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   BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 129/92   

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https://dejure.org/1992,251
BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 129/92 (https://dejure.org/1992,251)
BAG, Entscheidung vom 28.10.1992 - 10 AZR 129/92 (https://dejure.org/1992,251)
BAG, Entscheidung vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 (https://dejure.org/1992,251)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialplanabfindung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG §§ 112, 75; GG Art. 3 Abs. 1; BeschFG § 2 Abs. 1
    Geringere Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten als sachlicher Differenzierungsgrund bei der Berechnung von Sozialplanabfindungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 71, 280
  • NJW 1993, 2556 (Ls.)
  • ZIP 1993, 449
  • MDR 1993, 454
  • NZA 1993, 717
  • BB 1993, 506
  • DB 1993, 591
  • JR 1993, 264
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 09.10.1991 - 5 AZR 598/90

    Mittelbare Frauendiskriminierung

    Auszug aus BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 129/92
    Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag (Grundsatz der Lohngleichheit), der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unmittelbare Wirkung in den Mitgliedsstaaten entfaltet, verbietet nicht nur solche Diskriminierungen, die sich unmittelbar aus der ausdrücklich nach dem Geschlecht differenzierenden jeweiligen Regelungen ergeben, sondern auch solche Regelungen, die zwar geschlechtsneutral formuliert und deshalb auf Frauen und Männer gleichermaßen anzuwenden sind, tatsächlich jedoch aus Gründen, die auf dem Geschlecht oder der Geschlechterrolle beruhen, wesentlich mehr Frauen als Männer nachteilig treffen (BAGE 68, 320 [BAG 09.10.1991 - 5 AZR 598/90] = AP Nr. 95 zu § 1 LohnFG).
  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92

    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

    Auszug aus BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 129/92
    Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteil vom 28. Juli 1992, 3 AZR 173/92 - AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).
  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

    Auszug aus BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 129/92
    Eine unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bedeutet aber dann keine Verletzung des Art. 119 Abs. 1 EWG-Vertrag, wenn hierfür objektiv rechtfertigende Gründe bestehen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (EuGH Urteil vom 13. Mai 1986 - Rechtssache 170/84 - AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG-Vertrag).
  • BAG, 27.08.1975 - 4 AZR 454/74

    Interessenausgleich: Auslegung von Sozialplänen

    Auszug aus BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 129/92
    Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie Tarifverträge auszulegen (BAG Urteil vom 27. August 1975 - 4 AZR 454/74 - AP Nr. 2 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 80/90

    Teilunwirksamkeit eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 129/92
    Berücksichtigt man weiter, daß ein Sozialplan nach seiner gesetzlichen Definition den von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmern eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder längstens bis zum Bezug von Altersruhegeld gewähren soll (BAG Urteil vom 15. Januar 1991 - 1 AZR 80/90 - AP Nr. 57 zu § 112 BetrVG 1972), so folgt auch daraus, daß sich die Berechnung der Abfindung nach dem Stand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung richtet.
  • BAG, 23.02.1988 - 3 AZR 408/86

    Einstandspflicht des Arbeitgebers, der eine Zusatzversorgung durch eine

    Auszug aus BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 129/92
    Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. zuletzt Urteil vom 28. Juli 1992, 3 AZR 173/92 - AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).
  • BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 360/08

    Karenzentschädigung - Elternteilzeit

    Diese Argumentation lag auch der Entscheidung des Senats vom 28. Oktober 1992 (- 10 AZR 129/92 - BAGE 71, 280) zugrunde, wonach Sinn und Zweck einer Sozialplanabfindung als Überbrückungshilfe es rechtfertigten, die Abfindung entsprechend der persönlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu berechnen.
  • BAG, 22.09.2009 - 1 AZR 316/08

    Sozialplanabfindung bei Teilzeitbeschäftigung

    Auch wenn der sich auf die Abfindungshöhe auswirkende geringere Bruttomonatsverdienst auf einer Teilzeitbeschäftigung des Arbeitnehmers beruht, führt das Anknüpfen an diesen Verdienst nicht zu einer unzulässigen Diskriminierung des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (vgl. BAG 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 71, 280).

    Es gibt insoweit nicht nur eine dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gerecht werdende Lösung (vgl. zu unterschiedlichen Ausgestaltungen des "pro-rata-temporis-Grundsatzes" BAG 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 - BAGE 71, 280; 14. August 2001 - 1 AZR 760/00 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 142 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 108; 13. Februar 2007 - 9 AZR 729/05 - BAGE 121, 205).

  • BAG, 10.08.1994 - 10 ABR 61/93

    Abänderung von Sozialplänen

    Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt (BAG Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 - AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972, m. w. N.).
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