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   BAG, 28.10.1992 - 10 ABR 75/91   

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BAG, 28.10.1992 - 10 ABR 75/91 (https://dejure.org/1992,811)
BAG, Entscheidung vom 28.10.1992 - 10 ABR 75/91 (https://dejure.org/1992,811)
BAG, Entscheidung vom 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 (https://dejure.org/1992,811)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Techniker Krankenkasse
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 111, § 112 Abs. 4
    Sozialplan: Keine erzwingbare Beteiligung eines erst während der Betriebsstillegung gewählten Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1993, 289
  • NZA 1993, 420
  • NZA 1993, 566
  • BB 1993, 140
  • BB 1993, 224
  • DB 1993, 385
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 20.04.1982 - 1 ABR 3/80

    Betriebsrat - Sozialplan

    Auszug aus BAG, 28.10.1992 - 10 ABR 75/91
    Wird in einem Betrieb ein Betriebsrat erst gewählt, nachdem sich der Arbeitgeber zur Stillegung des Betriebes entschlossen und mit der Stillegung begonnen hat, so kann der Betriebsrat auch dann nicht die Vereinbarung eines Sozialplanes verlangen, wenn dem Arbeitgeber im Zeitpunkt seines Entschlusses bekannt war, daß im Betrieb ein Betriebsrat gewählt werden soll (im Anschluß an BAG Beschluß vom 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - BAGE 38, 284 = AP Nr. 15 zu § 112 BetrVG 1972).

    In solchen Fällen behält der Betriebsrat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts über die Auflösung des Betriebes hinaus ein Restmandat zur Wahrnehmung aller sich im Zusammenhang mit der Betriebsstillegung ergebenden Aufgaben (vgl. zuletzt BAG Beschluß vom 20. April 1982, BAGE 38, 284, 286 = AP Nr. 15 zu § 112 BetrVG 1972, zu B I 1 der Gründe, m.w.N.).

    Das Landesarbeitsgericht hat seine den Antrag des Betriebsrates abweisende Entscheidung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20. April 1982 (- 1 ABR 3/80 - BAGE 38, 284 = AP Nr. 15 zu § 112 BetrVG 1972) damit begründet, daß Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach §§ 111 ff. BetrVG nur gegeben sind, wenn im Betrieb ein Betriebsrat schon in dem Zeitpunkt besteht, in dem sich der Arbeitgeber entschließt, eine Betriebsänderung durchzuführen.

  • BAG, 13.03.1984 - 1 ABR 49/82

    Mitbestimmung Gesamtbetriebsrat

    Auszug aus BAG, 28.10.1992 - 10 ABR 75/91
    Damit ist diese Gesellschaft kraft Gesetzes Beteiligte des vorliegenden Beschlußverfahrens (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit Beschluß vom 13. März 1984 - 1 ABR 49/82 - AP Nr. 9 zu § 83 ArbGG 1979).
  • BAG, 17.09.1974 - 1 AZR 16/74

    Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei Eröffnung des Konkursverfahrens -

    Auszug aus BAG, 28.10.1992 - 10 ABR 75/91
    Von diesem Zeitpunkt an hat er den Betriebsrat zu unterrichten und die so geplante Betriebsänderung mit ihm zu beraten (BAG Urteil vom 17. September 1974 - 1 AZR 16/74 - BAGE 26, 257 = AP Nr. 1 zu § 113 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - BAGE 31, 176 [BAG 13.12.1978 - GS - 1/77] = AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 111 Rz 35; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rz 38; Fabricius, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 111 Rz 69).
  • BAG, 23.08.1984 - 6 AZR 520/82

    Anhörung durch den Betriebsrat bei außerordentlicher Kündigung - Zeitpunkt des

    Auszug aus BAG, 28.10.1992 - 10 ABR 75/91
    Dementsprechend hat auch der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 23. August 1984 (- 6 AZR 520/82 - BAGE 46, 282 = AP Nr. 36 zu § 102 BetrVG 1972) ausgesprochen, daß der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, mit dem Ausspruch der Kündigung eines Arbeitnehmers zu warten, bis sich der Betriebsrat konstituiert hat.
  • BAG, 13.12.1978 - GS 1/77

    Sozialplanabfindung im Konkurs: Geltendmachung durch Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 28.10.1992 - 10 ABR 75/91
    Von diesem Zeitpunkt an hat er den Betriebsrat zu unterrichten und die so geplante Betriebsänderung mit ihm zu beraten (BAG Urteil vom 17. September 1974 - 1 AZR 16/74 - BAGE 26, 257 = AP Nr. 1 zu § 113 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - BAGE 31, 176 [BAG 13.12.1978 - GS - 1/77] = AP Nr. 6 zu § 112 BetrVG 1972; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 111 Rz 35; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rz 38; Fabricius, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 111 Rz 69).
  • BAG, 24.11.1981 - 1 ABR 42/79

    Durchführung des Einigungsstellenverfahrens

    Auszug aus BAG, 28.10.1992 - 10 ABR 75/91
    Auch das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Beschluß vom 24. November 1981, BAGE 37, 102, 107 = AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972, zu B 1 der Gründe).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2018 - 26 TaBV 1146/17

    Beteiligungsrechte des neu gegründeten Betriebsrats bezüglich vor seiner Existenz

    Die Beteiligungsrechte und damit die Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat zu beteiligen, entstehen in dem Moment, in dem sich derjenige Tatbestand verwirklicht, an den das Beteiligungsrecht anknüpft (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91, Rn. 30 bei juris).

    Aus ihrer Beteiligungspflichtigkeit folgt daher nicht, dass auch die vorausgegangene geplante Maßnahme nachträglich einer Beteiligung des Betriebsrates unterworfen werden muss (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91, Rn. 31 bei juris).

    Die Beteiligungsrechte und damit die Pflicht des Arbeitgebers, den Betriebsrat zu beteiligen, entstehen in dem Moment, in dem sich derjenige Tatbestand verwirklicht, an den das Beteiligungsrecht anknüpft (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91, Rn. 30 bei juris).

    Aus ihrer Beteiligungspflichtigkeit folgt daher nicht, dass auch die vorausgegangene geplante Maßnahme nachträglich einer Beteiligung des Betriebsrates unterworfen werden muss (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91, Rn. 31 bei juris).

    (c) Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ungeachtet der Ausführungen oben unter bb) und dd) besteht, wenn der Betriebsrat erst nach Abschluss der Planung und Festlegung der Kriterien, aber vor der Auszahlung einer Prämienzahlung gewählt wird (zur Betriebsänderung vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91, Rn. 34 bei juris).

  • BAG, 08.02.2022 - 1 ABR 2/21

    Anspruch des Betriebsrats auf Abschluss eines Sozialplans

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der Betriebsrat eines bislang betriebsratslosen Betriebs, der erst nach Beginn der Durchführung der Betriebsänderung gewählt wird, nicht die Aufstellung eines Sozialplans verlangen (BAG 22. Oktober 1991 - 1 ABR 17/91 - zu B II 1 der Gründe; 29. November 1983 - 1 ABR 20/82 - zu B I der Gründe; grundlegend BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 38, 284; ebenso ErfK/Kania 22. Aufl. BetrVG § 111 Rn. 6; Oetker GK-BetrVG 12. Aufl. § 111 Rn. 37; Fitting BetrVG 30. Aufl. § 111 Rn. 34; bezogen auf den Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber seine Prüfungen und Vorüberlegungen abgeschlossen hat: BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe; Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 111 Rn. 27; aA LAG Köln 5. März 2007 - 2 TaBV 10/07 - zu II der Gründe; ArbG Reutlingen 29. Oktober 1998 - 3 (1) BV 7/98 - zu II A 1 der Gründe; DKW/Däubler 18. Aufl. § 111 Rn. 154 f.; B. Kraushaar AuR 2007, 396, 397; M. Kraushaar AuR 2000, 245, 246 ff.) .

    (bb) Um eine Planung iSd. §§ 111 ff. BetrVG handelt es sich - wie der allgemeine Sprachgebrauch dieses Begriffs erkennen lässt -, wenn der Arbeitgeber aufgrund abgeschlossener Prüfungen und Vorüberlegungen grundsätzlich zu einer Betriebsänderung entschlossen ist (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe) .

    Der Zehnte Senat geht zwar davon aus, dass Beteiligungsrechte nach §§ 111 ff. BetrVG schon dann nicht mehr entstehen können, wenn bei Abschluss der unternehmerischen Planung (noch) kein Betriebsrat bestanden hat (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe) .

    Diese Bestimmung regelt nur die Art der Ausübung der nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehenden Rechte und Pflichten, vermag aber keine weitergehenden Mitbestimmungsrechte zu begründen (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B II 2 c der Gründe) .

  • BAG, 05.05.2010 - 7 AZR 728/08

    Vergütungsansprüche im restmandatierten Betriebsrat

    (a) Für die stilllegungsbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht das Bundesarbeitsgericht selbstverständlich von der Unanwendbarkeit des § 24 Nr. 3 BetrVG auf den Betriebsrat im Restmandat aus (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - zu B I 1 der Gründe, AP BetrVG 1992 § 112 Nr. 63 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 60; 14. August 2001 - 1 ABR 52/00 - zu B II c der Gründe, AP BetrVG 1972 § 21b Nr. 1 = EzA BetrVG 1972 § 24 Nr. 3; ebenso DKK-Buschmann BetrVG 12. Aufl. § 21b Rn. 4, § 24 Rn. 23; ErfK/Koch 10. Aufl. § 21b BetrVG Rn. 4; Richardi/Thüsing BetrVG 12. Aufl. § 21b Rn. 13 mwN; Auktor NZA 2003, 950, 951).
  • LAG Niedersachsen, 19.12.2012 - 1 TaBV 112/12

    Offensichtliche Unzuständigkeit einer Einigungsstelle zur "Betriebsvereinbarung

    Zur Begründung habe das Bundesarbeitsgericht zuletzt in einer Entscheidung vom 28.10.1992, 10 ABR 75/91 angeführt, dass die Unterrichtungs- und Beratungspflicht des Arbeitgebers, dessen Pflicht zum Versuch eines Interessenausgleichs und zur Vereinbarung eines Sozialplans in einem systematischen und funktionalen Zusammenhang stünden.

    Im Hinblick auf die kontroverse Diskussion der Rechtsfrage und der zeitlich weit zurückliegenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, in denen es sich inhaltlich mit dem Rechtsproblem auseinandergesetzt hat (BAG, 28.10.1992, 10 ABR 75/91) könne die angerufene Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig sein.

    Die spätere Entscheidung des BAG vom 28.Oktober 1992 (-10 ABR 75/91 = EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 60 = AP Nr. 63 zu § 112 BetrVG 1972) setzt jedenfalls diese Entscheidung "außer Kraft".

    Bereits im Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Oktober 1992 (10 ABR 75/91, a.a.O.) hat sich das Bundesarbeitsgericht in den Randnummern 29 - 32 mit geltend gemachten Gegenargumenten auseinandergesetzt.

    Mit dem Landesarbeitsgericht Köln, das in seiner Entscheidung vom 05.März 2007 (2 TaBV 10/07 Rn. 13 - 15 = AuR 2007, 395) dieser Rechtsprechung nicht folgen will, und sich dabei allein mit der früheren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 1991, 1 ABR 17/91 und nicht mit der vom 28.Oktober 1992 ( 10 ABR 75/91) auseinandersetzt, ergibt sich daraus zur Überzeugung des Beschwerdegerichts keine Veränderung des Prüfungsmaßstabs der "offensichtlichen Unzuständigkeit".

  • ArbG Brandenburg, 09.03.2016 - 5 BV 4/16
    Die Antragsgegnerin lehnte Verhandlungen über die Aufstellung eines Sozialplans am 10.02.2016 mangels Anspruchsgrundlage ab und verwies zur Begründung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts Beschluss vom 28.10.1992 - 10 ABR 75/91 - juris.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 -, juris; vom 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - BAGE 38, 284 = AP Nr. 15 zu § 112 BetrVG 1972) sind Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach §§ 111 ff. BetrVG nur gegeben, wenn im Betrieb ein Betriebsrat schon in dem Zeitpunkt besteht, in dem sich der Arbeitgeber entschließt, eine Betriebsänderung durchzuführen.

    Die Kalkulationsgrundlagen seiner Entscheidung würden wesentlich verändert, wenn ein erst während der Durchführung der Betriebsänderung errichteter Betriebsrat noch die Aufstellung eines Sozialplanes verlangen könne (BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 -, juris).

    Auch wenn die Antragsgegnerin schon am 11.09.2015 von der geplanten Betriebsratswahl Kenntnis gehabt hätte mit der Folge, dass sie die Belastungen eines Sozialplanes in ihre Überlegungen hätte einbeziehen können, gilt vorliegend nichts anderes: aus dem Betriebsverfassungsgesetz ergibt sich nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insbesondere keine Verpflichtung des Arbeitgebers, mit einer an sich beteiligungspflichtigen Maßnahme solange zu warten, bis im Betrieb ein funktionsfähiger Betriebsrat vorhanden ist, und zwar auch dann nicht, wenn mit der Wahl eines Betriebsrates zu rechnen und die Zeit bis zu dessen Konstituierung absehbar ist (BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 -juris, unter Verweis auf BAG - 6 AZR 520/82 - BAGE 46, 282 = AP Nr. 36 zu § 102 BetrVG 1972).

    Das gilt unabhängig davon, wie lang eine solche Wartezeit höchstens sein dürfte und mit welcher Sicherheit mit der Wahl eines Betriebsrates zu rechnen ist (BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 -, juris).

    Besteht zu diesem Zeitpunkt kein Betriebsrat im Betrieb, können auch Beteiligungsrechte des Betriebsrates an der geplanten Betriebsänderung nicht gegeben sein (BAG, Beschluss vom 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 -,juris).

  • BAG, 06.12.2006 - 7 ABR 62/05

    Beschlussverfahren - Zulässigkeit des Antrags - Beschlussfassung des Betriebsrats

    Das Restmandat erstreckt sich auf alle im Zusammenhang mit der Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung stehenden betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte (vgl. etwa BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 -AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 63 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 60, zu B I 1 der Gründe; 12. Januar 2000 - 7 ABR 61/98 - AP BetrVG 1972 § 24 Nr. 5 = EzA BetrVG 1972 § 24 Nr. 2, zu B II 2 d aa der Gründe).
  • BAG, 12.01.2000 - 7 ABR 61/98

    Restmandat des Betriebsrats - Niederlegung des Betriebsratsamts

    aa) Das Restmandat ist funktional bezogen auf alle im Zusammenhang mit der Stillegung sich ergebenden betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte (BAG 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 63 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 61 zu B I 1 der Gründe).
  • BAG, 18.11.2003 - 1 AZR 30/03

    Interessenausgleich in der Insolvenz

    Ein erst während der Durchführung der Betriebsänderung gewählter Betriebsrat kann weder den Versuch eines Interessenausgleichs noch den Abschluss eines Sozialplans verlangen (BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - BAGE 38, 284, 287 ff. = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 15 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 25, zu B II der Gründe; 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 63 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 60, zu B II 2 der Gründe).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.09.2004 - 4 TaBV 3/04

    Betriebsänderung - Interessenausgleich - Produktionsstandort - Einigungsstelle

    Eine "geplante" Betriebsänderung liegt somit vor, wenn der Arbeitgeber aufgrund abgeschlossener Prüfungen und Vorüberlegungen grundsätzlich zu einer Betriebsänderung entschlossen ist (BAG, 28.10.1992 - 10 ABR 75/91 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 63; GK - Fabricius/Oetker, BetrVG 7. Auflage, § 111 Rz. 149), aber noch nicht abschließend über die Betriebsändeung entschieden hat (Däubler u.a., BetrVG, 8. Aufl. § 111 Rz. 132; Fitting u.a., BetrVG, 22. Aufl., § 111 Rz. 110).
  • LAG Hessen, 15.10.2013 - 4 TaBV 138/13

    Interessenausgleich und Zeitpunkt der Wahl eines Betriebsrats

    Der Arbeitgeber müsse nicht darauf warten, bis die Belegschaft nach dem Bekanntwerden der Betriebsänderung einen Betriebsrat gewählt hat (BAG 20. April 1982 - 1 ABR 3/80 - BAGE 38/284, zu B II 1, 2; 28. Oktober 1992 - 10 ABR 75/91 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 63, zu B II 2 b; 18. November 2003 - 1 ABR 30/03 - BAGE 108/294, zu B II 1).

    Maßgeblich sei der systematische und funktionale Zusammenhang zwischen Interessenausgleich und Sozialplan, der Umstand, dass auch der Sozialplan die einer Betriebsänderung zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusse, sowie das schützenswerte Interesse des Arbeitgebers, die Kosten einer Betriebsänderung vor deren Umsetzung kalkulieren zu können (BAG 20. April 1982 a. a. O., zu B II 4; 28. Oktober 1992 a. a. O., zu B II 2 b, c).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kritik an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von einer Mehrzahl von Gerichten und Autoren geäußert wird und dass die beiden tragenden Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 20. April 1982 und 28. Oktober 1992 (a. a. O.) dreißig bzw. zwanzig Jahre alt sind.

  • LAG Düsseldorf, 06.01.2021 - 4 TaBVGa 6/20

    Einstweiliger Rechtsschutz; Untersagung von Entlassungen; Betriebsänderung;

  • BAG, 08.06.1994 - 10 AZR 452/93

    Wiedereinsetzung bei Poststreik

  • LAG Thüringen, 05.12.2002 - 3 Sa 151/02

    Nachteilsausgleich in der Insolvenz

  • LAG Brandenburg, 16.02.1993 - 1 Sa 521/92

    Arbeitgeber; Betriebsänderung; Interessenausgleich; Beteiligungsrechte einer

  • BAG, 28.04.1993 - 10 AZR 391/92

    Betriebsverfassung bei den sowjetischen Streitkräften

  • LAG München, 29.07.2014 - 6 TaBV 8/14

    Restmandat des Betriebsrats

  • LAG Hamm, 20.05.1999 - 4 Sa 1989/98

    Kündigung: Kündigungsfrist nach Tarifvertrag im Konkurs; Betriebsrat:

  • BAG, 08.06.1994 - 10 AZR 453/93

    Zahlung eines Nachteilsausgleichs

  • LAG Hamm, 21.08.2008 - 13 TaBVGa 16/08

    einstweilige Verfügung; Interessenausgleich; Unterlassungsanspruch;

  • BAG, 06.04.2006 - 8 AZR 334/05

    Betriebsübergang, Bistrobewirtschaftung bei der Bahn

  • LAG Saarland, 14.05.2003 - 2 TaBV 7/03

    Stilllegung eines Betriebes; Vorbereitung und Durchführung der Wahl eines

  • LAG Nürnberg, 09.12.2003 - 2 Sa 143/03

    Parteierweiterung auf Beklagtenseite in 2. Instanz

  • BAG, 08.02.1995 - 10 AZR 518/94

    Betriebsverfassung bei den sowjetischen Streitkräften

  • LAG Thüringen, 26.08.2022 - 2 Sa 267/20

    Ordentliche Kündigung - Massenentlassung - Betriebsstilllegung

  • BAG, 28.04.1993 - 10 AZR 552/92

    Keine Anwendung

  • LAG Hamm, 04.10.2010 - 10 TaBV 75/10

    Offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle; unbegründeter Antrag des

  • LAG Hamm, 12.07.2000 - 2 Sa 1859/99

    Wirksamkeit einer Kündigung in Bezug auf ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats

  • LAG Thüringen, 26.08.2022 - 2 Sa 436/20

    Ordentliche Kündigung - Massenentlassung - Betriebsstilllegung

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