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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05   

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OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05 (https://dejure.org/2007,4903)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.09.2007 - 10 A 9.05 (https://dejure.org/2007,4903)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. September 2007 - 10 A 9.05 (https://dejure.org/2007,4903)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Rechtmäßigkeit einer Satzung über die Nutzung von Windkraft; Formelle Anforderungen an eine Satzung über die Nutzung von Windkraft; Rechtsfolgen einer unterbliebenen Ausfertigung des Regionalplans; Anforderungen an eine hinreichende Abwägung der ...

  • Judicialis

    GG Art. 14 Abs. 1; ; VwGO § ... 47 Abs. 2 Satz 1; ; ROG § 3 Nr. 2; ; ROG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 5; ; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3; ; RegBkPlG § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; ; RegBkPlG § 2 Abs. 7; ; RegBkPlG § 2 Abs. 8; ; RegBkPlG § 2 b Abs. 3 Satz 1; ; RegBkPlG § 21 a; ; RegBkPlG a.F. § 2 a Abs. 1 (jetzt § 2 b Abs. 1)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Raumordnung; Landesplanung: Normenkontrolle; Regionalplan Lausitz-Spreewald - Sachlicher Teilplan III "Windkraftnutzung"; Antrag eines Windkraftbetreibers; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; unterbliebene Ausfertigung; keine Unbeachtlichkeit; Reichweite der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 13.03.2003 - 4 C 4.02

    Regionalplanung; Windenergienutzung; Vorrang- und Vorbehaltsgebiete; Ausschluss

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05
    Eine "Verhinderungsplanung" liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn die Festlegung von Konzentrationsflächen im Ergebnis zu einer Art Kontingentierung der Anlagenstandorte führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33, 37).

    Die Abwägung dürfte auch nicht mangels eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33, 37) zu beanstanden sein.

    Da die im Regionalplan getroffenen raumordnerischen Konzentrationsentscheidungen infolge der Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Bindungskraft von Vorschriften erlangen, die Inhalt und Schranken es Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG näher bestimmen, gehören bei der Festlegung von Vorranggebieten mit Ausschlusswirkung für die Windenergienutzung auch die privaten Belange der Eigentümer zur Windenergienutzung geeigneter Flächen zum Abwägungsmaterial (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33, 37, 44).

    Da Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt, muss ein Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33, 37).

    Der Planungsvorbehalt steht also unter einem gesetzlichen "Ausnahmevorbehalt", der die Möglichkeit zur Abweichung in atypischen Ausnahmefällen auf der Ebene der Vorhabenzulassung eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 - BVerwGE 118, 33, 44 f.).

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05
    Obwohl sich die Grenze zur Verhinderungsplanung nicht abstrakt bestimmen lässt und insbesondere Größenangaben, isoliert betrachtet, als Kriterium hierfür ungeeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, 295; Beschluss vom 16. März 2006 - 4 BN 38.05 - zitiert nach Juris), dürfte bei dem hier gegebenen Anteil der ausgewiesenen Flächen an der Gesamtfläche der Region von einer unzulässigen "Negativplanung" keine Rede sein können.

    Bei der im Rahmen der Anwendung des § 35 Abs. 1 BauGB erforderlichen Abwägung zwischen dem beabsichtigten Vorhaben und den von ihm berührten öffentlichen Belangen muss das gesteigerte Durchsetzungsvermögen des privaten Interesses mit dem erheblichen Gewicht eingestellt werden, das ihm nach der in der Privilegierung zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung gebührt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, 292).

  • BVerwG, 13.11.2006 - 4 BN 18.06

    Windenergienutzung; Regionalplan; Eignungsgebiet; Zielfestlegung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05
    Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006 - 4 BN 18.06 - NVwZ 2007, 229).

    Die Möglichkeit, dass sich die Zielfestlegung Z 1 in Verbindung mit der Nichtausweisung des Vorhabenstandorts als Windeignungsgebiet nachteilig auf die Rechtsstellung der Antragstellerin auswirkt, ist jedenfalls aufgrund der bauplanungsrechtlichen Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegeben, wonach unter näher bezeichneten Voraussetzungen Ziele der Raumordnung als entgegenstehende öffentliche Belange die Genehmigung eines im Außenbereich gelegenen Vorhabens ausschließen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 2006, a.a.O., S. 230).

  • OVG Brandenburg, 30.04.2003 - 3 D 97/00
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05
    Mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung fehlt es ferner auch an einer wirksamen Bekanntmachung des Regionalplans, da die Bekanntmachung das Vorliegen einer veröffentlichungsfähigen Satzungsurkunde voraussetzt (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 30. April 2003 - 3 D 97/00.NE -, EA S. 17; Urteil vom 29. März 2000 - 2 D 19/99.NE -, EA S. 18).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05
    Hinsichtlich des Maßstabs der Abwägung ist davon auszugehen, dass die Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander das Wesen der Planungsentscheidung als einer im Kern politischen Entscheidung ausmacht, die gerichtlich nur auf die Einhaltung rechtlicher Schranken hin überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116, 147, Rn. 98).
  • BVerwG, 11.12.2002 - 4 BN 16.02

    Normenkontrolle; Rechtsmittel; "Doppelfehler"; Nichtigkeit; Unwirksamkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05
    Mit Blick auf die umfassende Erörterung des Streitstoffs in der mündlichen Verhandlung und im Interesse einer endgültigen Beilegung des Rechtsstreits (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 4 BN 16.02 - BVerwGE 117, 239, 241) weist der Senat jedoch ergänzend darauf hin, dass der angegriffenen Teilregionalplan auch gegen höherrangiges materielles Recht verstoßen dürfte.
  • BVerfG, 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01

    Zur Verletzung von GG Art 14 Abs 1 durch Normenkontrollurteil zur Rechtmäßigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05
    Zwar folgt hieraus noch kein Recht zur Bebauung, dessen normativer Entziehung ein erhebliches Gewicht zukommt, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727, 728).
  • BVerwG, 25.10.1967 - IV C 86.66

    Fehlende Aussagekraft von Flächennutzungsplänen für die Feststellung von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05
    Für die privilegierten Vorhaben hat der Gesetzgeber "sozusagen generell geplant" (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 - IV C 86.66 - BVerwGE 28, 148, 150), indem er sie selbst dem Außenbereich zugeordnet und den Gemeinden die sonst ggf. erforderliche Planung i.S.d. § 30 Abs. 1 oder 2 abgenommen hat.
  • OVG Brandenburg, 10.02.2005 - 3 D 104/03

    Normenkontrollverfahren bezüglich der Gültigkeit des Landesentwicklungsplanes

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05
    Danach ist das Abwägungsgebot (erst) dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht Die Anforderungen an die Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte hängen dabei maßgeblich vom Konkretisierungsgrad der jeweiligen Zielaussage ab (vgl. OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. Februar 2005 - 3 D 104/03.NE - LKV 2005, 306, 307).
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 BN 38.05

    Standorte für Windkraftanlagen im Regionalplan zulässig?

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2007 - 10 A 9.05
    Obwohl sich die Grenze zur Verhinderungsplanung nicht abstrakt bestimmen lässt und insbesondere Größenangaben, isoliert betrachtet, als Kriterium hierfür ungeeignet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287, 295; Beschluss vom 16. März 2006 - 4 BN 38.05 - zitiert nach Juris), dürfte bei dem hier gegebenen Anteil der ausgewiesenen Flächen an der Gesamtfläche der Region von einer unzulässigen "Negativplanung" keine Rede sein können.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2003 - 1 A 11406/01

    Windenergieanlage, Raumbedeutsamkeit, Regionaler Raumordnungsplan, Ziele der

  • BVerwG, 20.06.2001 - 4 BN 21.01

    Normenkontrollverfahren; Doppelfehler; Prüfungspflicht; Entscheidungsreife;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.08.1989 - 10 C 36/88
  • OVG Sachsen, 24.04.2007 - 1 D 28/04

    Unwirksamkeit eines Regionalplanes

  • BVerwG, 04.06.1991 - 4 NB 35.89

    vertikale Gliederung - Erfordernis einer besonderen städtebaulichen Begründung

  • BVerwG, 27.01.1998 - 4 NB 3.97

    "Immissionswirksamer flächenbezogener Schalleistungspegel"; flächenbezogener

  • OVG Brandenburg, 26.02.2004 - 3a D 25/00
  • BVerwG, 16.05.1991 - 4 NB 26.90

    Flächennutzungspläne

  • OVG Brandenburg, 24.08.2001 - 3 D 4/99

    Normenkontrolle einer raumordnungsrechtlichen Festlegung zum Standort eines

  • OVG Brandenburg, 27.08.2003 - 3 D 5/99

    Normenkontrolle, Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren

  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 2 A 2.16

    Regionalplan "Havelland-Fläming 2020" ist unwirksam

    Das Rechtsstaatsgebot erfordert eine Ausfertigung, die sicherstellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Regionalplans mit dem Willen der Regionalversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - juris Rn. 36).

    Aus dem Ausfertigungsmangel folgt ein Bekanntmachungsfehler, weil die Bekanntmachung einer Satzung das Vorliegen einer veröffentlichungsfähigen Satzungsurkunde voraussetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris Rn. 39).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2017 - 11 B 6.15

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von

    Das Vorhabengrundstück befindet sich im ehemaligen Windeignungsgebiet W 2... des mit Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 21. September 2007 (OVG 10 A 9.05, Juris) für unwirksam erklärten Sachlichen Teilregionalplans III "Windkraftnutzung" der Regionalen Planungsgemeinschaft L... vom 3. Juli 2003.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2009 - 10 S 13.08

    Bauleitplanung: Ausweisung von Vorrangflächen für Windkraftanlagen in einem

    In der Folgezeit hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg den Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ durch Normenkontrollurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - aus formellen Gründen für unwirksam erklärt.

    Schließlich seien schon in dem den Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ betreffenden Normenkontrollurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - exemplarisch bei einem Eignungsgebiet Abwägungsfehler festgestellt worden, so dass die Standortwahl für sämtliche Eignungsgebiete in Frage stehe.

    Dieser Vorbescheid ist aus bauplanungsrechtlichen Gründen versagt worden, wobei die Antragsgegnerin nach der zwischenzeitlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Teilregionalplans "Windkraftnutzung" L_____ durch das Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - hinsichtlich der Frage der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 BauGB erneut um Stellungnahme gebeten worden ist.

    Hierzu ist zu bemerken, dass der Vertrag mit der Firma E_____ vom Antragsteller am 14. Februar 2008, also zu einem Zeitpunkt unterschrieben worden ist, als das Normenkontrollurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - rechtskräftig geworden war.

    Denn das den Festlegungen der Eignungsgebiete im Teilregionalplan "Windkraftnutzung" L_____ zugrunde liegende _____gesamträumliche Planungskonzept ist bereits im Normenkontrollurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - entgegen der Behauptung des Antragstellers - jedenfalls nach summarischer Prüfung - als schlüssig angesehen und nicht beanstandet worden (vgl. UA S. 17 ff).

    Danach ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan (23. Februar 2006) maßgebend, an dem der Stadtverordnetenversammlung der Stadt V_____ das Normenkontrollurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - noch nicht bekannt gewesen sein konnte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2020 - 10 A 17.17

    Regionale Planungsgemeinschaft "Uckermark-Barnim"; Sachlicher Teilregionalplan

    Das Rechtsstaatsgebot erfordert eine Ausfertigung, die sicherstellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Regionalplans mit dem Willen der Regionalversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - juris Rn. 36; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 28; s. ferner Edenharter, in: Cholewa/Dyong/von der Heide/Arenz, Raumordnungsrecht in Bund und Ländern, Stand: September 2019, § 10 ROG 2008 Rn. 4).

    (a) Aus dem Ausfertigungsmangel folgt zunächst ein Bekanntmachungsfehler, weil die Bekanntmachung einer Satzung das Vorliegen einer veröffentlichungsfähigen Satzungsurkunde voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris Rn. 39; im Anschluss daran OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 -, juris Rn. 39).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2021 - 10 A 17.17

    Wirksamkeit des Regionalplans Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung,

    Das Rechtsstaatsgebot erfordert eine Ausfertigung, die sicherstellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Regionalplans mit dem Willen der Regionalversammlung im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - juris Rn. 36; ebenso OVG Bln-Bbg, Urteil vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 - juris Rn. 28).

    (1) Aus dem Ausfertigungsmangel folgt zunächst ein Bekanntmachungsfehler, weil die Bekanntmachung einer Satzung das Vorliegen einer veröffentlichungsfähigen Satzungsurkunde voraussetzt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - juris Rn. 39; im Anschluss daran OVG Bln-Bbg, Urteil vom 5. Juli 2018 - OVG 2 A 2.16 - juris Rn. 39).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 1.10

    Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan "Windenergienutzung"

    Jedenfalls soweit nach der textlichen Festlegung 1.1 außerhalb der ausgewiesenen Eignungsgebiete die Errichtung raumbedeutsamer Windenergieanlagen in der Regel ausgeschlossen ist, handelt es sich grundsätzlich um ein Ziel der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), geändert durch Gesetz vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 643) - ROG n.F. -, bzw. § 3 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) - ROG a.F. - (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris).

    Danach ist das Abwägungsgebot (erst) dann verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht Die Anforderungen an die Ermittlungstiefe und Abwägungsdichte hängen dabei maßgeblich vom Konkretisierungsgrad der jeweiligen Zielaussage ab (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris).

    So macht der Anteil der Eignungsgebiete etwa die in der Region Lausitz-Spreewald ca. 0,99 % (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, juris) und in der Region Uckermark-Barnim ca. 1,5 % der gesamten Regionsfläche aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. März 2007 - OVG 10 A 3.05 -, EA S. 29).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 10 A 2.06

    Ausfertigung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Regionalplans

    Nach allgemeiner Ansicht hat die auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) bzw. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG gestützte Bezeichnung von Gebieten, die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete), grundsätzlich Zielcharakter (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - UA S. 11; Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky/Reitzig/Schmitz, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2006, K § 4 Rn. 351).

    Das Rechtsstaatsgebot erfordert somit eine Ausfertigung, die sicherstellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Regionalplans mit dem Willen der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2007 - 10 A 9.05 - UA S. 11).

    Im Übrigen stellt das Unterbleiben einer Ausfertigung als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen stets beachtlichen Mangel dar, auf den fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2007 - 10 A 9.05 - UA S. 14; OVG Bautzen, Urteil vom 24. April 2007 - 1 D 28/04 - zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 9. August 1989, - 10 C 36/88 - NVwZ-RR 1990, 61).

    Mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung der Festlegungskarte fehlt es ferner auch an einer wirksamen Bekanntmachung des Regionalplans, da die Bekanntmachung das Vorliegen einer veröffentlichungsfähigen Satzungsurkunde voraussetzt (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, UA S. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 10 A 4.06

    Ausfertigung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Regionalplans

    Nach allgemeiner Ansicht hat die auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) bzw. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG gestützte Bezeichnung von Gebieten, die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete), grundsätzlich Zielcharakter (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - UA S. 11; Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky/Reitzig/Schmitz, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2006, K § 4 Rn. 351).

    Das Rechtsstaatsgebot erfordert somit eine Ausfertigung, die sicherstellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Regionalplans mit dem Willen der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2007 - 10 A 9.05 - UA S. 11).

    Im Übrigen stellt das Unterbleiben einer Ausfertigung als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen stets beachtlichen Mangel dar, auf den fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2007 - 10 A 9.05 - UA S. 14; OVG Bautzen, Urteil vom 24. April 2007 - 1 D 28/04 - zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 9. August 1989 - 10 C 36/88 - NVwZ-RR 1990, 61).

    Mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung der Festlegungskarte fehlt es ferner auch an einer wirksamen Bekanntmachung des Regionalplans, da die Bekanntmachung das Vorliegen einer veröffentlichungsfähigen Satzungsurkunde voraussetzt (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, UA S. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 10 A 3.06

    Ausfertigung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Regionalplans

    Nach allgemeiner Ansicht hat die auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) bzw. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG gestützte Bezeichnung von Gebieten, die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete), grundsätzlich Zielcharakter (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - UA S. 11; Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky/Reitzig/Schmitz, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2006, K § 4 Rn. 351).

    Das Rechtsstaatsgebot erfordert somit eine Ausfertigung, die sicherstellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Regionalplans mit dem Willen der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2007 - 10 A 9.05 - UA S. 11).

    Im Übrigen stellt das Unterbleiben einer Ausfertigung als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen stets beachtlichen Mangel dar, auf den fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2007 - 10 A 9.05 - UA S. 14; OVG Bautzen, Urteil vom 24. April 2007 - 1 D 28/04 - zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 9. August 1989 - 10 C 36/88 - NVwZ-RR 1990, 61).

    Mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung der Festlegungskarte fehlt es ferner auch an einer wirksamen Bekanntmachung des Regionalplans, da die Bekanntmachung das Vorliegen einer veröffentlichungsfähigen Satzungsurkunde voraussetzt (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, UA S. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2007 - 10 A 5.06

    Ausfertigung eines aus mehreren Bestandteilen bestehenden Regionalplans

    Nach allgemeiner Ansicht hat die auf § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung (RegBkPlG) bzw. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ROG gestützte Bezeichnung von Gebieten, die für bestimmte, raumbedeutsame Maßnahmen geeignet sind, die städtebaulich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen sind und an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen werden (Eignungsgebiete), grundsätzlich Zielcharakter (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 - UA S. 11; Runkel, in: Bielenberg/Runkel/Spannowsky/Reitzig/Schmitz, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 2006, K § 4 Rn. 351).

    Das Rechtsstaatsgebot erfordert somit eine Ausfertigung, die sicherstellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Regionalplans mit dem Willen der Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung übereinstimmt (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2007 - 10 A 9.05 - UA S. 11).

    Im Übrigen stellt das Unterbleiben einer Ausfertigung als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen stets beachtlichen Mangel dar, auf den fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2007 - 10 A 9.05 - UA S. 14; OVG Bautzen, Urteil vom 24. April 2007 - 1 D 28/04 - zitiert nach Juris; OVG Koblenz, Urteil vom 9. August 1989 - 10 C 36/88 - NVwZ-RR 1990, 61).

    Mangels ordnungsgemäßer Ausfertigung der Festlegungskarte fehlt es ferner auch an einer wirksamen Bekanntmachung des Regionalplans, da die Bekanntmachung das Vorliegen einer veröffentlichungsfähigen Satzungsurkunde voraussetzt (vgl. Urteil des Senats vom 21. September 2007 - OVG 10 A 9.05 -, UA S. 14).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 3.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 5.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 2.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2010 - 2 A 4.10

    Normenkontrolle; Regionalplan Havelland Fläming - Sachlicher Teilplan

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2010 - 12 KN 65/07

    Vorliegen einer Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen ein in einem

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2020 - 2 A 1.19

    Planung von Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten; Festlegung harter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2015 - 10 A 7.13

    OVG erklärt Windenergieausschluss im Flächennutzungsplan der Stadt Mittenwalde

  • VG Cottbus, 13.12.2007 - 3 K 1923/03

    Baugenehmigung für Windenergieanlagen in Schorbus rechtmäßig

  • VG Cottbus, 07.03.2013 - 4 K 6/10
  • VG Magdeburg, 19.03.2010 - 4 A 35/08

    Versagung der Genehmigung eines vorzeitigen Bebauungsplans für einen Windpark

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2009 - 2 S 6.09

    Einstweilige Anordnung (abgelehnt); Normenkontrolle; summarische Prüfung; offene

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