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   OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04.OVG   

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https://dejure.org/2005,4699
OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04.OVG (https://dejure.org/2005,4699)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14.01.2005 - 10 A 11017/04.OVG (https://dejure.org/2005,4699)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 14. Januar 2005 - 10 A 11017/04.OVG (https://dejure.org/2005,4699)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für ein supranationales Aufenthaltsrecht; Ausweisung eines über ein supranationales Aufenthaltsrecht Verfügenden mehrfach zu einer Jugendstrafe verurteilten und noch drogenabhängigen türkischen Staatsangehörigen; Begriff des "regulären Arbeitsmarktes"; ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB Nr. 1/80 Art. 7; ARB Nr. 1/80 Art. 14; AuslG § 45; AuslG § 47
    Ausweisung, Türken, Arbeitnehmer, Familienangehörige, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Assoziationsberechtigte, Ermessensausweisung, Ist-Ausweisung, Ermessen, Regulärer Arbeitsmarkt, Arbeitslosigkeit, Drogendelikte, Drogentherapie, Wiederholungsgefahr, ...

  • Judicialis

    ARB 1/80 Art. 7; ; ARB 1/80 Art. 7 S. 1 2. Spiegelstrich; ; ARB 1/80 Art. 14; ; ARB 1/80 Art. 14 Abs. 1; ; AuslG § 45; ; AuslG § 47

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Ermessensausweisung eines türkischen Staatsangehörigen, Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziierungsabkommen, Verstöße gegen das BtMG , Drogenabhängigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 12.06.1980 - 1/80

    Salmon

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04
    Zu den einzelnen in Art. 7 S. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 für ein supranationales Aufenthaltsrecht geforderten Voraussetzungen (Familienangehöriger, dem regulären Arbeitsmarkt angehörender türkischer Arbeitnehmer, Nachzugsgenehmigung,ordnungsgemäßer Wohnsitz seit 5 Jahren).

    Zum Verlust des supranationalen Aufenthaltsrechts nach Art. 7 S. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80.

    Zur Ausweisung eines über ein supranationales Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des Art. 7 S. 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 verfügenden mehrfach zu einer Jugendstrafe verurteilten und noch drogenabhängigen türkischen Staatsangehörigen.

    Damit stünden seiner Ausweisung auch weder das Europäische Niederlassungsabkommen - ENA - noch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten -EMRK - noch ein unter Umständen gegebenes Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - entgegen.

    Schließlich sei er auch nach Maßgabe der Art. 6 und 7 Satz 1 ARB 1/80 zum weiteren Aufenthalt in Deutschland berechtigt.

    Ob der Kläger auf der Grundlage des ARB 1/80 zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, könne dahingestellt bleiben, da sich die Ausweisung auch vor dem Hintergrund der in Art. 14 ARB 1/80 getroffenen Regelung als gerechtfertigt erweise.

    Zudem beruft er sich auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Ausweisung eines nach dem ARB 1/80 zum Aufenthalt in Deutschland berechtigten Türken und vertritt hierzu die Auffassung, dass er jedenfalls über seinen Großvater die Rechtsstellung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erlangt habe.

    Sie hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für zutreffend und geht dabei davon aus, dass dem Kläger kein Aufenthaltsrecht auf der Grundlage des ARB 1/80 zusteht.

    Dem Kläger steht ein supranationales Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 zu.

    Nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 haben Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens 5 Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

    Die Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 hat der Kläger jedenfalls dadurch erlangt, dass er in der Zeit zwischen der Bestellung seines Großvaters - väterlicherseits - zu seinem Vormund mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 26. Juli 1982 und dem Ende der letzten Beschäftigung des Großvaters am 20. November 1988 seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz bei dem Großvater gehabt hat.

    Die Voraussetzung der Familiennachzugsgenehmigung bezweckt, diejenigen Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers vom Anwendungsbereich des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auszunehmen, die unter Verstoß gegen Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet eingereist sind und dort wohnen.

    Sie kann daher nicht einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers entgegengehalten werden, der keine Erlaubnis benötigte, um zu demselben zu ziehen, weil er im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und sich dort genehmigungsfrei aufgehalten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, a.a.O.; so auch zuvor schon die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 25. November 2001 - 10 B 00.1873 -, InfAuslR 2001, S. 494 f.; GK AuslR, Stand: September 2004, Rdnr. 29 zu Art. 7 ARB 1/80; Hailbronner, AuslR, Stand; September 2004, Rdnr. 12 zu Art. 7 ARB 1/80; zweifelnd VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, S. 375 f.).

    Wie der EuGH in seinem Urteil vom 30. September 2004 - Rs. C-275/02 - (InfAuslR 2004, S. 416 f.) klargestellt hat (vgl. zum bisherigen Meinungsstand insbesondere GK AuslR, a.a.O., Rdnrn. 42 f.; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 33 f.), ist bei der Bestimmung der Bedeutung des Begriffs "Familienangehöriger" in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 auf die dem gleichen Begriff im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gegebene Auslegung abzustellen, insbesondere auf die Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rats der EWG zuerkannte Bedeutung.

    Mit der grundsätzlichen Erforderlichkeit einer Nachzugsgenehmigung für den Familienangehörigen im Sinne von § 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 ist sichergestellt, dass sich ein supranationales Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 für aufenthaltsgenehmigungspflichtige Verwandte in dem aufgezeigten weiten Sinne nur ergeben kann, wenn ihnen zuvor nach Maßgabe des - engeren - Ausländerrechts (vgl. hierzu insbesondere § 22 AuslG bzw. § 36 des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem im Bundesgebiet lebenden Verwandten erteilt worden war.

    Die Arbeitsmarktzugehörigkeit ist für die gesamte unter den 2 Spiegelstrichen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geforderte Wohnsitzdauer - die ihrerseits (grundsätzlich) das ununterbrochene tatsächliche Zusammenleben mit dem Wanderarbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft für den betreffenden Zeitraum verlangt (vgl. hierzu grundlegend EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - Rs. C-351/95 -, InfAuslR 1997, S. 281 f.) - vorausgesetzt.

    Dem eindeutigen Wortlaut des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nach ist es demgegenüber nicht notwendig, dass der türkische Arbeitnehmer bereits eine der Verfestigungsstufen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 - oder der Vorgängerregelung des Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 2/76 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 2/76) - erreicht hat oder doch jedenfalls während der geforderten Wohnsitzdauer erreicht.

    Dazu, wann das der Fall ist, besagt Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 nichts.

    Diese Bestimmung dient nämlich lediglich dazu, die Konsequenzen bestimmter Arbeitsunterbrechungen für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 - das Recht auf Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitnehmer, auf Aufnahme einer Beschäftigung im gleichen Beruf und auf Aufnahme jedweder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltverhältnis einschließlich der damit einhergehenden Aufenthaltsrechte - zu regeln (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 -, a.a.O.).

    Zu berücksichtigen ist ferner, dass es hier nicht darum geht, wie lange es das Assoziationsrecht - das Gebot der praktischen Wirksamkeit des Art. 6 ARB 1/80 - dem Großvater des Klägers erlaubt hätte, nach dem Eintritt von Arbeitslosigkeit im Bundesgebiet zu verbleiben, um eine neue Arbeitsstelle zu finden.

    Dazu ist zunächst klarzustellen, dass es im hier behandelten Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob es sich - im Sinne von Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 - um "verschuldete" oder "unverschuldete" Arbeitslosigkeiten handelte.

    Dass Arbeitslosigkeit - auch eine "verschuldete" - nicht schon für sich gesehen zum Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt führt, ergibt sich bereits daraus, dass Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80, der u.a. eine Regelung zur "unverschuldeten" Arbeitslosigkeit trifft, nur Anwendung findet, wenn der türkische Staatsangehörige noch dem regulären Arbeitsmarkt angehört (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 -, a.a.O.), bzw. dass sich jedenfalls auf der dritten Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 auch in Fällen der "verschuldeten" - "freiwilligen" - Arbeitslosigkeit ein Aufenthaltsrecht des Wanderarbeitnehmers zur Arbeitssuche ergibt, "sofern er weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört" (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - Rs. C-171/95 -, NVwZ 1997, S. 677 f.).

    Bei Arbeitslosigkeit mangelt es nur dann an einer weiteren Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats, wenn der türkische Arbeitnehmer nicht (mehr) vermittelbar bzw. als Dauerarbeitsloser zu betrachten ist oder wenn ihm an einer erneuten ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht (mehr) gelegen ist und er es deshalb unterlässt, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 -, a.a.O.; Urteil vom 23. Januar 1997 - Rs. C-171/95 -, a.a.O.; Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 10. März 1997 - 10 B 10011/97.OVG -, InfAuslR 1997, S. 192 f.; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 17 zu Art. 6 ARB 1/80; GK AuslR, a.a.O., Rdnr. 179.2 zu Art. 6 ARB 1/80).

    Was schließlich die - grundsätzliche - Voraussetzung der ununterbrochenen familiären Lebensgemeinschaft mit dem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmer über den in Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 vorausgesetzte Zeitraum betrifft, ist hier nur noch nachzutragen, dass der Kläger vom 26. Juli 1982 bis zum 20. November 1988 tatsächlich solchermaßen mit seinem Großvater verbunden war.

    Hat der Kläger nach alledem durch seine Aufnahme beim Großvater - auch - in dem behandelten Zeitraum die - zugleich ein supranationales Aufenthaltsrecht beinhaltende - Rechtsstellung des Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 einmal erlangt, könnte die Beklagte ihn gleichwohl allein auf der Grundlage des deutschen Ausländerrechts ausweisen, wenn er diese Rechtsstellung nachträglich wieder verloren hätte.

    Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) festgestellt hat, können die Rechte, die dem Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers einmal durch Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 verliehen sind, nicht mehr dadurch genommen werden, dass der türkische Arbeitnehmer nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, etwa weil er seinen Rentenanspruch geltend gemacht hat.

    Schon in seinem Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 - (a.a.O.) hatte der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die einmal nach Art. 7 Satz 1 2. Gedankenstrich ARB 1/80 entstandenen Rechte vom Fortbestand der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig seien.

    Auch das ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.), das einen ganz ähnlich gelagerten Fall eines nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 berechtigten Familienangehörigen betrifft.

    In ihm hat der Gerichtshof klargestellt, dass es sich bei den in seinem Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 - (a.a.O.) aufgeführten Beispielen für eine Begrenzung des aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 folgenden Aufenthaltsrechts um eine abschließende Aufzählung handelt, dass mit anderen Worten die hiernach einmal erworbenen Rechte nur dann verloren gehen, wenn der Familienangehörige das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt oder wenn zulässigerweise von der durch Art. 14 ARB 1/80 eröffneten Möglichkeit einer Begrenzung des Aufenthalts Gebrauch gemacht wird.

    In ihm hatte der BayVGH vor allem bereits hervorgehoben, dass sich aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 ein Beschäftigungszugangsrecht ergibt und dass das supranationale Aufenthaltsrecht von daher nicht davon abhängig ist, dass dieses Recht auch sofort wahrgenommen wird.

    Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsmeinung des EuGH in besonderer Weise dem alleinigen Zweck der in Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 getroffenen Regelung entspricht, nach dem es allein darum geht, einem bereits dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmer die Beschäftigung und den Aufenthalt zu erleichtern, die Begünstigung des betreffenden Familienangehörigen - welcher Staatsangehörigkeit auch immer - mithin letztlich nur ein "Reflex" ist.

    Dass eine Strafhaft das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht beendet, hat der EuGH in der Entscheidung vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) auch ausdrücklich hervorgehoben.

    Verfügt der Kläger nach alledem über ein aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 herzuleitendes Aufenthaltsrecht, so kann er nur nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 aufgrund einer reinen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 - (a.a.O.) in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung feststellt hat, dürfen türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden, wobei für die gerichtliche Überprüfung solcher Ausweisungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat damit die Rechtsprechung des EuGH in dessen Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-482 und 493/01 - (InfAuslR 2004, S. 268 f.), das die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern betrifft, auf die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger übertragen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen.

    Hierzu hat es darauf hingewiesen, dass es bereits im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des EuGH zur rechtlichen Qualifizierung des ARB 1/80 und seinem Zweck und zur Übertragbarkeit von gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen auf über Rechte nach dem ARB 1/80 verfügende türkische Arbeitnehmer - insbesondere auch im Rahmen des Art. 14 ARB 1/80 - nahe liege, den gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutz für nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigte Türken in gleicher Weise materiell-rechtlich zu begründen und auszugestalten wie bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern; es seien auch keine Gründe ersichtlich, die einer Übertragung dieser Maßstäbe entgegenstünden; das gelte auch für das Erfordernis einer Ermessensentscheidung und die Frage des für die gerichtliche Kontrolle maßgeblichen Zeitpunkts.

    Hierzu ist lediglich ergänzend hervorzuheben, dass inzwischen auch der EuGH selbst in seinem Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) jedenfalls mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung einer Ausweisung auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 klargestellt hat, dass insoweit dasselbe gelte wie gemäß seiner Entscheidung vom 29. April 2004 - Rs. C-482 und 493/01 - (a.a.O.) im Falle der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers.

    In seinem Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 - (a.a.O.) hat es das Bundesverwaltungsgericht für notwendig erachtet, dass in allen zu der Zeit und bis zum 31. Januar 2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Gerichts auch Gelegenheit gegeben wird, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen.

    Es liegen zwar auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers im Ermessenswege nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vor.

    Der Kläger, der aufgrund seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen den Tatbestand des § 46 Nr. 2 AuslG bzw. des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, kann unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 - nur - ausgewiesen werden, wenn - gegenwärtig - von ihm persönlich eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-482 und 493/01 -, a.a.O.; Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.), wenn mit anderen Worten - gegenwärtig - die konkrete Gefahr neuer erheblicher Straftaten des Klägers droht.

    Was die "Besonderheiten" im Falle des Klägers angeht, ist zunächst auf eine gewisse "Inkongruenz aus Rechtsgründen" hinzuweisen, die darin liegt, dass es bei der Ausweisung eines über ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 verfügenden türkischen Staatsangehörigen abweichend vom deutschen Ausweisungsrecht im Verwaltungsprozess nicht maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf den der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts ankommt, womit namentlich auch spätere positive Entwicklungen Berücksichtigung finden müssen, dass eine solche Entwicklung jedoch in Fällen wie hier durch die ausländerbehördliche Ausweisungsentscheidung - auf deren Erlasszeitpunkt wie gesagt nicht abgestellt werden darf - verhindert sein kann, womit letztlich die gewollte assoziationsrechtliche Privilegierung faktisch - wenngleich in rechtlicher Hinsicht aus Gründen der Notwendigkeit einer Ausweisungsverfügung vor Erhebung der Anfechtungsklage unvermeidbar - unterlaufen wird.

    Die Ermessensbetätigung der Beklagten leidet bereits daran, dass die Beklagte nach ihrer ausführlichen Befassung mit dem strafbaren Verhalten des Klägers und der Gefahr erneuter Straftaten nach seiner Haftentlassung und damit letztlich nur nach der Feststellung, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 gegeben seien, dort, wo die eigentliche Ermessensbetätigung anzusetzen hätte, nämlich bei der Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresse mit dem widerstreitenden privaten Interesse des Klägers unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation, pauschal auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil verweist.

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04
    Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts auf freien Beschäftigungszugang setzt zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (st. Rechtspr. des EuGH, grundlegend Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 -, InfAuslR 2000 S. 217 f.; ferner z.B. Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, DVBl 2005, S. 103 f.).

    Sie kann daher nicht einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers entgegengehalten werden, der keine Erlaubnis benötigte, um zu demselben zu ziehen, weil er im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und sich dort genehmigungsfrei aufgehalten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, a.a.O.; so auch zuvor schon die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 25. November 2001 - 10 B 00.1873 -, InfAuslR 2001, S. 494 f.; GK AuslR, Stand: September 2004, Rdnr. 29 zu Art. 7 ARB 1/80; Hailbronner, AuslR, Stand; September 2004, Rdnr. 12 zu Art. 7 ARB 1/80; zweifelnd VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, S. 375 f.).

    Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) festgestellt hat, können die Rechte, die dem Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers einmal durch Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 verliehen sind, nicht mehr dadurch genommen werden, dass der türkische Arbeitnehmer nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört, etwa weil er seinen Rentenanspruch geltend gemacht hat.

    Auch das ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.), das einen ganz ähnlich gelagerten Fall eines nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 berechtigten Familienangehörigen betrifft.

    Die Frage lässt sich im Übrigen aber auch nach der oben beschriebenen Klarstellung des EuGH in seinem Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) verneinen.

    Dass eine Strafhaft das Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht beendet, hat der EuGH in der Entscheidung vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) auch ausdrücklich hervorgehoben.

    Hierzu ist lediglich ergänzend hervorzuheben, dass inzwischen auch der EuGH selbst in seinem Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 - (a.a.O.) jedenfalls mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung einer Ausweisung auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 klargestellt hat, dass insoweit dasselbe gelte wie gemäß seiner Entscheidung vom 29. April 2004 - Rs. C-482 und 493/01 - (a.a.O.) im Falle der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers.

    Der Kläger, der aufgrund seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen den Tatbestand des § 46 Nr. 2 AuslG bzw. des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, kann unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 - nur - ausgewiesen werden, wenn - gegenwärtig - von ihm persönlich eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-482 und 493/01 -, a.a.O.; Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.), wenn mit anderen Worten - gegenwärtig - die konkrete Gefahr neuer erheblicher Straftaten des Klägers droht.

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04
    Ein türkischer Wanderarbeitnehmer verliert die einmal erlangte Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats nur, wenn er den Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 -, a.a.O.; Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 -, InfAuslR 1995, S. 261 f.).

    Diese Bestimmung dient nämlich lediglich dazu, die Konsequenzen bestimmter Arbeitsunterbrechungen für die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 - das Recht auf Weiterbeschäftigung bei demselben Arbeitnehmer, auf Aufnahme einer Beschäftigung im gleichen Beruf und auf Aufnahme jedweder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltverhältnis einschließlich der damit einhergehenden Aufenthaltsrechte - zu regeln (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 -, a.a.O.).

    Dass Arbeitslosigkeit - auch eine "verschuldete" - nicht schon für sich gesehen zum Ausscheiden aus dem regulären Arbeitsmarkt führt, ergibt sich bereits daraus, dass Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80, der u.a. eine Regelung zur "unverschuldeten" Arbeitslosigkeit trifft, nur Anwendung findet, wenn der türkische Staatsangehörige noch dem regulären Arbeitsmarkt angehört (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 -, a.a.O.), bzw. dass sich jedenfalls auf der dritten Verfestigungsstufe des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 auch in Fällen der "verschuldeten" - "freiwilligen" - Arbeitslosigkeit ein Aufenthaltsrecht des Wanderarbeitnehmers zur Arbeitssuche ergibt, "sofern er weiterhin dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört" (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar 1997 - Rs. C-171/95 -, NVwZ 1997, S. 677 f.).

    Bei Arbeitslosigkeit mangelt es nur dann an einer weiteren Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats, wenn der türkische Arbeitnehmer nicht (mehr) vermittelbar bzw. als Dauerarbeitsloser zu betrachten ist oder wenn ihm an einer erneuten ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht (mehr) gelegen ist und er es deshalb unterlässt, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 -, a.a.O.; Urteil vom 23. Januar 1997 - Rs. C-171/95 -, a.a.O.; Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 10. März 1997 - 10 B 10011/97.OVG -, InfAuslR 1997, S. 192 f.; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 17 zu Art. 6 ARB 1/80; GK AuslR, a.a.O., Rdnr. 179.2 zu Art. 6 ARB 1/80).

  • BVerwG, 03.08.2004 - 1 C 29.02

    Ausweisung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; türkische Arbeitnehmer;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04
    Mit Blick auf das betreffende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 - (EZAR 037, Nr. 10) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10. Januar 2005 eine Stellungnahme ihrer Ausländerbehörde vom 7. Januar 2005 zu den Akten gereicht, in der vorsorglich Ermessenserwägungen zur Ausweisung des Klägers getroffen sind.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 - (a.a.O.) in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung feststellt hat, dürfen türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung gemäß §§ 45, 46 AuslG ausgewiesen werden, wobei für die gerichtliche Überprüfung solcher Ausweisungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist.

    In seinem Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 - (a.a.O.) hat es das Bundesverwaltungsgericht für notwendig erachtet, dass in allen zu der Zeit und bis zum 31. Januar 2005 anhängig werdenden Verwaltungsstreitverfahren von nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen, die im Wege einer Ist- oder Regelausweisung nach § 47 Abs. 1 und 2 AuslG ausgewiesen worden sind, den Ausländerbehörden mit Rücksicht auf die Änderung der Rechtsprechung des Gerichts auch Gelegenheit gegeben wird, eine danach erforderliche Ermessensentscheidung nachzuholen.

    Der Kläger, der aufgrund seiner mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen den Tatbestand des § 46 Nr. 2 AuslG bzw. des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt, kann unter Berücksichtigung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 - nur - ausgewiesen werden, wenn - gegenwärtig - von ihm persönlich eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-482 und 493/01 -, a.a.O.; Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.), wenn mit anderen Worten - gegenwärtig - die konkrete Gefahr neuer erheblicher Straftaten des Klägers droht.

  • EuGH, 10.02.2000 - C-340/97

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04
    Die Zugehörigkeit eines türkischen Staatsangehörigen zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates erfordert damit zunächst, dass er die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beachtet hat (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 -, DVBl 2000, S. 550 f.).

    Ein türkischer Wanderarbeitnehmer verliert die einmal erlangte Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats nur, wenn er den Arbeitsmarkt endgültig verlassen hat (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 -, a.a.O.; Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 -, InfAuslR 1995, S. 261 f.).

    Bei Arbeitslosigkeit mangelt es nur dann an einer weiteren Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats, wenn der türkische Arbeitnehmer nicht (mehr) vermittelbar bzw. als Dauerarbeitsloser zu betrachten ist oder wenn ihm an einer erneuten ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht (mehr) gelegen ist und er es deshalb unterlässt, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 6. Juni 1995 - Rs. C-434/93 -, a.a.O.; Urteil vom 23. Januar 1997 - Rs. C-171/95 -, a.a.O.; Urteil vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 -, a.a.O.; Beschluss des Senats vom 10. März 1997 - 10 B 10011/97.OVG -, InfAuslR 1997, S. 192 f.; Hailbronner, a.a.O., Rdnr. 17 zu Art. 6 ARB 1/80; GK AuslR, a.a.O., Rdnr. 179.2 zu Art. 6 ARB 1/80).

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04
    Die praktische Wirksamkeit dieses Rechts auf freien Beschäftigungszugang setzt zwangsläufig die Existenz eines entsprechenden Aufenthaltsrechts voraus, das ebenfalls auf dem Gemeinschaftsrecht beruht und vom Fortbestehen der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig ist (st. Rechtspr. des EuGH, grundlegend Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 -, InfAuslR 2000 S. 217 f.; ferner z.B. Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, DVBl 2005, S. 103 f.).

    Schon in seinem Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 - (a.a.O.) hatte der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die einmal nach Art. 7 Satz 1 2. Gedankenstrich ARB 1/80 entstandenen Rechte vom Fortbestand der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig seien.

    In ihm hat der Gerichtshof klargestellt, dass es sich bei den in seinem Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 - (a.a.O.) aufgeführten Beispielen für eine Begrenzung des aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 folgenden Aufenthaltsrechts um eine abschließende Aufzählung handelt, dass mit anderen Worten die hiernach einmal erworbenen Rechte nur dann verloren gehen, wenn der Familienangehörige das Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt oder wenn zulässigerweise von der durch Art. 14 ARB 1/80 eröffneten Möglichkeit einer Begrenzung des Aufenthalts Gebrauch gemacht wird.

  • BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00

    Assoziationsratsbeschluss; Arbeitnehmer; Arbeitsmarkt, regulärer;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04
    Der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 -, InfAuslR 1999, S. 6 f.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, InfAuslR 2001, S. 61 f.).

    Von hier nicht weiter interessierenden Einzelanforderungen abgesehen ist zudem vorausgesetzt, dass er über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügt (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 20. Mai 1990 - Rs. C-192/89 -, DVBl 1991, S. 529 f.) und dort auf einer der innerstaatlichen Arbeitsplatzvermittlung zur Verfügung stehenden Stelle im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (vgl. z.B. HessVGH, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 12 TG 574/00 -, InfAuslR 2000, S. 370 f.; EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, a.a.O.).

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04
    Die Arbeitsmarktzugehörigkeit ist für die gesamte unter den 2 Spiegelstrichen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geforderte Wohnsitzdauer - die ihrerseits (grundsätzlich) das ununterbrochene tatsächliche Zusammenleben mit dem Wanderarbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft für den betreffenden Zeitraum verlangt (vgl. hierzu grundlegend EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - Rs. C-351/95 -, InfAuslR 1997, S. 281 f.) - vorausgesetzt.

    Im Übrigen wäre aber auch eine vorübergehende - und noch vor dem 20. November 1988 beginnende - vollstationäre Unterbringung des Klägers in der Heimschule (wovon offenbar das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, vgl. UA S. 2 unten) in dem hier behandelten Zusammenhang "unschädlich", da ein tatsächliches Zusammenleben nicht ausnahmslos vorausgesetzt ist, dass es darauf vielmehr dann nicht ankommt, wenn objektive Gegebenheiten es rechtfertigen, dass Wanderarbeitnehmer und Familienangehöriger nicht in häuslicher Gemeinschaft leben (vgl. EuGH, Urteil vom 17. April 1997 - Rs. C-351/95 -, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.11.2001 - 10 B 00.1873

    Muhlis Ari

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04
    Sie kann daher nicht einem Familienangehörigen des Wanderarbeitnehmers entgegengehalten werden, der keine Erlaubnis benötigte, um zu demselben zu ziehen, weil er im Aufnahmemitgliedstaat geboren wurde und sich dort genehmigungsfrei aufgehalten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 -, a.a.O.; so auch zuvor schon die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 25. November 2001 - 10 B 00.1873 -, InfAuslR 2001, S. 494 f.; GK AuslR, Stand: September 2004, Rdnr. 29 zu Art. 7 ARB 1/80; Hailbronner, AuslR, Stand; September 2004, Rdnr. 12 zu Art. 7 ARB 1/80; zweifelnd VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2002 - 11 S 1823/01 -, InfAuslR 2002, S. 375 f.).

    Das entspricht auch der zuvor schon insbesondere vom BayVGH in seinem Urteil vom 15. November 2001 - 10 B 00.1873 - (a.a.O.; vgl. des Weiteren z.B. Beschluss vom 18. März 2002 - 10 CS 01.2823 -, AuAS 2002, S. 146 f.) vertretenen Auffassung.

  • EuGH, 26.11.1998 - C-1/97

    Birden

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 14.01.2005 - 10 A 11017/04
    Der Begriff "regulärer Arbeitsmarkt" bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des betroffenen Staates nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in seinem Hoheitsgebiet auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 -, InfAuslR 1999, S. 6 f.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, InfAuslR 2001, S. 61 f.).

    Von hier nicht weiter interessierenden Einzelanforderungen abgesehen ist zudem vorausgesetzt, dass er über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügt (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 20. Mai 1990 - Rs. C-192/89 -, DVBl 1991, S. 529 f.) und dort auf einer der innerstaatlichen Arbeitsplatzvermittlung zur Verfügung stehenden Stelle im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine tatsächliche und echte wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (vgl. z.B. HessVGH, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 12 TG 574/00 -, InfAuslR 2000, S. 370 f.; EuGH, Urteil vom 26. November 1998 - Rs. C-1/97 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 13.00 -, a.a.O.).

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

  • VGH Baden-Württemberg, 17.04.2002 - 11 S 1823/01

    Aufenthaltsermittlungsversuch vor öffentlicher Zustellung; Ausweisung eines

  • VGH Hessen, 25.05.2000 - 12 TG 574/00

    Berufsbedingtes Getrenntleben keine Trennung iSd AuslG 1990 § 19; Imam fällt

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • VGH Bayern, 18.03.2002 - 10 CS 01.2823

    Berücksichtigung des Gesamtkonzeptes für die Erteilung einer

  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.03.1997 - 10 B 10011/97

    Arbeitslosigkeit ; Bewerbung; Aufenthaltsrecht; Befristetes Aufenthaltsrecht

  • EuGH, 29.04.2004 - C-482/01

    Orfanopoulos

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2005 - 13 S 881/05

    Ausschluss der Abänderung nach § 80 Abs 7 VwGO durch Anhörungsrüge nach § 152a

    Das Verwaltungsgericht hat in materiell-rechtlicher Sicht ausgeführt, dem Antragsteller komme auch dann keine Rechtsstellung nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 zu, wenn die Zeiten der Arbeitslosigkeit seines Vaters im Rahmen des Art. 7 Satz 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 rechtlich unschädlich seien (siehe dazu Beschluss des Senats vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 - und neuerdings OVG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2005 -10 A 11017/04 -, InfAuslR 2005, 238); es fehle nämlich an weiteren Rechtsvoraussetzungen.

    Allerdings ist das supranationale Aufenthaltsrecht nicht davon abhängig, dass es der Inhaber "sofort wahrnehmen will" (so jedenfalls OVG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2005 a.a.O. S. 241), und an den Umfang der Tätigkeit werden in der Rechtsprechung des EuGH keine überhöhten Anforderungen gestellt (s. dazu die Nachweise bei Gutmann, GK-AuslR, Art. 6 ARB 1/80 Rdnr. 81).

    Die Frage, welche Bedeutung die Arbeitslosigkeit des Vaters von Mitte 2002 bis Oktober 2004 für die assoziationsrechtliche Rechtsstellung des Antragstellers hat, ist bereits im Beschluss des Senats vom 16.12.2004 behandelt worden, so dass hierauf verwiesen werden kann (vgl. auch OVG Koblenz, Beschluss vom 14.01.2005 a.a.O. und HessVGH, Beschluss vom 29.12.2004 - 12 TG 3649/04 -juris, auch zu der Frage, ob der Stammberechtigte des Art. 7 ARB 1/80 nicht seinerseits eine der Rechtsstellungen des Art. 6 ARB 1/80 erworben haben muss).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2012 - 18 B 169/12

    Ein nach § 6 Abs. 3 AufenthG zum Zwecke des Familiennachzugs erteiltes Visum als

    vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2004 - C-275/02 - (Ayaz), InfAuslR 2004, 416; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 1997 - 18 B 2490/96 -, NWVBl. 1998, 194; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18. Oktober 2006 - 13 S 192/06 -, InfAuslR 2007, 49, und vom 21. Juli 2004 - 11 S 1303/04 -, juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Januar 2005 - 10 A 11017/04 -, InfAuslR 2005, 238.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.2009 - 7 A 10881/09

    Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers der zweiten Generation

    Dabei sind auch im Aufnahmemitgliedstaat geborene volljährige Kinder eines türkischen Arbeitnehmers von der Begünstigung des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 umfasst (vgl. EuGH, NVwZ 2005, 198 - Cetinkaya - OVG RP, InfAuslR 2005, 238).
  • OVG Hamburg, 09.05.2007 - 4 Bs 241/06

    Vorläufiger Rechtsschutz - Zur Ausreisepflicht eines assoziationsberechtigten

    Zu ihren Familienangehörigen gehörten seinerzeit entsprechend Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 257 S. 2) die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt waren oder denen Unterhalt gewährt wurde, also bei häuslicher Gemeinschaft auch das Enkelkind (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 14.1.2005, InfAuslR 2005, 238; vgl. heute auch Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38/EG vom 29.4.2004, ABl. L 229 S. 35).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.03.2015 - 7 A 10821/14

    Aufenthaltsgesetz, Ausländer, Ausländerrecht, Aussetzung, Aussetzung des

    Sodann hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dem Erlass der Ausweisungsverfügung habe die Rechtskraft des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2005 - 10 A 11017/04.OVG - nicht entgegengestanden.

    Ebenso wenig hat er die Chancen genutzt, die ihm durch die Aufhebung der Ausweisungsverfügung durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2005 - 10 A 11017/04.OVG - und mit der Aussetzung der Vollstreckung des Restes der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung eröffnet wurden.

  • VG Stuttgart, 19.01.2021 - 5 K 3369/20

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Ableitung eines Aufenthaltsrechts nach

    Bei Arbeitslosigkeit mangelt es dann an einer weiteren Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats, wenn die Würdigung des Einzelfalls ergibt, dass der türkische Arbeitnehmer nicht (mehr) vermittelbar bzw. als Dauerarbeitsloser zu betrachten ist oder wenn ihm an einer erneuten ordnungsgemäßen Beschäftigung nicht (mehr) gelegen ist und er es deshalb unterlässt, sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen (EuGH, Urteil vom 23.01.1997 - C-171/95 -, juris Rn. 48; GK-AufenthG, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 247ff; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.01.2005 - 10 A 11017/04 -, juris Rn. 36, das eine "allgemeine Richtschnur" von sechs Monaten für denkbar hält, den Nachweis zeitlich darüber hinausgehender Vermittelbarkeit aber für möglich hielt und im zu entscheidenden Fall durch spätere Arbeitsaufnahme als erbracht ansah).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2010 - 18 A 953/09

    Auslegung des Begriffs des "Familienangehörigen" im Assoziierungsabkommen der

    vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2004 C-275/02 (Ayaz), InfAuslR 2004, 416; OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 1997 18 B 2490/96 , NWVBl. 1998, 194; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 18. Oktober 2006 13 S 192/06 , InfAuslR 2007, 49, und vom 21. Juli 2004 11 S 1303/04 , juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14. Januar 2005 10 A 11017/04 , InfAuslR 2005, 238.
  • VG Sigmaringen, 09.08.2006 - 5 K 293/05

    Ausweisung: Anwendung des Art 7 Satz 1 EWGAssRBes

    57 Allerdings ist neben dem dreijährigen bzw. fünfjährigen Zusammenleben mit der Bezugsperson des Familienangehörigen in häuslicher Gemeinschaft die Arbeitsmarktzugehörigkeit der Bezugsperson für die gesamte unter den zwei Spiegelstrichen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geforderte Wohnsitzdauer Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.1.2005 - 10 A 111017/04 -, InfAuslR 2005, 238; HTK-AuslR, Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, Anm. 2.4).
  • VGH Bayern, 28.01.2008 - 19 CS 06.1572

    Isolierte Abschiebungsandrohung; (frühere) Ausweisung aus spezialpräventiven und

    Dasselbe gilt für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 11. November 2004 ( InfAuslR 2005, 13) und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Januar 2005 (InfAuslR 2005, 238), denen eine nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworbene, ebenfalls besonders geschützte Rechtsposition zu Grunde lag.
  • VG Karlsruhe, 25.07.2008 - 6 K 1153/08

    Aufenthaltsrecht für türkischen Staatsangehörigen nur, wenn er ununterbrochen

    Nach der Auffassung des Gerichts ist die Regelung aufgrund der ihr zukommenden Zweckbestimmung der Förderung der Integration von türkischen Wanderarbeitnehmern im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur dahingehend auszulegen, dass sie ein wenigstens 3-jähriges ununterbrochenes tatsächliches Zusammenleben mit der Bezugsperson in häuslicher Gemeinschaft sowie daneben auch die Arbeitmarktzugehörigkeit der Bezugsperson für die gesamte geforderte Wohnsitzdauer voraussetzt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.01.2005, InfAuslR 2005, 238; VG Sigmaringen, Urt. v. 09.08.2006 - 5 K 293/05 -, juris; wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 16.12.2004, EZAR-NF 019 Nr. 5 und VG Darmstadt, Vorlagebeschluss v. 16.08.2006 - 8 E 1364/05 -, juris; HTK-AuslR, Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, Anm. 2.4; Gutmann in GK-AufenthG, Stand Februar 2007, Art. 7 ARB 1/80, RN 37).
  • VG Köln, 12.12.2005 - 23 L 1150/05

    Ausweisung, Türken, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei,

  • VG Düsseldorf, 22.02.2013 - 7 L 2164/12

    Ausweisung Ermessensausweisung Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • VG München, 06.03.2008 - M 24 K 07.5800

    Ausweisung; Familienangehöriger; Assoziationsberechtigter; faktischer Inländer;

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