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   BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 42/98   

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BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 42/98 (https://dejure.org/1999,3472)
BAG, Entscheidung vom 10.02.1999 - 10 ABR 42/98 (https://dejure.org/1999,3472)
BAG, Entscheidung vom 10. Februar 1999 - 10 ABR 42/98 (https://dejure.org/1999,3472)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    BetrVG § 99 Abs. 2; ; BetrVG § 99 Abs. 4; ; ArbGG § 83 a Abs. 2; ; ArbGG § 83 a Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 83a Abs. 2, 3; BetrVG § 99 Abs. 2, 4
    Eingruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Ausscheiden des Arbeitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1999, 1225
  • BB 1999, 1930
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren

    Auszug aus BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 42/98
    Beantragt der Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Eingruppierung eines Arbeitnehmers und erklärt er das Beschlußverfahren für erledigt, weil der Arbeitnehmer im Laufe des Beschlußverfahrens aus dem Betrieb ausgeschieden ist, ist das Verfahren auch dann einzustellen, wenn der Betriebsrat der Erledigung widerspricht (im Anschluß an BAGE 65, 105 = AP Nr. 3 zu § 83 a ArbGG 1979).

    BAGE 65, 105 = AP Nr. 3 zu § 83 a ArbGG 1979; zuletzt BAG Beschluß vom 27. August 1996 - 3 ABR 21/95 - AP Nr. 4 zu § 83 a ArbGG 1979).

    Diese ist für die Betriebspartner nur solange von Bedeutung, wie der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt ist (BAGE 65, 105, aaO).

    Dafür ist jedoch das Beschlußverfahren nicht gegeben (BAGE 65, 105, aaO).

  • BAG, 27.08.1996 - 3 ABR 21/95

    Einseitige Erledigungserklärung in der Rechtsbeschwerdeinstanz des

    Auszug aus BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 42/98
    BAGE 65, 105 = AP Nr. 3 zu § 83 a ArbGG 1979; zuletzt BAG Beschluß vom 27. August 1996 - 3 ABR 21/95 - AP Nr. 4 zu § 83 a ArbGG 1979).
  • BAG, 28.06.1994 - 1 ABR 59/93

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung

    Auszug aus BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 42/98
    Daß sie erst nach Eintritt des erledigenden Ereignisses eingelegt worden ist, steht dem nicht entgegen (BAGE 77, 165 = AP Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).
  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 42/98
    Lediglich dann, wenn der Betriebsrat ein Verfahren nach § 101 BetrVG gegen eine vom Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführte personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angestrebt hat, kann sich die auch vom Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 3. Mai 1994 (BAGE 77, 1 = AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung) angesprochene Rechtsfrage stellen, ob der Betriebsrat nach dem Ausscheiden des von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers noch ein Interesse an der Durchführung des Verfahrens hat oder ob sich dieses erledigt hat.
  • BAG, 15.08.2001 - 7 ABR 2/99

    Patt-Situation bei Wahl des Gruppenvertreters für Gesamtbetriebsrat

    Darauf, ob der Antrag ursprünglich zulässig und begründet war, kommt es nicht an (BAG 10. Februar 1999 - 10 ABR 42/98 - AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 5 = EzA ArbGG 1979 § 83 a Nr. 6, zu II 2 der Gründe mwN; 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - BAGE 65, 105 ff. = AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 3, zu B I der Gründe unter Aufgabe der entgegengesetzten früheren Rechtsprechung).

    Voraussetzung für eine wirksame Erledigungserklärung in den Rechtsmittelinstanzen ist, daß das eingelegte Rechtsmittel zulässig war (BAG 10. Februar 1999 - 10 ABR 42/98 - aaO, zu II 2 der Gründe mwN).

  • LAG Hessen, 04.12.2007 - 4 TaBV 112/07

    Erledigung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens

    Ohne Bedeutung ist, ob er ursprünglich zulässig und begründet war, da keine Kostenentscheidung zu treffen und es nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte ist, einem Beteiligten im Sinne eines Rechtsgutachtens zu bestätigen, dass er vor dem Eintritt des erledigenden Ereignisses im Recht war (ständige Rechtsprechung, etwa BAG 23. Juni 1993 - 2 ABR 58/92 - AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 2, zu B II 4; 10. Februar 1999 - 10 ABR 42/98 - AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 5, zu II 2; 19. Juni 2001 - 1 ABR 48/00 - AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 8, zu B I 1, 3; 16. November 2004 - 1 ABR 48/03 - BAGE 112/329, zu B III 3) .

    Ist ein erledigendes Ereignis in diesem Sinne eingetreten, ist das Verfahren auch nach einer streitigen Erledigungserklärung des Antragstellers einzustellen (BAG 27. August 1986 - 3 ABR 21/95 - AP ArbGG § 83 a Nr. 4, zu II 1 b; 10. Februar 1999 a. a. O., zu II 2; 19. Juni 2001 a. a. O., zu B I 1; GK-ArbGG-Dörner Stand Oktober 2007 § 83 a Rn 30, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) .

    Verfolgt der Arbeitgeber dagegen eine personelle Maßnahme wegen des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Betrieb nicht mehr, führt dies zur Erledigung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG (vgl. zu einer Eingruppierung BAG 10. Februar 1999 a. a. O., zu II 3 - 5) .

    Einerseits kommt es für die Frage der Verfahrenseinstellung allein auf das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers und nicht auf das des lediglich beteiligten Betriebsrats an (BAG 10. Februar 1999 a. a. O., zu II 5) .

  • LAG Hessen, 11.10.2005 - 18 TaBV 49/05

    Versetzung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Streitgegenstand - doppelte

    Eine Sachentscheidung würde lediglich einer Seite im Sinne eines Rechtsgutachtens bestätigen, Recht gehabt zu haben (BAG 10. Februar 1999 - 10 ABR 42/98 - AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 5, zu II 3; GK-BetrVG-Kraft/Raab 8. Aufl. § 99 Rz 175; ErfK-Kania 5. Aufl. § 99 BetrVG Rz 41).
  • LAG Baden-Württemberg, 09.01.2018 - 15 TaBV 3/17

    Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung -

    Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, so ist ebenso wie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung oder einer fingierten Zustimmung zur Erledigungserklärung das Verfahren einzustellen (vgl. BAG 10.02.1999 - 10 ABR 42/98 - AP § 83a ArbGG 1979 Nr. 5 oder juris Rn. 26; 10.02.1999 - 10 ABR 49/98 - AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 6 oder juris Rn. 26).

    Ebenso ist anerkannt, dass das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ein erledigendes Ereignis darstellt (vgl. BAG 10.02.1999 - 10 ABR 42/98 und 10 ABR 49/98 - jeweils aaO).

  • ArbG Darmstadt, 15.01.2020 - 1 BV 7/19
    Der hierauf gerichtete Feststellungsantrag der Arbeitgeberin ist begründet und das Verfahren ist ebenso wie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 83a Abs. 2 ArbGG) oder einer fingierten Zustimmung zur Erledigungserklärung (§ 83a Abs. 3 ArbGG) einzustellen (BAG 10. Februar 1999 - 10 ABR 42/98 - NZA 1999, 1225 ff.).

    Die in diesem Verfahren ergehenden Entscheidungen haben keine rückwirkende Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis des von der personellen Einzelmaßnahme betroffenen Arbeitnehmers (BAG 10. Februar 1999 - 10 ABR 42/98 - NZA 1999, 1225 ff.).

  • LAG Düsseldorf, 04.06.2008 - 2 TaBV 2/08

    Nachwirkung von Betriebsvereinbarungen; dynamische Verweisung auf einen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat ein Arbeitgeber regelmäßig kein rechtliches Interesse mehr an einem Zustimmungsersetzungsbeschluß, wenn der Arbeitnehmer, um dessen Eingruppierung gestritten wird, aus seinem Betrieb ausgeschieden ist (vgl. BAG 10.02.1999 - 10 ABR 42/98 - AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 5; BAG 26.04.1990 - 1 ABR 79/89 - AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 3).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.10.2007 - 21 TaBV 1083/07

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Reichweite des Mitbestimmungsrechts des

    Hieran hat der Arbeitgeber aber regelmäßig dann kein rechtliches Interesse mehr, wenn der Arbeitnehmer, um dessen Ein- oder Umgruppierung gestritten wird, aus dem Betrieb ausgeschieden ist (so: BAG 10. Februar 1999 - 10 ABR 42/98 - NZA 1999, 1225).
  • LAG Hessen, 29.03.2001 - 12 TaBV 12/00

    Wahl außerhalb des gesetzlichen Wahlzeitraums; Nichtigkeit einer

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  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 20.10.2008 - KGH.EKD II-0124/P18
    Da im MVG.EKD eine dem § 101 BetrVG entsprechende Vorschrift fehlt, kann es auf die gelegentlich aufgeworfene Frage, ob der Betriebsrat dann, wenn er ein Verfahren nach § 101 BetrVG gegen eine vom Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführte personelle Maßnahme i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angestrengt hat, nach dem Ausscheiden des von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers noch ein Interesse an der Durchführung des Verfahrens hat oder ob sich dieses erledigt hat, nicht ankommen (vgl. z.B. BAG vom 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - AP Nr. 6 zu § 83 ArbGG 1979 [zu II 5 Abs. 3 der Gründe]; BAG vom 10. Februar 1999 - 10 ABR 42/98 - AP Nr. 5 zu § 83 a ArbGG 1979 [zu II 5 Abs. 3 der Gründe]; BAG vom 3. März 1994 - 1 ABR 58/93 - AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG Eingruppierung [zu B II 3 a der Gründe]).
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 12.04.2010 - KGH.EKD I-0124/R78
    Weil das erledigende Ereignis objektiv und unstreitig vor Beendigung des Verfahrens eingetreten ist, war das Verfahren trotz des Widerspruchs der beschwerdeführenden Mitarbeitervertretung entsprechend § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen (vgl. BAG, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 10 ABR 42/98 - AP Nr. 5 zu § 83a ArbGG 1979).
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