Rechtsprechung
VG Hannover, 07.07.2016 - 10 A 7229/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 39 Abs 3 S 2 SOG ND; § 39 Abs 3 S 1 SOG ND; § 38 Abs 1 SOG ND
Datenschutz; NIVADIS; personenbezogene Daten; polizeiliche Datenverarbeitung; Polizeiliches Informationssystem; Vorgangsbearbeitungssystem; Vorgangsverwaltung - JurPC
Speicherung personenbezogener Daten im NIVADIS-Vorgangsbearbeitungssystem
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- niedersachsen.de (Pressemitteilung)
Löschung personenbezogener Daten aus polizeilichen Datenbanken
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Löschung personenbezogener Daten aus polizeilichen Datenbanken
Verfahrensgang
- VG Hannover, 07.07.2016 - 10 A 7229/13
- OVG Niedersachsen, 26.04.2018 - 11 LC 165/16
- BVerwG, 21.01.2019 - 6 B 139.18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OVG Niedersachsen, 30.01.2013 - 11 LC 470/10
Rechtmäßigkeit der Lagerung personenbezogener Daten zur Vorgangsverwaltung in …
Auszug aus VG Hannover, 07.07.2016 - 10 A 7229/13
Der Einwand der Beklagten, dass nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.1.2013 - 11 LC 470/10 -) die Speicherung zum Zwecke der Vorgangsverwaltung und -dokumentation einem zulässigen Zweck der allgemeinen Gefahrenabwehr im Sinne des § 38 Abs. 1 Nds. SOG diene, greift vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zu kurz.Dagegen sieht die Kammer keine Abweichung von der Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgericht vom 30. Januar 2013 - 11 LC 470/10 -, in der ein Anspruch auf Löschung aus dem Vorgangsbearbeitungssystem NIVADIS im Hinblick auf den Zweck der Vorgangsverwaltung und Dokumentation abgewiesen worden ist.
- VG Hannover, 26.03.2015 - 10 A 9932/14
Arbeitsdatei; Datenschutz; gewaltbereiter Fußballfan; Fußballfan; …
Auszug aus VG Hannover, 07.07.2016 - 10 A 7229/13
Ist nach diesen Maßstäben der rechtliche Rahmen der Speicherung nicht eindeutig bestimmbar, weil weder die Herkunft der einzelnen Einträge noch der Zweck ihrer Speicherung und jeweiliger Zugriffe nachvollziehbar dokumentiert sind, geht die Kammer davon aus, dass an die weitere Speicherung die jeweils höchsten in Frage kommenden rechtlichen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil der Kammer vom 26.3.2015 - 10 A 9932/14 -, juris).