Rechtsprechung
   BAG, 15.03.2011 - 10 AZB 49/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,5051
BAG, 15.03.2011 - 10 AZB 49/10 (https://dejure.org/2011,5051)
BAG, Entscheidung vom 15.03.2011 - 10 AZB 49/10 (https://dejure.org/2011,5051)
BAG, Entscheidung vom 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 (https://dejure.org/2011,5051)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,5051) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Rechtsweg - Arbeitnehmerüberlassung

  • openjur.de

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen; Rechtsstreitigkeit zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - Rechtsstreitigkeit zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG, § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst d ArbGG, AÜG, § 15 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG
    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - Rechtsstreitigkeit zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst a ArbGG, § 2 Abs 1 Nr 3 Buchst d ArbGG, AÜG, § 15 Abs 2 AGG, § 7 Abs 1 AGG
    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - Rechtsstreitigkeit zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher im Zusammenhang mit dem Leiharbeitsverhältnis ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet; Rechtsweg bei Geltendmachung von Ansprüchen aus der ...

  • Betriebs-Berater

    Arbeitnehmerüberlassung - Klage auf Entschädigung

  • rewis.io

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - Rechtsstreitigkeit zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher

  • ra.de
  • rewis.io

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - Rechtsstreitigkeit zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGG § 6; AGG § 7; AGG § 15; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3
    Rechtsweg bei Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitnehmerüberlassung durch den Leiharbeitnehmer

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Klage eines Arbeitnehmers gegen den Entleiher auf Entschädigung gem. § 15 AGG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rechtsweg bei Arbeitnehmerüberlassung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Arbeitnehmerüberlassung - Klage auf Entschädigung

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen im Leiharbeitsverhältnis

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Für Klagen von Arbeitnehmern gegen Entleiher sind Arbeitsgerichte zuständig

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 137, 215
  • NJW 2011, 3678
  • MDR 2011, 921
  • NZA 2011, 653
  • BB 2011, 1267
  • DB 2011, 1116
  • DB 2011, 15
  • AnwBl 2011, 188
  • JR 2012, 312
  • JR 2012, 445
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Hamburg, 24.10.2007 - 4 Ta 11/07

    Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen - Auskunftsanspruch des

    Auszug aus BAG, 15.03.2011 - 10 AZB 49/10
    Ergeben sich bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis, ist nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet (hM: GMP/Matthes/Schlewing ArbGG 7. Aufl. § 2 Rn. 52; Schwab/Weth/Walker ArbGG 3. Aufl. § 2 Rn. 85; GK-ArbGG/Schütz Stand Dezember 2010 § 2 Rn. 72b; LAG Hamburg 24. Oktober 2007 - 4 Ta 11/07 - für einen Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG; LAG Hamm 4. August 2003 - 2 Ta 739/02 - EzAÜG BGB § 611 Haftung Nr. 11, für einen Schadensersatzanspruch des Entleihers; aA ErfK/Koch § 2 ArbGG Rn. 16) .
  • BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 648/97

    Kündigungsschutz bei vertraglicher Verpflichtung eines Arbeitnehmers, seine

    Auszug aus BAG, 15.03.2011 - 10 AZB 49/10
    Arbeitgeber ist danach derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person iSv. § 5 ArbGG beschäftigt (BAG 21. Januar 1999 - 2 AZR 648/97 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 90, 353; ErfK/Koch 11. Aufl. § 2 ArbGG Rn. 14) .
  • BAG, 23.02.1979 - 1 AZR 172/78

    Kernbereich koalitionsmäßiger Betätigung - Gewerkschaftliche Werbung auf

    Auszug aus BAG, 15.03.2011 - 10 AZB 49/10
    d) § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG begründet eine umfassende Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für individualrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (BAG 23. Februar 1979 - 1 AZR 172/78 - zu I der Gründe, BAGE 31, 318) .
  • BAG, 23.08.2001 - 5 AZB 11/01

    Auskunftsklage des Arbeitgebers gegen Beschäftigungsgesellschaft

    Auszug aus BAG, 15.03.2011 - 10 AZB 49/10
    Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen (BAG 23. August 2001 - 5 AZB 11/01 - zu II 1 der Gründe, BAGE 99, 1) .
  • LAG Hamm, 04.08.2003 - 2 Ta 739/02

    Rechtsweg bei Schadensersatzansprüchen des Entleihers gegen den Leiharbeitnehmer)

    Auszug aus BAG, 15.03.2011 - 10 AZB 49/10
    Ergeben sich bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis, ist nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet (hM: GMP/Matthes/Schlewing ArbGG 7. Aufl. § 2 Rn. 52; Schwab/Weth/Walker ArbGG 3. Aufl. § 2 Rn. 85; GK-ArbGG/Schütz Stand Dezember 2010 § 2 Rn. 72b; LAG Hamburg 24. Oktober 2007 - 4 Ta 11/07 - für einen Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG; LAG Hamm 4. August 2003 - 2 Ta 739/02 - EzAÜG BGB § 611 Haftung Nr. 11, für einen Schadensersatzanspruch des Entleihers; aA ErfK/Koch § 2 ArbGG Rn. 16) .
  • BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 567/09

    Betriebsübergang - Übernahme des Personals

    Auszug aus BAG, 15.03.2011 - 10 AZB 49/10
    Dieser übt das Direktionsrecht aus und entscheidet über die Zuweisung des konkreten Arbeitsplatzes und die Art und Weise der Erbringung der Arbeitsleistungen (vgl. BAG 23. September 2010 - 8 AZR 567/09 - Rn. 42, 44, DB 2011, 246) .
  • LAG Düsseldorf, 14.10.2010 - 15 Ta 588/10

    Anspruch eines Leiharbeitnehmers mit russischer Herkunft auf Schmerzensgeld

    Auszug aus BAG, 15.03.2011 - 10 AZB 49/10
    Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Oktober 2010 - 15 Ta 588/10 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 13.03.2013 - 5 AZR 294/12

    Gesamtvergleich - Arbeitnehmerüberlassung - Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt

    Ob der Leiharbeitnehmer in entsprechender Anwendung des § 670 BGB gegen den Entleiher aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Sonderbeziehung mit arbeitsrechtlichem Charakter (vgl. BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 9, BAGE 137, 215) einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen hat, die ihm infolge von Arbeitsanweisungen des Entleihers entstehen, ist nicht Streitgegenstand.
  • BAG, 01.08.2017 - 9 AZB 45/17

    Rechtsweg - Solo-Selbstständige

    Arbeitgeber ist danach derjenige, der mindestens einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person iSv. § 5 ArbGG beschäftigt (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 7 mwN, BAGE 137, 215) .
  • BAG, 24.04.2018 - 9 AZB 62/17

    Rechtsweg - Leiharbeit

    Ein solches galt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF nur dann zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande gekommen, wenn der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer nach § 9 Nr. 1 AÜG aF unwirksam war (vgl. BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 8, BAGE 137, 215) .

    Ebenso sind die Gerichte für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d ArbGG zuständig bei unerlaubten Handlungen zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher, soweit sie mit dem Leiharbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 9 ff., BAGE 137, 215) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2017 - 21 Ta 90/17

    Rechtsweg - Ausbildungskostenumlage - Soloselbstständige Bauunternehmer

    Dies gilt nicht nur im Rahmen des materiellen Arbeitsrechts (dazu BAG vom 27.09.2012 - 2 AZR 838/11 - Rn. 16; AP Nr. 18 zu § 611 BGB Hausmeister; ErfK-Preis, § 611 Rn. 183) sondern auch im Rahmen des Arbeitsgerichtsgesetzes (BAG vom 15.03.2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 7, AP Nr. 96 zu § 2 ArbGG 1979; GMP-Schlewing, § 2 Rn. 51; ErfK-Koch, § 2 ArbGG Rn. 11).

    - 10 AZB 49/10 - Rn. 7, a. a. O.).

    bb) Allerdings ist der Begriff nicht auf dieses rein vertragsrechtlich ausgestaltete Verständnis beschränkt, sondern nach dem Sinn und Zweck des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie der jeweiligen Zuständigkeitsnorm weiter zu verstehen (BAG vom 15.03.2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 12, a. a. O.).

    Ebenso werden bei drittbezogenen Personaleinsätzen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auch Entleihunternehmen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber angesehen, wenn Streitigkeiten zwischen einem Entleihunternehmen und einer Leiharbeitnehmerin oder einem Leiharbeitnehmer mit dem Leiharbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (BAG vom 15.03.2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 12, a. a. O.).

    Denn Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual den Gerichten für Arbeitssachen zuzuweisen (vgl. BAG vom 15.03.2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 11, a. a. O.; vom 25.11.2014 - 10 AZB 52/14 - Rn. 8, NZA 2015, 252).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.05.2017 - 20 Ta 453/17

    Zulässiger Rechtsweg für Ansprüche des ULAK auf Zahlung des Mindestbeitrages für

    Dies gilt nicht nur im Rahmen des materiellen Arbeitsrechts (dazu BAG vom 27.09.2012 - 2 AZR 838/11 - Rn. 16; AP Nr. 18 zu § 611 BGB Hausmeister; ErfK-Preis, § 611 Rn. 183) sondern auch im Rahmen des Arbeitsgerichtsgesetzes (BAG vom 15.03.2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 7, AP Nr. 96 zu § 2 ArbGG 1979; GMP-Schlewing, § 2 Rn. 51; ErfK-Koch, § 2 ArbGG Rn. 11).

    Danach ist Arbeitgeberin oder Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes , wer zumindest eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder eine arbeitnehmerähnliche Person i. S. d. § 5 ArbGG beschäftigt (BAG vom 15.03.2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 7, a. a. O.).

    bb) Allerdings ist der Begriff nicht auf dieses rein vertragsrechtlich ausgestaltete Verständnis beschränkt, sondern nach dem Sinn und Zweck des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie der jeweiligen Zuständigkeitsnorm weiter zu verstehen (BAG vom 15.03.2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 12, a. a. O.).

    Ebenso werden bei drittbezogenen Personaleinsätzen nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auch Entleihunternehmen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber angesehen, wenn Streitigkeiten zwischen einem Entleihunternehmen und einer Leiharbeitnehmerin oder einem Leiharbeitnehmer mit dem Leiharbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (BAG vom 15.03.2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 12, a. a. O.).

    Denn Ziel des Arbeitsgerichtsgesetzes ist es, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual den Gerichten für Arbeitssachen zuzuweisen (vgl. BAG vom 15.03.2011 - 10 AZB 49/10 - Rn. 11, a. a. O.; vom 25.11.2014 - 10 AZB 52/14 - Rn. 8, NZA 2015, 252 ).

  • LAG Hamm, 26.10.2017 - 2 Ta 170/17

    Rechtsweg; Streitigkeit zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher;

    Bei einer legalen Arbeitnehmerüberlassung ist nämlich Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers der Arbeitnehmerverleiher, mit dem auch der Leiharbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, der auch das Arbeitsverhältnis zwischen diesen Vertragsparteien begründet (s. LAG Hamm a.a.O., vgl. auch BAG, Beschl. v. 15.3.2011 - 10 AZB 49/10, NZA 2011, 653).

    Tatsächlich entstehen somit auch zum Entleiher rechtliche Beziehungen mit arbeitsrechtlichem Charakter (s. LAG Hamm, a.a.O.; so BAG, Beschl. v. 15.3.2011 - 10 AZB 49/10, NZA 2011, 653).

    Soweit der Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung nach den §§ 6 ff. AGG in Rede steht, gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AGG auch der Entleiher als Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, sodass der Entleiher und Verleiher im Verhältnis zum Leiharbeitnehmer der Entleiher im Verhältnis zum dem bei ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer eine gespaltene Arbeitgeberstellung haben (s. LAG Hamm, a.a.O.; BAG, Beschl. v. Beschl. v. 15.3.2011 - 10 AZB 49/10, NZA 2011, 653).

    Ergeben sich bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis, ist im Hinblick auf die eine gespaltene Arbeitgeberstellung nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet (LAG Hamm, a.a.O.; BAG, Beschl. v. Beschl. v. 15.3.2011 - 10 AZB 49/10, NZA 2011, 653).

  • ArbG Bielefeld, 07.02.2017 - 2 Ca 2792/16

    Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Streitigkeiten zwischen dem

    Bei einer legalen Arbeitnehmerüberlassung ist nämlich Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers der Arbeitnehmerverleiher, mit dem auch der Leiharbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, der auch das Arbeitsverhältnis zwischen diesen Vertragsparteien begründet (s. LAG Hamm a.a.O., vgl. auch BAG, Beschl. v. 15.3.2011 - 10 AZB 49/10, NZA 2011, 653).

    Tatsächlich entstehen somit auch zum Entleiher rechtliche Beziehungen mit arbeitsrechtlichem Charakter (s. LAG Hamm, a.a.O.; so BAG, Beschl. v. 15.3.2011 - 10 AZB 49/10, NZA 2011, 653).

    Soweit der Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung nach den §§ 6 ff. AGG in Rede steht, gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AGG auch der Entleiher als Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers, sodass der Entleiher und Verleiher im Verhältnis zum Leiharbeitnehmer der Entleiher im Verhältnis zum dem bei ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer eine gespaltene Arbeitgeberstellung haben (s. LAG Hamm, a.a.O.; BAG, Beschl. v. Beschl. v. 15.3.2011 - 10 AZB 49/10, NZA 2011, 653).

    Ergeben sich bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher aus dem Leiharbeitsverhältnis, ist im Hinblick auf die eine gespaltene Arbeitgeberstellung nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet (LAG Hamm, a.a.O.; BAG, Beschl. v. Beschl. v. 15.3.2011 - 10 AZB 49/10, NZA 2011, 653).

  • LAG Baden-Württemberg, 07.12.2015 - 3 Ta 21/15

    Rechtsweg - Abhilfeentscheidung - Kammerbesetzung - unerlaubte Handlung im

    Dies gilt auch für eine Entscheidung nach § 17 a Abs. 4 GVG (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - BAGE 137, 215).
  • BAG, 24.04.2014 - 8 AZR 1081/12

    Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG - Verjährung

    Der Auskunftsanspruch nach § 13 AÜG, für dessen Durchsetzung der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - BAGE 137, 215) , ist kein vertraglicher, sondern ein gesetzlicher Anspruch.
  • ArbG Berlin, 21.12.2011 - 33 Ca 12651/11

    Gesetzliche Zuweisung eines Arbeitnehmers an eine gemeinsame Einrichtung -

    Tatsächlich entstehen damit auch zu dieser rechtliche Beziehungen mit arbeitsrechtlichem Charakter (vgl. für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - NZA 2011, 653).

    b) Da das Arbeitsgerichtsgesetz darauf abzielt, alle bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten, die in greifbarer Beziehung zu einem Arbeitsverhältnis stehen, auch prozessual im Rahmen der Arbeitssachen zu erfassen (BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - NZA 2011, 653; 23. August 2001 - 5 AZB 11/01 - BAGE 99, 1), müssen auch Streitigkeiten zwischen dem zugewiesenen Arbeitnehmer und der gemeinsamen Einrichtung, die ihren Ursprung in der Zuweisung haben, hiervon erfasst werden.

    Werden der gemeinsamen Einrichtung durch das Gesetz wesentliche Arbeitgeberfunktionen übertragen, so muss dieser gespaltenen Arbeitgeberstellung bei der Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen Rechnung getragen werden (so auch für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - NZA 2011, 653).

    Ergeben sich daher bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem zugewiesenen Arbeitnehmer und der gemeinsamen Einrichtung aus dem durch die Zuweisung begründeten Einsatzverhältnis, ist nach Sinn und Zweck der Zuständigkeitsnorm des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet (für den Fall der Arbeitnehmerüberlassung BAG 15. März 2011 - 10 AZB 49/10 - NZA 2011, 653).

  • LAG Düsseldorf, 26.03.2021 - 6 Sa 746/20

    Elternteilzeit; Bestimmtheit des Teilzeitantrags; Beschäftigtenzahl

  • LAG Hessen, 20.06.2017 - 12 Ta 50/17

    ArbGG

  • BAG, 25.11.2014 - 10 AZB 52/14

    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung - unentgeltliche Leistung

  • LAG Köln, 23.10.2015 - 11 Ta 77/15

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für die Klage eines Jobcenters gegen einen

  • LAG Hessen, 23.07.2021 - 14 Ta 35/21

    Ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei einem Streit über den Fortbestand

  • LAG Niedersachsen, 14.01.2021 - 10 Ta 316/20

    Geltung des bürgerlichen Arbeitsrechts für Arbeitsverhältnisse mit öffentlichem

  • LAG Hamm, 24.07.2013 - 2 Ta 81/13

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten - nichtiges Scheingeschäft -

  • LAG Bremen, 30.05.2012 - 2 TaBV 36/11

    Betriebsrat: Zutrittsrecht zu betrieblichen Räumlichkeiten

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.06.2012 - 10 Sa 637/11

    Zustandekommen eines Arbeitsvertrages mit Entleiherbetrieb

  • LAG Köln, 14.12.2017 - 1 SHa 18/17

    Örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche einer gemeinsamen

  • LAG Baden-Württemberg, 05.08.2014 - 13 Ta 19/14

    Rechtsweg für einen Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters

  • LAG Hessen, 31.05.2021 - 7 Ta 12/21
  • LAG Köln, 14.12.2017 - 1 SHa 17/17

    Örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Ansprüche einer gemeinsamen

  • LAG Hamm, 06.08.2012 - 2 Ta 787/11

    Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten; Rechtsstreit um Rückzahlung der

  • ArbG Frankfurt/Main, 16.09.2020 - 11 Ca 5619/20
  • ArbG Köln, 14.12.2017 - 1 SHa 17/17
  • LAG Nürnberg, 09.04.2014 - 2 Ta 19/14

    Rechtsweg - Insolvenzanfechtung - Scheinarbeitsvertrag

  • ArbG Köln, 14.12.2017 - 1 SHa 18/17
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht