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   VK Sachsen, 23.05.2001 - 1/SVK/34-01   

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VK Sachsen, 23.05.2001 - 1/SVK/34-01 (https://dejure.org/2001,19722)
VK Sachsen, Entscheidung vom 23.05.2001 - 1/SVK/34-01 (https://dejure.org/2001,19722)
VK Sachsen, Entscheidung vom 23. Mai 2001 - 1/SVK/34-01 (https://dejure.org/2001,19722)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • VK Sachsen, 14.08.2000 - 1/SVK/73-00

    Teilprivatisierung des Einsammelns und Transportierens von Abfällen

    Auszug aus VK Sachsen, 23.05.2001 - 1/SVK/34-01
    Die Vergabekammer hat schon in ihrer Entscheidung 1/SVK/73-00 vom 14.08.2000 klar gestellt, dass die Rüge im Sinne des § 107 Abs. 3 GWB eine gewisse Verbindlichkeit haben müsse, was voraussetze, dass der Rügende im Vergabeverfahren als entscheidender Ansprechpartner für die Auftraggeberin aufgetreten ist.
  • OLG München, 31.01.1996 - 27 U 502/95

    Prüfungs- und Wertungspflichten des Bauherrn bei VOB-Ausschreibung

    Auszug aus VK Sachsen, 23.05.2001 - 1/SVK/34-01
    Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Gleichwertigkeit der geforderten und der angebotenen Leistung liegt dabei beim Bieter (Oberlandesgericht München, IBR 1998, 1).
  • OLG Naumburg, 22.12.1999 - 1 Verg 4/99

    Prüfung von Nebenangeboten; Führung von Aufklärungsverhandlungen

    Auszug aus VK Sachsen, 23.05.2001 - 1/SVK/34-01
    Der Auftraggeber hat im Rahmen dieses subjektiven wie objektiven Beurteilungsspielraums (Oberlandesgericht Naumburg, IBR 2000, 104) zu prüfen, ob die substantiiert dargelegten Leistungen in den Nebenangeboten eines Bieters mit den ausgeschriebenen Leistungen gleichwertig sind.
  • VK Sachsen, 22.02.2000 - 1/SVK/4-00

    IHK ist öffentlicher Auftraggeber!

    Auszug aus VK Sachsen, 23.05.2001 - 1/SVK/34-01
    Als rechtliches Minus zum Hauptsacheverfahren ist die wirtschaftliche Bedeutung gegenüber dem Hauptsacheverfahren als geringer einzuschätzen, so dass sich die für den eigentlichen Hauptsacheantrag festgesetzte Gebühr von 8.000,- DM für den Gestattungsantrag um die Hälfte (so bereits die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen im Beschluss vom 22.02.2000, Az.: 1/SVK/4-00) reduziert (§ 128 Abs. 2 S. 1 GWB).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-225/98

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus VK Sachsen, 23.05.2001 - 1/SVK/34-01
    Dieser hat in seinem Urteil vom 26.09.2000, Rs. C-225/98, EUROPA kompakt 2000, 167, ausgeführt, dass das Unterlassen der nach den Vergaberichtlinien durchzuführenden Vorinformation (entsprechend § 17 a VOB/A) trotz der damit erzielbaren zusätzlichen exante-Transparenz unschädlich ist, sofern nicht die Fristen im Verfahren entsprechend abgekürzt werden.
  • VK Sachsen, 19.04.2000 - 1/SVK/27-00

    Fehlende Angaben/Erklärungen: Angebotsausschluss nicht zwingend!

    Auszug aus VK Sachsen, 23.05.2001 - 1/SVK/34-01
    Etwas anderes gilt allenfalls, wenn außergewöhnliche Kenntnisse erforderlich sind (Kopp, VwVfG, Verlag C.H. Beck, § 80 Rdnr. 30; 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 19.04.2000, 1/SVK/27-00).
  • VK Sachsen, 22.08.2001 - 1/SVK/79-01

    § 115 Abs. 3 GWB setzt Rechtsschutzbedürfnis voraus

    Zu dieser Ausschreibung fand unter dem Aktenzeichen 1/SVK/34-01 ein Nachprüfungsverfahren statt.

    Dies ergebe sich daraus, dass das Rügeschreiben vom 09.07.2001 datiere, der Geschäftsführer der Antragstellerin W. aus dem abgeschlossenen Verfahren 1/SVK/34-01, u. a. als Teilnehmer der mündlichen Verhandlung, Kenntnisse hinsichtlich weiterer Vergabeverstöße erlangt habe, die der Antragstellerin zuzurechnen seien.

    Aufgrund des Verfahrens 1/SVK/34-01 habe Herr W. weder positive Kenntnis davon haben können, dass die Auftraggeberin verpflichtet sei, ein Vergabeverfahren durchzuführen, noch, dass sie dazu nicht bereit sei.

    Die Auftraggeberin wies darauf hin, dass es schon Mitte Juni 2001, während der zweiwöchigen Beschwerdefrist im Verfahren 1/SVK/34-01, ein Gespräch zwischen dem Tiefbauamtsleiter K. und Herrn W. gegeben habe.

    Bei der Beurteilung der Unverzüglichkeit der Rüge erscheint der Vergabekammer der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich der Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 1/SVK/34-01 nicht nachvollziehbar.

    Alles, was Herr W. in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren 1/SVK/34-01 körperlich wahrgenommen hat, hat er als natürliche Person wahrgenommen.

    Er kann nicht geltend machen, durch die rechtliche Vertretung der Antragstellerin im Verfahren 1/SVK/34-01 eine selektive Wahrnehmung nur für diese Firma zu haben.

    Ferner hatte er erfahren, dass die Bietergemeinschaft W. trotz der durch die Zustellung des Antrags im Verfahren 1/SVK/34-01 gem. § 115 Abs. 1 GWB vksachs-79-01 entstandene Auftragssperre erste Baumaßnahmen durchführte.

    Eine Rüge dieser (neuen) Tatsachen durch die Antragstellerin hätte ggf. nach rechtlicher Klärung durch den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren 1/SVK/34-01 anwesenden Rechtsanwalt ... - Anfang bis Mitte Juni 2001 erfolgen müssen.

    Aus den Einlassungen der Auftraggeberin ergab sich ferner, dass Mitte Juni 2001 ein Gespräch mit den Vertretern der Bietergemeinschaft, deren Mitglied die Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/34-01 war, und dem Tiefbauamt der Auftraggeberin stattgefunden habe, an dem auch Herr W. teilgenommen habe.

    Tatsächlich sind die in der mündlichen Verhandlung zum Verfahren 1/SVK/34-01 erkennbaren Vergaberechtsverstöße aber erst mit Schreiben der Antragstellerin vom 09.07.2001 gerügt worden.

    Dies ist offenbar nur aus dem Grund gescheitert, weil die Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/34-01 im damaligen Vergabeverfahren das Angebot im Rahmen einer Bietergemeinschaft abgegeben hatte und gegebenenfalls auch der Antrag auf Vergabenachprüfung von der damaligen Bietergemeinschaft zu stellen gewesen wäre.

    Zu einer solchen Beschwerde war der Partner der Antragstellerin des Verfahrens 1/SVK/34-01 offenbar nicht bereit.

    Dieser Vortrag verdeutlicht nach Ansicht der Vergabekammer, dass die jetzige Beschwerde sich in Wahrheit als Fortsetzung des bestandskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens 1/SVK/34-01 darstellt, in dem die G. mit Herrn W. als Vertreter beteiligt war.

    Es wäre ihr nach Auffassung der Vergabekammer möglich gewesen, einen weiteren Nachprüfungsantrag anhängig zu machen und in diesem die Erkenntnisse aus der mündlichen Verhandlung des Verfahrens 1/SVK/34-01 zu verwerten.

    Dass dies - möglicherweise, weil innerhalb der damaligen Bietergemeinschaft hierüber kein Konsens hierüber zu erzielen war - nicht erfolgte, kann dahin stehen, weil das Verfahren 1/SVK/34-01 seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hat.

    So erscheint ihr Begehren primär als Fortsetzung der bestandskräftig abgeschlossenen Beschwerde im Verfahren 1/SVK/34-01 erscheint.

    Des weiteren hat die Vergabekammer auch schon in dem dasselbe Bauvorhaben betreffenden Nachprüfungsverfahren 1/SVK/34-01 fest gestellt, dass im Rahmen von Anträgen nach § 115 Abs. 3 GWB die Erfolgsaussichten in der Hauptsache Berücksichtigung finden können.

  • OLG Dresden, 09.11.2001 - WVerg 9/01

    Antragsbefugnis eines nicht am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmens

    Tatsächlich laufe ihr Begehren auf eine Wiederaufnahme des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens 1/SVK/34-01 hinaus, nachdem ihr Schwesterunternehmen als Mitglied der dort unterlegenen Bietergemeinschaft bei deren übrigen Beteiligten eine Überprüfung der zu ihren Lasten ergangenen Entscheidung vor dem Beschwerdegericht nicht habe durchsetzen können.

    Denn hier stützt die Antragstellerin ihre Auffassung, dass die Arbeiten bisher nicht (wirksam) vergeben worden seien, auf die von der Vergabekammer im vorangegangenen Verfahren 1/SVK/34-01 getroffene Feststellung, dass der tatsächlich an einen Dritten nach durchlaufenem Vergabeverfahren erteilte Zuschlag wegen Verstoßes gegen § 13 VgV nach Maßgabe von dessen Satz 4 olgdresden-wverg0009-01 nichtig sei.

    Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag im Verfahren 1/SVK/34-01 zwar im Hinblick auf den Verstoß gegen § 13 VgV als zulässig, letztlich aber als unbegründet angesehen.

    Hat die Vergabekammer mithin im Verfahren 1/SVK/34-01 zutreffend entschieden, so liegt die fehlende Antragsbefugnis der Antragstellerin für das hier zu beurteilende Verfahren auf der Hand.

  • OLG Naumburg, 08.10.2009 - 1 Verg 9/09

    Ersatzneubau Fußballstadion

    Der Beginn des Vergabeverfahrens muss des weiteren ein Zeitpunkt sein, der eine Zäsur darstellt, und zwar in dem Sinne, dass die Vergabestelle ab diesem Zeitpunkt an den objektiven Erklärungswert ihrer Handlungen selbst gebunden ist und hiervon nicht mehr ohne Weiteres abweichen kann (insoweit weiter als Weyand, ibr-online-Komm., Rn. 3522 unter Verweis auf VK Sachsen, Beschluss vom 23. Mai 2001, 1/SVK/34-01, der lediglich auf die Überschaubarkeit der Übergangszeit zwischen alter und neuer Regelung abstellt).
  • VK Sachsen, 11.12.2009 - 1/SVK/054-09

    Absendung der Vorinformation ist kein Beginn des Vergabeverfahrens

    Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 10 VgV i. V. m. Bestimmungen der EU-Richtlinien (vgl. bereits VK Sachsen, B. v. 23. Mai 2001, 1/SVK/34-01, sowie OLG Naumburg, B. v. 08.10.2009 - 1 Verg 9/09).

    Die Absendung der Vorinformation i. S. d. § 17 a Nr. 1 VOB/A stellt noch keinen Beginn des Vergabeverfahrens dar, da der Beginn des Vergabeverfahrens ein Zeitpunkt sein muss, der eine Zäsur darstellt, und zwar in dem Sinne, dass die Vergabestelle ab diesem Zeitpunkt an den objektiven Erklärungswert ihrer Handlungen selbst gebunden ist und hiervon nicht mehr ohne Weiteres abweichen kann (VK Sachsen, Beschluss vom 23. Mai 2001, 1/SVK/34-01).

  • VK Schleswig-Holstein, 23.10.2009 - VK-SH 14/09

    Produktspezifische Ausschreibung: Aufhebung möglich?

    Bei einem Offenen Verfahren beginnt das Vergabeverfahren mit dem Datum der Absendung der Bekanntmachung an das EU- Amtsblatt (vgl. ausführliche Begründung hierzu VK Sachsen, Beschluss vom 23.05.2001 - 1/SVK/34-01), im streitgegenständlichen Fall also am 05.05.09 (Bl. 18 der Vergabeakten).
  • VK Schleswig-Holstein, 11.09.2009 - VK-SH 14/09
    Bei einem Offenen Verfahren beginnt das Vergabeverfahren mit dem Datum der Absendung der Bekanntmachung an das EU-Amtsblatt (vgl. ausführliche Begründung hierzu VK Sachsen, Beschluss vom 23.05.2001 - 1/SVK/34-01), im streitgegenständlichen Fall also am 05.05.09 (Bl. 18 der Vergabeakten).
  • VK Arnsberg, 11.04.2002 - VK 2-06/02

    § 13 VgV findet auch auf Bergbauunternehmen Anwendung

    Die bislang ergangenen Entscheidungen zu § 13 VgV spiegeln regelmäßig die Erkenntnis, dass § 13 VgV auf grundsätzlich jedes Verfahren Anwendung finden muss (vgl. hierzu Entscheidung der Vergabekammer Sachsen vom 23.05.2001, Az.: 1/SVK/34-01 sowie Vergabekammer Hessen vom Juni 2001, Az.: 69d VK 17/2001 sowie VK Sachsen, Az.: 1/SVK/70-01 vom 02. August 2001 im Grundsatz bestätigt vom OLG Dresden vom 09.11.2001, Az.: WVerg, 007 vom 16.10.2001).
  • VK Sachsen, 01.02.2002 - 1/SVK/139-01

    Angebotsfristen des § 18 a VOB/A sind Mindestfristen

    Die Einhaltung der Rügeverpflichtung des Antragstellers gemäß § 107 Abs. 3 GWB setzt zwar voraus, dass die Rüge eine gewisse Verbindlichkeit haben muss (VK Sachsen, Beschl. 1/SVK/34-01 v. 23.05.01).
  • VK Arnsberg, 11.04.2002 - VK 2-6/02

    Antrag auf Gestattung eines Zuschlags; Prüfungsmaßstab der Vergabekammer im

    Die bislang ergangenen Entscheidungen zu § 13 VgV spiegeln regelmäßig die Erkenntnis, dass § 13 VgV auf grundsätzlich jedes Verfahren Anwendung finden muss (vgl. hierzu Entscheidung der Vergabekammer Sachsen vom 23.05.2001, Az.: 1/SVK/34-01 sowie Vergabekammer Hessen vom Juni 2001, Az.: 69d VK 17/2001 sowie VK Sachsen, Az.: 1/SVK/70-01 vom 02. August 2001 im Grundsatz bestätigt vom OLG Dresden vom 09.11.2001, Az.: WVerg, 007 vom 16.10.2001).
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