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   BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 49/98   

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BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 49/98 (https://dejure.org/1999,4240)
BAG, Entscheidung vom 10.02.1999 - 10 ABR 49/98 (https://dejure.org/1999,4240)
BAG, Entscheidung vom 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 (https://dejure.org/1999,4240)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung Zustimmungsersetzungsverfahren Umgruppierung des Arbeitnehmers - Ersetzungsverfahren

  • Judicialis

    BetrVG § 99 Abs. 2; ; BetrVG § 99 Abs. 4; ; ArbGG § 83 a Abs. 2; ; ArbGG § 83 a Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ArbGG § 83a Abs. 2, 3; BetrVG § 99 Abs. 2, 4
    Eingruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Umgruppierung des Arbeitnehmers während des Ersetzungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1999, 1226
  • BB 1999, 1930
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren

    Auszug aus BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 49/98
    Beantragt der Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Umgruppierung eines Arbeitnehmers und erklärt er das Beschlußverfahren für erledigt, weil dem Arbeitnehmer im Laufe des Beschlußverfahrens eine andere Tätigkeit übertragen und er deshalb in eine höhere Tarifgruppe umgruppiert worden ist, ist das Verfahren auch dann einzustellen, wenn der Betriebsrat der Erledigung widerspricht (im Anschluß an BAGE 65, 105 = AP Nr. 3 zu § 83 a ArbGG 1979).

    Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, so ist ebenso wie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 83 a Abs. 2 ArbGG) oder einer fingierten Zustimmung zur Erledigungserklärung (§ 83 a Abs. 3 ArbGG) das Verfahren einzustellen (st. Rechtsprechung seit: BAGE 65, 105 = AP Nr. 3 zu § 83 a ArbGG 1979; zuletzt BAG Beschluß vom 27. August 1996 - 3 ABR 21/95 - AP Nr. 4 zu § 83 a ArbGG 1979).

    Diese ist für die Betriebspartner nur solange von Bedeutung, wie der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt ist (BAGE 65, 105, aaO).

    Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer zwar noch im Betrieb tätig ist, die streitige Eingruppierung jedoch dadurch beendet worden ist, daß der Arbeitnehmer nunmehr anders eingruppiert ist (BAGE 65, 105, aaO).

    Dafür ist jedoch das Beschlußverfahren nicht gegeben (BAGE 65, 105, aaO).

  • BAG, 27.08.1996 - 3 ABR 21/95

    Einseitige Erledigungserklärung in der Rechtsbeschwerdeinstanz des

    Auszug aus BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 49/98
    Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, so ist ebenso wie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 83 a Abs. 2 ArbGG) oder einer fingierten Zustimmung zur Erledigungserklärung (§ 83 a Abs. 3 ArbGG) das Verfahren einzustellen (st. Rechtsprechung seit: BAGE 65, 105 = AP Nr. 3 zu § 83 a ArbGG 1979; zuletzt BAG Beschluß vom 27. August 1996 - 3 ABR 21/95 - AP Nr. 4 zu § 83 a ArbGG 1979).
  • BAG, 28.06.1994 - 1 ABR 59/93

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei befristeter Einstellung

    Auszug aus BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 49/98
    Daß sie erst nach Eintritt des erledigenden Ereignisses eingelegt worden ist, steht dem nicht entgegen (BAGE 77, 165 = AP Nr. 4 zu § 99 BetrVG 1972 Einstellung).
  • BAG, 03.05.1994 - 1 ABR 58/93

    Mitbestimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 49/98
    Lediglich dann, wenn der Betriebsrat ein Verfahren nach § 101 BetrVG gegen eine vom Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführte personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angestrebt hat, kann sich die auch vom Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts im Beschluß vom 3. Mai 1994 (BAGE 77, 1 = AP Nr. 2 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung) angesprochene Rechtsfrage stellen, ob der Betriebsrat nach dem Ausscheiden bzw. der Umgruppierung des von der personellen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers noch ein Interesse an der Durchführung des Verfahrens hat oder ob sich dieses erledigt hat.
  • BAG, 11.09.2013 - 7 ABR 29/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierung

    Deshalb ist die Zustimmung des Betriebsrats für die Betriebsparteien nur solange von Bedeutung, wie der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt oder die streitige Ein- oder Umgruppierung nicht durch eine andere Ein- oder Umgruppierung beendet worden ist (vgl. BAG 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu II 3 der Gründe; 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 4 b der Gründe, BAGE 65, 105) .
  • BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 18/08

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Deshalb ist die Zustimmung des Betriebsrats für die Betriebsparteien nur solange von Bedeutung, wie der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt oder die streitige Eingruppierung nicht dadurch beendet worden ist, dass der Arbeitnehmer nunmehr anders eingruppiert ist (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 4 b der Gründe, BAGE 65, 105; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 3 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 5).

    Wenn eine Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgt ist, spielt die Frage, ob der Arbeitnehmer früher zutreffend eingruppiert war, für das Verhältnis der Betriebsparteien zueinander keine Rolle mehr (BAG 30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 99, 258, 265; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 4 der Gründe, aaO.; 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - aaO.; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 4 der Gründe, aaO.).

  • BAG, 30.10.2001 - 1 ABR 8/01

    Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung - Verlängerung der Arbeitszeit ohne

    Ob die Arbeitnehmerin selbst für ihre frühere Tätigkeit auf Grund einer unzutreffenden Eingruppierung eine höhere Vergütung verlangen könnte (vgl. BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 58/93 - BAGE 77, 1), ist für eine Entscheidung im Verhältnis der Betriebsparteien ohne Bedeutung (BAG 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - AP ArbGG 1979 § 83 a Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 83 a Nr. 5).
  • BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 16/08

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Deshalb ist die Zustimmung des Betriebsrats für die Betriebsparteien nur solange von Bedeutung, wie der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt oder die streitige Eingruppierung nicht dadurch beendet worden ist, dass der Arbeitnehmer nunmehr anders eingruppiert ist (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 4 b der Gründe, BAGE 65, 105; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 3 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 5).

    Ist eine Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgt, spielt die Frage, ob der Arbeitnehmer früher zutreffend eingruppiert war, für das Verhältnis der Betriebsparteien zueinander keine Rolle mehr (BAG 30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 99, 258, 265; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 4 der Gründe, aaO.; 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - aaO.; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 4 der Gründe, aaO.).

  • LAG Düsseldorf, 22.05.2013 - 12 TaBV 131/12

    Eingruppierung in Tarifvertrag DB Sicherheit GmbH (TV Sicherheit) - zum Verstoß

    Mit dem Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG verfolgt die Arbeitgeberin das Ziel, dass durch einen Zustimmungsersetzungsbeschluss die Eingruppierung des betroffenen Arbeitnehmers, deren betriebsverfassungsrechtliche Wirksamkeit wegen der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats in der Schwebe ist, für zulässig erklärt und damit letztlich betriebsverfassungsrechtlich "sanktioniert" wird (BAG 10.02.1999 - 10 ABR 49/98, AP Nr. 6 zu § 83a ArbGG 1979 Rn. 35).

    Dies gilt auch für die Eingruppierung (BAG 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, AP Nr. 3 zu § 83a ArbGG 1979 Rn. 50, 54; BAG 10.02.1999 a.a.O. Rn. 36).

    Die Zustimmungsersetzung ist mithin nur solange noch für die Betriebspartner relevant, als der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt ist und nicht in eine andere Vergütungsgruppe umgruppiert ist (BAG 26.04.1990 a.a.O. Rn. 54; BAG 10.02.1999 a.a.O. Rn. 36).

  • BAG, 01.07.2009 - 4 ABR 17/08

    Eingruppierung - einfachste Tätigkeit nach dem TVöD

    Deshalb ist die Zustimmung des Betriebsrats für die Betriebsparteien nur solange von Bedeutung, wie der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt oder die streitige Eingruppierung nicht dadurch beendet worden ist, dass der Arbeitnehmer nunmehr anders eingruppiert ist (BAG 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - zu B I 4 b der Gründe, BAGE 65, 105; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 3 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 6 = EzA ArbGG 1979 § 83a Nr. 5).

    Ist eine Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 BetrVG mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgt, spielt die Frage, ob der Arbeitnehmer früher zutreffend eingruppiert war, für das Verhältnis der Betriebsparteien zueinander keine Rolle mehr (BAG 30. Oktober 2001 - 1 ABR 8/01 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 99, 258, 265; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 4 der Gründe, aaO.; 26. April 1990 - 1 ABR 79/98 - aaO.; 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - zu B II 4 der Gründe, aaO.).

  • LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18

    Eingruppierung eines Bediensteten in einem Cash Office nach dem

    Dies gilt auch für die Eingruppierung (BAG 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris Rn. 50, 54; BAG 10.02.1999 - 10 ABR 49/98, juris Rn. 36).

    Die Zustimmungsersetzung ist mithin nur solange noch für die Betriebspartner relevant, als der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt ist und nicht in eine andere Vergütungsgruppe umgruppiert ist (BAG 26.04.1990 a.a.O. Rn. 54; BAG 10.02.1999 a.a.O. Rn. 36).

  • LAG Berlin, 13.07.2004 - 16 TaBV 2358/03

    Erledigung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens durch eine "zwischen den

    Einer Entscheidung über die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 21.11.2003 bedarf es danach nicht mehr (vgl. dazu die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 26.04.1990, 1 ABR 79/89, NZA 1990, 882; vom 05.03.1991, 1 ABR 40/90, n.v.; vom 23.06.1993, 2 ABR 58/92, NZA 1993, 1052; vom 10.02.1999, 10 ABR 49/98, NZA 1999, 1226).
  • LAG Baden-Württemberg, 09.01.2018 - 15 TaBV 3/17

    Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung -

    Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, so ist ebenso wie bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung oder einer fingierten Zustimmung zur Erledigungserklärung das Verfahren einzustellen (vgl. BAG 10.02.1999 - 10 ABR 42/98 - AP § 83a ArbGG 1979 Nr. 5 oder juris Rn. 26; 10.02.1999 - 10 ABR 49/98 - AP ArbGG 1979 § 83a Nr. 6 oder juris Rn. 26).

    Ebenso ist anerkannt, dass das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ein erledigendes Ereignis darstellt (vgl. BAG 10.02.1999 - 10 ABR 42/98 und 10 ABR 49/98 - jeweils aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 18.09.2020 - 1 TaBV 1/20

    Entgeltordnung VKA - Entgeltgruppe P 14 - Bereich

    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss vom 10. Februar 1999 - 10 ABR 49/98 - Rn 34) entfällt das Rechtsschutzinteresse für ein eingeleitetes Zustimmungsersetzungsverfahren, wenn der betreffende Arbeitnehmer zwischenzeitlich höhergruppiert worden ist.
  • LAG Köln, 22.07.2022 - 9 TaBV 14/21

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Eingruppierung Auslegung des

  • LAG Düsseldorf, 18.12.2018 - 3 TaBV 7/18

    Eingruppierung eines Cash Office Supervisors nach dem Gehaltstarifvertrag

  • LAG Niedersachsen, 08.06.2001 - 10 Sa 2848/98

    Unwirksamkeit einer Kündigung anlässlich eines durch Privatisierung eines

  • BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 50/98
  • BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 48/98
  • BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 43/98
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 20.10.2008 - KGH.EKD II-0124/P18
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