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   OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2003 - 10 A 10082/03.OVG   

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https://dejure.org/2003,14580
OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2003 - 10 A 10082/03.OVG (https://dejure.org/2003,14580)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.05.2003 - 10 A 10082/03.OVG (https://dejure.org/2003,14580)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Mai 2003 - 10 A 10082/03.OVG (https://dejure.org/2003,14580)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzung von Versorgungsabschlägen in Bezug auf eine amtsangemessene Alimentation und auf das Rückwirkungsverbot; Anrechnung privater Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in Bezug auf Hinterbliebene; ...

  • Judicialis

    BeamtVG § 14 Abs. 3; ; BeamtVG § 20 Abs. 1; ; BeamtVG § 69 d Abs. 3 Nr. 1; ; BeamtVG § 53

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2003 - 10 A 10082/03
    Die Beamtenversorgung stellt dabei vor allem keine beliebig variable Größe dar, weil der Dienstherr dafür Sorge tragen muss, dass jeder Beamte und Ruhestandsbeamte neben seinen Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und er außerdem die seiner Familie gegenüber bestehenden Unterhaltspflichten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 81, 363 [376], BVerfGE 99, 300 [314 ff.]).

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 81, 363 [382 ff.]) geht der Senat dabei davon aus, dass eine um 15 v.H. oder mehr über dem Sozialhilfesatz liegende Besoldung oder Versorgung den Unterschied zwischen der Sozialhilfe und dem darüber hinausgehenden Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung noch hinreichend deutlich werden lässt.

  • BVerfG, 25.06.1974 - 1 BvR 187/73

    Voraussetzungen für die Zulassung als Beistand im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2003 - 10 A 10082/03
    Ein Tatbestand echter Rückwirkung, d.h. ein Eingriff in ein der Vergangenheit liegendes und dort bereits abgewickeltes Rechtsverhältnis (vgl. dazu BVerfGE 37, 361 [391]) kann hierin schon deshalb nicht gesehen werden, weil die die Klägerin belastenden Veränderungen im Versorgungsrecht erst nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung der Versorgungsabschläge wirksam geworden sind.
  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2003 - 10 A 10082/03
    Die Beamtenversorgung stellt dabei vor allem keine beliebig variable Größe dar, weil der Dienstherr dafür Sorge tragen muss, dass jeder Beamte und Ruhestandsbeamte neben seinen Grundbedürfnissen ein "Minimum an Lebenskomfort" befriedigen und er außerdem die seiner Familie gegenüber bestehenden Unterhaltspflichten erfüllen kann (vgl. BVerfGE 81, 363 [376], BVerfGE 99, 300 [314 ff.]).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2003 - 10 A 10082/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 55, 372 [392], BVerfGE 61, 43 [57], BVerfGE 76, 256 [249]) hat der Gesetzgeber bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Dienst- und Versorgungsbezüge eine relativ weitgehende Gestaltungsfreiheit, bei deren Ausfüllung allerdings die tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums zu beachten sind.
  • BVerfG, 07.01.1981 - 2 BvR 401/76

    Richterbesoldung III

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2003 - 10 A 10082/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 55, 372 [392], BVerfGE 61, 43 [57], BVerfGE 76, 256 [249]) hat der Gesetzgeber bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Dienst- und Versorgungsbezüge eine relativ weitgehende Gestaltungsfreiheit, bei deren Ausfüllung allerdings die tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums zu beachten sind.
  • BVerfG, 07.07.1982 - 2 BvL 14/78

    Verfassungswidirgkeit des § 5 Abs. 3 BeamtVG

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2003 - 10 A 10082/03
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 55, 372 [392], BVerfGE 61, 43 [57], BVerfGE 76, 256 [249]) hat der Gesetzgeber bei der Entscheidung über die Angemessenheit der Dienst- und Versorgungsbezüge eine relativ weitgehende Gestaltungsfreiheit, bei deren Ausfüllung allerdings die tragenden Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums zu beachten sind.
  • BVerfG, 11.12.2007 - 2 BvR 797/04

    Anrechnung von Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe auf das Witwengeld

    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau Z ..., - Bevollmächtigter: Prof. Dr. Matthias Pechstein, Lindenallee 40, 14050 Berlin - gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2003 - 10 A 10082/03.
  • VG Mainz, 10.03.2004 - 7 K 438/03

    (Anwendbarkeit des - verfassungsrechtlich unbedenklichen

    Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Hinterbliebenen verstorbener Beamter im Vergleich zu witwenrentenberechtigten Hinterbliebenen insofern finanziell schlechter gestellt sind, als der Nicht-Beamtenwitwe neben ihren eigenen Bezügen zumindest eine (Teil-) Witwenrente zusteht, ließe sich daraus schon deshalb nicht ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG herleiten, weil beide Alterssicherungssysteme auf völlig unterschiedlichen Rechtsverhältnissen beruhen (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. März 2003 - 10 A 10082/03.OVG -).
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