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   OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.1996 - 10 A 12882/95   

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OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.1996 - 10 A 12882/95 (https://dejure.org/1996,8215)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.02.1996 - 10 A 12882/95 (https://dejure.org/1996,8215)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Februar 1996 - 10 A 12882/95 (https://dejure.org/1996,8215)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.1972 - IV B 529/72
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.1996 - 10 A 12882/95
    Das für eine Verwirkung der Befugnis zur (rückwirkenden) Aufhebung einer wegen arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung rechtswidrigen Aufenthaltsgenehmigung erforderliche "Umstandsmoment" fehlt aber jedenfalls dann, wenn die Ausländerbehörde von einer Rücknahme ("ex tunc") - bislang - erkennbar deshalb abgesehen hat, weil sie wie ein Teil der (früheren) Rechtsprechung und Literatur (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 11. Oktober 1972 - IV B 529/72 -, DÖV 1973, S. 171 f.; Hailbronner, AuslR, Rdnr. 25 zu § 45 AuslG; vgl. dazu jedenfalls für eine Rücknahme "ex nunc" auch BVerwG, Urteil vom 23. März 198Z - 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, S. 174 f.; offengelassen VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 09. Februar 1994 - 13 S 101/94 -, InfAuslR 1994, S. 170 f.) davon ausgegangen ist, daß eine Aufenthaltsgenehmigung überhaupt nicht zurückgenommen werden könne, und statt dessen die Aufenthaltsgenehmigung - unzulässigerweise (vgl. das Urteil des BVerwG vom 23. Mai 1995) - "nur" gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG "mit Wirkung für die Zukunft" nachträglich zeitlich beschränkt hat; und das "Umstandsmoment" fehlt des weiteren auch dann zumindest, wenn die Ausländerbehörde - bisher - erkennbar noch gar nicht in die Prüfung der Frage, ob und - ggf. - mit welcher Wirkung die Aufenthaltsgenehmigung zurückgenommen werden soll, eingetreten ist, weil sie der Auffassung ist, daß es einer Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung nicht bedarf, um wegen des nachträglich festgestellten unlauteren Verhaltens des Ausländers im Genehmigungsverfahren dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu unterbinden, und so eine anderweitige aufenthaltsbeendende Maßnahme - wie insbesondere eine Ausweisung oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung - getroffen hat.
  • BVerwG, 23.05.1995 - 1 C 3.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltsgenehmigung - Rücknahme - Beschäftigung -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.1996 - 10 A 12882/95
    Soweit der Senat in der Entscheidung vom 23. Juni 1994 insbesondere mit Rücksicht darauf, daß eine erschlichene Aufenthaltserlaubnis wohl mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden könne, schon zu der Auffassung geneigt hat, daß die für die Begründung des assoziationsrechtlichen Bleiberechts notwendige ordnungsgemäße Beschäftigung in gesicherter Position nicht gegeben sei, ist darauf hinzuweisen, daß eben dies - die Rücknehmbarkeit der Aufenthaltserlaubnis unter derartigen Umständen - durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1995 - 1 C 3.94 -, InfAuslR 1995, S. 349 f., inzwischen höchstrichterlich bestätigt ist.
  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.1996 - 10 A 12882/95
    Von dieser rechtlichen Würdigung ist der Europäische Gerichtshof in den nachfolgenden Erkenntnissen (das Urteil in der Rechtssache Eroglu sowie das Urteil vom 06. Juni 1995 - Rs. C-434/93 - Bozkurt, InfAuslR 1995, S. 261 f.) nicht etwa abgerückt; das gilt namentlich für die Entscheidung im Verfahren ..., in der er - gerade von dem vorbezeichneten rechtlichen Ausgangspunkt her - lediglich hervorgehoben hat, daß eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 auch dann gegeben sein kann, wenn der türkische Arbeitnehmer weder über eine Arbeits- noch über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, und zwar für den Fall, daß er der betreffenden Beschäftigung nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates ohne diese Erlaubnisse nachgehen darf.
  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 20.81

    Ausländer - Ehe - Deutscher - Aufenthaltserlaubnis - Zeitliche Beschränkung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.1996 - 10 A 12882/95
    Das für eine Verwirkung der Befugnis zur (rückwirkenden) Aufhebung einer wegen arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung rechtswidrigen Aufenthaltsgenehmigung erforderliche "Umstandsmoment" fehlt aber jedenfalls dann, wenn die Ausländerbehörde von einer Rücknahme ("ex tunc") - bislang - erkennbar deshalb abgesehen hat, weil sie wie ein Teil der (früheren) Rechtsprechung und Literatur (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 11. Oktober 1972 - IV B 529/72 -, DÖV 1973, S. 171 f.; Hailbronner, AuslR, Rdnr. 25 zu § 45 AuslG; vgl. dazu jedenfalls für eine Rücknahme "ex nunc" auch BVerwG, Urteil vom 23. März 198Z - 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, S. 174 f.; offengelassen VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 09. Februar 1994 - 13 S 101/94 -, InfAuslR 1994, S. 170 f.) davon ausgegangen ist, daß eine Aufenthaltsgenehmigung überhaupt nicht zurückgenommen werden könne, und statt dessen die Aufenthaltsgenehmigung - unzulässigerweise (vgl. das Urteil des BVerwG vom 23. Mai 1995) - "nur" gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG "mit Wirkung für die Zukunft" nachträglich zeitlich beschränkt hat; und das "Umstandsmoment" fehlt des weiteren auch dann zumindest, wenn die Ausländerbehörde - bisher - erkennbar noch gar nicht in die Prüfung der Frage, ob und - ggf. - mit welcher Wirkung die Aufenthaltsgenehmigung zurückgenommen werden soll, eingetreten ist, weil sie der Auffassung ist, daß es einer Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung nicht bedarf, um wegen des nachträglich festgestellten unlauteren Verhaltens des Ausländers im Genehmigungsverfahren dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu unterbinden, und so eine anderweitige aufenthaltsbeendende Maßnahme - wie insbesondere eine Ausweisung oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung - getroffen hat.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.1994 - 13 S 101/94

    Aufenthaltsgenehmigung: rückwirkende Befristung - rückwirkende Rücknahme;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.1996 - 10 A 12882/95
    Das für eine Verwirkung der Befugnis zur (rückwirkenden) Aufhebung einer wegen arglistiger Täuschung, Drohung oder Bestechung rechtswidrigen Aufenthaltsgenehmigung erforderliche "Umstandsmoment" fehlt aber jedenfalls dann, wenn die Ausländerbehörde von einer Rücknahme ("ex tunc") - bislang - erkennbar deshalb abgesehen hat, weil sie wie ein Teil der (früheren) Rechtsprechung und Literatur (vgl. z. B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 11. Oktober 1972 - IV B 529/72 -, DÖV 1973, S. 171 f.; Hailbronner, AuslR, Rdnr. 25 zu § 45 AuslG; vgl. dazu jedenfalls für eine Rücknahme "ex nunc" auch BVerwG, Urteil vom 23. März 198Z - 1 C 20.81 -, BVerwGE 65, S. 174 f.; offengelassen VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 09. Februar 1994 - 13 S 101/94 -, InfAuslR 1994, S. 170 f.) davon ausgegangen ist, daß eine Aufenthaltsgenehmigung überhaupt nicht zurückgenommen werden könne, und statt dessen die Aufenthaltsgenehmigung - unzulässigerweise (vgl. das Urteil des BVerwG vom 23. Mai 1995) - "nur" gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG "mit Wirkung für die Zukunft" nachträglich zeitlich beschränkt hat; und das "Umstandsmoment" fehlt des weiteren auch dann zumindest, wenn die Ausländerbehörde - bisher - erkennbar noch gar nicht in die Prüfung der Frage, ob und - ggf. - mit welcher Wirkung die Aufenthaltsgenehmigung zurückgenommen werden soll, eingetreten ist, weil sie der Auffassung ist, daß es einer Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung nicht bedarf, um wegen des nachträglich festgestellten unlauteren Verhaltens des Ausländers im Genehmigungsverfahren dessen weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu unterbinden, und so eine anderweitige aufenthaltsbeendende Maßnahme - wie insbesondere eine Ausweisung oder die Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung - getroffen hat.
  • BVerwG, 04.10.1982 - 1 B 98.82
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.1996 - 10 A 12882/95
    Zu letzterem ist dabei zu bedenken, daß der bloße Zeitablauf die Verwirkung eines Rechts nicht zu beGründen vermag; es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (vgl. z. B. Erman, BGB, 9. Aufl., Rdnr. 84 zu § 242, m.w.N.; vgl. zur Verwirkung des Rechts zur Rücknahme eines Verwaltungsaktes im besonderen z. B. BayVGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - 3 B 81 A. 190 -, BayVBl. 1983, S. 120, m.w.N.).
  • BVerwG, 21.08.1995 - 1 B 119.95

    Zulassung einer Grundsatzrevision - Ausweisung und Versagung der Verlängerung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.1996 - 10 A 12882/95
    Schließlich sei noch ergänzend darauf hingewiesen, daß man, wenn allein das Vorliegen einer wirksamen, wenn auch wegen ihrer Erwirkung durch Vortäuschung einer Ehe rechtswidrigen Aufenthaltsgenehmigung für die Zeit der im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 maßgeblichen Beschäftigung ausreichend sein sollte, um das supranationale Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung zur Entstehung gelangen zu lassen, dem türkischen Arbeitnehmer schwerlich wegen des Erschleichens der für die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung vorausgesetzten Aufenthaltsgenehmigung die Berufung auf dieses Bleiberecht aus Gründen des Rechtsmißbrauchs wird versagen können, wie das das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 21. Juni 1995 - 1 C 4.93 -, InfAuslR 1995, S. 393, angedeutet hat.
  • BVerwG, 21.06.1995 - 1 C 4.93
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.1996 - 10 A 12882/95
    Schließlich sei noch ergänzend darauf hingewiesen, daß man, wenn allein das Vorliegen einer wirksamen, wenn auch wegen ihrer Erwirkung durch Vortäuschung einer Ehe rechtswidrigen Aufenthaltsgenehmigung für die Zeit der im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 maßgeblichen Beschäftigung ausreichend sein sollte, um das supranationale Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung zur Entstehung gelangen zu lassen, dem türkischen Arbeitnehmer schwerlich wegen des Erschleichens der für die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung vorausgesetzten Aufenthaltsgenehmigung die Berufung auf dieses Bleiberecht aus Gründen des Rechtsmißbrauchs wird versagen können, wie das das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 21. Juni 1995 - 1 C 4.93 -, InfAuslR 1995, S. 393, angedeutet hat.
  • BVerwG, 27.06.1995 - 1 C 5.94

    Ausländerrecht - Assoziationsrat - Aufenthaltserlaubnis - Fortfall zwingender

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.1996 - 10 A 12882/95
    Fehlzeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung, die nicht ausdrücklich in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 zugunsten des türkischen Arbeitnehmers als unschädlich anerkannt sind, führen dagegen zu einem Verlust der bis dabin bereits erworbenen Anwartschaften (vgl. den Beschluß des Senats vom 16. März 1992 - 13 B 12453/91 -, EZAR 032 Nr. 4; so auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 C 5/94 -, NVwZ 1995, S. 1123 f.).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.1992 - 13 B 12453/91

    Ttürkischer Staatsangehöriger; Regelausweisung; Arbeitnehmer; Illegaler

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.02.1996 - 10 A 12882/95
    Fehlzeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung, die nicht ausdrücklich in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 zugunsten des türkischen Arbeitnehmers als unschädlich anerkannt sind, führen dagegen zu einem Verlust der bis dabin bereits erworbenen Anwartschaften (vgl. den Beschluß des Senats vom 16. März 1992 - 13 B 12453/91 -, EZAR 032 Nr. 4; so auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1995 - 1 C 5/94 -, NVwZ 1995, S. 1123 f.).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1993 - 11 S 3100/92

    Zu den aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen des EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 2 für

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

  • BVerwG, 24.01.1995 - 1 C 2.94

    Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Ordnungsgemäße Beschäftigung - Türkische

  • BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96

    Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis

    BVerwG 1 C 27.96 OVG 10 A 12882/95.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1996 - 10 B 12981/96

    Ausweisung; Illegaler Rauschgifthandel; Betäubungsmittelgesetz; Jugendstrafe;

    Der Frage braucht im vorliegenden Fall nicht abschließend nachgegangen zu werden, weil selbst dann, wenn es ausreichen sollte, daß ein Elternteil irgendwann einmal mindestens drei Jahre lang im Bundesgebiet ordnungsgemäß beschäftigt war - und sich weiterhin dort aufhält - und wenn des weiteren - was der Senat bislang noch nicht entschieden hat, wozu er indes neigt (vgl. z.B. Beschluß vom 23. Juni 1994 - 13 B 10421/94.OVG -, m.w.N., sowie Urteil vom 09. Februar 1996 - 10 A 12882/95.OVG -, InfAuslR 1996, S. 269 f.) - das aus den Regelungen des Assoziationsratsbeschlusses sich ergebende gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht den Ausweisungsschutz der freizügigkeitsberechtigten EGAngehörigen vermittelt, die Ermessensentscheidung des Antragsgegners auch von daher nicht zu beanstanden wäre; sie genügte den dann geltenden Maßstäben, insbesondere dem Verbot einer Ausweisung aus generalpräventiven Gründen, ebenfalls.
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