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   BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57   

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BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57 (https://dejure.org/1958,3)
BVerfG, Entscheidung vom 12.11.1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57 (https://dejure.org/1958,3)
BVerfG, Entscheidung vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56, 2 BvL 26/56, 2 BvL 40/56, 2 BvL 1/57, 2 BvL 7/57 (https://dejure.org/1958,3)
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Preisgesetz

Zulässigkeit eines Verlängerungsgesetzes;

Art. 84 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, prinzipielle Zulässigkeit von "Zustimmungsverordnungen" (Rechtsverordnungen, die der Zustimmung durch den Bundestag bedürften);

Art. 77 IIa GG, Zustimmungsbedürftigkeit durch den Bundesrat, Umfang der Nichtigkeit;

Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, Anforderungen an gesetzliche Eingriffsermächtigungen

Volltextveröffentlichungen (4)

  • DFR

    Preisgesetz

  • opinioiuris.de

    Preisgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlängerung eines befristeten Gesetzes - Zustimmungsbedürftigkeit - Rechtsfolgen der Teilnichtigkeit - Inhalt des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG - Anforderungen an gesetzliche Ermächtigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 8, 274
  • NJW 1959, 475
  • MDR 1959, 183
  • VersR 1959, 181
  • DVBl 1959, 171
  • BB 1959, 132
  • BB 1959, 91
 
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Wird zitiert von ... (801)Neu Zitiert selbst (43)

  • BVerwG, 23.04.1954 - II C 50.53
    Auszug aus BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56
    Abweichend vom II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 104) hält er § 2 Preisgesetz für verfassungswidrig.

    Er gibt der Auffassung den Vorzug, die der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts seinem Urteil vom 23. April 1954 (BVerwGE 1, 104) zugrunde gelegt hat.

    Das Preisgesetz i. d. F. der nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenen Verlängerungsgesetze ist also nachkonstitutionelles Recht (vgl. BVerwGE 1, 104 [108]; OVG Hamburg, NJW 1953, 879).

    Notwendig ist nur, daß klar erkennbar ist, welche Bestimmungen Gesetzeskraft haben sollen (vgl. BVerwGE 1, 104 [107 f.]; BayVfGH n. F. 4, 90 [102]; a. A. Giese, AöR 76, 1950/51, S. 464 [480]; Bettermann, JZ 1952, 65 [66]).

    Es ist auch nahezu allgemeine Meinung, daß § 2 Preisgesetz zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt (DOG, AöR 77, 1951/52, S. 79 [80]; HessVGH ESVGH 3, 237 [238]; WürttBad. VGH, Senat Karlsruhe, VerwRSpr. 5, 726 [734]; LVG Rheinland-Pfalz, JZ 1951, 372 [374]; Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, 1954, Bd. II S. 305 f., 323; BVerwGE 1, 104 [118] mit weiteren Nachweisungen).

    § 2 Abs. 1 Preisgesetz ermächtigt also zum Erlaß von Verordnungen, durch die Preise festgesetzt oder genehmigt werden, oder durch die sonst der Preisstand aufrechterhalten werden soll (BVerwGE 1, 104 [109]; Zipfel, Preisrecht, Einl. S. XLI; a. A. Bettermann, JZ 1952, 65 [67]; Ule, DVBI. 1955, 771 [772]).

    Damit steht aber dem Verordnunggeber für Maßnahmen, die sich auf Preise für einzelne Waren oder Leistungen beziehen, ein größerer Spielraum zur Verfügung (vgl. BVerwGE 1, 104 [110]).

    Die "Aufrechterhaltung des Preisstandes" wird jedoch nicht dahin verstanden werden können, daß nur Maßnahmen "zur Zügelung und Begrenzung von Preisauftrieben" (BVerwGE 1, 104 [109]) im Interesse der Verbraucher dem Zweck der Ermächtigung gerecht werden.

    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zu Recht darauf hingewiesen, daß sich aus der Bezeichnung des Gesetzes als "Übergangsgesetz" konkrete Schlüsse auf die Tendenz ziehen lassen, die das Gesetz verfolgt (BVerwGE 1, 104 [110]).

    Diese Abhängigkeit des Bundesministers für Wirtschaft vom Willen des ordentlichen Gesetzgebers schränke seine Rechtsetzungsbefugnisse materiell in einem solchen Maße sein, daß die Einschränkung bei der Beurteilung des Ausmaßes dieser Befugnis entscheidend ins Gewicht fallen müsse und dieses Ausmaß selbst einschränkend bestimmt erscheine (BVerwGE 1, 104 [ 111 ]; vgl. auch OVG Hamburg, NJW 1953, 879 [880]; OVG Lüneburg, ZMR 1957, 411 [413]; Werner Weber, DÖV 1957, 33 [35]).

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56
    129 Abs. 3 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus, da er sich nur auf Ermächtigungen aus der Zeit vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages am 7. September 1949 bezieht (BVerfGE 7, 282 [291]; vgl. BVerfGE 2, 307 [326 ff.]; 4, 7 [21 f.]).

    Bei den Leistungen an die Ausgleichskassen handelt es sich nicht um die Entrichtung von Steuern oder öffentlichen Beiträgen Abgaben und Gebühren, da sie nicht zur Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Verwaltung bestimmt sind; der Preisausgleich ist kein Institut des Finanzrechts (vgl. BVerfGE 4, 7 [13 ff.]; BVerwGE 6, 134 [137f.] mit Nachweisungen), so daß die Art. 105 ff. GG nicht eingreifen.

    Die Begrenzung des Ausmaßes ergibt sich aus der Begrenzung des Zweckes der Ermächtigung (BVerfGE 4, 7 [22]), so daß dem Gesetz die Grenzen der durch die Verordnungen zu treffenden Regelungen entnommen werden können (BVerfGE 2, 307 [334]; 5, 71 [76 f.]).

    Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung ergeben sich dann auch mit einwandfreier Deutlichkeit aus dem Gesetz (BVerfGE 1, 13 [60]; 2, 307 [334 f.]; 4, 7 [21 f.]; 5, 71 [76 f.]; 7, 282 [302 f.]).

    Die Ermächtigung des § 2 Preisgesetz zum Erlaß von Rechtsverordnungen ist allerdings nur bei dieser "verfassungskonformen" Auslegung (vgl. BVerfGE 2, 266 [282]; 2, 336 [340 f.]; 4, 7 [22]; 6, 32 [43]; 6, 222 [242]; 7, 120 [126 f.]; 7, 267 [273]; 8, 71 [77 f.]], die vor anderen möglichen Auslegungen den Vorzug verdient, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.

    Es kann ernsthaft nicht davon die Rede sein, daß die nach § 2 Preisgesetz möglichen Preisregelungen einschließlich der Preisausgleichsmaßnahmen auch bei voller Ausschöpfung der Ermächtigung die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen derart beeinträchtigen könnte, daß der dem einzelnen Staatsbürger verfassungskräftig vorbehaltene letzte Bereich menschlicher Freiheit, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist, oder daß die Eigenständigkeit, die Selbstverantwortlichkeit oder die Würde der Person angetastet wäre (BVerfGE 6, 32 [40 f.]; 4, 7 [16]).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Grundgesetz die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden hat, ohne dabei deren Eigenwert in Frage zu stellen (BVerfGE 4, 7 [15 f.]).

    Damit hält sich die Ermächtigung im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 4, 7 [18 f.]), der allerdings auch beim Erlaß der auf § 2 Preisgesetz gestützten Maßnahmen beachtet werden muß.

    Auch die Auferlegung von Geldleistungspflichten, wie sie mit Preisausgleichsmaßnahmen verbunden sein können, verletzt die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht (vgl. BVerfGE 4, 7 [16 f.]).

  • BVerwG, 04.07.1956 - V C 199.55
    Auszug aus BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56
    in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung, ob § 2 des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 10. April 1948 (WiGBl. S. 27) in der Fassung des Gesetzes zur Verlängerung des Übergangsgesetzes über Preisbildung und Preisüberwachung (Preisgesetz) vom 3. Februar 1949 (WiGBl. S. 14), des § 1 Abs. 2 Nr. 4 und des § 3 des Gesetzes zur Erstreckung und Verlängerung des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes vom 21. Januar 1950 (BGBl. S. 7), der Gesetze zur Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes vom 8. Juni 1950 (BGBl. S. 274) und 25. September 1950 (BGBl. S. 824) und 29. März 1951 (BGBl. I S. 223) mit dem Grundgesetz vereinbar ist - Vorlagen des Amtsgerichts Köln vom 10. Juli 1953 (33 Gs 148/53), des Landgerichts Göttingen vom 20. Dezember 1955 (4 O 120/55), des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1956 (V C 199.55), des Amtsgerichts Koblenz vom 12. Dezember 1956 (16 Gs 1506/56), des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1957 (V C 103.56) -.

    Der Senat hat das Verfahren durch Beschluß vom 4. Juli 1956 (gekürzt veröffentlicht in BVerwGE 4, 24) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt,.

    § 2 Preisgesetz ist, soweit er den Gegenstand dieses Verfahrens bildet, nicht deshalb nichtig, weil die Vorschriften der §§ 4 ff. Preisgesetz möglicherweise für die Preisverwaltung "eine Form der Mischverwaltung von Bund und Ländern" geschaffen haben, "die dem Grundgesetz unbekannt ist", und weil "die Verteilung der Kompetenzen zwischen Bundes- und Landesbehörden im Preisgesetz... im einzelnen wie im grundsätzlichen gegen die Zuständigkeitsordnung der Art. 83 ff. GG" verstößt (Vorlagebeschluß des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1956, BVerwGE 4, 24 [29]).

    Begründete Zweifel an der Möglichkeit, die gültigen Bestimmungen ohne die ungültigen aufrecht zu erhalten gingen zu Lasten der Gültigkeit (Vorlagebeschluß vom 4. Juli 1956, BVerwGE 4, 24 [29 f.]).

    Das besagt - anders als der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Vorlagebeschluß vom 4. Juli 1956 (BVerwGE 4, 24 [40, 45]) meint - aber nicht, daß Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung im Text des Gesetzes ausdrücklich bestimmt sein müssen und daß es unzulässig wäre, die Ermächtigungsvorschrift auszulegen.

    Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts verkennt in seinem Vorlagebeschluß vom 4. Juli 1956 (BVerwGE 4, 24 [41 ff.]), daß das Preisgesetz auch insofern ein "Übergangsgesetz" ist, als es den Übergang zu normalen Preisverhältnissen in Aussicht nahm und ermöglichen sollte.

    Da der Inhalt der nach § 2 Preisgesetz zu erlassenden Verordnungen weiterhin maßgeblich durch den Zweck der Ermächtigung konkretisiert wird - das verkennt der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Vorlagebeschluß vom 4. Juli 1956 (BVerwGE 4, 24 [39 f.]) - ist ihr Inhalt, soweit es sich darum handelt, Preise festzusetzen oder zu genehmigen, im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend bestimmt.

    Die Grundsätze des Rechtsstaates fordern, daß auch Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte durch das ermächtigende Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so daß die Eingriffe meßbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar werden (vgl. BayVfGH n. F. 1, 81 [91]; Vorlagebeschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 1956, BVerwGE 4, 24 [38, 35 f.]).

    Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts meint in seinem Vorlagebeschluß vom 4. Juli 1956 (BVerwGE 4, 24 [35 ff.]), § 2 Abs. 1 Preisgesetz ermächtige in unzulässiger Weise zu Eingriffen in die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Vertragsfreiheit.

  • BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56

    Elfes

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56
    Die Ermächtigung des § 2 Preisgesetz zum Erlaß von Rechtsverordnungen ist allerdings nur bei dieser "verfassungskonformen" Auslegung (vgl. BVerfGE 2, 266 [282]; 2, 336 [340 f.]; 4, 7 [22]; 6, 32 [43]; 6, 222 [242]; 7, 120 [126 f.]; 7, 267 [273]; 8, 71 [77 f.]], die vor anderen möglichen Auslegungen den Vorzug verdient, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.

    Eine "vage Generalklausel", die es dem Ermessen der Exekutive überläßt, die Grenzen der Freiheit im einzelnen zu bestimmen, ist mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 6, 32 [42]; 7, 282 [302]; 8, 71 [76]; BayVfGH n.F. 1, 81 [91]; 4, 181 [191]; 7, 113 [119 f.]; BVerwGE 2, 114 [116]; 2, 118 [121]; 3, 205 [207]; BayVGH n. F. 8, 30 [34]; OVG Hamburg, VerwRspr. 3, 187 [201 f.]; LVG Düsseldorf, DVBI. 1951, 670 [671 ]; Ule in: Staats- und verwaltungswissenschaftliche Beiträge, 1957, S. 127 [156 ff.]).

    Das verletzt den Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 6, 32 [42]; 8, 71 [76]; BVerwGE 2, 114 [116]; BayVfGH n. F. 4, 181 [191]; Kägi, ZfSchwR n. F. 71, 1952, S. 173 [228]; Ule a.a.O. S. 153 ff.).

    Das selbständige Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet neben dem Schutz, den das Grundgesetz der Freiheit menschlicher Betätigung für bestimmte Lebensbereiche durch besondere Grundrechtsbestimmungen zuteil werden läßt, die allgemeine Handlungsfreiheit (BVerfGE 6, 32 [36 f.]).

    Als Ausfluß der allgemeinen Handlungsfreiheit schützt Art. 2 Abs. 1 GG auch die Freiheit im wirtschaftlichen Verkehr und die Vertragsfreiheit, soweit sie nicht durch besondere Grundrechtsbestimmungen gewährleistet sind (vgl. BVerfGE 6, 32 [41 f.]).

    Es kann ernsthaft nicht davon die Rede sein, daß die nach § 2 Preisgesetz möglichen Preisregelungen einschließlich der Preisausgleichsmaßnahmen auch bei voller Ausschöpfung der Ermächtigung die wirtschaftliche Freiheit des einzelnen derart beeinträchtigen könnte, daß der dem einzelnen Staatsbürger verfassungskräftig vorbehaltene letzte Bereich menschlicher Freiheit, der der Einwirkung der gesamten öffentlichen Gewalt entzogen ist, oder daß die Eigenständigkeit, die Selbstverantwortlichkeit oder die Würde der Person angetastet wäre (BVerfGE 6, 32 [40 f.]; 4, 7 [16]).

  • BVerwG, 20.05.1955 - V C 14.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56
    Das Landgericht verweist hierfür auf das Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu § 2 Abs. 1 Preisbildungsgesetz vom 29. Oktober 1936 (BVerwGE 2, 114).

    Zur Begründung seiner Ansicht verweist das Amtsgericht auf das Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 1955 (BVerwGE 2, 114) zu § 2 Abs. 1 Preisbildungsgesetz vom 29. Oktober 1936 (RGBl. I S. 927).

    Eine "vage Generalklausel", die es dem Ermessen der Exekutive überläßt, die Grenzen der Freiheit im einzelnen zu bestimmen, ist mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 6, 32 [42]; 7, 282 [302]; 8, 71 [76]; BayVfGH n.F. 1, 81 [91]; 4, 181 [191]; 7, 113 [119 f.]; BVerwGE 2, 114 [116]; 2, 118 [121]; 3, 205 [207]; BayVGH n. F. 8, 30 [34]; OVG Hamburg, VerwRspr. 3, 187 [201 f.]; LVG Düsseldorf, DVBI. 1951, 670 [671 ]; Ule in: Staats- und verwaltungswissenschaftliche Beiträge, 1957, S. 127 [156 ff.]).

    Das verletzt den Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 6, 32 [42]; 8, 71 [76]; BVerwGE 2, 114 [116]; BayVfGH n. F. 4, 181 [191]; Kägi, ZfSchwR n. F. 71, 1952, S. 173 [228]; Ule a.a.O. S. 153 ff.).

    Die Eingriffsermächtigung muß auch aus diesem Grunde hinreichend bestimmt sein (vgl. BayVfGH n. F. 7,113 [120]; BayVGH n. F. 8, 30 [34]; BVerwGE 2, 114 [117]; OVG Hamburg, DVBI. I 95 1, 48 [51]).

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56
    Die Vorschriften, über deren Gültigkeit die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt wird, sind Gesetze im formellen Sinn, die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind (vgl. BVerfGE 2, 124 [128]; 4, 331 [339 ff.]; 6, 55 [64 ff.]; 7, 282 [290 f.]).

    129 Abs. 3 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus, da er sich nur auf Ermächtigungen aus der Zeit vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages am 7. September 1949 bezieht (BVerfGE 7, 282 [291]; vgl. BVerfGE 2, 307 [326 ff.]; 4, 7 [21 f.]).

    Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 7, 267 [272 f.] und 7, 282 [291].

    Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung ergeben sich dann auch mit einwandfreier Deutlichkeit aus dem Gesetz (BVerfGE 1, 13 [60]; 2, 307 [334 f.]; 4, 7 [21 f.]; 5, 71 [76 f.]; 7, 282 [302 f.]).

    Eine "vage Generalklausel", die es dem Ermessen der Exekutive überläßt, die Grenzen der Freiheit im einzelnen zu bestimmen, ist mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 6, 32 [42]; 7, 282 [302]; 8, 71 [76]; BayVfGH n.F. 1, 81 [91]; 4, 181 [191]; 7, 113 [119 f.]; BVerwGE 2, 114 [116]; 2, 118 [121]; 3, 205 [207]; BayVGH n. F. 8, 30 [34]; OVG Hamburg, VerwRspr. 3, 187 [201 f.]; LVG Düsseldorf, DVBI. 1951, 670 [671 ]; Ule in: Staats- und verwaltungswissenschaftliche Beiträge, 1957, S. 127 [156 ff.]).

  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56
    Sie wären nur dann berechtigt, wenn das 2. Verlängerungsgesetz "rückwirkende Eingriffe in Rechte oder Rechtslagen des Staatsbürgers" vornähme, "mit denen dieser in dem Zeitpunkt, von dem ab sie nun gelten sollen, nicht rechnen konnte und die er also bei verständiger Vorausschau im privaten und beruflichen Bereich nicht zu berücksichtigen brauchte" (BVerfGE 1, 264 [280]; vgl. auch BVerfGE 2, 237 [264 ff.]; 3, 58 [150]).

    Bei "verständiger Vorausschau im privaten und beruflichen Bereich" konnte kein Zweifel darüber bestehen, daß die bisher verbindlichen preisrechtlichen Vorschriften auch weiterhin gelten würden; der Staatsbürger mußte mit dem rückwirkenden Erlaß des 2. Verlängerungsgesetzes rechnen (vgl. BVerfGE 2, 237 [264 ff.]; OVG Hamburg, NJW 1953, 879; OLG Düsseldorf, JMBI. NRW 1954, 95 f.; OLG Köln, JMBI. NRW 1955, 105).

    § 15 Abs. 2 des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 145), die bei Hatschek, Deutsches und Preußisches Staatsrecht, 1930, Bd. II S. 215 ff. angeführten Beispiele für "Genehmigungsverordnungen" sowie, insbesondere für die Zeit des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, BVerfGE 2, 237 (255 f); 4, 193 (203 ),.

    d) "Zustimmungsverordnungen" verlieren durch die Beteiligung der Legislative nicht ihren Charakter als Rechtsverordnungen (BVerfGE 2, 237 [255] mit Nachweisungen).

    Die geschäftsordnungsmäßige Erledigung der Zustimmung zu Verordnungen unterscheidet sich wesentlich von der Behandlung der Gesetzentwürfe (vgl. § 77 Abs. 1, ß 101, 99 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages sowie BVerfGE 2, 237 [255 f.]).

  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56
    Aus der Nichtigkeit einzelner Vorschriften folgt vielmehr die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes nur dann, wenn sich aus dem objektiven Sinn des Gesetzes ergibt, daß die übrigen mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben (BVerfGE 2, 380 [406 letzter Absatz]; 5, 25 [34]; 8, 71 [79]; vgl. BVerfGE 6, 273 [281]): ferner dann, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus (BVerfGE 1, 264 [272]), wenn also die nichtige Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, daß sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (BayVfGH n. F. 3, 28 [50]).

    Die Ermächtigung des § 2 Preisgesetz zum Erlaß von Rechtsverordnungen ist allerdings nur bei dieser "verfassungskonformen" Auslegung (vgl. BVerfGE 2, 266 [282]; 2, 336 [340 f.]; 4, 7 [22]; 6, 32 [43]; 6, 222 [242]; 7, 120 [126 f.]; 7, 267 [273]; 8, 71 [77 f.]], die vor anderen möglichen Auslegungen den Vorzug verdient, nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.

    Eine "vage Generalklausel", die es dem Ermessen der Exekutive überläßt, die Grenzen der Freiheit im einzelnen zu bestimmen, ist mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 6, 32 [42]; 7, 282 [302]; 8, 71 [76]; BayVfGH n.F. 1, 81 [91]; 4, 181 [191]; 7, 113 [119 f.]; BVerwGE 2, 114 [116]; 2, 118 [121]; 3, 205 [207]; BayVGH n. F. 8, 30 [34]; OVG Hamburg, VerwRspr. 3, 187 [201 f.]; LVG Düsseldorf, DVBI. 1951, 670 [671 ]; Ule in: Staats- und verwaltungswissenschaftliche Beiträge, 1957, S. 127 [156 ff.]).

    Das verletzt den Gewaltenteilungsgrundsatz (vgl. BVerfGE 6, 32 [42]; 8, 71 [76]; BVerwGE 2, 114 [116]; BayVfGH n. F. 4, 181 [191]; Kägi, ZfSchwR n. F. 71, 1952, S. 173 [228]; Ule a.a.O. S. 153 ff.).

  • BVerwG, 17.01.1958 - VII C 30.57
    Auszug aus BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56
    Bei den Leistungen an die Ausgleichskassen handelt es sich nicht um die Entrichtung von Steuern oder öffentlichen Beiträgen Abgaben und Gebühren, da sie nicht zur Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Verwaltung bestimmt sind; der Preisausgleich ist kein Institut des Finanzrechts (vgl. BVerfGE 4, 7 [13 ff.]; BVerwGE 6, 134 [137f.] mit Nachweisungen), so daß die Art. 105 ff. GG nicht eingreifen.

    z. B. den in § 5 Abs. 3 des Zuckergesetzes und in § 11 des Getreidegesetzes vorgesehenen Frachtausgleich, den Ertragsausgleich gemäß § 12 des Milch- und Fettgesetzes (vgl. BVerwGE 6, 134), den Ertragsausgleich für Ölmühlen (vgl. BVerwGE 6, 282) sowie den Marktausgleich und die marktstützenden Maßnahmen nach §§ 3 und 4 des Fischgesetzes.

    Die Vorschrift ist mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 GG vereinbar (vgl. BVerwGE 6, 134 [139 ff.] für den Ertragsausgleich nach § 12 Milch- und Fettgesetz; BVerwGE 6, 282 [292 ff.]; Witten, DVBl. 1958 699 f.).

  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56
    129 Abs. 3 GG scheidet als Prüfungsmaßstab aus, da er sich nur auf Ermächtigungen aus der Zeit vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages am 7. September 1949 bezieht (BVerfGE 7, 282 [291]; vgl. BVerfGE 2, 307 [326 ff.]; 4, 7 [21 f.]).

    Die Begrenzung des Ausmaßes ergibt sich aus der Begrenzung des Zweckes der Ermächtigung (BVerfGE 4, 7 [22]), so daß dem Gesetz die Grenzen der durch die Verordnungen zu treffenden Regelungen entnommen werden können (BVerfGE 2, 307 [334]; 5, 71 [76 f.]).

    Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung ergeben sich dann auch mit einwandfreier Deutlichkeit aus dem Gesetz (BVerfGE 1, 13 [60]; 2, 307 [334 f.]; 4, 7 [21 f.]; 5, 71 [76 f.]; 7, 282 [302 f.]).

  • BVerwG, 21.03.1958 - VII C 6.57
  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Apothekenerrichtung

  • BVerfG, 11.02.1958 - 2 BvL 21/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1951

  • BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvL 54/55

    Verordnungsermächtigung

  • BVerfG, 21.10.1954 - 1 BvL 9/51

    Ärztliches Berufsgericht

  • BVerfG, 30.04.1952 - 1 BvR 14/52

    Bezirksschornsteinfeger

  • BVerwG, 20.05.1955 - V C 15.55

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 03.10.1957 - 2 BvL 7/56

    Personalvertretung

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

  • BVerfG, 17.06.1953 - 1 BvR 668/52

    Armenanwalt

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 190/55

    Blutgruppenuntersuchung

  • BVerfG, 21.02.1957 - 1 BvR 241/56

    Gesamtdeutsche Volkspartei

  • BVerfG, 22.04.1953 - 1 BvL 18/52

    Straffreiheitsgesetz

  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvL 13/54

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 20.02.1952 - 1 BvF 2/51

    Finanzausgleichsgesetz

  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvL 59/52

    Unterbringungsanspruch

  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvL 123/52

    Verfasungsmäßigkeit des § 77 Abs. 1 G131

  • BVerfG, 12.10.1951 - 1 BvR 201/51

    Anforderungen an die Rechtswegerschöpfung i.S. von § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG

  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

  • BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52

    Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts

  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvR 267/51

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 24.07.1957 - 1 BvL 23/52

    Hamburgisches Hundesteuergesetz

  • BVerwG, 08.03.1956 - I C 106.55

    Streitigkeit mit der Einfuhrstelle und Vorratsstelle der BRD über den

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 23.02.1956 - 1 BvL 28/55

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Streit um Zulässigkeit und Umfang einer Enteignung

  • BVerwG, 19.06.1957 - V C 103.56

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mehrfach hervorgehoben ist, die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden (BVerfGE 4, 7 [15]; 8, 274 [329]; 27, 1 [7]; 27, 344 [351 f.]; 33, 303 [334]; 50, 290 [353]; 56, 37 [49]).
  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Zwar bewirkt die Unvereinbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen eines Gesetzes mit dem Grundgesetz grundsätzlich nicht die Unvereinbarkeit des ganzen Gesetzes (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 57, 295 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18

    Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich

    265 (cc) Dass die nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gebotene Regelung durch den Gesetzgeber fehlt, kann nicht durch die in § 4 Abs. 6 Satz 3 und 4 KSG vorgesehene Beteiligung des Bundestags an den Verordnungen der Bundesregierung kompensiert werden, weil diese das fehlende Gesetzgebungsverfahren und seine Legitimationswirkung nicht ersetzen kann (vgl. BVerfGE 8, 274 ; Bauer, in: Dreier, GG, 3. Aufl. 2015, Art. 80 Rn. 31 m.w.N.; vgl. dazu auch Wallrabenstein, in: v.Münch/Kunig, GG, 7. Aufl. 2021, Art. 80 Rn. 27 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   EuGH, 10.12.1957 - 1/57   

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https://dejure.org/1957,298
EuGH, 10.12.1957 - 1/57 (https://dejure.org/1957,298)
EuGH, Entscheidung vom 10.12.1957 - 1/57 (https://dejure.org/1957,298)
EuGH, Entscheidung vom 10. Dezember 1957 - 1/57 (https://dejure.org/1957,298)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • EU-Kommission PDF

    Usines à tubes de la Sarre / EGKS Hohe Behörde

    VERTRAG, ARTIKEL 5, 15 UND 54 ABSATZ 4
    1 . INVESTITIONEN - INDIVIDUELLE PROGRAMME - STELLUNGNAHMEN DER HOHEN BEHÖRDE - FEHLEN DER BEGRÜNDUNG - RECHTLICH NICHTEXISTENTE STELLUNGNAHME

  • EU-Kommission

    Société des usines à tubes de la Sarre gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle un

  • Wolters Kluwer

    Begriff, Inhalt und Voraussetzungen der wirksamen Stellungnahme zu Investitionsvorhaben - Berechnung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme - Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage gegen eine Stellungnahme der Hohen Behörde

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 54 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    EWG-Vertrag Art. 54 Abs. 4
    1. INVESTITIONEN - INDIVIDUELLE PROGRAMME - STELLUNGNAHMEN DER HOHEN BEHÖRDE - FEHLEN DER BEGRÜNDUNG - RECHTLICH NICHTEXISTENTE STELLUNGNAHME - [VERTRAG, ARTIKEL 5, 15 UND 54 ABSATZ 4].

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 10.12.1957 - 14/57

    Begriff, Inhalt und Voraussetzungen der wirksamen Stellungnahme zu

    Auszug aus EuGH, 10.12.1957 - 1/57
    VERBUNDENE RECHTSSACHEN Nr. 1/57 und 14/57 - URTEIL 219 In den verbundenen Rechtssachen zwischen.

    Am 25. März 1957 hat die Klägerin eine zweite Klage erhoben (Rechtssache 14/57), die sich gegen ein Schreiben vom 27. Februar 1957 richtet, das nach Ansicht der Hohen Behörde die Stellungnahme gemäß Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages enthielt.

    Mit Beschluß vom 8. Mai 1957 hat der Gerichtshof die Verbindung der Rechtssachen 1/57 und 14/57 zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung angeordnet.

    Gegen diese Stellungnahme hat die Klägerin am 25. März 1957 die Klage 14/57 erhoben.

    In der Klageschrift 14/57 hat die Société des usines à tubes de la Sarre beantragt, der Gerichtshof möge: "die vorliegende Nichtigkeitsklage entweder für unzulässig erklären, weil der angefochtene Verwaltungsakt weder mittelbar noch unmittelbar geeignet ist, Rechtsfolgen zu zeitigen, oder weil das Schreiben vom 27. Februar 1957 nicht die in Artikel 54 Absatz 4 des Vertrages vorgesehene Stellungnahme darstellt, nachdem diese bereits am 19. Dezember 1956 ergangen war, oder die angefochtene Stellungnahme für nichtig erklären, weil sie zu der Entscheidung Nr. 27/55 und zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 14, 15 und 54 des Vertrages im Widerspruch steht; in jedem Falle die vorliegende Klage mit der von der Klägerin am 23. Januar 1957 erhobenen Klage (Rechtssache 1/57) verbinden und die Hohe Behörde zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilen".

    Die Beklagte hat ihre Klagebeantwortung in der Rechtssache 14/57 am 15. Mai 1957 eingereicht und beantragt, der Gerichtshof möge:.

    Die Parteien haben diese Anträge in den Erwiderungen und Gegenerwiderungen in den verbundenen Rechtssachen 1/57 und 14/57 aufrechterhalten.

    III) Zulässigkeit der Klage 14/57 A. Nach Ansicht der Klägerin sei diese Klage unzulässig, weil sie gegen einen im Rechtssinne nicht vorhandenen Verwaltungsakt gerichtet sei; dieser entbehre nämlich jeder gesetzlichen Grundlage.

    b) Das Schreiben vom 27. Februar 1957 (Rechtssache 14/57) A. Die Klägerin ist der Auffassung, diese Stellungnahme sei nicht nur außerhalb der vorgeschriebenen Frist ergangen, sondern auch unzureichend begründet, da die Hohe Behörde die von der Klägerin dargelegten besonderen Umstände nicht erwähnt habe.

    A - ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEN 1/57 UND 14/57 Da unter den Parteien die Rechtsnatur der den Gegenstand der vorliegenden Rechtssachen bildenden Verwaltungsakte streitig ist, ist zunächst festzustellen, ob die angefochtenen Schreiben tatsächlich.

    Die Klägerin dagegen beantragt, der Gerichtshof möge die Klage 14/57 für unzulässig erklären, weil das Schreiben vom 27. Februar 1957 keine Stellungnahme darstelle; diese sei vielmehr bereits am 19. Dezember 1956 ergangen.

    Die Klägerin beantragt unter anderem, der Gerichtshof möge die Klage 14/57 für unzulässig erklären, weil der Verwaltungsakt weder mittelbar noch unmittelbar geeignet sei, Rechtsfolgen zu zeitigen.

    Da die Klägerin in den Rechtssachen 1/57 und 14/57 unterlegen ist, ist sie gemäß Artikel 60 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes zum Ersatz der Kosten zu verurteilen, die der Beklagten entstanden sind.

  • EuGH, 15.06.1994 - C-137/92

    Kommission / BASF u.a.

    Sollte diese Rüge nämlich begründet sein, so sind die Klagen als unzulässig abzuweisen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1957 in den Rechtssachen 1/57 und 14/57, Société des usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, Slg. 1957, 213)".
  • EuG, 27.02.1992 - T-79/89

    BASF AG und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

    Sollte diese Rüge nämlich begründet sein, so sind die Klagen als unzulässig abzuweisen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1957 in den Rechtssachen 1/57 und 14/57, Société des usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, Slg. 1957, 213).

    68 Der Gemeinschaftsrichter erklärt Rechtsakte, die mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet sind, für inexistent, wobei er sich von den Grundsätzen leiten lässt, die sich in den nationalen Rechtsordnungen finden (zum Begriff der rechtlichen Inexistenz von Gemeinschaftsakten vergleiche die Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1957 in den verbundenen Rechtssachen 1/57 und 14/57, Société des usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, a. a. O.; vom 21. Februar 1974 in den verbundenen Rechtssachen 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, Kortner/Rat, Kommission und Parlament, Slg. 1974, 177; vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d' Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005; vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87, Kommission/Griechische Republik, Slg. 1988, 3611, sowie das Urteil des Gerichts vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache 156/89, Valverde Mordt/Gerichtshof, Slg. 1991, II-407).

    101 Die Klagen gegen einen inexistenten Rechtsakt sind als unzulässig abzuweisen (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1957, a. a. O.), ohne daß das Gericht die Einrede der Unzulässigkeit gegen die Klage der Shell International Chemical Compagnie Ltd zu prüfen braucht, die auf deren verspätete Einreichung gestützt wird: Inexistente Rechtsakte können ohnehin ohne Beachtung einer Frist angefochten werden (Urteil des Gerichtshofes vom 26. Februar 1987, a. a. O.); zudem hat der Gemeinschaftsrichter von Amts wegen zu prüfen, ob ein Rechtsakt inexistent ist, da es sich dabei um eine Frage des ordre public handelt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2017 - C-16/16

    Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Schutz von Verbrauchern -

    38 Vgl. bereits zu Handlungen der Hohen Behörde Urteil vom 10. Dezember 1957, Société des usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde (1/57 und 14/57, EU:C:1957:13).

    93 Urteil vom 10. Dezember 1957, Société des usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde (1/57 und 14/57, EU:C:1957:13, S. 115).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-430/20

    Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie

    Im Übrigen verlangt diese Sorgfaltspflicht, deren Entsprechung das jeder Person verliehene Recht ist, dass ihre Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden unparteiisch, fair und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, im Wesentlichen, dass eine Verwaltungsbehörde in jedem Verwaltungsverfahren alle relevanten Aspekte des Einzelfalls sorgfältig und unvoreingenommen prüft (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 10. Dezember 1957, Société des usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, 1/57 und 14/57, EU:C:1957:13, S. 233, vom 4. April 2017, Bürgerbeauftragter/Staelen, C-337/15 P, EU:C:2017:256, Rn. 34, sowie vom 14. Mai 2020, Agrobet CZ, C-446/18, EU:C:2020:369, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2001 - C-315/99

    Ismeri Europa / Rechnungshof

    36: - Urteil vom 10. Dezember 1957 in der Rechtssache 1/57 (Société des usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, Slg. 1957, 215).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2017 - C-122/16

    British Airways / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Die Situation wäre eine andere, wenn der Rechtsakt vollständig ohne Begründung wäre; vgl. insoweit Urteil vom 10. Dezember 1957, Société des usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde (1/57 und 14/57, EU:C:1957:13, S. 219).
  • EuG, 27.06.1991 - T-156/89

    Íñigo Valverde Mordt gegen Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    Dieses Argument bezieht sich im wesentlichen auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannte Regel, wonach unter aussergewöhnlichen Umständen ein Verwaltungsakt wegen der ihm anhaftenden besonders schweren und offensichtlichen Fehler rechtlich inexistent sein kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 26. Februar 1987 in der Rechtssache 15/85, Consorzio Cooperative d' Abruzzo/Kommission, Slg. 1987, 1005, 1035 ff., und vom 10. Dezember 1957 in den verbundenen Rechtssachen 1/57 und 14/57, Usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, Slg. 1957, 215, 232 f.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1993 - C-137/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen BASF AG, Limburgse Vinyl

    (160) - PVC-Urteil, Randnr. 68. Das Gericht verweist zum Begriff der rechtlichen Inexistenz von Gemeinschaftsakten auf die Urteile des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1957 in den verbundenen Rechtssachen 1/57 und 14/57 (Société des usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, Slg. 1957, 213); vom 21. Februar 1974 in den Rechtssachen 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73 (Kortner-Schots u. a./Rat, Kommission und Parlament, Slg. 1974, 177); vom 26. Februar 1987, Consorzio Cooperative d' Abruzzo, a. a. O. (Fußnote 150); vom 30. Juni 1988 in der Rechtssache 226/87 (Kommission/Griechische Republik, Slg. 1988, 3611) sowie auf das Urteil des Gerichts vom 27. Januar 1991 in der Rechtssache T-156/89 (Valverde Mordt, Slg. 1991, II-407).
  • EuGH, 19.09.1985 - 63/84

    Finsider / Kommission

    9 In seinem Urteil vom 10. Dezember 1957 in den verbundenen Rechtssachen 1/57 und 14/57 (Société des usines à tubes de la Sarre/Hohe Behörde, Sig. 1957, 213) hat der.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2004 - C-249/02

    Portugal / Kommission - Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Gemeinsame

    49 - Urteil vom 10. Dezember1957 in den verbundenen Rechtssachen 1/57 und 14/57 (Société des usines à tubes de la Sarre /Hohe Behörde, Slg. 1957, 215).
  • EuGH, 11.10.1984 - 151/83

    Alpa / Kommission

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Rechtsprechung
   BFH, 10.09.1957 - I 1/57 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,2551
BFH, 10.09.1957 - I 1/57 U (https://dejure.org/1957,2551)
BFH, Entscheidung vom 10.09.1957 - I 1/57 U (https://dejure.org/1957,2551)
BFH, Entscheidung vom 10. September 1957 - I 1/57 U (https://dejure.org/1957,2551)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bedeutung der Unternehmensaufspaltung für Sonderabschreibungen - Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Unternehmeridentität und Unternehmensidentität bei Sonderabschreibungen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 65, 427
  • DB 1957, 1064
  • BStBl III 1957, 396
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 26.08.1952 - I 38/52 U

    Voraussetzungen für den Übergang der Bewertungsfreiheit auf eine neu gegründete

    Auszug aus BFH, 10.09.1957 - I 1/57 U
    Bei Aufspaltung eines Unternehmens in eine Personengesellschaft und eine Kapitalgesellschaft muß die zur Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit des § 7a EStG 1949 notwendige Gleichheit des Unternehmers und des Unternehmens (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 38/52 U vom 26. August 1952, Slg. Bd. 56 S. 681, BStBl 1952 III S. 261) am Schluß des Wirtschaftsjahrs vorliegen, in dem die Kapitalgesellschaft die Sonderabschreibung vornimmt.

    Zusammenfassung: Bei Aufspaltung eines Unternehmens in eine Personengesellschaft und eine Kapitalgesellschaft muß die zur Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit des § 7 a EStG 1949 notwendige Gleichheit des Unternehmers und des Unternehmens (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs I 38/52 U vom 26. August 1952, Slg. Bd. 56 S. 681, BStBl 1952 III S. 261) am Schluß des Wirtschaftsjahrs vorliegen, in dem die Kapitalgesellschaft die Sonderabschreibung vornimmt.

    Bei Betriebsspaltungen ist diese Gleichheit zwischen der verpachtenden Personengesellschaft und der den Betrieb führenden Kapitalgesellschaft u.a. davon abhängig, daß die beteiligten Personen die gleichen bleiben (Urteil des Bundesfinanzhofs I 38/52 U vom 26. August 1952, Slg. Bd. 56 S. 681, Bundessteuerblatt - BStBl - 1952 III S. 261).

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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.01.1958 - F OVG 1/57   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,8193
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 24.01.1958 - F OVG 1/57 (https://dejure.org/1958,8193)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24.01.1958 - F OVG 1/57 (https://dejure.org/1958,8193)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 24. Januar 1958 - F OVG 1/57 (https://dejure.org/1958,8193)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   ArbG Bayreuth, 30.04.1957 - 1/57 H   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,9674
ArbG Bayreuth, 30.04.1957 - 1/57 H (https://dejure.org/1957,9674)
ArbG Bayreuth, Entscheidung vom 30.04.1957 - 1/57 H (https://dejure.org/1957,9674)
ArbG Bayreuth, Entscheidung vom 30. April 1957 - 1/57 H (https://dejure.org/1957,9674)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.11.1957 - 1/57   

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https://dejure.org/1957,5983
Generalanwalt beim EuGH, 16.11.1957 - 1/57 (https://dejure.org/1957,5983)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.11.1957 - 1/57 (https://dejure.org/1957,5983)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. November 1957 - 1/57 (https://dejure.org/1957,5983)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Société des usines à tubes de la Sarre gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

  • EU-Kommission

    Société des usines à tubes de la Sarre gegen Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle un

Verfahrensgang

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