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   BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88   

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BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 (https://dejure.org/1991,35)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 (https://dejure.org/1991,35)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88 (https://dejure.org/1991,35)
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6. Rundfunkentscheidung (Nordrhein-Westfalen)

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rundfunkfreiheit - Druckschrift - Entwicklungsgarantie - Kontrollgremien - Meinungsvielfalt - Lokalrundfunk - Beteiligung der Gemeinden - Dualle Rundfunkordnung - Privatveranstalter - Übertragungskapazität - Bestandsgarantie

  • kommunikationsseminare.eu PDF, S. 13 (Ausführliche Zusammenfassung)

    Rundfunk - "WDR"

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 83, 238
  • NJW 1991, 899
  • MDR 1991, 402
  • NVwZ 1991, 465 (Ls.)
  • DVBl 1991, 310
  • ZUM 1991, 176
  • afp 1991, 389
 
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Wird zitiert von ... (234)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 04.11.1986 - 1 BvF 1/84

    4. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85
    Der Gesetzgeber darf die Zulassung privaten Rundfunks, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, allerdings nicht von Voraussetzungen abhängig machen, die eine Veranstaltung privater Rundfunkprogramme in hohem Maße erschweren, wenn nicht ausschließen würden (vgl. BVerfGE 73, 118 [157]).

    Erleichterungen dieser Art sind aber ohne nachhaltige Gefährdung des Normziels von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nur hinnehmbar, solange und soweit wirksam sichergestellt ist, daß die unerläßliche Grundversorgung der Bevölkerung vom öffentlichrechtlichen Rundfunk ohne Einbuße erfüllt wird (vgl. BVerfGE 73, 118 [157 ff.]).

    Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine duale Rundfunkordnung, so ist er daher angesichts der noch immer beschränkten Reichweite, programmlichen Vielfalt und Breite des privaten Rundfunks verpflichtet, die Grundversorgung der Bevölkerung durch die Gewährleistung der erforderlichen technischen, organisatorischen, personellen und finanziellen Voraussetzungen für den öffentlichrechtlichen Rundfunk zu sichern (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]).

    Sie ist im Gegenteil im dualen Rundfunksystem verfassungsrechtlich geboten, solange die privaten Veranstalter den klassischen Rundfunkauftrag, von dem Art. 5 Abs. 1 Satz 2 G(, ausgeht, nicht in vollem Umfang erfüllen [vgl. BVerfGE 73, 118 [155 ff.]].

    Der Grundsatz "publizistischer Gewaltenteilung" hat keinen Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 73, 118 [175]).

    Die freie Meinungsbildung, die Art. 5 Abs. 1 GG im Blick hat, hängt bei dem derzeitigen Entwicklungsstand des dualen Rundfunksystems davon ab, daß der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Grundversorgungsaufgabe ungeschmälert erfüllt (vgl. BVerfGE 73, 118 [157 ff.]; 74, 297 [323 ff.]).

    Damit sind aber gerade jene Anforderungen an die Programmgestaltung gefährdet, die sich für den öffentlichrechtlichen Rundfunk aus der Grundversorgungsaufgabe ergeben (vgl. BVerfGE 73, 118 [155 f.]) und dem System der Gebührenfinanzierung zugrunde liegen.

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht keinen Zweifel daran gelassen, daß auch für private Anbieter binnenpluralistische Maßstäbe vorgeschrieben werden dürfen (vgl. BVerfGE 57, 295 [325]; 73, 118 [171]).

    Auch dann lassen sich aber nur Ungleichgewichtigkeiten hinnehmen, die nicht gravierend sind (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f.]).

    Ein solcher Grundstandard genügt danach vielmehr nur für die laufende Kontrolle, nicht für die Zulassung privater Veranstalter (vgl. BVerfGE 73, 118 [159 f.]).

    Sie findet ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung, aber auch Grenze, an dem Grundsatz, daß privater Rundfunk vom Gesetzgeber nicht unter Anforderungen gestellt werden darf, die seine Veranstaltung in hohem Maße erschweren, wenn nicht ausschließen würden (vgl. BVerfGE 73, 118 [157]).

    Das setzt unter anderem Regelungen über die Zulassung zur Rundfunkveranstaltung und die Auswahlkriterien für private Bewerber voraus (vgl. BVerfGE 57, 295 [326 f.]; 73, 118 [153 f.]).

    Dabei darf der Gesetzgeber dem Staat aber keinen Einfluß auf Auswahl, Inhalt und Gestaltung der Programme einräumen (vgl. BVerfGE 73, 118 [182 f.]).

    Die Rundfunkfreiheit schützt jedoch nicht nur vor unmittelbaren staatlichen Einflußnahmen auf das Programm, sondern steht auch mittelbaren Programmeinflüssen entgegen (vgl. BVerfGE 73, 118 [183]).

    Der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG abgeleitete Grundsatz der Staatsfreiheit des Rundfunks bezieht sich nicht nur auf die Exekutive, sondern auch auf die Legislative (vgl. BVerfGE 73, 118 [182]).

    Diese erfordert besondere Vorkehrungen gegen die Entstehung vorherrschender multimedialer Meinungsmacht (vgl. BVerfGE 73, 118 [177]).

    Zur Staatsgewalt zählen dabei auch die Gemeinden (vgl. BVerfGE 73, 118 [191]).

    Dasselbe gilt für die ähnlich zusammengesetzten externen Kontrollgremien der privaten Rundfunkanbieter (vgl. BVerfGE 73, 118 [171]).

  • BVerfG, 24.03.1987 - 1 BvR 147/86

    5. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85
    Es muß vielmehr sichergestellt sein, daß die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten für die Gesamtheit der Bevölkerung Programme anbieten, die umfassend und in der vollen Breite des klassischen Rundfunkauftrags informieren, und daß im Rahmen dieses Programmangebots Meinungsvielfalt in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise hergestellt wird (vgl. BVerfGE 74, 297 [325 f.]).

    Der Grundversorgungsauftrag läßt sich im dualen System unter den bestehenden Bedingungen vielmehr nur erfüllen, wenn der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht allein in seinem gegenwärtigen Bestand, sondern auch in seiner zukünftigen Entwicklung gesichert ist (vgl. BVerfGE 74, 297 [350 f.]).

    Zur Gewährleistung freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung bedarf es deshalb der Schutzwirkungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch bei den neuen Diensten des § 3 Abs. 3 Satz 2 WDR-G (vgl. BVerfGE 74, 297 [350 f.]).

    Die Notwendigkeit einer Grundversorgung auch im Bereich der neuen Dienste scheidet daher vorerst aus (vgl. BVerfGE 74, 297 [353]).

    Zur Ausgestaltung dieser Rahmenbedingungen ist der Gesetzgeber verpflichtet (vgl. BVerfGE 74, 297 [324 f., 342, 347]).

    Die freie Meinungsbildung, die Art. 5 Abs. 1 GG im Blick hat, hängt bei dem derzeitigen Entwicklungsstand des dualen Rundfunksystems davon ab, daß der öffentlichrechtliche Rundfunk seine Grundversorgungsaufgabe ungeschmälert erfüllt (vgl. BVerfGE 73, 118 [157 ff.]; 74, 297 [323 ff.]).

    Aus der fünften Rundfunkentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 74, 297) kann nichts anderes entnommen werden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr dem baden-württembergischen Gesetzgeber bescheinigt, daß er das Ziel weitgehender Trennung von öffentlichrechtlichem und privatem Rundfunk verfolgen durfte, also von Verfassungs wegen nicht gehalten war, den beiden Sektoren des dualen Systems weite Kooperationsmöglichkeiten zu eröffnen (vgl. BVerfGE 74, 297 [349]).

    Die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Rundfunkfreiheit erstreckt sich auch auf die finanziellen Bedingungen, von denen es abhängt, ob der öffentlichrechtliche Rundfunk den Aufgaben nachkommen kann, die ihm von Verfassungs wegen obliegen (vgl. BVerfGE 74, 297 [324 f., 342]).

    Wie weit diese Finanzierungspflicht im einzelnen geht, insbesondere ob und in welchem Umfang der Gesetzgeber auch für die Finanzierung von Programmen Sorge tragen muß, die nicht zur Grundversorgung gehören (vgl. dazu BVerfGE 74, 297 [344]), bedarf hier keiner Entscheidung.

    Auch die Rückwirkungen, die die Werbung im öffentlichrechtlichen Rundfunk auf die wirtschaftliche Situation der Presse hat, begründen keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 74, 297 [335]).

    Dafür hat der Gesetzgeber Sorge zu tragen (vgl. BVerfGE 74, 297 [327]).

    Wenn das Gericht im Baden-Württemberg-Beschluß ausgeführt hat, die Lösung des § 22 LMedienG BW dürfte für regionalen und lokalen Rundfunk der einzig gangbare Weg sein und deshalb zur Regel werden (vgl. BVerfGE 74, 297 [328 f.]), so bezieht sich diese Feststellung ersichtlich auf die vom baden-württembergischen Gesetzgeber zur Verfügung gestellten zwei Wege der Zulassung privaten Lokalrundfunks (§ 20 Abs. 1 und § 22 LMedienG BW).

    Zwar ist im lokalen Bereich eine Grundversorgung nach der für landesweiten Rundfunk geltenden Art weder nötig noch möglich (vgl. BVerfGE 74, 297 [327]).

    Eine zu den landesweiten Programmen hinzutretende spezielle Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunk im lokalen Bereich, die eine staatliche Finanzierungspflicht auslösen könnte, ist weder eindeutig geboten noch erreichbar (vgl. BVerfGE 74, 297 [327]).

  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85
    Indem Art. 5 Abs. 1 GG Meinungsäußerungs-, Meinungsverbreitungs- und Informationsfreiheit als Grundrechte gewährleistet, sucht er zugleich diesen Prozeß verfassungsrechtlich zu schützen (vgl. BVerfGE 57, 295 [319 f.]).

    Zu diesem Zweck sind materielle, organisatorische und prozedurale Regelungen notwendig, die an der Aufgabe der Rundfunkfreiheit orientiert und geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleisten will (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]).

    Denn angesichts der von den öffentlichrechtlichen Veranstaltern verlangten Ausgewogenheit müßte jede Verengung oder Einseitigkeit des privaten Sektors zu einer Unausgewogenheit des Gesamtangebots führen und würde so das Ziel von Art. 5 Abs. 1 GG verfehlen (vgl. BVerfGE 57, 295 [324]).

    Die Entscheidung über das Rundfunkmodell ist eine für die Grundrechtsverwirklichung wesentliche Frage, die der Gesetzgeber nicht aus der Hand geben und einer Vereinbarung der Rundfunkveranstalter überlassen darf (vgl. BVerfGE 57, 295 [324]).

    Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht keinen Zweifel daran gelassen, daß auch für private Anbieter binnenpluralistische Maßstäbe vorgeschrieben werden dürfen (vgl. BVerfGE 57, 295 [325]; 73, 118 [171]).

    Der Realisierungsgrad der Chance muß durch objektiv sachgerechte und individuell zumutbare Kriterien bestimmt werden (vgl. BVerfGE 57, 295 [327]).

    Das Grundgesetz verpflichtet ihn im Gegenteil, die Rundfunkfreiheit in geeigneter Weise auszugestalten und zu sichern (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]).

    Das setzt unter anderem Regelungen über die Zulassung zur Rundfunkveranstaltung und die Auswahlkriterien für private Bewerber voraus (vgl. BVerfGE 57, 295 [326 f.]; 73, 118 [153 f.]).

    Private Rechtsträgerschaft und binnenpluralistische Organisation sind vielmehr, wie schon früher festgestellt, durchaus vereinbar (vgl. BVerfGE 57, 295 [325]).

    Zu der positiven Ordnung des Rundfunkwesens, die dem Gesetzgeber durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG aufgegeben ist, gehören auch geeignete organisatorische Vorkehrungen, die im Rahmen des zugrunde gelegten Ordnungsmodells sicherstellen, daß der Rundfunk nicht einer oder einzelnen gesellschaftlichen Gruppen ausgeliefert wird und daß die in Betracht kommenden Kräfte im Gesamtangebot zu Wort kommen können (vgl. BVerfGE 57, 295 [325]).

    Diese Funktion verlangt eine sachgerechte, der bestehenden Vielfalt prinzipiell Rechnung tragende Bestimmung und Gewichtung der maßgeblichen gesellschaftlichen Kräfte sowie die Sicherstellung des effektiven Einflusses desjenigen Organs, in dem diese vertreten sind (vgl. BVerfGE 57, 295 [325]).

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85
    Der Rundfunk ist "Medium und Faktor" des verfassungsrechtlich geschützten Prozesses, in dem sich die Meinungsbildung vollzieht (vgl. BVerfGE 12, 205 [260]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rundfunkrechtsprechung von Anfang an hervorgehoben, daß die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in erster Linie Staatsfreiheit der Berichterstattung bedeutet (vgl. BVerfGE 12, 205 [262 f.]).

    Dagegen hat es das Bundesverfassungsgericht für zulässig erachtet, wenn in den Kontrollgremien der Rundfunkanstalten in begrenzter Zahl auch Staatsvertreter mitwirken (vgl. BVerfGE 12, 205 [263]).

    Das Bundesverfassungsgericht ist seit Beginn seiner Rundfunkrechtsprechung davon ausgegangen, daß die aus Vertretern der gesellschaftlich relevanten Gruppen zusammengesetzten anstaltsinternen Kontrollgremien des öffentlichrechtlichen Rundfunks eine verfassungsmäßige Möglichkeit bilden, die Rundfunkfreiheit organisatorisch zu sichern (vgl. BVerfGE 12, 205 [261 ff.]).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 2 BvK 1/81

    Rundfunkrat

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85
    Sie sollen die für die Programmgestaltung maßgeblichen Personen und Gremien darauf kontrollieren, daß alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Gesamtprogramm angemessen zu Wort kommen können, das Programm nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient und in der Berichterstattung die Auffassungen der betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 60, 53 [65 f.]).
  • BVerfG, 23.03.1988 - 1 BvR 686/86

    Eigentumsrecht von Rundfunkanstalten

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85
    Zwar kann sich eine öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt nicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit stützen (vgl. BVerfGE 59, 231 [255]; 78, 101 [102 f.]).
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85
    Zwar kann sich eine öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt nicht auf das Grundrecht der Pressefreiheit stützen (vgl. BVerfGE 59, 231 [255]; 78, 101 [102 f.]).
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85
    Da es bei der Bildung der Rundfunkräte um die in Frage kommenden Personengruppen geht, gilt, daß Art. 3 Abs. 1 GG dann verletzt ist, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvF 1/68

    2. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus BVerfG, 05.02.1991 - 1 BvF 1/85
    Die Bildung der Aufsichtsgremien aus den vorwiegend verbandlich organisierten gesellschaftlich relevanten Gruppen hat aber nicht den Sinn, diesen die Programmgestaltung zu übertragen oder sie gar zum Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit zu machen (so aber BVerfGE 31, 314 [337] - abw. M.).
  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auch wenn die mediale Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 87, 181 ; 90, 60 ) als "eine Art informationeller Daseinsvorsorge für die Gesamtbevölkerung" verstanden wird (vgl. Waldhoff, AfP 2011, S. 1 ), steht dies der Erhebung von Beiträgen nicht entgegen.

    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 119, 181 ; 136, 9 ).

  • BVerfG, 25.03.2014 - 1 BvF 1/11

    ZDF-StV verstößt gegen Gebot der Staatsferne

    Sie stehen in enger Wechselwirkung mit der rahmensetzenden Grundentscheidung des Gesetzgebers für eine duale Rundfunkordnung und den Aufgaben, die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk in dieser Ordnung zukommen (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 114, 371 ; 119, 181 ; 121, 30 ).

    Er hat so zu inhaltlicher Vielfalt beizutragen, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 74, 297 ; 83, 238 ; 90, 60 ; 114, 371 ; 119, 181 ).

    Entsprechend dieser Bedeutung beschränkt sich sein Auftrag nicht auf eine Mindestversorgung oder auf ein Ausfüllen von Lücken und Nischen, die von privaten Anbietern nicht abgedeckt werden, sondern erfasst die volle Breite des klassischen Rundfunkauftrags, der neben seiner Rolle für die Meinungs- und Willensbildung, neben Unterhaltung und Information eine kulturelle Verantwortung umfasst (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 119, 181 ) und dabei an das gesamte Publikum gerichtet ist (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    Dabei muss sein Programmangebot für neue Publikumsinteressen oder neue Inhalte und Formen offenbleiben und darf auch technisch nicht auf einen bestimmten Entwicklungsstand beschränkt werden (vgl. BVerfGE 74, 297 ; 83, 238 ; 119, 181 ).

    Von diesem Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgehend ist seine Organisation als öffentlich-rechtliche Anstalt mit einer binnenpluralistischen Struktur, bei welcher der Einfluss der in Betracht kommenden Kräfte unter maßgeblicher Einbeziehung der Zivilgesellschaft intern im Rahmen von Kollegialorganen vermittelt wird, weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 83, 238 ; stRspr).

    a) Hierfür bedarf es insbesondere einer sachgerechten, der gesellschaftlichen Vielfalt Rechnung tragenden Bestimmung und Gewichtung der in den Gremien berücksichtigten Kräfte sowie der Sicherstellung eines effektiven Einflusses auf die Wahrnehmung des Rundfunkauftrags durch diejenigen Organe, in denen diese vertreten sind (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ).

    Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass nicht vorrangig amtliche und sonstige Perspektiven und Sichtweisen, die für die staatlich-politische Willensbildung maßgeblich sind, abgebildet werden, sondern maßgeblich ein breites Band von Sichtweisen vielfältiger gesellschaftlicher Kräfte zum Tragen kommt (vgl. für die Programminhalte: BVerfGE 83, 238 ).

    Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat sich so auch hinsichtlich der Zusammensetzung der Gremien an dem Auftrag auszurichten, Vielfalt über die Programmdiversifizierung des privaten Angebots hinaus zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 60, 53 ; 83, 238 ).

    Dabei hat der Gesetzgeber auch den Gleichstellungsauftrag hinsichtlich des Geschlechts aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zu beachten (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    Die Bestellung von Mitgliedern unter Anknüpfung an verschiedene gesellschaftliche Gruppen setzt diese nicht als Vertreter ihrer jeweiligen spezifischen Interessen ein, sondern dient nur als Mittel, Sachwalter der Allgemeinheit zu gewinnen, die unabhängig von den Staatsorganen sind, Erfahrungen aus den unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen einbringen und dafür Sorge tragen, dass das Programm nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient und in der Berichterstattung die Auffassungen der betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigt werden (BVerfGE 83, 238 ).

    b) Für die Gewährleistung einer verschiedenartige Blickwinkel vereinigenden Zusammensetzung dieser Organe kann der Gesetzgeber neben Mitgliedern, die von gesellschaftlichen Gruppen entsandt werden, auch Vertreterinnen und Vertretern aus dem staatlichen Bereich einen Anteil einräumen (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 73, 118 ; 83, 238 ).

    Die Organisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks muss als Ausfluss aus dem Gebot der Vielfaltsicherung zugleich dem Gebot der Staatsferne genügen, das das Vielfaltsgebot in spezifischer Hinsicht konkretisiert und mit näheren Konturen versieht (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ).

    Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bedarf danach - ausgehend von der geltenden Rundfunkordnung - einer institutionellen Ausgestaltung, bei der die für die rundfunkpolitischen Grundentscheidungen und damit auch für die Leitlinien der Programmgestaltung maßgeblichen Aufsichtsgremien nicht einem bestimmenden Einfluss staatlicher und staatsnaher Mitglieder unterliegen (vgl. BVerfGE 83, 238 ; 121, 30 ).

    Entsprechend regeln die gesetzgebenden Körperschaften der Länder die Organisation für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, bestimmen, nach welchen Grundsätzen welche Personen zusammenwirken, und legen fest, wer das Programm wie inhaltlich gestalten kann, welche Programmgrundsätze gelten und wie hierbei Pluralität zu sichern ist (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 57, 295 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Es bringt eine spezifische Form der Verantwortung zum Ausdruck: Der Staat hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zwar zu organisieren und dessen Auftrag durch eigene Anstalten zu erfüllen, muss dabei aber Sorge tragen, dass die Gestaltung des Programms und dessen konkrete Inhalte nicht in die allgemeine staatliche Aufgabenwahrnehmung eingebunden und als deren Teil ausgestaltet sind (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Einseitigen politischen Einflussnahmen im Einzugsbereich staatlicher Machtausübung ist durch geeignete institutionelle und verfahrensrechtliche Vorkehrungen entgegenzuwirken (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ; 90, 60 ).

    Nur wenn diese Gremien eine breite Vielfalt der Strömungen des Gemeinwesens widerspiegeln und ein bestimmender Einfluss staatlicher und staatsnaher Mitglieder wirksam ausgeschlossen ist, genügt ihre Ausgestaltung den Anforderungen der Vielfaltsicherung und dem Gebot der Staatsferne (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 60, 53 ; 83, 238 ).

    Dies sind Mitglieder einer Regierung (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ), Abgeordnete (vgl. BVerfGE a.a.O.) und politische Beamtinnen und Beamte (vgl. auch SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 1997 - Vf. 13-II-96 -, NVwZ-RR 1998, S. 345, 347; Hahn, Die Aufsicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 2010, S. 175; Starck, Rundfunkfreiheit als Organisationsproblem, 1973, S. 42).

    Angesichts der Weite der den Kommunen überantworteten Aufgaben kommt die Vertretung einer Kommune einem allgemeinen Mandat zumindest nahe (vgl. BVerfGE 73, 118 ; 83, 238 ).

    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob die Ausgestaltung am Maßstab der Vielfaltsicherung orientiert ist und hierauf bezogen bei realitätsgerechter Betrachtung zu einem vertretbaren Ergebnis führt (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    Die institutionelle Ausgestaltung muss darauf abzielen, dass die Mitglieder möglichst verschiedenartige Sichtweisen, Erfahrungen und Wirklichkeitsdeutungen in den Rundfunkanstalten einbringen können und damit ein facettenreiches Bild des Gemeinwesens ergeben (vgl. BVerfGE 12, 205 ; 60, 63 ; 83, 238 ).

    Verbänderepräsentation ist aus diesem Grund immer nur ein unvollkommenes Mittel zur Sicherung allgemeiner Interessen (BVerfGE 83, 238 ).

    Durch Vertreter verschiedener Gruppen sind die vielfältigen Schichtungen und Überlagerungen in einer modernen Gesellschaft somit nicht wirklichkeitsgerecht abbildbar (vgl. BVerfGE 83, 238 ; Bethge, Verfassungsrechtliche Probleme der Reorganisation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 1978, S. 21 f.).

    Die Auswahl solcher Vertreter kann weithin nur ausschnitthaften Charakter haben und ist nur beschränkt mit aus Gleichheitskriterien ableitbaren Wertungen verbunden (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    Maßgeblich ist allein, dass die gewählte Zusammensetzung erkennbar auf Vielfaltsicherung angelegt und dabei geeignet ist, die Rundfunkfreiheit zu wahren, dass sie willkürfrei sowie unter Beachtung weiterer Vorgaben des Grundgesetzes wie derjenigen des Art. 3 Abs. 2 GG erfolgt (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    Die gewählten Auswahlkriterien müssen dabei gleichmäßig angewandt und dürfen nicht ohne sachlichen Grund verlassen werden (vgl. BVerfGE 83, 238 ).

    Es besteht damit strukturell das Risiko, dass für die jeweiligen Bereiche nur die konventionellen Mehrheitsperspektiven der durchsetzungsstärksten Verbände Berücksichtigung finden und kleinere Verbände mit anderen Sichtweisen kaum zum Zuge kommen können (vgl. auch BVerfGE 83, 238 ).

    Hierfür ist erforderlich, dass die Mitglieder hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung in den Rundfunkanstalten weisungsfrei gestellt werden (vgl. auch BVerfGE 60, 53 ; 83, 238 ; Hesse, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2003, 4. Kap. Rn. 82, S. 160) und nur aus wichtigem Grund abberufen werden dürfen.

    Dabei hat der Gesetzgeber insbesondere darauf zu achten, dass nicht vorrangig amtliche Perspektiven und Sichtweisen, die für die politische Willensbildung maßgeblich sind, gespiegelt werden, sondern ein breites Band von Sichtweisen vielfältiger gesellschaftlicher Gruppen zum Tragen kommt (vgl. BVerfGE 83, 238 ; B I 3 a).

    Auch das Urteil zum Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk (BVerfGE 83, 238 ), das - wiederum ohne eigenständige Diskussion - auf das erste Fernsehurteil Bezug nimmt, stellt für das vorliegende Verfahren keinen Präzedenzfall dar, weil es um Gemeindevertreter und nicht um Vertreter der staatlichen Exekutive ging.

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 13/14

    Zulässigkeit der "Tagesschau-App"

    Diese umfasst neue Dienste mittels neuer Techniken, die künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernehmen können (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 1991 - 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88, BVerfGE 83, 238, 302).
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Rechtsprechung
   EuGH, 14.03.1989 - 1/88   

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https://dejure.org/1989,2272
EuGH, 14.03.1989 - 1/88 (https://dejure.org/1989,2272)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.1989 - 1/88 (https://dejure.org/1989,2272)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 1989 - 1/88 (https://dejure.org/1989,2272)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Baldi / Caisse de compensation pour allocations familiales

    Verordnung Nr . 1408/71 des Rates, Artikel 2 und 78 Absatz 2
    1 . Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für Waisen - Waise eines verstorbenen Arbeitnehmers - Begriff - Waise des verstorbenen Ehegatten eines Arbeitnehmers - Ausschluß

  • EU-Kommission

    Baldi / Caisse de compensation pour allocations familiales

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien; Begriff der Waisen i.S.d. Verordnung Nr. 1408/71/EWG; Anspruch auf Familienleistungen; Anspruch auf Zusatzleistung in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der Leistungen des Wohnstaats ...

  • Judicialis

    Verordnung Nr. 1408/71/EWG vom 14.06.1971

  • rechtsportal.de

    Verordnung Nr. 1408/71/EWG vom 14.06.1971
    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Leistungen für Waisen - Waise eines verstorbenen Arbeitnehmers - Begriff - Waise des verstorbenen Ehegatten eines Arbeitnehmers - Ausschluß

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer; Waise, deren verstorbener Vater oder Mutter persönlich die Arbeitnehmereigenschaft besessen hat; Anspruch auf höheren Betrag; Kinderzuschlag

Sonstiges

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 11.06.1991 - C-251/89

    Athanasopoulos u.a. / Bundesanstalt für Arbeit

    Wenn daher in den durch diese Vorschriften erfassten Fällen der Betrag der vom Wohnstaat gezahlten Leistungen niedriger ist als der Betrag der von dem anderen leistungspflichtigen Staat gewährten Leistungen, so erhält der Erwerbstätige oder die Waise des verstorbenen Erwerbstätigen weiterhin den höheren Betrag und hat gegenüber dem zuständigen Träger des letztgenannten Staates Anspruch auf eine Zusatzleistung in Höhe des Unterschieds zwischen den beiden Beträgen (siehe Urteil vom 14. März 1989 in der Rechtssache 1/88, Baldi, Slg. 1989, 667; im gleichen Sinn Urteil vom 9. Juli 1980 in der Rechtssache 807/79, Gravina, Slg. 1980, 2205, Randnr. 8).
  • EuGH, 21.02.2013 - C-619/11

    Dumont de Chassart - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 72,

    Diese Bestimmung erfasst also, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, nicht den Fall von Kindern, die aufgrund des Todes eines Elternteils, der nicht selbst die Arbeitnehmereigenschaft hatte, zu Waisen geworden sind (Urteil vom 14. März 1989, Baldi, 1/88, Slg. 1989, 667, Randnr. 15).
  • BSG, 08.02.1996 - 13 RJ 53/94

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Gewährung von Waisenrente - Auslegung

    Dieser hat bereits mehrfach entschieden, daß das Bestehen eines Anspruchs auf Waisenrente gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates, der nach Art. 78 Abs. 2 Satz 1 Buchst b Ziff i EWGV 1408/71 zuständig ist, den Anspruch auf höhere Leistungen für Waisen, der nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates allein begründet ist, nicht vollständig entfallen läßt, sondern letzteren nur in Höhe des erstgenannten Anspruchs verdrängt, so daß den Waisen gegen den zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaates in diesem Fall ein Anspruch auf einen Zuschlag (eine Zusatzleistung) in Höhe des Unterschiedes zwischen beiden Beträgen zusteht (vgl dazu aus der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 77, 78 EWGV 1408/71: Rs 733/79, Latzera, EuGHE 1980, 1915 = SozR 6050 Art. 77 Nr. 2; Rs 807/79, Gravina, EuGHE 1980, 2205 = SozR 6050 Art. 78 Nr. 2; Rs 320/82, d?Amario, EuGHE 1983, 3811 = SozR Art. 77 Nr. 4; Rs 1/88, Baldi, EuGHE 1989, 667 = SozR 6050 Art. 78 Nr. 9; Rs C-251/89, Athanasopoulos, EuGHE I 1991, 2797 = SozR 3-6050 Art. 77 Nr. 1).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-32/13

    Würker - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Familienbeihilfen -

    78 Abs. 2 Buchst. a und b Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 regelt allerdings nach seinem Wortlaut lediglich den Anspruch auf Leistungen für "Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers" (vgl. Urteile vom 14. März 1989, Baldi, 1/88, Slg. 1989, 667, Rn. 15, und vom 21. Februar 2013, Dumont de Chassart, C-619/11, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.02.2001 - C-43/99

    Leclere und Deaconescu

    55: - Urteil vom 14. März 1989 in der Rechtssache 1/88 (Baldi, Slg. 1989, 667, Randnrn. 18 bis 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-59/95

    Francisco Bastos Moriana, Cristóbal Aguilera Reyes, Cristóbal Gordo Valle,

    (19) - Rechtssache 1/88 (Baldi, Slg. 1989, 667, Randnr. 22).
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Rechtsprechung
   EuGH, 11.04.1989 - 1/88 S. A   

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https://dejure.org/1989,2256
EuGH, 11.04.1989 - 1/88 S. A (https://dejure.org/1989,2256)
EuGH, Entscheidung vom 11.04.1989 - 1/88 S. A (https://dejure.org/1989,2256)
EuGH, Entscheidung vom 11. April 1989 - 1/88 S. A (https://dejure.org/1989,2256)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zwangsvollstreckung in Vermögensgegenstände und Guthaben der Gemeinschaft; Erwirken eines Versäumnisurteil gegen eine belgische Stadt; Erteilung der Ermächtigung des Gerichtshofes zur Durchführung der Pfändung

  • Judicialis

    Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Art. 1

  • rechtsportal.de

    Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Pfändung bei einem Organ - Einwände des betroffenen Organs - Erfordernis einer Ermächtigung des Gerichtshofes - Umfang der Zuständigkeit des Gerichtshofes - Pfändung der von einem Organ einem Mitgliedstaat als ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.06.1987 - 1/87

    VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - ANTRAG AUF ERTEILUNG

    Auszug aus EuGH, 11.04.1989 - 1/88
    Wie der Gerichtshof in seinem Beschluß vom 17. Juni 1987 in der Rechtssache 1/87 SA ( Universe Tankship/Kommission, Slg. 1987, 2807 ) festgestellt hat, beschränkt sich die Zuständigkeit des Gerichtshofes im Fall von Pfändungen auf die Prüfung der Frage, ob diese Maßnahme im Hinblick auf die Wirkungen, die sie nach dem anwendbaren nationalen Recht entfaltet, geeignet ist, das ordnungsgemässe Funktionieren und die Unabhängigkeit der Europäischen Gemeinschaften zu behindern.
  • EuGH, 13.07.1990 - 2/88

    Strafverfahren gegen Zwartveld u.a.

    Im Lichte dieser Grundsätze betrachtet, besitzen die den Europäischen Gemeinschaften durch das Protokoll eingeräumten Vorrechte und Befreiungen insofern nur funktionalen Charakter, als durch sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Gemeinschaften verhindert werden soll (siehe Beschluß des Gerichtshofes vom 11. April 1989 in der Rechtssache 1/88 SA, Slg. 1989, 857, Randnr. 9).
  • EuGH, 29.05.2001 - C-1/00 SA

    Cotecna Inspection SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass die Funktionsfähigkeit und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigt werden (Beschluss vom 11. April 1989 in der Rechtssache 1/88 SA, Générale de Banque/Kommission, Slg. 1989, 857, Randnr. 2).

    12 Dazu ist festzustellen, dass das Funktionieren der Gemeinschaften durch Zwangsmaßnahmen behindert werden kann, die die Finanzierung der gemeinsamen Politiken oder die Durchführung von Aktionsprogrammen der Gemeinschaften betreffen (Beschluss in der Rechtssache 1/88 SA, Randnr. 13).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2002 - C-87/01

    Kommission / CCRE

    116: - Z. B. Beschluss vom 11. April 1989 in der Rechtssache 1/88 SA (Générale de Banque/Kommission, Slg. 1989, 857, Randnr. 13).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.05.2001 - C-1/00 SA

    Cotecna Inspection / Kommission

    Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass die Funktionsfähigkeit und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigt werden (Beschluss vom 11. April 1989 in der Rechtssache 1/88 SA, Générale de Banque/Kommission, Slg. 1989, 857, Randnr. 2).

    Dazu ist festzustellen, dass das Funktionieren der Gemeinschaften durch Zwangsmaßnahmen behindert werden kann, die die Finanzierung der gemeinsamen Politiken oder die Durchführung von Aktionsprogrammen der Gemeinschaften betreffen (Beschluss in der Rechtssache 1/88 SA, Randnr. 13).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-437/04

    Kommission / Belgien - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der

    21 - Artikel 1 des Protokolls: Beschluss vom 11. April 1989 in der Rechtssache 1/88 SA (SA Générale de Banque/Kommission, Slg. 1989, 857, Randnr. 2) und vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache 2/88-IMM (Zwartveld, Slg. 1990, I-3365, Randnr. 20).
  • EuGH, 27.03.2003 - C-1/02

    Antippas gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Antrag auf

    Zweck dieser Bestimmung ist es, zu verhindern, dass die Funktionsfähigkeit und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigt werden (Beschlüsse vom 11. April 1989 in der Rechtssache 1/88 SA, Generale de Banque/Kommission, Slg. 1989, 857, Randnr. 2, und vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-1/00 SA, Cotecna Inspection/Kommission, Slg. 2001, I-4219, Randnr. 9).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-199/05

    Europäische Gemeinschaft - Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der

    19 - So genannter funktionaler Charakter des Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften: vgl. in Bezug auf eine Pfändung den Beschluss vom 11. April 1989 in der Rechtssache 1/88 (SA Générale de Banque, Slg. 1989, 857, Randnrn. 2 und 9) und in Bezug auf die loyale Zusammenarbeit mit nationalen Gerichten den Beschluss vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 (Zwartveld, Slg. 1990, I-3365, Randnrn. 19 f.).
  • EuG, 29.03.1995 - T-497/93

    Antrag auf einstweilige Anordnung ; Vorrechte und Befreiungen der Beamten der

    Denn wie der Gerichtshof ausgeführt hat, besitzen die den Gemeinschaften durch das Protokoll eingeräumten Vorrechte und Befreiungen "insofern nur funktionalen Charakter, als durch sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Gemeinschaften verhindert werden soll" (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 11. April 1989 in der Rechtssache 1/88 SA, SA Générale de Banque/Kommission, Slg. 1989, 857, Randnr. 9, und vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnrn.
  • EuG, 19.11.1992 - T-80/91

    Anna Maria Campogrande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte

    42 Zweitens gewährt das Protokoll im ausschließlichen Interesse der Gemeinschaften deren Beamten bestimmte Vorrechte; die von ihm gewährten Vorrechte und Befreiungen besitzen "insofern nur funktionalen Charakter, als durch sie eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit und der Unabhängigkeit der Gemeinschaften verhindert werden soll" (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 11. April 1989 in der Rechtssache 1/88, SA Générale de Banque, Slg. 1989, 857, Randnr. 9, sowie vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache Zwartveld u. a., a. a. O., Randnrn. 19 und 20).
  • EuGH, 14.12.2004 - C-1/04 SA

    Tertir-Terminais de Portugal / Kommission

    Diese Bestimmung bezweckt nach der Auslegung des Gerichtshofes, zu verhindern, dass die Funktionsfähigkeit und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigt werden (Beschlüsse vom 11. April 1989 in der Rechtssache 1/88 SA, Générale de Banque/Kommission, Slg. 1989, 857, Randnr. 2, vom 29. Mai 2001 in der Rechtssache C-1/00 SA, Cotecna Inspection/Kommission, Slg. 2001, I-4219, Randnr. 9, und vom 27. März 2003 in der Rechtssache C-1/02 SA, Antippas/Kommission, Slg. 2003, I-2893, Randnr. 12).
  • EuGH, 27.03.2003 - C-1/02 SA

    Antippas / Kommission

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 28.03.1989 - U 1/88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,15736
OLG Karlsruhe, 28.03.1989 - U 1/88 (https://dejure.org/1989,15736)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.03.1989 - U 1/88 (https://dejure.org/1989,15736)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. März 1989 - U 1/88 (https://dejure.org/1989,15736)
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1989 - 1/88   

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https://dejure.org/1989,18651
Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1989 - 1/88 (https://dejure.org/1989,18651)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.01.1989 - 1/88 (https://dejure.org/1989,18651)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Januar 1989 - 1/88 (https://dejure.org/1989,18651)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Adalino Baldi gegen Caisse de compensation pour allocations familiales.

    Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 12.07.1984 - 242/83

    Patteri

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1989 - 1/88
    Ist der Betrag der im Wohnstaat tatsächlich bezogenen Familienleistungen niedriger als der Betrag der in den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen, so hat der Arbeitnehmer gegen den zuständigen Träger des letztgenannten 1 - Siehe die Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, CCAF/Laterza, Slg. 1980, 1915, vom 24. November 1983 in der Rechtssache 320/82, D'Amario/Landesversicherungsanstalt Schwaben, Slg. 1983, 3811, und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 242/83, CCAF/Patteri, Slg. 1984, 3171.
  • EuGH, 24.11.1983 - 320/82

    D'Amario

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1989 - 1/88
    Ist der Betrag der im Wohnstaat tatsächlich bezogenen Familienleistungen niedriger als der Betrag der in den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen, so hat der Arbeitnehmer gegen den zuständigen Träger des letztgenannten 1 - Siehe die Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, CCAF/Laterza, Slg. 1980, 1915, vom 24. November 1983 in der Rechtssache 320/82, D'Amario/Landesversicherungsanstalt Schwaben, Slg. 1983, 3811, und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 242/83, CCAF/Patteri, Slg. 1984, 3171.
  • EuGH, 14.05.1981 - 98/80

    Romano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1989 - 1/88
    2 - Vgl. das Urteil vom 14. Mai 1981 in der Rechtssache 98/80, Romano/Institut national d'assurance maladie-invalidité, Slg. 1981, 1241.
  • EuGH, 12.06.1980 - 733/79

    Laterza

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1989 - 1/88
    Ist der Betrag der im Wohnstaat tatsächlich bezogenen Familienleistungen niedriger als der Betrag der in den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats vorgesehenen Leistungen, so hat der Arbeitnehmer gegen den zuständigen Träger des letztgenannten 1 - Siehe die Urteile vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 733/79, CCAF/Laterza, Slg. 1980, 1915, vom 24. November 1983 in der Rechtssache 320/82, D'Amario/Landesversicherungsanstalt Schwaben, Slg. 1983, 3811, und vom 12. Juli 1984 in der Rechtssache 242/83, CCAF/Patteri, Slg. 1984, 3171.
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Rechtsprechung
   FG Niedersachsen, 02.05.1988 - I 1/88 Ko   

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https://dejure.org/1988,26297
FG Niedersachsen, 02.05.1988 - I 1/88 Ko (https://dejure.org/1988,26297)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.05.1988 - I 1/88 Ko (https://dejure.org/1988,26297)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. Mai 1988 - I 1/88 Ko (https://dejure.org/1988,26297)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 20.09.1988 - 5 B 137.88

    Rechtsmittel - Kosten - Beschwerdeverfahren

    Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Januar 1988 - OVG Bs I 1/88 - und vom 20. April 1988 - OVG Bs I 55/88 - sind schon deshalb zu verwerfen, weil ein Rechtsmittel gegen diese Beschlüsse nicht gegeben ist ( 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  • Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht der EKHN, 11.04.1996 - KVVG I 24/95
    Gegen diese Entscheidung der Kirchenleitung erhob der Kläger Klage vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Az. I 1/88), die er jedoch am 12.10.1988 zurücknahm, nachdem ein nicht weiter geklärtes Fristenproblem aufgetaucht war.
  • VerfVwG der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, 11.04.1996 - KVVG I 24/95
    Gegen diese Entscheidung der Kirchenleitung erhob der Kläger Klage vor dem Kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Az. I 1/88), die er jedoch am 12.10.1988 zurücknahm, nachdem ein nicht weiter geklärtes Fristenproblem aufgetaucht war.
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