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   VG Berlin, 07.04.2006 - 10 A 344.05   

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VG Berlin, 07.04.2006 - 10 A 344.05 (https://dejure.org/2006,41060)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.04.2006 - 10 A 344.05 (https://dejure.org/2006,41060)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. April 2006 - 10 A 344.05 (https://dejure.org/2006,41060)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Berlin, 07.04.2006 - 10 A 372.05

    Erste Urteile zum Emissionshandel liegen vor

    Im Rahmen von Musterverfahren wendet sich die Klägerin zusammen mit den Klägerinnen der Verfahren VG 10 A 295.05, VG 10 A 344.05, VG 10 A 352.05 und VG 10 A 462.05 gegen eine konkrete Zuteilungsregel, die eine Vielzahl von Anlagenbetreibern betrifft.

    Gleiches gilt für den von einigen Klägerinnen (VG 10 A 344.05) vorgeschlagenen Weg einer stärkeren Nutzung von sog. flexiblen Mechanismen.

  • VG Berlin, 17.11.2006 - 10 A 502.05
    Eine falsche Berechnung der Höhe des Kürzungsfaktors liegt - jedenfalls zu Lasten der Klägerin - nicht vor (vgl. dazu ausführlich: VG 10 A 344.05 und VG 10 A 255.05 - Urteile vom 7. April 2006 - ).
  • VG Berlin, 17.11.2006 - 10 A 182.06
    Sie ist von der Beklagten in einer Vielzahl von anhängigen Verfahren ausführlich schriftlich kommuniziert worden, war Gegenstand der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. April 2006 und schließlich ebenso Gegenstand der Erörterung in den dort ergangenen - und veröffentlichten - (Muster-)Urteilen (vgl. etwa VG 10 A 344.05 und VG 10 A 255.05).
  • VG Berlin, 07.04.2006 - 10 A 255.05

    Erste Urteile zum Emissionshandel liegen vor

    Soweit einzelne Klägerinnen geltend machen, § 4 Abs. 4 ZuG 2007 verstoße gegen Art. 3 GG, da die sog. Optionsanlagen, also diejenigen Bestandsanlagen, welche die Zuteilung gemäß §§ 7 Abs. 12, 11 ZuG 2007 nicht aufgrund ihrer historischen Emissionen, sondern unter Zugrundelegung einer Produktionsprognose auf der Grundlage von sog. Benchmarks beantragt haben, nicht von der anteiligen Kürzung erfasst seien, so liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor, da die Optionsanlagen sowohl nach der Anwendung durch die Beklagte, als auch nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil der Kammer vom 7. April 2006, VG 10 A 344.05 u.a.) ebenfalls der anteiligen Kürzung des § 4 Abs. 4 ZuG 2007 unterfallen.
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