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   EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13   

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EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13 (https://dejure.org/2014,40621)
EuGH, Entscheidung vom 14.10.2014 - Gutachten 1/13 (https://dejure.org/2014,40621)
EuGH, Entscheidung vom 14. Oktober 2014 - Gutachten 1/13 (https://dejure.org/2014,40621)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung - Beitritt von Drittstaaten - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union - Gefahr einer Beeinträchtigung der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Antrag auf Abgabe eines Gutachtens - Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 21
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 04.09.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Außenpolitisches Handeln der Europäischen

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13
    Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, nach der eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenkompetenz der Union geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln beeinträchtigt werden oder deren Tragweite verändert wird, dann besteht, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der genannten Regeln fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Rat, "AETR", 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 30, Kommission/Dänemark, C-467/98, EU:C:2002:625, Rn. 82, und Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 66 bis 68).

    Die Feststellung einer solchen Gefahr setzt keine völlige Übereinstimmung zwischen dem von den völkerrechtlichen Verpflichtungen erfassten Bereich und dem Bereich der Unionsregelung voraus (vgl. Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 126, und Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 69).

    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat - und entgegen dem Vorbringen des Rates und einiger Regierungen, die Stellungnahmen abgegeben haben -, bleibt ein solcher Umstand im Kontext von Art. 3 Abs. 2 AEUV für die Beurteilung der Frage relevant, ob die Gefahr einer Beeinträchtigung der gemeinsamen Regeln der Union oder einer Veränderung ihrer Tragweite besteht (Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 70, 72 und 73).

    Zu berücksichtigen sind bei dieser Analyse die von den Unionsregeln und den Bestimmungen des geplanten Abkommens jeweils erfassten Bereiche, ihre voraussichtlichen Entwicklungsperspektiven sowie Art und Inhalt dieser Regeln und Bestimmungen, um zu prüfen, ob das fragliche Abkommen die einheitliche und kohärente Anwendung der Unionsregeln und das reibungslose Funktionieren des durch sie geschaffenen Systems beeinträchtigen kann (vgl. Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 126, 128 und 133, sowie Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 74).

    Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, können völkerrechtliche Verpflichtungen die Regeln der Union auch dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihnen kein Widerspruch besteht (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25 und 26, sowie Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 71).

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13
    Art. 196 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestätigt diese Auslegung (vgl. u. a. Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 112, und Gutachten 1/08, EU:C:2009:739, Rn. 109).

    Insbesondere verfügt die Union immer dann, wenn das Unionsrecht ihren Organen im Hinblick auf die Verwirklichung eines bestimmten Ziels interne Zuständigkeiten verleiht, über die Befugnis, die zur Erreichung dieses Zieles erforderlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen einzugehen, auch wenn es insoweit keine ausdrückliche Bestimmung gibt (Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Feststellung einer solchen Gefahr setzt keine völlige Übereinstimmung zwischen dem von den völkerrechtlichen Verpflichtungen erfassten Bereich und dem Bereich der Unionsregelung voraus (vgl. Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 126, und Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 69).

    Zu berücksichtigen sind bei dieser Analyse die von den Unionsregeln und den Bestimmungen des geplanten Abkommens jeweils erfassten Bereiche, ihre voraussichtlichen Entwicklungsperspektiven sowie Art und Inhalt dieser Regeln und Bestimmungen, um zu prüfen, ob das fragliche Abkommen die einheitliche und kohärente Anwendung der Unionsregeln und das reibungslose Funktionieren des durch sie geschaffenen Systems beeinträchtigen kann (vgl. Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 126, 128 und 133, sowie Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 74).

  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13
    Falls die Bedingungen für die Beteiligung an einer solchen Übereinkunft ihren Abschluss durch die Union selbst ausschließen, obwohl sie in die Außenkompetenz der Union fällt, kann diese nämlich über die im Interesse der Union handelnden Mitgliedstaaten ausgeübt werden (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 5).

    Selbst wenn man unterstelle, dass sich bestimmte Vorschriften von diesem Übereinkommen trennen ließen, sei der vom Gerichtshof in seinem Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106) herausgearbeitete Grundsatz anzuwenden, wonach die Außenkompetenz ausschließlicher Art sein müsse, wenn ein Bereich bereits weitgehend von Unionsvorschriften erfasst werde.

    Völkerrechtliche Verpflichtungen können die Tragweite der Unionsregeln insbesondere dann beeinträchtigen oder verändern, wenn die Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von solchen Regeln erfasst ist (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25 und 26).

    Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, können völkerrechtliche Verpflichtungen die Regeln der Union auch dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihnen kein Widerspruch besteht (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25 und 26, sowie Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 71).

  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13
    Eine Gerichtsentscheidung, mit der ein die Mitgliedstaaten bindendes völkerrechtliches Abkommen nach dessen Abschluss für mit der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und diesen Staaten unvereinbar erklärt würde, wäre nämlich geeignet, nicht nur auf unionsinterner Ebene, sondern auch auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen zu ernsten Schwierigkeiten zu führen, und könnte für alle Beteiligten, auch für die Drittstaaten, Nachteile mit sich bringen (vgl. entsprechend Gutachten 3/94, EU:C:1995:436, Rn. 17, und Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 48).

    Das Recht des Parlaments, des Rates, der Kommission und der Mitgliedstaaten, ein Gutachten des Gerichtshofs einzuholen, kann nämlich individuell ausgeübt werden, ohne jegliche Abstimmung untereinander (vgl. Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 55).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-467/98

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13
    Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, nach der eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenkompetenz der Union geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln beeinträchtigt werden oder deren Tragweite verändert wird, dann besteht, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der genannten Regeln fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Rat, "AETR", 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 30, Kommission/Dänemark, C-467/98, EU:C:2002:625, Rn. 82, und Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 66 bis 68).
  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13
    Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, nach der eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenkompetenz der Union geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln beeinträchtigt werden oder deren Tragweite verändert wird, dann besteht, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der genannten Regeln fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Rat, "AETR", 22/70, EU:C:1971:32, Rn. 30, Kommission/Dänemark, C-467/98, EU:C:2002:625, Rn. 82, und Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 66 bis 68).
  • EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13
    Art. 196 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs bestätigt diese Auslegung (vgl. u. a. Gutachten 1/03, EU:C:2006:81, Rn. 112, und Gutachten 1/08, EU:C:2009:739, Rn. 109).
  • EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13
    Das Gutachtenverfahren soll es nämlich ermöglichen, jede Frage zu klären, die zur gerichtlichen Würdigung unterbreitet werden könnte, sofern die Fragen der Zielsetzung dieses Verfahrens entsprechen (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/92, EU:C:1995:83, Rn. 14).
  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13
    Unter diesen Umständen liegt dem Gutachtenantrag nämlich das berechtigte Anliegen der betreffenden Organe zugrunde, vor einer Beschlussfassung in Bezug auf die fragliche Übereinkunft Klarheit über den Umfang der jeweiligen Befugnisse der Union und der Mitgliedstaaten zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/94, EU:C:1996:140, Rn. 11 bis 18).
  • EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94
    Auszug aus EuGH, 14.10.2014 - Gutachten 1/13
    Eine Gerichtsentscheidung, mit der ein die Mitgliedstaaten bindendes völkerrechtliches Abkommen nach dessen Abschluss für mit der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und diesen Staaten unvereinbar erklärt würde, wäre nämlich geeignet, nicht nur auf unionsinterner Ebene, sondern auch auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen zu ernsten Schwierigkeiten zu führen, und könnte für alle Beteiligten, auch für die Drittstaaten, Nachteile mit sich bringen (vgl. entsprechend Gutachten 3/94, EU:C:1995:436, Rn. 17, und Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 48).
  • EuGH, 16.05.2017 - Gutachten 2/15

    Freihandelsabkommen mit Singapur: Geteilte Zuständigkeit der EU und der

    Für die Beurteilung, ob diese Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstleistungen, die in den Erbringungsarten 1 und 2 erbracht werden, und die eingeschränkten Verpflichtungen in Bezug auf die Dienstleistungen, die in der Erbringungsart 3 erbracht werden, im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AEUV "gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern [könnten]", ist die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs zugrunde zu legen, wonach diese Gefahr besteht, wenn die Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Regeln fallen (vgl. u. a. Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 68, Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 71, Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 29, und Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 105].

    Die Tragweite der gemeinsamen Regeln der Union kann auch dann durch solche Verpflichtungen beeinträchtigt oder verändert werden, wenn diese Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von gemeinsamen Regeln erfasst ist (vgl. Gutachten 1/03 [Neues Übereinkommen von Lugano] vom 7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 126, Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 69 und 70, Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 72 und 73, und Gutachten 3/15 [Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken] vom 14. Februar 2017, EU:C:2017:114, Rn. 106 und 107).

    Trotz fehlenden Widerspruchs mit diesen gemeinsamen Regeln können deren Sinn, Tragweite und Wirksamkeit beeinflusst werden (vgl. u. a. Gutachten 1/03 [Neues Übereinkommen von Lugano] vom 7. Februar 2006, EU:C:2006:81, Rn. 143 und 151 bis 153, Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 84 bis 90, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 48 und 49).

  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Avis rendu en vertu de l'article 218, paragraphe 11 TFUE (Traité de Marrakech sur

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenzuständigkeit der Union geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln der Union beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert werden können, dann besteht, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der genannten Regeln fallen (Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 71, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 29).

    Die Feststellung einer solchen Gefahr setzt keine völlige Übereinstimmung zwischen dem von den völkerrechtlichen Verpflichtungen erfassten Bereich und dem Bereich der Unionsregelung voraus (Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 72, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 30).

    Solche völkerrechtliche Verpflichtungen können Unionsregeln insbesondere dann beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern, wenn die Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von solchen Regeln erfasst ist (vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 73, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 31).

    Zu berücksichtigen sind bei dieser Analyse die von den Unionsregeln und den Bestimmungen des geplanten Abkommens jeweils erfassten Bereiche, ihre voraussichtlichen Entwicklungsperspektiven sowie Art und Inhalt dieser Regeln und Bestimmungen, um zu prüfen, ob das fragliche Abkommen die einheitliche und kohärente Anwendung der Unionsregeln und das reibungslose Funktionieren des durch sie geschaffenen Systems beeinträchtigen kann (Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 74, und Urteil vom 26. November 2014, Green Network, C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 33).

    In diesem Zusammenhang haben mehrere Regierungen, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, zwar vorgetragen, dass die vom Vertrag von Marrakesch vorgesehenen Verpflichtungen im Einklang mit der Richtlinie 2001/29 angewandt werden könnten, doch ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten außerhalb des Rahmens der Unionsorgane keine völkerrechtlichen Verpflichtungen eingehen können, die ein Gebiet betreffen, das bereits weitgehend von gemeinsamen Regeln der Union erfasst ist, mag auch kein Widerspruch zwischen diesen Verpflichtungen und diesen Regeln bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 70 und 71, sowie Gutachten 1/13[Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 86).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2021 - C-161/20

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

    33 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 2/91 (Übereinkommen Nr. 170 der IAO) vom 19. März 1993 (EU:C:1993:106, Rn. 5), Urteile vom 12. Februar 2009, Kommission/Griechenland (C-45/07, EU:C:2009:81, Rn. 31), und vom 7. Oktober 2014, Deutschland/Rat (C-399/12, EU:C:2014:2258, Rn. 52), sowie Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 44).

    43 Vgl. in diesem Sinne z. B. Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 44).

    56 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 74), Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 33), und Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114, Rn. 108).

    58 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 102), Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 85), und Urteil vom 20. November 2018, Kommission/Rat (Meeresschutzgebiet Antarktis) (C-626/15 und C-659/16, EU:C:2018:925, Rn. 114).

    59 Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 71), Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 29), und Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114, Rn. 105).

    60 Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 72), Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 30), und Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114, Rn. 106).

    61 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 73), Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 31), und Gutachten 3/15 (Vertrag von Marrakesch über den Zugang zu veröffentlichten Werken) vom 14. Februar 2017 (EU:C:2017:114, Rn. 107).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - Gutachten 2/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    22 - Jede dieser Alternativen spiegelt den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wider (vgl. Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    88 - Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 33).

  • EuGH, 26.11.2014 - C-66/13

    Green Network - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Regelung zur Förderung

    Nach dieser Rechtsprechung besteht dann eine zur Begründung einer ausschließlichen Außenzuständigkeit der Gemeinschaft geeignete Gefahr, dass durch völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemeinsame Regeln der Gemeinschaft beeinträchtigt oder deren Tragweite verändert werden können, wenn diese Verpflichtungen in den Anwendungsbereich der genannten Regeln fallen (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 71).

    Die Feststellung einer solchen Gefahr setzt keine völlige Übereinstimmung zwischen dem von den völkerrechtlichen Verpflichtungen erfassten Bereich und dem Bereich der Gemeinschaftsregelung voraus (Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 72).

    Völkerrechtliche Verpflichtungen können die Tragweite gemeinschaftlicher Regeln insbesondere dann beeinträchtigen oder verändern, wenn die Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von solchen Regeln erfasst ist (Urteil Kommission/Rat, EU:C:2014:2151, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 73).

    Zu berücksichtigen sind bei dieser Analyse die von den Gemeinschaftsregeln und den Bestimmungen des geplanten Abkommens jeweils erfassten Bereiche, ihre voraussichtlichen Entwicklungsperspektiven sowie Art und Inhalt dieser Regeln und Bestimmungen, um zu prüfen, ob das fragliche Abkommen die einheitliche und kohärente Anwendung der Gemeinschaftsregeln und das reibungslose Funktionieren des durch sie geschaffenen Systems beeinträchtigen kann (vgl. Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Anbetracht der erwähnten Anhaltspunkte ist insbesondere nicht ersichtlich, dass eine solche Vereinbarung geeignet wäre, den Willen der betreffenden Staaten zum Ausdruck zu bringen, sich völkerrechtlich zu binden (vgl. in diesem Sinne u. a. Gutachten 1/13, EU:C:2014:2303, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler

    77 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 66 und 67), und Gutachten 1/13 vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 71).

    81 Vgl. Gutachten 2/91 vom 19. März 1993 (EU:C:1993:106, Rn. 25), Gutachten 1/13 vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 73) und Urteil vom 26. November 2014, Green Network (C-66/13, EU:C:2014:2399, Rn. 31).

    86 Vgl. Gutachten 1/13 vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    101 Gutachten 1/13 vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV -

    14 Vgl. in diesem Sinne Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 54).

    72 Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 72).

    74 Gutachten 1/13 (Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen) vom 14. Oktober 2014 (EU:C:2014:2303, Rn. 74).

  • EuGH, 06.10.2021 - Gutachten 1/19

    Convention d'Istanbul - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommen zur

    Das Gutachtenverfahren soll es nämlich ermöglichen, jede Frage zu klären, die zur gerichtlichen Würdigung unterbreitet werden könnte, sofern die Fragen der Zielsetzung dieses Verfahrens entsprechen (Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 54).
  • EuGH, 05.12.2017 - C-600/14

    Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen

    Letzteres ist nunmehr in Art. 216 Abs. 1 AEUV geregelt (Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.11.2018 - C-626/15

    Beschlüsse im Rahmen der internationalen Übereinkommen zum Schutz der lebenden

    Völkerrechtliche Verpflichtungen können die Tragweite der Unionsregeln insbesondere dann beeinträchtigen oder verändern, wenn die Verpflichtungen einen Bereich betreffen, der bereits weitgehend von solchen Regeln erfasst ist (Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 71 bis 73).

    Zudem kann das Bestehen einer solchen Gefahr, dass es zu einer Beeinträchtigung kommt, dann festgestellt werden, wenn sich die in Rede stehenden internationalen Verpflichtungen, mögen sie auch nicht zwangsläufig im Widerspruch zu den gemeinsamen Regeln der Union stehen, auf deren Sinn, Tragweite und Wirksamkeit auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Rat, C-114/12, EU:C:2014:2151, Rn. 102, und Gutachten 1/13 [Beitritt von Drittstaaten zum Haager Übereinkommen] vom 14. Oktober 2014, EU:C:2014:2303, Rn. 85).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 16.02.2023 - C-638/22

    Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass nationale Stellen ohne Begründung die

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachtenantrag - Zulässigkeit -

  • EuG, 29.09.2021 - T-279/19

    Auswärtige Beziehungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-626/15

    Kommission/ Rat (AMP Antarctique) - Nichtigkeitsklage - Wahl der richtigen

  • EuGH, 13.07.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2017 - C-111/17

    OL

  • EuGH, 05.04.2022 - C-161/20

    Kommission/ Rat (Organisation maritime internationale)

  • EuGH, 26.11.2014 - C-103/12

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2012/19/EU - Rechtsgrundlage -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-35/23

    Greislzel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-687/15

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen Union

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-230/15

    Brite Strike Technologies

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-660/13

    Rat / Kommission - Beschluss der Kommission über die Billigung eines Nachtrags zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-638/22

    Rzecznik Praw Dziecka u.a. (Suspension de la décision de retour)

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-540/13

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage - Polizeiliche und

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-317/13

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Rechtsgrundlage - Polizeiliche und

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2014 - C-498/14

    Bradbrooke

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Rechtsprechung
   StGH Niedersachsen, 22.07.2013 - 1/13, 2/13, 3/13, StGH 1/13, StGH 2/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,29273
StGH Niedersachsen, 22.07.2013 - 1/13, 2/13, 3/13, StGH 1/13, StGH 2/13 (https://dejure.org/2013,29273)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 22.07.2013 - 1/13, 2/13, 3/13, StGH 1/13, StGH 2/13 (https://dejure.org/2013,29273)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Juli 2013 - 1/13, 2/13, 3/13, StGH 1/13, StGH 2/13 (https://dejure.org/2013,29273)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Individualverfassungsbeschwerden zum Niedersächsischen Staatsgerichtshof

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • StGH Niedersachsen, 18.05.1998 - StGH 27/94

    Zuständigkeit des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs; Umdeutung des

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 22.07.2013 - StGH 1/13
    Die Befugnis, auf den Antrag eines Bürgers die Vereinbarkeit staatlichen Handelns oder Unterlassens mit der Niedersächsischen Verfassung oder - was die Antragsteller in erster Linie anstreben - mit dem Grundgesetz zu überprüfen, ist dem Staatsgerichtshof hiernach nicht eingeräumt (vgl. Nds. StGH, Beschl. v. 18.5.1998 - StGH 27/94 -, NdsRpfl. 1998, 270).

    Eine solche konkrete verfassungsrechtliche oder einfachgesetzliche Zuweisung besteht für die vorliegenden Anträge ersichtlich nicht (vgl. Nds. StGH, Beschl. v. 18.5.1998, a.a.O.).

  • StGH Niedersachsen, 17.05.1999 - StGH 3/99
    Auszug aus StGH Niedersachsen, 22.07.2013 - StGH 1/13
    Eine solche Befugnis ergibt sich auch nicht aus der Gewährleistung eines Rechtswegs nach Art. 53 NV (vgl. Nds. StGH, Beschl. v. 17.5.1999 - StGH 3/99 -, juris Rn. 3).
  • StGH Niedersachsen, 27.01.2006 - StGH 3/05

    Antragsbefugnis; Antragsbefugnis im Organstreitverfahren; Naturalpartei;

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 22.07.2013 - StGH 1/13
    Eigene Rechte im Sinne des Art. 54 Nr. 1 NV können nur solche sein, die dem Betreffenden über die jedermann zustehenden Rechte und verfassungsrechtlichen Gewährleistungen hinaus zustehen (vgl. Nds. StGH, Beschl. v. 27.1.2006 - StGH 3/05 -, StGHE 4, 131 (132)).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 11.03.2014 - W 1/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,46303
OLG Brandenburg, 11.03.2014 - W 1/13 (https://dejure.org/2014,46303)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11.03.2014 - W 1/13 (https://dejure.org/2014,46303)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 11. März 2014 - W 1/13 (https://dejure.org/2014,46303)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   LG Ulm, 06.09.2013 - O 1/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,65186
LG Ulm, 06.09.2013 - O 1/13 (https://dejure.org/2013,65186)
LG Ulm, Entscheidung vom 06.09.2013 - O 1/13 (https://dejure.org/2013,65186)
LG Ulm, Entscheidung vom 06. September 2013 - O 1/13 (https://dejure.org/2013,65186)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,49921
Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13 (https://dejure.org/2014,49921)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.05.2014 - Gutachten 1/13 (https://dejure.org/2014,49921)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Mai 2014 - Gutachten 1/13 (https://dejure.org/2014,49921)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV

    Antrag auf Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Zulässigkeit - Begriff "geplante Übereinkunft" - Internationale Übereinkünfte im Bereich der gerichtlichen Zusammenarbeit in Zivilsachen - Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 19.03.1993 - Gutachten 2/91

    Gemeinsame Zuständigkeit für den Abschluss des Übereinkommens der IAO für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    Dagegen geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere aus seinem Gutachten 2/91 klar hervor, dass es für die Zulässigkeit eines Gutachtenantrags keine Rolle spielt, wenn die gemeinsam im Interesse der Union handelnden Mitgliedstaaten und nicht die Union selbst an der fraglichen Urkunde mitwirken, da die Union ihre Außenkompetenz über die Mitgliedstaaten ausüben kann(27).

    Ungeachtet dieses besonderen Kontextes ist es nach der im Gutachten 2/91 aufgestellten Regel(45) ohne Weiteres zulässig, dass ein Gutachtenverfahren - wie im vorliegenden Fall - die Frage der Zuständigkeitsverteilung in Bezug auf eine geplante internationale Übereinkunft zum Gegenstand hat, der die Union nicht formal beitreten wird, die aber über die zum gemeinsamen Handeln im Interesse der Union ermächtigten Mitgliedstaaten geschlossen wird(46).

    Diese Frage einer etwaigen Relevanz stellt sich insbesondere hinsichtlich des im Gutachten 2/91 aufgestellten Kriteriums(93), dass der betreffende Bereich "bereits weitgehend von [Unions]vorschriften erfasst ist", sowie hinsichtlich des im Gutachten 1/03 zu findenden ergänzenden Kriteriums(94) der Gefahr einer Beeinträchtigung der "einheitliche[n] und kohärente[n] Anwendung der [Unions]vorschriften und [des] reibungslose[n] Funktionieren[s] des von ihnen errichteten Systems".

    18 - Vgl. u. a. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 3) und 1/08 (EU:C:2009:739, Rn. 107 bis 109).

    27 - Im Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 5) hat der Gerichtshof zur Erfüllung der Voraussetzungen des Gutachtenantrags ausgeführt: "Soweit ... die Gemeinschaft selbst [am Abschluss des betreffenden Übereinkommens gehindert sein] sollte, könnte deren auswärtige Zuständigkeit gegebenenfalls über die Mitgliedstaaten ausgeübt werden, die im Interesse der Gemeinschaft gemeinsam handelten " (Hervorhebung nur hier).

    30 - Ein ähnlicher Hinderungsgrund bestand im Rahmen des Gutachtens 2/91 (EU:C:1993:106), da das dort in Rede stehende Übereinkommen Nr. 170 der Internationalen Arbeitsorganisation nur von den Mitgliedstaaten dieser Organisation ratifiziert werden konnte und nicht von der Gemeinschaft.

    52 - Vgl. auch Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106) und den oben angeführten Beschluss 2014/52.

    64 - Vgl. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 4).

    75 - Gutachten 1/76 (EU:C:1977:63) und 2/91 (EU:C:1993:106) sowie Urteile Kommission/Rat, "AETR" (EU:C:1971:32), und Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625).

    78 - Generalanwalt Bot hat dargelegt (ebd., Nrn. 43 ff.), dass in der ersten Stufe der Rechtsprechung eine bloße, auch unvollständige Übereinstimmung zwischen den jeweiligen Bereichen der internen gemeinsamen Regeln und der betreffenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auszureichen schien (Urteil Kommission/Rat, "AETR", EU:C:1971:32, Rn. 30 und 31, sowie Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25), während der Gerichtshof in der zweiten Stufe strenger vorging und die Anwendung des Grundsatzes der Parallelität der externen und internen Zuständigkeiten von drei konkreten Kriterien abhängig machte (Gutachten 1/94, EU:C:1994:384, Rn. 77, 95 und 96, sowie "Open-skies"-Urteile, z. B. Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 77 ff.).

    85 - Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 25) sowie Urteile Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625, Rn. 82) und Kommission/Deutschland (C-433/03, EU:C:2005:462, Rn. 45).

    87 - Im Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 25) aufgestelltes Kriterium.

    93 - EU:C:1993:106, Rn. 25. Dieses Kriterium wurde sodann vom Gerichtshof immer wieder verwendet (vgl. u. a. die in Fn. 25 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Green Network [EU:C:2014:156] angeführte Rechtsprechung).

    111 - Vgl. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 25) und 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 126).

    143 - Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 10, 37 und 38).

  • EuGH, 07.02.2006 - Gutachten 1/03

    'Avis rendu en vertu de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Zuständigkeit der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    Es hat drei Hauptstufen durchlaufen(78), von denen die letzte das Gutachten 1/03 darstellt(79).

    Wie Generalanwalt Bot ausgeführt hat(86), "scheint der Gerichtshof [im Gutachten 1/03] in Zusammenschau seiner Rechtsprechung wieder zu einem weiteren Begriff der Beeinträchtigung gemeinsamer Rechtsnormen gelangt zu sein" und "hat außerdem die Prüfungsmethode geliefert, nach der bestimmt werden kann, ob das Kriterium nach der Formel "ein Gebiet, das bereits weitgehend von Gemeinschaftsvorschriften erfasst ist "[(87)], erfüllt ist".

    Im Gutachten 1/03 hat der Gerichtshof ferner daran erinnert, dass "die Gemeinschaft nur über begrenzte Ermächtigungen verfügt und deshalb das Bestehen einer zumal vom EG-Vertrag nicht ausdrücklich vorgesehenen ausschließlichen Zuständigkeit nur auf der Grundlage von Schlussfolgerungen angenommen werden kann, die aus einer konkreten Analyse des Verhältnisses zwischen dem geplanten Abkommen und dem geltenden Gemeinschaftsrecht gezogen werden, aus der sich ergibt, dass der Abschluss eines solchen Abkommens die Gemeinschaftsvorschriften beeinträchtigen kann"(90).

    Diese Frage einer etwaigen Relevanz stellt sich insbesondere hinsichtlich des im Gutachten 2/91 aufgestellten Kriteriums(93), dass der betreffende Bereich "bereits weitgehend von [Unions]vorschriften erfasst ist", sowie hinsichtlich des im Gutachten 1/03 zu findenden ergänzenden Kriteriums(94) der Gefahr einer Beeinträchtigung der "einheitliche[n] und kohärente[n] Anwendung der [Unions]vorschriften und [des] reibungslose[n] Funktionieren[s] des von ihnen errichteten Systems".

    Was die absehbaren Entwicklungsperspektiven des Unionsrechts im Sinne des Gutachtens 1/03(144) anbelangt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Brüssel-IIa-Verordnung dahin gehend geändert wird, dass ihr Anwendungsbereich auf externe Sachverhalte erstreckt wird, wie es bei der Verordnung Nr. 44/2001 ("Brüssel I") geschehen ist, deren Bestimmungen Gegenstand einer Neufassung(145) in diesem Sinne waren(146).

    67 - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Rat, "AETR" (22/70, EU:C:1971:32, Rn. 16 und 17), sowie Gutachten 2/94 (EU:C:1996:140, Rn. 26) und 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    79 - EU:C:2006:81.

    81 - Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 121).

    83 - Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    88 - Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 126).

    94 - EU:C:2006:81, Rn. 126 bis 128.

    109 - Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 120 und 126 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    111 - Vgl. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 25) und 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 126).

    Vgl. auch, zur Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 7, 14, 23 und 135).

    141 - Vgl. Gutachten 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 128).

  • EuGH, 31.03.1971 - 22/70

    Kommission / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    67 - Vgl. u. a. Urteil Kommission/Rat, "AETR" (22/70, EU:C:1971:32, Rn. 16 und 17), sowie Gutachten 2/94 (EU:C:1996:140, Rn. 26) und 1/03 (EU:C:2006:81, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    72 - EU:C:1971:32.

    74 - Vgl. Urteil Kommission/Rat, "AETR" (EU:C:1971:32, Rn. 16).

    75 - Gutachten 1/76 (EU:C:1977:63) und 2/91 (EU:C:1993:106) sowie Urteile Kommission/Rat, "AETR" (EU:C:1971:32), und Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625).

    76 - Urteile Kommission/Rat, "AETR" (EU:C:1971:32, Rn. 17), und Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625, Rn. 77).

    78 - Generalanwalt Bot hat dargelegt (ebd., Nrn. 43 ff.), dass in der ersten Stufe der Rechtsprechung eine bloße, auch unvollständige Übereinstimmung zwischen den jeweiligen Bereichen der internen gemeinsamen Regeln und der betreffenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auszureichen schien (Urteil Kommission/Rat, "AETR", EU:C:1971:32, Rn. 30 und 31, sowie Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25), während der Gerichtshof in der zweiten Stufe strenger vorging und die Anwendung des Grundsatzes der Parallelität der externen und internen Zuständigkeiten von drei konkreten Kriterien abhängig machte (Gutachten 1/94, EU:C:1994:384, Rn. 77, 95 und 96, sowie "Open-skies"-Urteile, z. B. Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 77 ff.).

    82 - Urteil Kommission/Rat, "AETR" (EU:C:1971:32, Rn. 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2014 - C-114/12

    Kommission / Rat - Aushandlung eines Übereinkommens des Europarats zum Schutz der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    92 - Vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Rat (C-114/12, EU:C:2014:224, Nr. 90).

    96 - Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2014:224, speziell Nrn. 81 bis 97).

    Zum Inhalt dieser Bestimmung und zur Unerheblichkeit der Tatsache, dass sein Wortlaut und der von Art. 3 Abs. 2 AEUV in einigen Sprachfassungen differieren, vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2014:224, Nr. 88).

    Vgl. auch Fn. 55 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2014:224).

    103 - Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2013:441, Nrn. 114 ff.) und der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2014:224, Nr. 93).

    107 - Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2014:224, Nr. 90).

    142 - Diese Loyalitätspflicht bedeutet, dass die Mitgliedstaaten, auch wenn sie das Recht behalten, Beziehungen zu Drittstaaten einzugehen, die Union nicht bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten behindern und die Verwirklichung der Ziele der Verträge nicht gefährden dürfen, auch nicht durch Verpflichtungen, die sie im Rahmen ihrer Beteiligung an einer internationalen Organisation eingehen (vgl. Urteil Kommission/Griechenland, EU:C:2009:81, Rn. 29 und 30, Neframi, E., "Renforcement des obligations des États membres dans le domaine des relations extérieures", Revue trimestrielle de droit européen , 2009, S. 601 ff., sowie Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Rat, EU:C:2014:224, Nr. 98).

  • EuGH, 05.11.2002 - C-467/98

    Kommission / Dänemark

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    59 - Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich (C-466/98, EU:C:2002:624), Kommission/Dänemark (C-467/98, EU:C:2002:625), Kommission/Schweden (C-468/98, EU:C:2002:626), Kommission/Finnland (C-469/98, EU:C:2002:627), Kommission/Belgien (C-471/98, EU:C:2002:628), Kommission/Luxemburg (C-472/98, EU:C:2002:629), Kommission/Österreich (C-475/98, EU:C:2002:630) und Kommission/Deutschland (C-476/98, EU:C:2002:631).

    75 - Gutachten 1/76 (EU:C:1977:63) und 2/91 (EU:C:1993:106) sowie Urteile Kommission/Rat, "AETR" (EU:C:1971:32), und Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625).

    76 - Urteile Kommission/Rat, "AETR" (EU:C:1971:32, Rn. 17), und Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625, Rn. 77).

    78 - Generalanwalt Bot hat dargelegt (ebd., Nrn. 43 ff.), dass in der ersten Stufe der Rechtsprechung eine bloße, auch unvollständige Übereinstimmung zwischen den jeweiligen Bereichen der internen gemeinsamen Regeln und der betreffenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auszureichen schien (Urteil Kommission/Rat, "AETR", EU:C:1971:32, Rn. 30 und 31, sowie Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25), während der Gerichtshof in der zweiten Stufe strenger vorging und die Anwendung des Grundsatzes der Parallelität der externen und internen Zuständigkeiten von drei konkreten Kriterien abhängig machte (Gutachten 1/94, EU:C:1994:384, Rn. 77, 95 und 96, sowie "Open-skies"-Urteile, z. B. Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 77 ff.).

    80 - Wonach die Gemeinschaft "eine ausschließliche Außenkompetenz [erwirbt]", wenn sie "in ihre internen Rechtsetzungsakte Klauseln über die Behandlung der Angehörigen von Drittstaaten aufgenommen" oder "ihren Organen ausdrücklich eine Zuständigkeit zu Verhandlungen mit Drittstaaten übertragen" oder "eine vollständige Harmonisierung auf einem bestimmten Gebiet verwirklicht hat" (Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 83 und 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    85 - Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 25) sowie Urteile Kommission/Dänemark (EU:C:2002:625, Rn. 82) und Kommission/Deutschland (C-433/03, EU:C:2005:462, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2013 - C-137/12

    Kommission / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2011/853/EU des Rates -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    95 - Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Rat (C-137/12, EU:C:2013:441, Nrn. 110 bis 117).

    97 - Vgl. hierzu u. a. die Erklärungen der Kommission, der estnischen, der irischen, der zyprischen und der portugiesischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie des Europäischen Parlaments und des Rates in der vorliegenden Rechtssache; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2013:441, Nr. 112); Adam, S., "Le mécanisme préjudiciel, limite fonctionnelle à la compétence externe de l'Union - Note sur l'avis 1/09", Cahiers de droit européen, 2011, Nr. 1, S. 277 ff., Fn. 52.

    99 - Auf dieses Versäumnis weist auch Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2013:441, Nr. 111) hin.

    103 - Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2013:441, Nrn. 114 ff.) und der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2014:224, Nr. 93).

    104 - Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Rat (EU:C:2013:441, Nrn. 116 und 117).

  • EuGH, 15.11.1994 - Gutachten 1/94

    1 Völkerrechtliche Verträge - Abschluß - Vorheriges Gutachten des Gerichtshofes -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    Darin hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass die drei im Gutachten 1/94 aufgestellten und in den "Open-skies"-Urteilen übernommenen Kriterien(80) "nur Beispiele [sind], deren Formulierung auf die besonderen Zusammenhänge zurückgeht, die der Gerichtshof in Betracht gezogen hat"(81).

    44 - Im Gutachten 1/94 (EU:C:1994:384, Rn. 12) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass er "jederzeit um gutachtliche Stellungnahme ... ersucht werden [kann], bevor der Wille der Gemeinschaft, durch das Abkommen gebunden zu sein, endgültig zum Ausdruck gebracht worden ist.

    78 - Generalanwalt Bot hat dargelegt (ebd., Nrn. 43 ff.), dass in der ersten Stufe der Rechtsprechung eine bloße, auch unvollständige Übereinstimmung zwischen den jeweiligen Bereichen der internen gemeinsamen Regeln und der betreffenden völkerrechtlichen Verpflichtungen auszureichen schien (Urteil Kommission/Rat, "AETR", EU:C:1971:32, Rn. 30 und 31, sowie Gutachten 2/91, EU:C:1993:106, Rn. 25), während der Gerichtshof in der zweiten Stufe strenger vorging und die Anwendung des Grundsatzes der Parallelität der externen und internen Zuständigkeiten von drei konkreten Kriterien abhängig machte (Gutachten 1/94, EU:C:1994:384, Rn. 77, 95 und 96, sowie "Open-skies"-Urteile, z. B. Urteil Kommission/Dänemark, EU:C:2002:625, Rn. 77 ff.).

    151 - Im Gutachten 1/08 (EU:C:2009:739, Rn. 127) hat der Gerichtshof nämlich darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsprechung "das Problem der Verteilung der Zuständigkeit nicht nach Maßgabe eventueller Schwierigkeiten geregelt werden kann, die bei der Durchführung der betreffenden Abkommen auftreten können (Gutachten 1/94, [EU:C:1994:384,] Randnr. 107, vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 2/00, [EU:C:2001:664,] Randnr. 41).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.03.2014 - C-66/13

    Green Network - Umwelt - Förderung erneuerbarer Energieträger - Richtlinie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    77 - Auch Generalanwalt Bot hat sich kürzlich wie folgt geäußert: "Der Grundsatz der Parallelität der externen und der internen Zuständigkeit nach dem Urteil AETR hängt daher von der vorherigen Ausübung der Zuständigkeit der Union durch den Erlass gemeinsamer Rechtsnormen ab, auch auf Gebieten, die nicht unter eine gemeinsame Politik fallen, und von der Beeinträchtigung der gemeinsamen Rechtsnormen durch die staatliche Maßnahme" (Schlussanträge in der Rechtssache Green Network, C-66/13, EU:C:2014:156, Nr. 39).

    86 - Schlussanträge in der Rechtssache Green Network (EU:C:2014:156, Nrn. 48 bis 50).

    93 - EU:C:1993:106, Rn. 25. Dieses Kriterium wurde sodann vom Gerichtshof immer wieder verwendet (vgl. u. a. die in Fn. 25 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Green Network [EU:C:2014:156] angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.03.2011 - Gutachten 1/09

    Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Übereinkommensentwurf - Schaffung eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    48 - Für die Zulässigkeit eines Gutachtenantrags ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der den Entwurf der Übereinkunft betreffende Entscheidungsprozess einen Stand erreicht hat, bei dem ihr Gegenstand bekannt ist, so dass der Gerichtshof über die Vereinbarkeit dieses Entwurfs mit den Verträgen entscheiden kann, selbst wenn noch eine Reihe von Alternativen offen sind und Meinungsverschiedenheiten über die Abfassung ihres Textes bestehen (Gutachten 1/09, EU:C:2011:123, Rn. 53).

    Vgl. auch Gutachten 1/09 (EU:C:2011:123, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 - Gutachten 1/09 (EU:C:2011:123, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.11.2009 - Gutachten 1/08

    'Avis au titre de l''article 300, paragraphe 6, CE' - Gutachten nach Art. 300

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2014 - Gutachten 1/13
    18 - Vgl. u. a. Gutachten 2/91 (EU:C:1993:106, Rn. 3) und 1/08 (EU:C:2009:739, Rn. 107 bis 109).

    Mit diesem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung befasste sich auch das Gutachten 1/08 (EU:C:2009:739, Rn. 110), und er findet sich in Art. 5 Abs. 1 EUV.

    151 - Im Gutachten 1/08 (EU:C:2009:739, Rn. 127) hat der Gerichtshof nämlich darauf hingewiesen, dass nach seiner Rechtsprechung "das Problem der Verteilung der Zuständigkeit nicht nach Maßgabe eventueller Schwierigkeiten geregelt werden kann, die bei der Durchführung der betreffenden Abkommen auftreten können (Gutachten 1/94, [EU:C:1994:384,] Randnr. 107, vgl. in diesem Sinne auch Gutachten 2/00, [EU:C:2001:664,] Randnr. 41).

  • EuGH, 11.11.1975 - Gutachten 1/75

    1. VÖLKERRECHTLICHE ABKOMMEN - ABSCHLUSS DURCH DIE EWG - VORHERIGES GUTACHTEN DES

  • EuGH, 28.03.1996 - Gutachten 2/94

    Beitritt der Gemeinschaft zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

  • EuGH, 12.02.2009 - C-45/07

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG,

  • EuGH, 24.03.1995 - Gutachten 2/92
  • EuGH, 26.04.1977 - Gutachten 1/76

    Entwurf zu einem Übereinkommen über die Errichtung eines europäischen

  • EuGH, 14.07.2005 - C-433/03

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Aushandlung,

  • EuGH, 03.12.1996 - C-268/94

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE RECHTMÄßIGKEIT DER RECHTSGRUNDLAGE DES

  • EuGH, 05.11.2002 - C-469/98

    Kommission / Finnland

  • EuGH, 05.11.2002 - C-468/98

    Kommission / Schweden

  • EuGH, 05.11.2002 - C-471/98

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 05.11.2002 - C-476/98

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 13.12.1995 - Gutachten 3/94
  • EuGH, 05.11.2002 - C-475/98

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 05.11.2002 - C-472/98

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 05.11.2002 - C-466/98

    DER GERICHTSHOF KLÄRT MIT DIESEN URTEILEN DIE ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG FÜR DEN

  • KAG Aachen, 30.04.2009 - 1/09
  • EuGH, 04.10.1979 - Gutachten 1/78

    Internationales Naturkautschukübereinkommen. - 1. INTERNATIONALE ABKOMMEN -

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