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   LAG Hamm, 07.07.2006 - 10 (13) TaBV 165/05   

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LAG Hamm, 07.07.2006 - 10 (13) TaBV 165/05 (https://dejure.org/2006,7746)
LAG Hamm, Entscheidung vom 07.07.2006 - 10 (13) TaBV 165/05 (https://dejure.org/2006,7746)
LAG Hamm, Entscheidung vom 07. Juli 2006 - 10 (13) TaBV 165/05 (https://dejure.org/2006,7746)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Einordnung des Chefarztes eines Krankenhauses als leitenden Angestellten im Falle einer Berechtigung desselben zur selbstständigen Einstellung und Entlassung für den ärztlichen Bereich seiner Abteilung ; Folgen einer hinreichenden unternehmerischen ...

  • Judicialis

    ZPO § 256; ; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Chefarzt als leitender Angestellter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1
    Chefarzt als leitender Angestellter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Chefärzte können leitende Angestellte sein

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 16.04.2002 - 1 ABR 23/01

    Leitender Angestellter - Bereichsleiter einer Spielbank

    Auszug aus LAG Hamm, 07.07.2006 - 10 (13) TaBV 165/05
    Ein Chefarzt eines Krankenhauses, der zur selbständigen Einstellung und Entlassung für den ärztlichen Bereich seiner Abteilung berechtigt ist, kann leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG sein, sofern seine Personalbefugnis von hinreichender unternehmerischer Relevanz ist (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69).

    Diese unternehmerische Aufgabenstellung kann sich aus der Personalverantwortung für den Bereich des gesamten Unternehmens oder als unternehmerische Teilaufgabe auch aus der Personalverantwortung für einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung ergeben (BAG, Beschluss vom 23.01.1986 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 32; BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69).

    Eine Beschränkung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Angestellte lediglich Richtlinien oder Budgets zu beachten hat oder Zweitunterschriften einholen muss, die einer Richtigkeitskontrolle dienen, aber nicht mit einer Entscheidungsbefugnis des Dritten verbunden sind (BAG, Urteil vom 11.03.1982 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 28; BAG, Urteil vom 27.09.2001 - AP KSchG 1969 § 14 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69; Fitting, a.a.O., § 5 Rz. 335; ErfK/Eisemann, 6. Aufl., § 5 Rz. 32 m.w.N.).

    Diese erhebliche unternehmerische Bedeutung kann sich aus der Zahl der betreffenden Arbeitnehmer oder aus der Bedeutung von deren Tätigkeit für das Unternehmen ergeben (BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69).

  • BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 22/82

    Angestelltenstatus - Tätigkeitsmerkmale eines leitenden Angestellten - Funktionen

    Auszug aus LAG Hamm, 07.07.2006 - 10 (13) TaBV 165/05
    Auch der Mitarbeiter, Herr Dr. O1xx, um dessen Status als leitender Angestellter es geht, ist im vorliegenden Verfahren vom Arbeitsgericht zu Recht beteiligt worden (BAG, Beschluss vom 23.01.1986 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 30; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.1993 - LAGE BetrVG 1972 § 5 Nr. 21; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, 23. Aufl., § 5 Rz. 425).

    Deshalb kann der Arbeitnehmerstatuts oder der eines - leitenden - Angestellten jederzeit - auch ohne einen konkreten, aktuellen Streit darüber oder ohne Klärung streitiger Einzelfragen aus dem Arbeitsverhältnis - im Beschlussverfahren geklärt werden (BAG, Beschluss vom 23.01.1986 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 30; BAG, Beschluss vom 20.07.1994 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 26; LAG Berlin, Beschluss vom 05.03.1990 - LAGE BetrVG 1972 § 5 Nr. 18 = NZA 1990, 577; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.1993 - LAGE BetrVG 1972 § 5 Nr. 21; Fitting, a.a.O., § 5 Rz. 427, Raab; GK-BetrVG, 8. Aufl., § 5 Rz. 206 m.w.N.).

  • ArbG Hagen, 26.07.2005 - 5 BV 41/04

    Chefarzt - leitender Angestellter

    Auszug aus LAG Hamm, 07.07.2006 - 10 (13) TaBV 165/05
    Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.07.2005 - 5 BV 41/04 - wird zurückgewiesen.

    den Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 26.07.2005 - 5 BV 41/04 - abzuändern und festzustellen, dass Herr Dr. G1xxx O1xx, Beteiligter zu 3), nicht leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ist.

  • BAG, 23.01.1986 - 6 ABR 51/81

    Leitende Angestellte im Ruhrbergbau

    Auszug aus LAG Hamm, 07.07.2006 - 10 (13) TaBV 165/05
    Diese unternehmerische Aufgabenstellung kann sich aus der Personalverantwortung für den Bereich des gesamten Unternehmens oder als unternehmerische Teilaufgabe auch aus der Personalverantwortung für einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung ergeben (BAG, Beschluss vom 23.01.1986 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 32; BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69).
  • BAG, 11.03.1982 - 6 AZR 136/79

    Arbeitnehmerbefugnisse

    Auszug aus LAG Hamm, 07.07.2006 - 10 (13) TaBV 165/05
    Eine Beschränkung der Einstellungs- und Entlassungsbefugnis liegt aber nicht schon dann vor, wenn der Angestellte lediglich Richtlinien oder Budgets zu beachten hat oder Zweitunterschriften einholen muss, die einer Richtigkeitskontrolle dienen, aber nicht mit einer Entscheidungsbefugnis des Dritten verbunden sind (BAG, Urteil vom 11.03.1982 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 28; BAG, Urteil vom 27.09.2001 - AP KSchG 1969 § 14 Nr. 6; BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69; Fitting, a.a.O., § 5 Rz. 335; ErfK/Eisemann, 6. Aufl., § 5 Rz. 32 m.w.N.).
  • LAG Berlin, 05.03.1990 - 9 TaBV 6/89

    Arbeitnehmerstatus: Feststellungsinteresse bei leitendem Angestellten

    Auszug aus LAG Hamm, 07.07.2006 - 10 (13) TaBV 165/05
    Deshalb kann der Arbeitnehmerstatuts oder der eines - leitenden - Angestellten jederzeit - auch ohne einen konkreten, aktuellen Streit darüber oder ohne Klärung streitiger Einzelfragen aus dem Arbeitsverhältnis - im Beschlussverfahren geklärt werden (BAG, Beschluss vom 23.01.1986 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 30; BAG, Beschluss vom 20.07.1994 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 26; LAG Berlin, Beschluss vom 05.03.1990 - LAGE BetrVG 1972 § 5 Nr. 18 = NZA 1990, 577; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.1993 - LAGE BetrVG 1972 § 5 Nr. 21; Fitting, a.a.O., § 5 Rz. 427, Raab; GK-BetrVG, 8. Aufl., § 5 Rz. 206 m.w.N.).
  • BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 61/06

    Leitender Angestellter - Einstellungs- und Entlassungskompetenz

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Juli 2006 - 10 (13) TaBV 165/05 - aufgehoben.
  • LAG Hamm, 10.10.2008 - 10 TaBV 24/08

    Beschlussverfahren; leitender Angestellter; Status eines Chefarztes

    Durch Beschluss der erkennenden Beschwerdekammer vom 07.07.2006 - 10 (13) TaBV 165/05 - wurde die Beschwerde des Betriebsrats unter Zulassung der Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.
  • LAG Hamm, 09.11.2007 - 10 TaBV 81/07

    Einstellung von leitenden Angestellten; Zustimmung/Information des Betriebsrats;

    Unschädlich ist es auch, dass der Mitarbeiter R3 von seiner im Arbeitsvertrag übertragenen Entlassungsbefugnis bislang keinen Gebrauch gemacht hat; insoweit wird nämlich durch das Gesetz allein auf die rechtliche Möglichkeit abgestellt (LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2006 - 10 (13) TaBV 165/05 - Diringer, NZA 2003, 890, 894).
  • LAG Bremen, 15.01.2008 - 1 TaBV 15/07
    Dies sind Prozentsätze, die zum Teil für eine Einordnung als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG für wichtig erachtet werden (vgl. LAG Hamm Beschluss vom 07.07.2006 - 10 (13) TaBV 165/05) .
  • LAG Hamm, 28.11.2011 - 10 Ta 627/11

    Gegenstandswert für Beschlussverfahren um betriebsverfassungsrechtliche Stellung

    Soweit die Verfahrensbevollmächtigten auf eine Entscheidung der erkennenden Kammer vom 18.10.2006 (- 10 (13) TaBV 165/05 -) sowie auf weitere Entscheidungen des Arbeitsgerichts Hagen hinweisen, lag diesen Entscheidungen die Besonderheit zugrunde, dass es um die Feststellung des Status eines Chefarztes ging, die mit besonderen Schwierigkeiten verbunden war.
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