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   OVG Rheinland-Pfalz, 07.04.2006 - 10 A 11692/05.OVG   

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https://dejure.org/2006,21487
OVG Rheinland-Pfalz, 07.04.2006 - 10 A 11692/05.OVG (https://dejure.org/2006,21487)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.04.2006 - 10 A 11692/05.OVG (https://dejure.org/2006,21487)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. April 2006 - 10 A 11692/05.OVG (https://dejure.org/2006,21487)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung von Beratungsgebühren durch die Beihilfe; Zulässigkeit der Gebührenerhebung für die eingehende Beratung eines Zahnarztes im Sinne der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gemäß einer Leistungslegende; Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Ärzte ...

  • Judicialis

    BhV § 5 Abs. 1 S. 1; ; BhV § 5 Abs. 1 S. 2; ; BhV § 5 Abs. 1; ; BhV § 5; ; GOZ § 6 Abs. 1; ; GOZ § 6; ; GOZ Nr. 1; ; GOÄ Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Beihilfe - OVG Koblenz: Vertretbare Auslegung der Gebührenordnung reicht für Beihilfeanspruch aus

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.02.1994 - 2 C 10.92

    Zulässigkeit einer ärztlichen Gebühr für die Durchführung einer ambulanten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.04.2006 - 10 A 11692/05
    Dabei greift diese Erwägung allerdings nur durch, soweit der Dienstherr selbst es bei der Unklarheit belassen und nicht durch konkreten, veröffentlichten Hinweis auf die gebührenrechtliche Zweifelsfrage und seinen Rechtsstandpunkt dazu den Beihilfeberechtigten Gelegenheit gegeben hat, sich vor der Inanspruchnahme der Behandlung auf diesen Standpunkt einzustellen und gegebenenfalls dem Zahnarzt gegenüber zu berufen (vgl. zum Ganzen BVerwG, ZBR 1994, S. 225 sowie ZBR 1996, S. 314).
  • OLG Düsseldorf, 21.12.2000 - 8 U 4/99

    Rechtmäßigkeit zahnärztlicher Honorarvereinbarungen, die deutlich über den

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.04.2006 - 10 A 11692/05
    Zwar erscheint es diesbezüglich durchaus sachgerecht, den Zahnärzten diesen Gebührenansatz nicht etwa bereits dann zu versagen, wenn sie eine ihnen obliegende zahnärztliche Untersuchung nach Nummer 001 GOZ vornehmen, die ebenfalls keine der in der Leistungslegende aufgezählten ärztlichen Untersuchungen darstellt; denn es handelt sich bei ihr um eine mit letzteren ohne weiteres gleichzusetzende Untersuchungsleistung (ebenso ausdrücklich OLG Düsseldorf vom 21. Dezember 2000, NJW-RR 2001, S. 962 sowie Hinweise des BMI zu § 5 Abs. 1 BhV, Anhang 1 zu Tz. 8, Hinweise zum Gebührenrecht, Gebührenordnung für Zahnärzte, Tz. 2.5.10, 1. Halbsatz vom 15. Dezember 2004 - GMBl. 2005, S. 542).
  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 50.02

    Beihilfevorschriften des Bundes und Gesetzesvorbehalt; beihilfeberechtigter

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.04.2006 - 10 A 11692/05
    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem grundlegenden Urteil vom 17. Juni 2004 (DVBl. 2004, S. 1420) entschieden hat, dass die Beihilfevorschriften insgesamt den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes nicht genügten, da die wesentlichen Entscheidungen über den Umfang der Beihilfeleistungen der Gesetzgeber selbst treffen müsse, steht dies der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 BhV nicht entgegen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.1999 - 12 A 5022/97

    Beihilfe; Abrechnungsfähigkeit von ärztlichen Leistungen; Einzige Leistung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 07.04.2006 - 10 A 11692/05
    Von dieser Verweisungsvorschrift wird auch die im mit angeführten Abschnitt B I nunmehr enthaltene Nummer 3 GOÄ für eine eingehende Beratung ungeachtet dessen erfasst, dass sie in der Gebührenordnung für Ärzte 1982 noch nicht als eingeständiger Gebührentatbestand aufgeführt war; denn sie ist insoweit lediglich Folge einer - im Rahmen der 4. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 erfolgten - Aufteilung und Neubewertung, mit der der bis dahin geltende Grundsatz der gebührenrechtlichen Zusammenfassung von Beratungs- und Untersuchungsleistung abgeschwächt und die Beratung auch für die Zwecke der Abrechnung zu einer wesentlichen eigenständigen Leistung des Arztes erklärt wurde (vgl. dazu OVG Münster vom 10. Februar 1999, MedR 2000, S. 335).
  • OVG Sachsen, 03.11.2015 - 2 A 247/14

    Beihilfe; zahnärztliche Leistung; Beratungsgebühr

    Da jedoch neben der Leistung nach Nr. 5 GOÄ zusätzlich weitere Leistungen nach der GOZ abgerechnet wurden, die über die in Nr. 3 GOÄ explizit benannten hinausgehen, liegen die Voraussetzungen für die zweite Alternative des Gebührentatbestands Nr. 3 GOÄ insgesamt nicht vor.17 aa) Der Senat verweist zur Begründung zunächst auf die zu dieser Frage ergangene obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 10. Februar 1999 - 12 A 5022/97 - und Beschl. v. 25. Juni 2012 - 1 A 125/11 -, beide juris ; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 7. April 2006 - 10 A 11692/05 -, juris Rn. 25 ff.) und die übereinstimmenden Kommentierungen (vgl. Klakow-Franck, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Lsbl., Stand: 1. Juni 2013, Nr. 3, Rn. 2; Hoffmann/Kleinken, Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Kommentar, 3. Aufl., August 2013, Nrn. 1-3, Rn. 14; Wezel/ Liebold, Kommentar zu EBM und GOÄ, Stand Oktober 2015, Nr. 3; Hermanns/Filler/ Roscher, GOÄ 2013, 7.

    Es ist kein Grund ersichtlich, warum Zahnärzte - über die explizit in Nr. 3 GOÄ genannten Gebührentatbestände hinaus - noch anderweitige in ihren zahnärztlichen Fachbereich fallende Leistungen abrechnen können sollten (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 7. April 2006, a. a. O. Rn. 26 m. w. N.).

    Dieses hat nachvollziehbar dargelegt, dass es zur Frage der Berechtigung des Gebührenansatzes nach Nr. 3 GOÄ durch Zahnärzte keine ernsthaft widerstreitenden Auffassungen gibt (entgegen OVG Rh.-Pf., Urt. v. 7. April 2006, a. a. O. Rn. 27).

    23 Soweit infolge des Urteils des OLG Düsseldorf die Zahnärztekammern der Zahnärzteschaft hierauf beruhende Hinweise zur Abrechnung erteilt haben sollten (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 7. April 2006, a. a. O. Rn. 27), sind derartige Hinweise nicht geeignet, ihrerseits eine vertretbare Auffassung zu begründen.

    Gleiches gilt für einzelne Stimmen in der Literatur (vgl. auch hierzu OVG Rh.-Pf., Urt. v. 7. April 2006, a. a. O. Rn. 27), zumal diese unter Berücksichtigung der vom Senat herangezogenen Kommentare (vgl. oben unter 2.b.aa) Einzelmeinungen darstellen dürften.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2016 - 2 A 10634/15

    Beihilfeleistung für die Eingliederung eines Klebebrackets mittels Adhäsivtechnik

    Dabei ist die behördliche Entscheidung darüber, ob die Aufwendungen notwendig und angemessen sind, keine Ermessensentscheidung, sondern unterliegt der uneingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. April 2006 - 10 A 11692/05.OVG -, juris Rn. 21).

    Hiernach sind zwar Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen, wenn der vom Arzt in Rechnung gestellte Betrag bei objektiver Betrachtung einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht rechtzeitig für Klarheit über seine Auslegung gesorgt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; Urteil vom 21. September 1995 - 2 C 33.94 -, juris Rn. 12; Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, NJW 1996, 3094; Urteil vom 16. Dezember 2009 - 2 C 79.08 -, NVwZ-RR 2010, 365, stRspr.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 1995 - 2 A 11206/94.OVG -, NVwZ-RR 1995, 454, 455; Urteil vom 7. April 2006 - 10 A 11692/05.OVG -, juris Rn. 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2012 - 1 A 125/11

    Berechnungsfähigkeit der "eingehenden Beratung" nach Nr. 3 GOÄ bei Erbringung

    vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. Februar 1999 - 12 A 5022/97 -, MedR 2000, 335 = juris, Rn. 4 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. April 2006 - 10 A 11692/05 -, RiA 2006, 236 = juris, Rn. 25; Hess/Klakow-Franck/Warlo, Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Lsbl., Stand: 1. Juli 2003, Nr. 3, Rn. 3; Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 2. Aufl. 2002, zu Nr. 3 GOÄ; Beschluss des Ausschusses "Gebührenordnung" der Bundesärztekammer vom 13. März 1997 = Blatt 114 der Gerichtsakte.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2021 - 1 L 20/21

    Anwendungsbereich d. Nr. 3 GOÄ

    Im Gegenteil: Es entspricht - soweit ersichtlich - einhelliger obergerichtlicher Fachjudikatur und Auffassung der einschlägigen Kommentarliteratur, dass der Anwendungsbereich der Nummer 3 GOÄ insofern eingeschränkt ist, als nach der ihr beigefügten Leistungslegende die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung (mit einer Dauer von mindestens 10 Minuten) nur berechnungsfähig ist als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ, mithin der Arzt diese Beratungsleistung nach Nummer 3 GOÄ gebührenrechtlich nicht mit anderen nach dem Gebührenverzeichnis abrechenbaren ärztlichen Leistungen frei kombinieren kann, sondern - im Gegenteil - dass diese Beratungsgebühr aufgezehrt wird, wenn der Arzt derartige andere Leistungen zusätzlich erbringt und er in diesem Fall lediglich auf die Gebühr für eine einfache Beratung nach Nummer 1 GOÄ zurückgreifen kann ( siehe: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Februar 1999 - 12 A 5022/97-, juris Rn. 4 - 8, und Beschluss vom 25. Juni 2012 - 1 A 125/11 -, juris Rn. 2 - 4 [jeweils m. w. N.]; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. April 2006 - 10 A 11692/05 -, juris Rn. 25; OVG Sachsen, Urteil vom 3. November 2015 - 2 A 247/14 -, juris Rn. 17 ff [m. w. N.] ).
  • VG Halle, 04.02.2021 - 5 A 177/19
    Diese Vorschrift ist so auszulegen, dass der Arzt die Beratungsleistung nach Nr. 3 GOÄ gebührenrechtlich nicht mit anderen nach dem Gebührenverzeichnis abrechenbaren ärztlichen Leistungen frei kombinieren kann; vielmehr gilt im Gegenteil, dass dann, wenn der Arzt derartige andere Leistungen zusätzlich erbringt, die Beratungsgebühr nach Nr. 3 GOÄ aufgezehrt wird, sodass er in diesem Fall lediglich auf die Gebühr für eine einfache Beratung nach Nr. 1 GOÄ zurückgreifen kann (vgl. OVG Münster, Urteil vom 10. Februar 1999 - 12 A 5022/97 - juris, Rn. 4, und Beschluss vom 25. Juni 2012 - 1 A 125/11 - juris, Rn. 2; OVG Koblenz, Urteil vom 7. April 2006 - 10 A 11692/05 - juris, Rn. 25; OVG Bautzen, Urteil vom 3. November 2015 - 2 A 247/14 - juris, Rn. 18 ff.).
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