 306, zu II. 3. a) wie auch des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (BayVBl 1997, 686, 689 zu B 1. c) dahin auszulegen, daß sich dann, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt und weniger einschneidende Ausgleichsmöglichkeiten nicht bestehen, der Wille des Widersprechenden, wenn er auf ernsthafte und einsehbare Gründe des Glaubens oder der Weltanschauung gestützt ist, auch gegen eine Mehrheit unter den Eltern durchsetzen muß.

  • VGH Bayern, 01.06.2022 - 5 B 22.674

    Klagen gegen sog. Kreuzerlass bleiben ohne Erfolg

    Nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 1. August 1997 (Vf. 6-VII-96 - BayVBl 1997, 686 - juris Rn. 62 f.) kann das christliche Kreuz zwar auch als ein rein säkulares Symbol aufgefasst werden, nämlich als überkonfessioneller Ausdruck der vom Christentum maßgeblich geprägten Werte und Normen der abendländischen Kultur und Tradition.
  • BVerwG, 19.12.2023 - 10 C 5.22

    Kein Anspruch auf Entfernung von Kreuzen in Dienstgebäuden des Freistaats Bayern

    Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 1. August 1997 - 6-VII-96 u. a. - NJW 1997, 3157 f.).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

    cc) Der Normgeber hat im Fall des Aufeinandertreffens widerstreitender Verfassungsgüter einen möglichst schonenden Ausgleich zwischen den kollidierenden verfassungsrechtlich geschützten Werten zu schaffen (VerfGH vom 1.8.1997 VerfGHE 50, 156/166; vom 15.1.2007 VerfGHE 60, 1/10).
  • BVerfG, 27.10.1997 - 1 BvR 1604/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der bayerischen Neuregelung

    gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungs- gerichtshofs vom 1. August 1997 - Vf. 6-VII-96 -.

    gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungs- gerichtshofs vom 1. August 1997 - Vf. 17-VII-96 -.

    gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichts- hofs vom 1. August 1997 - Vf. 1-VII-97 -.

    Sodann hat der Verfassungsgerichtshof die Popularklagen mit der angegriffenen Entscheidung abgewiesen (vgl. EuGRZ 1997, S. 447), im wesentlichen aus folgenden Gründen: .

  • VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 B 98.563

    Schulkreuz ablehnender Lehrer - Art. 4 Abs. 1, 33 Abs. 5 GG, Anspruch eines

  • VerfGH Bayern, 26.08.2021 - 43-VIII-21

    Keine Außervollzugsetzung der Einführung Islamischen Unterrichts in Bayern

  • VerfGH Bayern, 13.12.2002 - 73-VI-01

    Schulpflicht trotz entgegenstehender religiöser Überzeugung

  • VerfGH Bayern, 25.01.2006 - 14-VII-02

    Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz

  • VGH Bayern, 22.10.2012 - 22 B 10.2398

    Anwendbarkeit des Feiertagsgesetzes auf Spielhallen, auf in Gaststätten

  • VerfGH Bayern, 30.09.2004 - 13-VII-02

    Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten volljähriger Schüler über

  • VerfGH Bayern, 11.08.2021 - 97-IVa-20

    Mitgliedschaft des Landtages im "Bündnis für Toleranz"

  • VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
  • VG Augsburg, 17.04.2008 - Au 3 S 08.344

    Schulpflicht; Hauptschule; religiöse Gründe; Sexualerziehung

  • VerfGH Bayern, 03.04.2020 - 8-VII-18

    Anbringung eines Kreuzes im Eingangsbereich eines Dienstgebäudes

  • VerfGH Bayern, 20.04.2023 - 4-VII-22

    Mangels ausreichender Substanziierung unzulässige Popularklage gegen eine

  • VG Augsburg, 14.08.2008 - Au 2 K 07.347

    Kreuz im Klassenraum

  • VGH Bayern, 12.01.2010 - 3 ZB 08.2634

    Anspruch eines Lehrers auf Entfernung von Kreuzen aus Klassenräumen in

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 07.07.1997 - 6-VII-96, 17-VII-96, 1-VII-97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,17749
VerfGH Bayern, 07.07.1997 - 6-VII-96, 17-VII-96, 1-VII-97 (https://dejure.org/1997,17749)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 07.07.1997 - 6-VII-96, 17-VII-96, 1-VII-97 (https://dejure.org/1997,17749)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 07. Juli 1997 - 6-VII-96, 17-VII-96, 1-VII-97 (https://dejure.org/1997,17749)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,17749) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3162
  • NVwZ 1998, 57 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)

  • VerfGH Bayern, 15.05.2014 - 8-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

    Es ist davon auszugehen, dass die Antragsteller die Argumente, die gegen die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelungen angeführt werden können, in das Verfahren eingebracht haben (vgl. Art. 55 Abs. 2 VfGHG; VerfGH vom 23.10.1995 VerfGHE 48, 131; vom 7.7.1997 VerfGHE 50, 147/150).
  • VerfGH Bayern, 16.06.2020 - 32-IX-20

    Selbstanzeige eines Mitglieds des BayVerfGH

    Entscheidend ist, ob nach Auffassung des Gerichts bei vernünftiger Würdigung aller Umstände für einen am Verfahren Beteiligten Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und an der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln; ob der Richter tatsächlich befangen ist, spielt keine Rolle (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.1997 VerfGHE 50, 147/149; vom 29.2.2008 VerfGHE 61, 44/46; vom 8.11.2019 - Vf. 50-VI-18 - juris Rn. 13).

    Ebenso wie die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei grundsätzlich kein Grund ist, von einer Befangenheit eines Verfassungsrichters auszugehen (VerfGH vom 7.7.1997 VerfGHE 50, 147/149; vom 17.7.2000 - Vf. 3-VII-99 - juris Rn. 6), gilt dies für das Innehaben eines Amtes in einer Organisation, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die Anlass geben, eine Besorgnis der Befangenheit anzunehmen (VerfGHE 50, 147/149).

    Zwar könnte eine andere Bewertung geboten sein, wenn sich der Verfassungsrichter öffentlich besonders für das Volksbegehren engagiert, das Anliegen demonstrativ unterstützt und sich dadurch in einer besonderen Weise festgelegt hätte (VerfGHE 50, 147/150), wenn er z. B. in einer öffentlichen Versammlung den Anwesenden ausdrücklich empfohlen hätte, den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens zu unterzeichnen, und demnach exponiert für das Volksbegehren und dessen Ziele eingetreten wäre (VerfGH vom 16.7.1987 - Vf. 55-IX-87 - amtl.

  • VerfGH Bayern, 20.04.2009 - 8-VII-05

    Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch in einem Popularklageverfahren

    Zwischen dem vorliegenden Verfahren der abstrakten Normenkontrolle, das schon seinem Wesen nach von subjektiven Berechtigungen oder einer persönlichen Beziehung zum Verfahrensgegenstand unabhängig ist (vgl. VerfGH vom 8.11.1972 = VerfGH 25, 127/129; VerfGH vom 7.7.1997 = VerfGH 50, 147/149), und der den Antragsteller betreffenden Verwaltungstätigkeit des abgelehnten Richters besteht weder ein unmittelbarer noch ein mittelbarer Verfahrenszusammenhang.

    Dabei ist entscheidend, ob nach Auffassung des Gerichts bei vernünftiger Würdigung aller Umstände für einen am Verfahren Beteiligten Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und an der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln; ob der Richter tatsächlich befangen ist, spielt keine Rolle (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.1997 = VerfGH 50, 147/149; VerfGH vom 29.2.2008 = NVwZ-RR 2008, 593).

  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 50-VI-18

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

    Entscheidend ist, ob nach Auffassung des Gerichts bei vernünftiger Würdigung aller Umstände für einen am Verfahren Beteiligten Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und an der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln; ob der Richter tatsächlich befangen ist, spielt keine Rolle (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.1997 VerfGHE 50, 147/149; vom 29.2.2008 VerfGHE 61, 44/46; vom 20.4.2009 - Vf. 8-VII-05 - juris Rn. 12).
  • VerfGH Bayern, 08.01.2013 - 21-VI-11

    Wegen fehlender Substanziierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Inwiefern diese Bewertung willkürlich sein könnte, lassen die Darlegungen des Beschwerdeführers nicht erkennen (vgl. zur Mitgliedschaft eines Richters in einer katholischen Organisation VerfGH vom 7.7.1997 = VerfGH 50, 147/149 f.; zur Mitgliedschaft eines Richters in einem weltanschaulichen Verein BVerfG vom 2.12.1992 = BVerfGE 88, 17/23; zur Mitgliedschaft eines Richters in der im dortigen Verfahren prozessbeteiligten GRUR BGH vom 11.12.2002 = NJW-RR 2003, 281).
  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18

    Unbegründete Besorgnis wegen Befangenheit - Richter nicht vom Verfahren

    Entscheidend ist, ob nach Auffassung des Gerichts bei vernünftiger Würdigung aller Umstände für einen am Verfahren Beteiligten Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und an der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln; ob der Richter tatsächlich befangen ist, spielt keine Rolle (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.1997 VerfGHE 50, 147/149; vom 29.2.2008 VerfGHE 61, 44/46; vom 20.4.2009 - Vf. 8-VII-05 - juris Rn. 12).
  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 31-VI-19

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshof

    Entscheidend ist, ob nach Auffassung des Gerichts bei vernünftiger Würdigung aller Umstände für einen am Verfahren Beteiligten Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und an der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln; ob der Richter tatsächlich befangen ist, spielt keine Rolle (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.1997 VerfGHE 50, 147/149; vom 29.2.2008 VerfGHE 61, 44/46; vom 20.4.2009 - Vf. 8-VII-05 - juris Rn. 12).
  • VerfGH Bayern, 13.08.2018 - 2-VII-17

    Ablehnung einer Richterin wegen Mitwirkung am Gesetzesentwurf

    Entscheidend ist, ob nach Auffassung des Gerichts bei vernünftiger Würdigung aller Umstände für einen am Verfahren Beteiligten Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und an der objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln; ob der Richter tatsächlich befangen ist, spielt keine Rolle (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 7.7.1997 VerfGHE 50, 147/149; vom 29.2.2008 VerfGHE 61, 44/46; vom 20.4.2009 - Vf. 8-VII-05 - juris Rn. 12).
  • FG Hamburg, 09.02.2012 - 3 K 161/11

    Finanzgerichtsordnung/Zivilprozessordnung: Keine Befangenheit aufgrund selbst

    Ein individuelles Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters wird auch nicht dadurch begründet, dass die Gruppe, der der Richter angehört, am Verfahrensausgang interessiert oder davon insgesamt oder teilweise betroffen sein könnte (vgl. BGH vom 02. Dezember 2004 I ZR 92/02, Entscheidungen in Kirchensachen -KirchE- 2004/Bd. 46, 360; Landessozialgericht -LSG- Baden-Württemberg vom 30. November 1993 L 5 B 244/93, Breithaupt -Breith-1995, 86); so auch nicht bei möglicher konkreter oder abstrakter verfassungsrechtlicher oder Normenkontrolle (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof -Bay. VerfGH- vom 31. Januar 2000 Vf. 112-IX-99 Bay. VerfGHE 53, 20, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2000, 2809: vom 07. Juli 1997 Vf. 6-VII-96 u. a., Bay. VerfGHE 50, 147, NJW 1997, 3162; vom 20. Juni 1992 Vf. 79-VI-92 u. a., BeckRS, Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht