Rechtsprechung
   BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 4/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,32468
BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 4/14 (https://dejure.org/2014,32468)
BAG, Entscheidung vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14 (https://dejure.org/2014,32468)
BAG, Entscheidung vom 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 (https://dejure.org/2014,32468)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,32468) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung von Lohn- und Annexsteuern

  • openjur.de

    Rechtsweg; Insolvenzanfechtung von Lohn- und Annexsteuern

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung von Lohn- und Annexsteuern

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG, § 48 Abs 1 Nr 2 ArbGG, § 78 S 3 ArbGG, § 13 GVG, § 17a Abs 4 GVG
    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung von Lohn- und Annexsteuern

  • IWW

    § 13 GVG, § ... 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, § 17a Abs. 4 GVG, § 78 Satz 1 ArbGG, § 572 Abs. 3 ZPO, § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1, § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 138 Nr. 1 VwGO, § 78 Satz 3 ArbGG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 17a Abs. 2 GVG, § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 78 ArbGG, § 9 Abs. 1 ArbGG, § 68 ArbGG, § 17a GVG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG, § 3 ArbGG, § 143 Abs. 1 InsO, § 826 BGB, § 179 BGB, §§ 25, 28 HGB, § 61 InsO, § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 38 Abs. 1 EStG, § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG, § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, § 46 Abs. 4 EStG, § 37 EStG, § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 37 Abs. 1 AO, § 41a Abs. 1 EStG, § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 42d Abs. 3 Satz 1 EStG, § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG, § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG, § 42d Abs. 2, Abs. 3 Satz 4 EStG, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 33 Abs. 1 AO, § 41a EStG, § 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 EStG, § 1 Abs. 2 SolzG 1995, § 5 Abs. 1 Satz 1 KiStG NW, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsweg für die Geltendmachung der Rückgewähr entrichteter Lohn- und Annexsteuern durch den Insolvenzverwalter

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zivilrechtsweg für Klage des Insolvenzverwalters gegen Finanzamt auf Rückgewähr vom Schuldner entrichteter Lohn- und Annexsteuern nach Insolvenzanfechtung

  • Betriebs-Berater

    Insolvenzanfechtung von Lohn- und Annexsteuern

  • bag-urteil.com

    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung von Lohn- und Annexsteuern

  • rewis.io

    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung von Lohn- und Annexsteuern

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Rechtsweg bei Insolvenzanfechtung von Lohn- und Annexsteuern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtswegbestimmung bei Insolvenzanfechtung - Rechtsweg; Insolvenzanfechtung von Lohn- und Annexsteuern; gesetzlicher Richter; Besetzungsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren; Beschleunigungsgrundsatz

  • rechtsportal.de

    Rechtsweg für die Geltendmachung der Rückgewähr entrichteter Lohn- und Annexsteuern durch den Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzanfechtung von Zahlung von Lohnsteuern und Annexsteuern - und der Rechtsweg

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das nicht vorschriftsmäßig besetzte Arbeitsgericht - und die Rechtsbeschwerde

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsweg zu Arbeitsgerichten bei Rechtsstreit gegen den Fiskus über Rückgewähr von Lohn- und Annexsteuern

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Insolvenzanfechtung von Lohn- und Annexsteuern

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Der Rechtsweg bei der Insolvenzanfechtung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Rechtsweg bei der Insolvenzanfechtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 149, 117
  • ZIP 2014, 2309
  • MDR 2015, 405
  • NZA 2015, 1405
  • NZI 2014, 1013
  • BB 2014, 2804
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (27)

  • BAG, 07.03.2001 - GS 1/00

    Zinsen auf Bruttolohn

    Auszug aus BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 4/14
    (4) Aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen zugleich seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis erfüllt (vgl. BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 1 c der Gründe mwN, BAGE 97, 150) , ergibt sich entgegen der Auffassung des klagenden Landes nicht, dass der Arbeitgeber einen Teil des Arbeitslohns an das Finanzamt zahlt.

    Soweit der Fünfte Senat weiter ausgeführt hat, "erfüllt" werde "erst durch die Abführung nach § 41a EStG", ist damit allein das schuldrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeint (vgl. auch BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 1 b der Gründe, BAGE 97, 150) , nicht aber die davon zu trennende steuerrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zur Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt und seine daraus resultierende Stellung als Steuerpflichtiger.

  • BGH, 22.01.2004 - IX ZR 39/03

    Anfechtung der Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut aus

    Auszug aus BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 4/14
    Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG einbehalten, kann daher der Arbeitnehmer vom Finanzamt nicht mehr in Anspruch genommen werden, sofern nicht einer der Ausnahmetatbestände des § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG vorliegt (vgl. BGH 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03 - zu III 4 c der Gründe, BGHZ 157, 350) .

    Der Bundesgerichtshof hat entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde mit Urteil vom 22. Januar 2004 (- IX ZR 39/03 - zu III 4 b der Gründe, BGHZ 157, 350) zu Recht erkannt, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber einen schuldrechtlichen Anspruch auf Abführung des gesetzlich vorgeschriebenen Anteils an das Finanzamt hat, der keine treuhänderische Berechtigung des Arbeitnehmers an diesem Anteil begründet.

  • BGH, 30.05.1958 - V ZR 232/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 4/14
    Diese ist grundsätzlich nur dann begründet, wenn das erkennende Beschwerdegericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (vgl. BGH 30. Mai 1958 - V ZR 232/56 - NJW 1958, 1398; BVerwG 19. Juli 2010 - 2 B 127.09 - Rn. 7 [zu § 138 Nr. 1 VwGO]) .

    Auf die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts erster Instanz kann die Rüge in der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nur dann gestützt werden, wenn auch der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts mit diesem Verfahrensmangel behaftet ist (vgl. BAG 16. Oktober 2008 - 7 AZN 427/08 - Rn. 11, BAGE 128, 130; BGH 30. Mai 1958 - V ZR 232/56 - aaO) .

  • BVerwG, 19.07.2010 - 2 B 127.09

    Verfahrensrüge: Fehlerhafte Besetzung der ersten Instanz; zweitinstanzliches

    Auszug aus BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 4/14
    Diese ist grundsätzlich nur dann begründet, wenn das erkennende Beschwerdegericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war (vgl. BGH 30. Mai 1958 - V ZR 232/56 - NJW 1958, 1398; BVerwG 19. Juli 2010 - 2 B 127.09 - Rn. 7 [zu § 138 Nr. 1 VwGO]) .

    Der Besetzungsfehler erster Instanz hat dadurch seine Bedeutung verloren (ebenso zu § 138 Nr. 1 VwGO: BVerwG 19. Juli 2010 - 2 B 127.09 - Rn. 5) .

  • BAG, 30.04.2008 - 5 AZR 725/07

    Einbehalt von Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 4/14
    Dementsprechend hat auch der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem von der Rechtsbeschwerde ebenfalls herangezogenen Urteil vom 30. April 2008 (- 5 AZR 725/07 - Rn. 18, BAGE 126, 325) entschieden, der Einbehalt für Rechnung des Arbeitnehmers (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) diene der Vorbereitung der Abführung und sei vom Arbeitnehmer zu dulden (ebenso BFH 5. März 2007 - VI B 41/06 - Rn. 5) .
  • BFH, 01.04.1999 - VII R 51/98

    Lohnsteueranrechnung bei verdecktem Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 4/14
    Wissen des Arbeitnehmers bedeutet dabei positive Kenntnis, Vermutungen und selbst grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus (BFH 1. April 1999 - VII R 51/98  - zu II 2 c der Gründe) .
  • BFH, 05.03.2007 - VI B 41/06

    NZB: LSt-Haftungsbescheid, Lohnzufluss wegen Regressverzichts

    Auszug aus BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 4/14
    Dementsprechend hat auch der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts in dem von der Rechtsbeschwerde ebenfalls herangezogenen Urteil vom 30. April 2008 (- 5 AZR 725/07 - Rn. 18, BAGE 126, 325) entschieden, der Einbehalt für Rechnung des Arbeitnehmers (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) diene der Vorbereitung der Abführung und sei vom Arbeitnehmer zu dulden (ebenso BFH 5. März 2007 - VI B 41/06 - Rn. 5) .
  • BFH, 29.01.2010 - VII B 188/09

    Lohnsteuererstattungsansprüche als Teil der Insolvenzmasse - Grundsätzliche

    Auszug aus BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 4/14
    Auch im Fall der Rückerstattung überzahlter Lohnsteuer an den Steuerpflichtigen durch das Finanzamt erlangt der an das Finanzamt abgeführte Teil des Arbeitslohns nicht wieder den Charakter eines Einkommens, das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht (BFH 29. Januar 2010 - VII B 188/09 - Rn. 12) .
  • BFH, 05.09.2012 - VII B 95/12

    Kein Abrechnungsbescheid über Anspruch auf Rückgewähr insolvenzrechtlich

    Auszug aus BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 4/14
    c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte (BGH 24. März 2011 - IX ZB 36/09 - Rn. 5; iE ebenso BFH 5. September 2012 - VII B 95/12 - Rn. 11, BFHE 238, 325; BGH 6. Dezember 2012 - IX ZB 84/12 - Rn. 6) , wenn - wie hier - die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben ist.
  • BGH, 24.03.2011 - IX ZB 36/09

    Insolvenzrecht: Rechtsweg für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen

    Auszug aus BAG, 17.09.2014 - 10 AZB 4/14
    c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört der Anfechtungsrechtsstreit als bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte (BGH 24. März 2011 - IX ZB 36/09 - Rn. 5; iE ebenso BFH 5. September 2012 - VII B 95/12 - Rn. 11, BFHE 238, 325; BGH 6. Dezember 2012 - IX ZB 84/12 - Rn. 6) , wenn - wie hier - die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen nicht gegeben ist.
  • BGH, 09.06.2011 - IX ZB 247/09

    Insolvenzanfechtung: Rechtswegzuständigkeit für Rückforderung gepfändeter Lohn-

  • BGH, 06.12.2012 - IX ZB 84/12

    Insolvenzanfechtung: Rechtsweg für Anfechtung von Beitragszahlungen des

  • BAG, 17.02.2003 - 5 AZB 37/02

    Rechtsweg

  • BAG, 16.10.2008 - 7 AZN 427/08

    Nichtzulassungsbeschwerde - Heranziehung der ehrenamtlichen Richter

  • BAG, 05.12.2013 - 10 AZB 25/13

    Rechtsweg - Sozialeinrichtung

  • BFH, 08.11.1985 - VI R 238/80

    Anrechnung nicht angemeldeter Lohnsteuer bei behaupteter Nettolohnvereinbarung

  • BFH, 09.10.1992 - VI R 97/90

    Beschränkte Bindung an Anrufungsauskunft

  • BFH, 13.07.1995 - VII S 1/95

    Anwendbarkeit des § 850 c Zivilprozessordnung (ZPO) auf den

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 30/93

    Kapitalertragsteuer - Steuerschuldner

  • BGH, 29.04.2004 - V ZB 46/03

    Rechtsfolgen der Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren

  • BGH, 14.05.2013 - VI ZR 325/11

    Berufungsverfahren: Voraussetzungen für eine Zurückverweisung;

  • GemSOGB, 27.09.2010 - GmS-OGB 1/09

    Rechtsweg - Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners

  • LAG Hamm, 16.12.2013 - 2 Ta 348/13

    Zulässigkeit des Rechtswegs

  • LAG Hessen, 15.05.2008 - 20 Ta 80/08

    Keine Zurückweisung der Rechtswegbeschwerde bei Zweifeln an der Partei- und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2007 - 11 Ta 10/07

    Nichtabhilfebeschluss im Falle der Rechtswegverweisung

  • LAG Bremen, 05.01.2006 - 3 Ta 69/05

    Kammerbeschluss über Abhilfe der sofortigen Beschwerde

  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 81/11

    Prozesskostenhilfeverfahren: Fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts bei

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 273/16

    Arbeitsentgelt - Lohnsteuer - Sozialversicherung

    Der zivilrechtliche Entgeltanspruch des Arbeitnehmers unterliegt einem öffentlich-rechtlichen Pflichtengefüge, das beide Parteien des Arbeitsvertrags trifft (vgl. BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 1 c und d der Gründe, BAGE 97, 150; 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 16 ff., BAGE 126, 325; sh. zur Steuer auch BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - Rn. 17 ff., BAGE 149, 117; BGH 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 163, 103) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.06.2015 - 26 Sa 2257/14

    Erfüllungsnachweis durch Arbeitgeber bei Bruttolohnklagen - Nachweis der

    Erfüllt wird erst durch die Abführung nach § 41a EStG (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07, Rn. 19; vgl. dazu auch BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14, Rn. 20).(Rn.21).

    Ob insoweit bezüglich der Steuern etwas anderes anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber den Nettolohn ausgezahlt und einen Betrag in Höhe der Steuern einbehalten hat, konnte dahinstehen, da diese Konstellation hier nicht gegeben war (vgl. dazu - eher ablehnend - BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14, mwN.).(Rn.23).

    Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer nicht "für Rechnung des Arbeitnehmers" an das Finanzamt ab, sondern erfüllt hiermit eine ihn aus § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG treffende öffentlich-rechtliche Verpflichtung (vgl. BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14, Rn. 20).(Rn.24).

    Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Rückerstattung erhöhter Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 26 SGB IV zu fordern und die Höhe der Beiträge von den Sozialgerichten überprüfen zu lassen (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07, Rn. 19; vgl. dazu auch BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14, Rn. 20).

    b) Ob insoweit bezüglich der Steuern etwas anderes anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber den Nettolohn ausgezahlt und einen Betrag in Höhe der Steuern einbehalten hat, kann dahinstehen, da diese Konstellation hier gerade nicht gegeben ist (vgl. dazu - eher ablehnend - BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14, mwN.).

    Wissen des Arbeitnehmers bedeutet dabei positive Kenntnis, Vermutungen und selbst grob fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus (vgl. BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14, Rn. 17).

    Der Arbeitgeber führt die Lohnsteuer jedoch nicht "für Rechnung des Arbeitnehmers" an das Finanzamt ab, sondern erfüllt hiermit eine ihn aus § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG treffende öffentlich-rechtliche Verpflichtung (vgl. BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14, Rn. 20).

  • LAG Düsseldorf, 29.06.2020 - 3 Ta 157/20

    Rechtswegbeschwerde; Keine Abgabe an das Ausgangsgericht zur Abhilfeprüfung und

    Jedenfalls im arbeitsgerichtlichen Rechtswegbeschwerdeverfahren hat die Abgabe zur Abhilfeprüfung an das Arbeitsgericht bei einer unmittelbar bei dem Beschwerdegericht eingereichten sofortigen Beschwerde mit Blick auf den besonderen Beschleunigungsgrundsatz nach § 9 Abs. 1 ArbGG zu unterbleiben (Anwendung und Fortführung der Rechtsprechung des BAG, Beschluss vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14).

    Für das Rechtswegbeschwerdeverfahren jedenfalls ist vor dem Hintergrund und in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 11) im Falle einer direkt beim Beschwerdegericht eingelegten sofortigen Beschwerde die Abgabe an das Ausgangsgericht zur Abhilfeprüfung, erst recht aber eine Abgabepflicht abzulehnen.

    Das Argument der Entlastung des Beschwerdegerichts, welches im Falle der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Beschwerde ohnehin schon nicht stichhaltig ist, ist jedenfalls im Rechtswegbeschwerdeverfahren vor den Arbeitsgerichten wegen des besonderen Beschleunigungsgebots nach § 9 Abs. 1 ArbGG gegenüber der prozessökonomischeren Vorgehensweise nachrangig (vgl. BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 11).

    Unabhängig davon findet § 572 Abs. 3 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rechtswegbeschwerdeverfahren aber ohnehin keine Anwendung, da dem der im arbeitsgerichtlichen Verfahren besonders bedeutsame Beschleunigungsgrundsatz aus § 9 Abs. 1 ArbGG entgegensteht (BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 11).

    Dieser Annahme eines grundsätzlichen Ausschlusses der Anwendung des § 572 Abs. 3 ZPO im arbeitsgerichtlichen Rechtswegbestimmungsverfahren folgt die erkennende Beschwerdekammer jedenfalls für den Fall der Nachholung einer - nicht willkürlich (vgl. hierzu BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 10) - unterbliebenen oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Abhilfeentscheidung.

    Dem Grundgedanken der Verfahrensbeschleunigung widerspricht es hier, wenn im lediglich vorgeschalteten Rechtswegbestimmungsverfahren nach § 17a GVG eine Zurückverweisung aus der Beschwerdeinstanz an das Arbeitsgericht allein zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung zulässig wäre (BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 11; BAG vom 17.02.2003 - 5 AZB 37/02, juris, Rz. 17).

  • LAG Düsseldorf, 08.12.2020 - 3 Ta 319/20

    Rechtsweg; Konkurrentenklage; öffentlich-rechtliche Streitigkeit

    Für das Rechtswegbeschwerdeverfahren jedenfalls ist vor dem Hintergrund und in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 11) im Falle einer direkt beim Beschwerdegericht eingelegten sofortigen Beschwerde die Abgabe an das Ausgangsgericht zur Abhilfeprüfung, erst recht aber eine Abgabepflicht abzulehnen.

    Das Argument der Entlastung des Beschwerdegerichts, welches im Falle der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Beschwerde ohnehin schon nicht stichhaltig ist, ist jedenfalls im Rechtswegbeschwerdeverfahren vor den Arbeitsgerichten wegen des besonderen Beschleunigungsgebots nach § 9 Abs. 1 ArbGG gegenüber der prozessökonomischeren Vorgehensweise nachrangig (vgl. BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 11).

    Unabhängig davon findet § 572 Abs. 3 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rechtswegbeschwerdeverfahren aber ohnehin keine Anwendung, da dem der im arbeitsgerichtlichen Verfahren besonders bedeutsame Beschleunigungsgrundsatz aus § 9 Abs. 1 ArbGG entgegensteht (BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 11).

    Dieser Annahme eines grundsätzlichen Ausschlusses der Anwendung des § 572 Abs. 3 ZPO im arbeitsgerichtlichen Rechtswegbestimmungsverfahren folgt die erkennende Beschwerdekammer jedenfalls für den Fall der Nachholung einer - nicht willkürlich (vgl. hierzu BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 10) - unterbliebenen oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Abhilfeentscheidung.

    Dem Grundgedanken der Verfahrensbeschleunigung widerspricht es hier, wenn im lediglich vorgeschalteten Rechtswegbestimmungsverfahren nach § 17a GVG eine Zurückverweisung aus der Beschwerdeinstanz an das Arbeitsgericht allein zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung zulässig wäre (BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 11; BAG vom 17.02.2003 - 5 AZB 37/02, juris, Rz. 17).

  • LAG Düsseldorf, 22.01.2021 - 3 Ta 319/20

    Welches Gericht ist für ein Konkurrentenstreitverfahren um eine Stelle im

    Für das Rechtswegbeschwerdeverfahren jedenfalls ist vor dem Hintergrund und in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 11) im Falle einer direkt beim Beschwerdegericht eingelegten sofortigen Beschwerde die Abgabe an das Ausgangsgericht zur Abhilfeprüfung, erst recht aber eine Abgabepflicht abzulehnen.

    Das Argument der Entlastung des Beschwerdegerichts, welches im Falle der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Beschwerde ohnehin schon nicht stichhaltig ist, ist jedenfalls im Rechtswegbeschwerdeverfahren vor den Arbeitsgerichten wegen des besonderen Beschleunigungsgebots nach § 9 Abs. 1 ArbGG gegenüber der prozessökonomischeren Vorgehensweise nachrangig (vgl. BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 11).

    Unabhängig davon findet § 572 Abs. 3 ZPO nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Rechtswegbeschwerdeverfahren aber ohnehin keine Anwendung, da dem der im arbeitsgerichtlichen Verfahren besonders bedeutsame Beschleunigungsgrundsatz aus § 9 Abs. 1 ArbGG entgegensteht (BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 11).

    Dieser Annahme eines grundsätzlichen Ausschlusses der Anwendung des § 572 Abs. 3 ZPO im arbeitsgerichtlichen Rech tswegbestimmungsverfahren folgt die erkennende Beschwerdekammer jedenfalls für den Fall der Nachholung einer - nicht willkürlich (vgl. hierzu BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 10) - unterbliebenen oder nicht ordnungsgemäß durchgeführten Abhilfeentscheidung.

    Dem Grundgedanken der Verfahrensbeschleunigung widerspricht es hier, wenn im lediglich vorgeschalteten Rechtswegbestimmungsverfahren nach § 17a GVG eine Zurückverweisung aus der Beschwerdeinstanz an das Arbeitsgericht allein zur Nachholung einer ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung zulässig wäre (BAG vom 17.09.2014 - 10 AZB 4/14, juris, Rz. 11; BAG vom 17.02.2003 - 5 AZB 37/02, juris, Rz. 17).

  • BAG, 09.08.2016 - 9 AZR 417/15

    Aufwendungsersatz - Erfüllung - Abgabenabzug

    Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - Rn. 20, BAGE 149, 117; vgl. auch BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 1 b der Gründe mwN, BAGE 97, 150) .
  • LAG Köln, 06.05.2022 - 9 Ta 18/22

    Arbeitnehmereigenschaft eines freiberuflich angestellten Praxisvertreters;

    Der Beschluss der Vorsitzenden vom 07.02.2022 genügt zwar nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Nichtabhilfeentscheidung, da es sich bei der Entscheidung über die Abhilfe um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt, die nach § 17a GVG, § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG stets durch einen Beschluss der vollbesetzten Kammer zu treffen ist (BAG, Beschluss vom 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 -, Rn. 6, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Dezember 2015 - 3 Ta 21/15 -, Rn. 21, juris; LAG Köln, Beschluss vom 18. Mai 2021 - 9 Ta 61/21 -, Rn. 9, juris).

    Denn das Rechtswegbestimmungsverfahren darf nicht durch Zurückverweisungen von zweiter zu erster Instanz verzögert werden (BAG, Beschluss vom 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 -, Rn. 11; BAG, Beschluss vom 17. Februar 2003 - 5 AZB 37/02 -, Rn. 17, juris; LAG Köln, Beschluss vom 18. Mai 2021 - 9 Ta 61/21 -, Rn. 10, juris).

  • BAG, 16.08.2016 - 9 AS 4/16

    Rechtsweg - Alleinentscheidung des Vorsitzenden

    Dies gilt auch für die Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe einer sofortigen Beschwerde, da es sich um eine erneute Entscheidung in der Sache handelt (BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - Rn. 6, BAGE 149, 117) .
  • LAG Hessen, 26.10.2015 - 8 Ta 301/15

    Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an einem Rechtsstreit beteiligten

    Der Zurückverweisung an das Arbeitsgericht im Rechtswegbestimmungsverfahren steht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 572 Abs. 3 ZPO nicht entgegen, wenn es an der Parteifähigkeit des Beklagten fehlt (Abgrenzung zu BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 100) .

    Das Hauptsacheverfahren dürfe nicht bereits im Rechtswegbestimmungsverfahren durch Zurückverweisungen von zweiter zu erster Instanz verzögert werden (vgl. BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 100).

  • LAG Köln, 03.09.2021 - 9 Ta 115/21

    Prozesskostenhilfeantrag keine Rechtsanhängigkeit begründend; Zuständigkeit des

    Bei der Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe handelt es sich nämlich um eine erneute Entscheidung in der Sache, die nach § 17a GVG, § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG stets durch einen Beschluss der vollbesetzten Kammer zu treffen ist (BAG, Beschluss vom 17. September 2014- 10 AZB 4/14 -, Rn. 6, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Dezember 2015 - 3 Ta 21/15 -, Rn. 21, juris).

    Dieses Verfahren darf nicht durch Zurückverweisungen von zweiter zu erster Instanz verzögert werden (BAG, Beschluss vom 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 -, Rn. 11; BAG, Beschluss vom17. Februar 2003 - 5 AZB 37/02 -, Rn. 17, juris).

  • LAG Köln, 18.05.2021 - 9 Ta 61/21

    Rechtswegzuständigkeit; Qualifizierung zum Triebfahrzeugführer

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.03.2020 - 4 L 1.20

    Wahlanfechtung; Richterwahlausschuss; Vorschlagslisten; richtige Verfahrensart;

  • LAG Hessen, 04.01.2019 - 3 Ta 309/18

    § 17 a GVG, § 48 Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 1 ArbGG, § 5 ArbGG, § 92a Abs. 1 HGB, ...

  • LAG Hamm, 25.08.2016 - 17 Sa 570/16

    Steuerpflicht des Arbeitnehmers; Dienstfahrzeug; Festlegung der 1.

  • LG Deggendorf, 26.02.2018 - 23 O 344/17

    Insolvenzanfechtung von Lohnsteuerzahlungen; Kenntnis der Finanzverwaltung von

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht