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   BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16   

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BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16 (https://dejure.org/2018,6132)
BAG, Entscheidung vom 21.03.2018 - 10 ABR 62/16 (https://dejure.org/2018,6132)
BAG, Entscheidung vom 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 (https://dejure.org/2018,6132)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG nF

  • IWW

    §§ 6, 10, 12 bis 15 BBTV, § 5 Abs. 1a TVG, § ... 5 Abs. 1 TVG, § 17 VTV, § 5 TVG, § 5 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 4 Satz 2 TVG, § 11 TVG, Art. 80 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 5 Abs. 4 Satz 2 TVG, § 98 ArbGG, § 31 BBTV, § 4 Abs. 4, § 3 Abs. 2 TVG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 20 VTV, § 21 VTV, § 4 Abs. 2 TVG, § 139 BGB, § 97 Abs. 5 ArbGG, § 98 Abs. 3 Satz 1, § 92 Abs. 2, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 552 Abs. 1 ZPO, § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 83 Abs. 3 ArbGG, § 98 Abs. 3, § 98 Abs. 4 Satz 1 ArbGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 98 Abs. 1, Abs. 6 ArbGG, § 92 Abs. 2 ArbGG, § 552 Abs. 2 ZPO, § 98 Abs. 1 ArbGG, § 98 Abs. 6 Satz 7 ArbGG, § 98 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG, § 98 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, § 47 Abs. 2 VwGO, Anlage 27 SokaSiG, Anlage 9 SokaSiG, Anlage 1 SokaSiG, Anlage 13 SokaSiG, § 13 SokaSiG, § 11 SokaSiG, § 47 VwGO, § 5 Nr. 3 AEntG, § 98 Abs. 3 Satz 3 ArbGG, § 2a Abs. 2 ArbGG, § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG, § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, § 87 Satz 2 GWB, Abs. 1a TVG, Art. 5 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes, Art. 267 Unterabs. 3 AEUV, Art. 11 EMRK, § 9 Nr. 1 AÜG, § 7 Abs. 2 AEntG, §§ 17, 4 Abs. 4 VTV, § 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 ArbGG, § 97 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG, § 2a Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, § 2 Abs. 3 TVG, § 2 Abs. 2 TVG, § 2 Abs. 1 TVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 TVG, § 5 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 5 Abs. 1a Satz 1 TVG, § 24 VwVfG, § 5 Abs. 7 Satz 1 TVG, § 5 Abs. 7 Satz 2 TVG, Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, § 8 Abs. 2 AEntG, Art. 20 Abs. 3 GG, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TVG, § 96 Abs. 1 ArbGG, § 563 Abs. 3 ZPO, § 5 Abs. 1 Satz 2 TVG, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 3a AEntG, § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVG, § 5 Abs. 2, Abs. 3 TVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, § 3 Abs. 1, Abs. 2 TVG, § 3 Abs. 3 TVG, § 4 Abs. 5 TVG, § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, § 615 BGB, § 11 BRTV, § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 TVG, § 5 Abs. 1a Satz 2 TVG, § 5 Abs. 5 Satz 1 TVG, § 5 Abs. 1a Satz 3 TVG, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 19 GG, § 21 BetrAVG, § 3 TVG, § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 TVG, § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 TVG, § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 TVG, § 3 VTV, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG, § 4 Abs. 1 BBiG, 12 bis 15 des BBTV, § 98 Abs. 4 Satz 3 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe; Öffentliches Interesse als einzige Voraussetzung einer Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen; Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages über eine gemeinsame Einrichtung; ...

  • Betriebs-Berater

    Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags nach neuem Recht

  • bag-urteil.com

    Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG nF

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG nF

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG nF

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die notwendige Beschwer des Rechtsmittelführers im Beschlussverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Allgemeinverbindlicherklärung eines Sozialkassen-Tarifvertrags

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung - und die erstmalige Beteiligung im Rechtsbeschwerdeverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rückwirkende Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Allgemeinverbindlichkeitserklärung - und der gemeinsame Antrag der Tarifvertragsparteien

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung - und die Beteiligten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung - und die Antragsbefugnis

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung - und das Beschlussverfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines (allgemeinverbindlichen) Tarifvertrags

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Tariffähigkeit als Spitzenorganisation

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Allgemeinverbindlichkeitserklärung - und die Zustimmung des Tarifausschusses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung - und der europarechtliche Rahmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tarifverträge im Baugewerbe - und ihre Allgemeinverbindlicherklärung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge im Baugewerbe sind wirksam

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe wirksam - BAG bejaht öffentliches Interesse an Allgemeinverbindlicherklärungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen von Tarifverträgen im Baugewerbe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 162, 166
  • BB 2018, 1779
  • BB 2018, 2231
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (40)

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 33/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16
    Als Arbeitgeber, die zwar vom Geltungsbereich der AVE erfasst werden, aber keinen eigenen Antrag gestellt haben, gehören sie auch nicht zu den von Amts wegen nach § 98 Abs. 3, § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligenden Stellen (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 81, BAGE 156, 213) .

    Der Senat hat für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht angenommen, dass dort eine Beteiligung noch in jeder Lage des Verfahrens durch einen eigenen Antrag möglich ist (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 81, BAGE 156, 213) .

    dd) Schließlich besteht die Gefahr, dass das Ziel, in angemessener Zeit Rechtssicherheit über die Wirksamkeit einer AVE oder VO zu schaffen (vgl. BT-Drs. 18/1558 S. 29) , aufgrund der Beteiligung einer Vielzahl von noch im Rechtsbeschwerdeverfahren ggf. neu anzuhörenden Personen oder Stellen gefährdet wird (vgl. zu diesem Aspekt schon BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 81, BAGE 156, 213 ) .

    Unerheblich ist, ob und ggf. wann die jeweilige AVE außer Kraft getreten ist (BAG 20. September 2017 - 10 ABR 42/16 - Rn. 17; grundlegend 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 49, BAGE 156, 213) .

    Soweit mehrere AVE angegriffen werden, muss die Antragsbefugnis hinsichtlich aller Angriffsziele vorliegen (vgl. noch zu § 98 Abs. 6 Satz 2 ArbGG idF vom 11. August 2014 im Einzelnen BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 44 ff., 50 ff., BAGE 156, 213) .

    Rein vergangenheitsbezogene Feststellungen, ohne dass die erstreckten Tarifnormen noch geschützte Rechtspositionen des Antragstellers beeinträchtigen können, scheiden aus (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 49, BAGE 156, 213 ) .

    Die Antragsbefugnis besteht unabhängig davon, ob der jeweilige Antragsteller im Ausgangsverfahren leugnet, unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes zu fallen (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 55, BAGE 156, 213) .

    Zwar bezieht sich die Antragsbefugnis regelmäßig einheitlich auf die AVE eines bestimmten Tarifvertrags oder einer bestimmten Rechtsverordnung (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 43, BAGE 156, 213) , ohne dass für jede Tarifnorm dargelegt werden müsste, dass der Antragsteller gerade durch sie in seinen Rechten verletzt wird.

    (1) Da § 98 Abs. 1 ArbGG der Regelung des § 47 Abs. 2 VwGO nachgebildet ist, kann für die Antragsbefugnis grundsätzlich auf die in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hierzu entwickelten Anforderungen zurückgegriffen werden (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 45, BAGE 156, 213) .

    Dabei ist nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung vorlagen, solange die Entscheidungserheblichkeit der AVE nicht offensichtlich fehlt (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 51, BAGE 156, 213) .

    § 98 ArbGG ist nicht als Popularklageverfahren ausgestaltet (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 44, BAGE 156, 213) .

    Dagegen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht von Amts wegen zu prüfen, ob sämtliche in den Vorinstanzen beteiligten Personen, Vereinigungen und Stellen zu Recht angehört wurden (vgl. dazu BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 77, BAGE 156, 213) .

    Beteiligt sind ferner diejenigen, die einen eigenen Antrag gestellt haben, sowie die Tarifvertragsparteien, die den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abgeschlossen haben (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 78 ff., BAGE 156, 213) .

    Diese Grundsätze gelten gemäß § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG entsprechend im Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer AVE oder VO (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 86 ff., BAGE 156, 213 ) .

    Ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) liegt nicht vor (vgl. dazu BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 96, BAGE 156, 213) .

    Ebenso wenig kam eine Vorlage unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung unionsrechtlicher Grundfreiheiten in Betracht (vgl. grundlegend BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 97 ff., BAGE 156, 213) .

    Diese Normen sind jedoch weder unmittelbar noch mittelbar Gegenstand des Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 104, aaO) .

    Neben ihrer formellen Wirksamkeit verlangt dies die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der jeweiligen Tarifvertragsparteien (allgemeine Meinung, zB ErfK/Franzen 18. Aufl. § 5 TVG Rn. 7; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 5 Rn. 88; vgl. zu § 5 TVG aF BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 118, BAGE 156, 213) .

    Für die Rechtmäßigkeit einer AVE kommt es nicht auf einzelne Abwägungselemente an, sondern darauf, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die AVE objektiv erfüllt waren (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 135, BAGE 156, 213) .

    Die Aussetzungspflicht besteht entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts im Fall der Entscheidungserheblichkeit auch in einem Verfahren nach § 98 ArbGG (grundlegend BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 119 ff., BAGE 156, 213 ) .

    Damit eine AVE über eine hinreichende demokratische Legitimation verfügt, muss sich der jeweilige Minister oder Staatssekretär vor ihrem Erlass zustimmend mit der AVE befasst haben (umfassend BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 138 ff., BAGE 156, 213) .

    Derartige Einschränkungsklauseln sind grundsätzlich zulässig (vgl. dazu BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 195, BAGE 156, 213) .

    Für eine Verfassungswidrigkeit von § 11 TVG und der darauf beruhenden TVG-DVO gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 132 ff., BAGE 156, 213 ) .

    Verfahrensgegenstand eines Beschlussverfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG ist eine bestimmte Rechtsverordnung oder die Wirksamkeit der AVE eines bestimmten Tarifvertrags (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 132 ff., BAGE 156, 213) .

    Auf das vom Gesetzgeber als zu "starr" empfundene 50-Prozent-Quorum nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF (vgl. dazu BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 186 ff., BAGE 156, 213) als Tatbestandsvoraussetzung wurde bei der Neufassung verzichtet.

    Soweit auf dieser Ebene schon eine parlamentarisch kontrollierte Entscheidung getroffen wurde, spricht der erste Anschein dafür, dass eine normsetzende Maßnahme des Ministeriums, die darauf gerichtet ist, das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel zu erreichen, ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b cc (2) und B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322; BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 124 f. mwN, BAGE 156, 213) .

    Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (zB BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 95, BAGE 156, 213) .

    bb) Auch § 5 Abs. 1 TVG nF verlangt für den Erlass einer AVE die Prüfung durch das BMAS, ob ein öffentliches Interesse vorliegt, und - um eine ausreichende demokratische Legitimation herbeizuführen - die zustimmende Befassung durch den zuständigen Minister oder Staatssekretär (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 138 ff., BAGE 156, 213) .

    a) Bereits zu § 5 TVG aF wurde ein solcher Beurteilungsspielraum als Ausprägung des auch mit Rechtsetzungsakten der Exekutive typischerweise verbundenen normativen Ermessens angenommen und eine Gleichsetzung mit verwaltungsrechtlichen Maßstäben abgelehnt (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 126 mwN, BAGE 156, 213) .

    Durch die Stellungnahme- und Einspruchsrechte, wie sie in § 5 Abs. 2 und Abs. 3 TVG geregelt sind, ist eine verfahrensmäßige Absicherung der Interessenabwägung gegeben, die eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass das BMAS seinen weiten Beurteilungsspielraum sachgerecht nutzt (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 127 mwN, aaO) .

    Im Rahmen des nach § 98 Abs. 3 Satz 1, § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG geltenden eingeschränkten Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatzes hat das Gericht insoweit alle Tatsachen zu erforschen, die nach seiner Ansicht in Bezug auf den Verfahrensgegenstand entscheidungserheblich sind (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 87, BAGE 156, 213) .

    Während das Erreichen der 50-Prozent-Quote nach früherem Recht Voraussetzung war, um überhaupt über das Bestehen eines öffentlichen Interesses iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF entscheiden zu können (vgl. dazu BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 186, BAGE 156, 213) , führt die Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TVG nF zu einer gesetzlichen Vermutung für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses, ohne dass es sich dabei um eine abschließende Regelung handeln würde (AR/Krebber aaO Rn. 12) .

    Es kann auf die hierzu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (vgl. umfassend BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 187 ff. mwN, BAGE 156, 213) .

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 21. September 2016 (- 10 ABR 33/15 - Rn. 189, BAGE 156, 213) bereits ausführlich dargelegt, dass diese Aussage für die frühere Rechtslage nicht zutraf.

    Stets erforderlich ist aber eine Ausschöpfung aller greifbaren Erkenntnismittel und eine möglichst genaue Auswertung des verwertbaren statistischen Materials (vgl. zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG aF BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 200 mwN, BAGE 156, 213) .

    Dass am Urlaubskassenverfahren selbst ein öffentliches Interesse besteht, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. zB BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 129, BAGE 156, 213) .

    Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (zB BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 95, BAGE 156, 213) .

    bb) § 5 Abs. 1a TVG verlangt für den Erlass einer AVE ebenfalls die abschließende Gesamtbeurteilung durch das BMAS, ob ein öffentliches Interesse besteht, und die zustimmende Befassung durch den zuständigen Minister oder Staatssekretär, um eine ausreichende demokratische Legitimation herbeizuführen (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 138 ff., BAGE 156, 213) .

  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

    Allgemeinverbindlicherklärung II

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16
    Dies gilt auch für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B III der Gründe, BVerfGE 55, 7; vgl. auch 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II der Gründe) .

    Diese Erwägungen gelten auch für die AVE von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B III der Gründe, BVerfGE 55, 7) .

    Gemeinsame Einrichtungen sind danach von den Tarifvertragsparteien geschaffene und von ihnen abhängige Organisationen, deren Zweck und Organisationsstruktur durch Tarifvertrag festgelegt wird (BAG 25. Januar 1989 - 5 AZR 43/88 - zu II der Gründe, BAGE 61, 29; BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu A I 2 der Gründe, BVerfGE 55, 7; umfassend Strippelmann S. 17 ff.) .

    a) Wie bereits dargelegt, hat das Bundesverfassungsgericht die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 5 TVG aF als unbedenklich angesehen (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B III der Gründe, BVerfGE 55, 7; vgl. auch 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II der Gründe) .

    Dass gemeinsame Einrichtungen in besonderem Maß auf die AVE der zugrunde liegenden Tarifverträge angewiesen sind, weil alle Arbeitgeber zur Tragung der finanziellen Lasten herangezogen werden müssen, um die Gefahr einer zufällig überhöhten Belastung des Einzelnen zu verhindern, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 55, 7) .

  • BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74

    Allgemeinverbindlicherklärung I

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16
    Soweit auf dieser Ebene schon eine parlamentarisch kontrollierte Entscheidung getroffen wurde, spricht der erste Anschein dafür, dass eine normsetzende Maßnahme des Ministeriums, die darauf gerichtet ist, das vom Gesetzgeber vorgegebene Ziel zu erreichen, ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 1 b cc (2) und B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322; BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 124 f. mwN, BAGE 156, 213) .

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 5 TVG aF ist das Rechtsinstitut der Allgemeinverbindlicherklärung als Normsetzung sui generis mit dem Grundgesetz vereinbar (grundlegend BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II der Gründe, BVerfGE 44, 322; vgl. auch 11. Juli 2006 - 1 BvL 4/00 - zu C II 1 a bb der Gründe, BVerfGE 116, 202) .

    Ein Verstoß gegen deren Grundrechte aus Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG liegt in der AVE in einer solchen Ausgestaltung nicht (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 44, 322) .

    Ein solches Verständnis trägt darüber hinaus der verfassungsrechtlichen Anforderung Rechnung, auch die Interessen der Außenseiter bei der Entscheidung über die AVE zu wahren (BVerfG 24. Mai 1977 - 2 BvL 11/74 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 44, 322) .

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16
    Sie ist Voraussetzung für den Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 19; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 64 mwN, BAGE 136, 302) .

    Dazu gehören die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation (st. Rspr., vgl. zB BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 20; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 67 mwN, aaO) .

    Diese können der Spitzenorganisation deren Tariffähigkeit daher nur im Rahmen ihrer eigenen Tariffähigkeit vermitteln (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 69 ff., BAGE 136, 302) .

    Die Rechtsbeschwerden stützen sich für ihre gegenläufige Ansicht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur fehlenden Tariffähigkeit der CGZP (BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 81 ff., BAGE 136, 302) .

  • BAG, 21.09.2016 - 10 ABR 48/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16
    Der Senat hat weiter ausgeführt, dass es sich dabei nicht um einen vernachlässigbaren Effekt handle, bei dem aber auch nicht erkennbar sei, in welchem absoluten oder prozentualen Umfang er sich auswirke (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 187 f., BAGE 156, 289) .

    Mit diesen Zahlen - die auch der AVE VTV 2014 zugrunde lagen - hat sich der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 21. September 2016 (- 10 ABR 48/15 - BAGE 156, 289) umfangreich auseinandergesetzt, sowohl hinsichtlich der Großen Zahl (dort Rn. 187 ff.) als auch hinsichtlich der Kleinen Zahl (dort Rn. 207 ff.) erhebliche Bedenken geäußert und im Ergebnis die damals erforderliche 50-Prozent-Quote als nicht erreicht angesehen.

    Problematisch ist allerdings - was das Landesarbeitsgericht selbst erkennt -, dass die Branchenzuordnung in dieser Untersuchung wohl nicht identisch mit dem Geltungsbereich des BRTV ist, sondern sich an der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) orientiert (vgl. dazu BAG 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 195, BAGE 156, 289) .

    aa) Der Senat hat im Zusammenhang mit der - aus anderen Gründen unwirksamen - AVE VTV 2014 die damalige Annahme des BMAS, ein öffentliches Interesse iSv. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG aF habe vorgelegen, nicht beanstandet (BAG 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - Rn. 111 ff., BAGE 156, 289) .

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 695/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16
    Sie ist Voraussetzung für den Abschluss von Tarifverträgen (vgl. BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 19; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 64 mwN, BAGE 136, 302) .

    Dazu gehören die durch ihre Mitglieder vermittelte Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und eine gewisse Leistungsfähigkeit der Organisation (st. Rspr., vgl. zB BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 20; 14. Dezember 2010 - 1 ABR 19/10 - Rn. 67 mwN, aaO) .

    Daran ist insbesondere zu denken, wenn sie sich im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert und deshalb zu befürchten ist, dass die Arbeitgeberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite beeinflussen kann (BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 22; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 31 mwN, BAGE 136, 1) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.07.2016 - 14 BVL 5007/15

    Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Baugewerbes

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16
    Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 59., 60. und 61. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15, 14 BvL 5003/16, 14 BvL 5004/16, 14 BvL 5005/16 - werden als unzulässig verworfen.

    Die Rechtsbeschwerden der übrigen Beteiligten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15, 14 BvL 5003/16, 14 BvL 5004/16, 14 BvL 5005/16 - werden zurückgewiesen.

    Die Beschlussformel des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Juli 2016 - 14 BvL 5007/15, 14 BvL 5003/16, 14 BvL 5004/16, 14 BvL 5005/16 - wird zur Klarstellung hinsichtlich der Ziffern I. bis IV. wie folgt neu gefasst:.

  • BVerfG, 10.09.1991 - 1 BvR 561/89

    Tarifverträge: Allgemeinverbindlicherklärung - Verstoß gegen die negative

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16
    Dies gilt auch für die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B III der Gründe, BVerfGE 55, 7; vgl. auch 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II der Gründe) .

    a) Wie bereits dargelegt, hat das Bundesverfassungsgericht die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien nach § 5 TVG aF als unbedenklich angesehen (BVerfG 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74, 1 BvR 439/79 - zu B III der Gründe, BVerfGE 55, 7; vgl. auch 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - zu II der Gründe) .

  • BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 88/09

    Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16
    Daran ist insbesondere zu denken, wenn sie sich im Wesentlichen nicht aus den Beiträgen ihrer Mitglieder finanziert und deshalb zu befürchten ist, dass die Arbeitgeberseite durch Androhung der Zahlungseinstellung die Willensbildung auf Arbeitnehmerseite beeinflussen kann (BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 695/16 (A) - Rn. 22; 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 31 mwN, BAGE 136, 1) .

    Darin liegt keine - ggf. unzulässige - Beschränkung der Tariffähigkeit oder Tarifwilligkeit der Arbeitgeberverbände der Bauindustrie (vgl. für eine Arbeitnehmervereinigung BAG 5. Oktober 2010 - 1 ABR 88/09 - Rn. 24, BAGE 136, 1) .

  • BAG, 17.04.2012 - 1 ABR 5/11

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

    Auszug aus BAG, 21.03.2018 - 10 ABR 62/16
    Fehlt die Rechtsbeschwerdebefugnis, ist sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 19, BAGE 141, 110) .

    Diese müssen für die handelnden Organe der Vereinigung selbst, für den sozialen Gegenspieler und für Dritte zuverlässig zu ermitteln sein, weil sie die Grenze wirksamen Handelns der Vereinigung bilden (BAG 17. April 2012 - 1 ABR 5/11 - Rn. 54, BAGE 141, 110; 10. Februar 2009 - 1 ABR 36/08 - Rn. 27, 38, BAGE 129, 322) .

  • BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

    Verlangen nach Abgabe einer Tariftreueerklärung bei der Vergabe öffentlicher

  • BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 34/15

    Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung

  • BAG, 06.05.2003 - 1 AZR 241/02

    Mitgliedschaft einer Handwerksinnung in Arbeitgeberverband

  • BAG, 24.01.1979 - 4 AZR 377/77

    Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung zur Allgemeinverbindlicherklärung gemäß § 5

  • BAG, 20.09.2017 - 10 ABR 42/16

    Allgemeinverbindlicherklärung - Wirksamkeit - Kleine Zahl - Schätzung

  • BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06

    Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des

  • BAG, 25.01.1989 - 5 AZR 43/88

    Arbeitsgerichte: Rechtsweg bei Streitigkeiten im Gesamthafenbetrieb

  • BAG, 10.11.1993 - 4 AZR 316/93

    Interlokales Tarifvertragsrecht

  • BAG, 10.02.2009 - 1 ABR 36/08

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • BAG, 24.07.2012 - 1 AZB 47/11

    Tariffähigkeit - Tarifzuständigkeit - Aussetzung

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 279/16

    Ausbildungskostenausgleichskasse im Schornsteinfegerhandwerk - Zweifel an der

  • BAG, 16.11.2011 - 4 AZR 856/09

    Unwirksamkeit einer Tarifbestimmung - (Teil-) Nichtigkeit eines Tarifvertrages

  • BAG, 09.05.2007 - 4 AZR 275/06

    Tarifliche Differenzierungsklausel

  • BAG, 23.01.2008 - 4 AZR 312/01

    Tarifvertrag bei Verbandsauflösung

  • BAG, 18.10.2006 - 10 AZR 576/05

    Spezialitätsgrundsatz im Geltungsbereich des AEntG

  • BAG, 18.07.2006 - 1 ABR 36/05

    Tarifzuständigkeit und OT-Mitgliedschaft

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2018 - 15 BVL 5011/16

    Unzulässiger Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit der

  • BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15

    Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses

  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

  • BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 797/13

    OT-Mitgliedschaft - Anforderung an die Verbandssatzung - Auslegung der

  • BAG, 25.01.2017 - 10 ABR 43/15

    Allgemeinverbindlicherklärung - Wirksamkeit - Tarifverträge über das

  • EGMR, 02.06.2016 - 23646/09

    Keine Verletzung von Art. 11 EMRK (Recht auf Versammlungsfreiheit)

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 58/16

    Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlungsvereinbarung mit Gerichtsvollzieher

  • BAG, 11.06.2013 - 1 ABR 32/12

    Tarifzuständigkeit einer Gewerkschaft

  • BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 1058/12

    Sonderzahlung - Dachdeckerhandwerk

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

  • BVerfG, 18.07.2000 - 1 BvR 948/00

    Verfassungsbeschwerde gegen Bau-Mindestlohn erfolglos

  • BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 599/00

    Einbau von Türen und Fenstern als bauliche Leistung - Tarifpluralität

  • BAG, 20.11.2018 - 10 ABR 12/18

    Allgemeinverbindlicherklärung vom 4. Mai 2016 des Tarifvertrags über das

    Aus der Antragsbefugnis folgt grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 35 ) .

    Die Antragsbefugnis besteht unabhängig davon, ob der jeweilige Antragsteller im Ausgangsverfahren leugnet, unter den Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes zu fallen (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 37; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 55, BAGE 156, 213) .

    bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass durch das Inkrafttreten des SokaSiG das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 98 Abs. 1 ArbGG nicht entfallen ist (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 39 ff.) .

    Es ist nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung erfüllt waren, solange die Entscheidungserheblichkeit der AVE nicht offensichtlich fehlt (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 42) .

    Dagegen ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht von Amts wegen zu prüfen, ob alle in den Vorinstanzen beteiligten Personen, Vereinigungen und Stellen zu Recht angehört wurden (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 48) .

    Beteiligt sind ferner diejenigen, die einen eigenen Antrag gestellt haben, sowie die Tarifvertragsparteien, die den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag abgeschlossen haben (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 49) .

    Diese Grundsätze gelten nach § 98 Abs. 3 Satz 1 ArbGG entsprechend im Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit einer AVE oder Rechtsverordnung (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 50) .

    Auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Unterabs. 3 AEUV ist nicht geboten (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 51 ff.) .

    Die Neufassung des § 5 TVG ändert daran nichts (näher BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 53) .

    Neben ihrer formellen Wirksamkeit verlangt dies, dass die jeweiligen Tarifvertragsparteien tariffähig und tarifzuständig sind (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 55 mwN) .

    Die von der Beteiligten zu 1. angenommene Unwirksamkeit einzelner Tarifnormen, insbesondere des § 17 VTV, führt - auch wenn die Annahme zutreffen sollte - nicht zur Unwirksamkeit des betroffenen Tarifvertrags und lässt deshalb die Wirksamkeit der angegriffenen AVE unberührt (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 56 ff.) .

    Dies ist bei einem Tarifvertrag, der weiterhin eine in sich geschlossene Regelung bildet, regelmäßig auch ohne eine als rechtswidrig angesehene Norm der Fall (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 57) .

    Eine weitere Überprüfung von einzelnen Normen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 58) .

    Die Aussetzungspflicht besteht im Fall der Entscheidungserheblichkeit auch in einem Verfahren nach § 98 ArbGG (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 60; grundlegend BAG 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 119 ff., BAGE 156, 213 ) .

    Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass vernünftige Zweifel, die zu einer Aussetzung des Verfahrens nach § 97 Abs. 5 ArbGG führen müssten, nicht bestehen (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 59 ff.) .

    Daran hat sich durch die Neufassung des § 5 TVG nichts geändert (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 85) .

    Hierdurch ist sichergestellt, dass der Antrag von allen tarifvertragsschließenden Parteien inhaltlich getragen wird (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 89) .

    Derartige Einschränkungsklauseln sind grundsätzlich zulässig (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 90 mwN) .

    Nur so ist sichergestellt, dass der Erlass der AVE vollständig vom Einvernehmen des Tarifausschusses gedeckt ist (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 92) .

    Für eine Verfassungswidrigkeit von § 11 TVG und der darauf beruhenden TVG-DVO gibt es keine Anhaltspunkte (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 94 mwN ) .

    Nur so können die Normunterworfenen erkennen, dass eine eigene anderweitige Tarifbindung durch die AVE ohne weitere Voraussetzungen verdrängt wird (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 96 mwN) .

    Durch § 5 TVG nF hat sich hieran nichts geändert (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 99) .

    Der Tarifvertrag kann dabei nach Abs. 1a Satz 2 alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln; er ist nicht auf die Errichtung der gemeinsamen Einrichtung und auf Verfahrensfragen beschränkt (grundlegend BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 133 ff.) .

    a) Erste Tatbestandsvoraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 5 Abs. 1a TVG ist bereits nach dem Wortlaut der Norm, dass es sich um einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung handelt, der die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen hinsichtlich bestimmter Gegenstände zum Inhalt hat (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 134 mwN) .

    Der Tarifvertrag über die gemeinsame Einrichtung muss nicht alle vom Gesetz zugelassenen Gegenstände eines solchen Tarifvertrags erfassen (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 134 mwN) .

    Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags muss deshalb das Ziel haben können, die (Fort-)Existenz der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien sicherzustellen (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 136 mwN) .

    Das kann nur verneint werden, wenn besonders gewichtige Umstände oder überragende entgegenstehende Interessen bestehen ( BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 137 ff . ; zustimmend Ulber NZA-Beilage 1/2018, 3, 7) .

    Umgekehrt bedarf es im Fall des Erlasses einer AVE nach Abs. 1a einer abschließenden Gesamtbeurteilung, ob ein öffentliches Interesse besteht (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 138; im Ergebnis ebenso BeckOK ArbR/Giesen TVG § 5 Rn. 17; Däubler/Lakies TVG 4. Aufl. § 5 Rn. 124; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 5 Rn. 214; Preis/Povedano Peramato Das neue Recht der Allgemeinverbindlicherklärung im Tarifautonomiestärkungsgesetz S. 75; Prokop Die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG Diss. 2017 S. 226 f., 249; Schaub ArbR-HdB/Treber 17. Aufl. § 205 Rn. 20; Sittard in Henssler/Moll/Bepler Der Tarifvertrag 2. Aufl. Teil 7 Rn. 78; Strippelmann Rechtsfragen der gemeinsamen Einrichtungen Diss. 2015 S. 181) .

    Die Ablehnung eines öffentlichen Interesses an der AVE eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung, der der Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit dient, kommt daher nur in Betracht, wenn ganz besonders gewichtige Umstände oder überragende Interessen entgegenstehen (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 139) .

    d) Bestehen in ihrem fachlichen Geltungsbereich mindestens teilweise überschneidende Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen, hat das BMAS bei seiner Entscheidung über die AVE zusätzlich die Repräsentativität der jeweiligen Tarifverträge zu berücksichtigen (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 141 f.) .

    Als Ziel der Regelung wird allgemein gesehen, die Verdrängung konkurrierender gemeinsamer Einrichtungen zu vermeiden oder jedenfalls nur dann geschehen zu lassen, wenn eine hinreichende Bedeutung des für allgemeinverbindlich zu erklärenden Tarifvertrags besteht ( BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 141 ; Henssler RdA 2015, 43, 53; NK-GA/Forst § 5 TVG Rn. 121; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 5 Rn. 217; Preis/Povedano Peramato S. 69 f.) .

    Da in einem solchen Fall keine konkurrierende Regelung verdrängt wird, kommt es auf die Repräsentativität des Tarifvertrags der beantragten AVE nicht an (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 142) .

    Daran ist auch für § 5 Abs. 1a TVG festzuhalten (eingehend hierzu BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 143 ff.) .

    Um eine ausreichende demokratische Legitimation herbeizuführen, bedarf es der zustimmenden Befassung durch den zuständigen Minister oder Staatssekretär ( BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 110, 146 ; 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - Rn. 138 ff., BAGE 156, 213) .

    Die Sonderregelung für Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen verstößt auch nicht gegen das Verbot des Einzelfallgesetzes aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG (im Einzelnen BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 147) .

    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Urlaubskassenverfahren und das Ausbildungsumlageverfahren einschließlich des Systems der überbetrieblichen Ausbildung und ihrer Finanzierung (für die AVE VTV 2015 BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 151) .

    Diese Erwägungen hat der Senat auch hinsichtlich der AVE VTV 2015 als tragfähig angesehen (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 153) .

    Eine effektive zusätzliche Zahlungsbelastung der nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ergibt sich nur aus den eigenen Verwaltungskosten der ULAK sowie der gesetzlich nicht verpflichtend vorgeschriebenen zusätzlichen Altersversorgung für Arbeitnehmer (BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 154) .

  • BAG, 20.06.2018 - 5 AZR 377/17

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - gesetzlicher Mindestlohn -

    Die gesetzliche Anordnung der Geltung der Tarifnormen sollte "als weiterer Rechtsgrund neben die bestehenden allgemeinverbindlichen Tarifverträge" treten (vgl. BAG 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 41) .
  • BAG, 16.10.2019 - 4 AZR 66/18

    Abweichung vom "Equal-Pay-Grundsatz' durch Bezugnahme auf Tarifvertrag

    Nur die Anwendung des gesamten Tarifwerks, das bei unterstellter Tarifgebundenheit beider Parteien auf das Arbeitsverhältnis unmittelbar Anwendung fände, kann für den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung aber die Vermutung begründen, dass die divergierenden Interessen angemessen ausgeglichen werden (vgl. Schüren in Schüren/Hamann AÜG 4. Aufl. 2010 § 9 Rn. 168; ähnlich zur Tariföffnungsklausel in § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung BAG 19. April 2011 - 3 AZR 154/09 - Rn. 19, BAGE 137, 357; vgl. auch 21. März 2018 - 10 ABR 62/16 - Rn. 123, BAGE 162, 166: Die Annahme einer Gestaltung von Arbeitsbedingungen durch einen Tarifvertrag iSv. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TVG scheidet bei einer nur teilweisen Anwendung im Arbeitsverhältnis wegen der im Vergleich zu den unmittelbar Tarifgebundenen anderen Lage aus.) .
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