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   BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 156/15   

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BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 156/15 (https://dejure.org/2015,46118)
BAG, Entscheidung vom 09.12.2015 - 10 AZR 156/15 (https://dejure.org/2015,46118)
BAG, Entscheidung vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15 (https://dejure.org/2015,46118)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    GG Art. 12 Abs. 1; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 üb... er bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Erwägungsgrund 7; Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben Erwägungsgrund 11 und 12; Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben Art. 7 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 3; ArbZG § 2 Abs. 4; ArbZG § 2 Abs. 5; ArbZG § 6 Abs. 5; ArbZG § 7; BGB § 262; BGB § 263; BGB § 362 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs für geleistete Nachtarbeit i.S. von § 6 Abs. 5 ArbZG

  • bag-urteil.com

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsschutzrecht - Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags; dauerhafte Nachtarbeit

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Ausgleichs für geleistete Nachtarbeit i.S. von § 6 Abs. 5 ArbZG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags - dauerhafte Nachtarbeit

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Zuschlag für dauerhafte Nachtarbeit regelmäßig 30 %

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Nachtarbeit wird aufgewertet

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Dauernachtarbeit rechtfertigt grundsätzlich Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % des Bruttostundenlohns - Geringerer Zuschlag aufgrund Ruhephasen von 1 bis 1 ½ Stunden pro Nacht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2016, 1021
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (31)

  • BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01

    Nachtarbeit - Zuschlag - Angemessenheit

    Auszug aus BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 156/15
    Die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsleistungen nehmen der Nachtarbeit dabei nicht ihre spezifische Gesundheitsgefährdung, dienen aber unmittelbar oder mittelbar dem Gesundheitsschutz (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 3 b bb (3) der Gründe, BAGE 102, 309) .

    Dieser Druck besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer zu einem nicht zeitnah zur Nachtarbeit liegenden Zeitpunkt von der Arbeit bezahlt freizustellen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu A II 2 b aa der Gründe, aaO) .

    Außerdem soll der Nachtarbeitszuschlag in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 4 b der Gründe, aaO) .

    Vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichs um die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die letztlich den Gerichten für Arbeitssachen obliegt, wenn Streit über dessen Umfang besteht (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 3 b aa der Gründe, BAGE 102, 309; so wohl unausgesprochen auch BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 372; 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 51 ff., BAGE 148, 68; anders noch BAG 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - zu II 2.3.2 der Gründe, BAGE 91, 63 [Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB]; offengelassen in BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 86, 249) .

    Der Arbeitgeber kann - unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (vgl. zB BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 114, 272)  - frei wählen, ob er den Anspruch des Arbeitnehmers durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder auch durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 86, 249; 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu A II 1 und B II 2 b der Gründe, BAGE 102, 309; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 22; aA Buschmann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 6 Rn. 28: Vorrang freier Tage) .

    Der für geleistete Nachtarbeit geschuldete angemessene Zuschlag ist danach "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (so bereits BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 102, 309; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 3 a der Gründe) .

    Deshalb ist es nicht möglich, unabhängig von den Umständen der Erbringung der Arbeitsleistung im konkreten Einzelfall einen für alle Arbeitsverhältnisse geltenden festen Wert zu bestimmen (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 102, 309) .

    Unter Berücksichtigung der - über alle Branchen gesehen - bestehenden Üblichkeiten im Arbeitsleben wird aber in ständiger Rechtsprechung ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG angesehen (vgl. BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59, BAGE 148, 68; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 19; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 21; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 der Gründe; grundlegend BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309) .

    Unabhängig von den anderen Zwecken der steuerrechtlichen Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 1 EStG kann aus ihr jedenfalls entnommen werden, dass auch der Gesetzgeber eine solche Größenordnung grundsätzlich als angemessen akzeptiert hat (vgl. zu diesem Gedanken BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 5 e der Gründe, BAGE 102, 309) .

    Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 30 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen (so im Ergebnis schon BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 5 der Gründe, BAGE 102, 309; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 b aa der Gründe) .

    Findet ein solcher auf das Arbeitsverhältnis hingegen keine Anwendung, scheidet ein unmittelbarer Rückgriff auch auf nach dem Geltungsbereich an sich einschlägige tarifliche Regelungen aus (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 4 a der Gründe, BAGE 102, 309) .

    Dies umfasst auch die Darlegung der Tatsachen, die die Angemessenheit vom Arbeitgeber bereits erbrachter Leistungen, zB eines gezahlten Zuschlags, begründen sollen (so wohl auch BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59, BAGE 148, 68; in diese Richtung schon BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 c bb der Gründe, BAGE 102, 309) .

    Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem (zusätzlichen) Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird; jedenfalls muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt sein (so bereits BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe mwN, BAGE 102, 309; zu tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen vgl. zB BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 54, BAGE 148, 68; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 14) .

    Hinsichtlich dieser Zuschläge fehlt ein hinreichender Bezug zur Nachtarbeit, sie werden nicht auf das für die Nachtarbeit geschuldete Bruttoarbeitsentgelt gezahlt (vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 17, BAGE 131, 215; 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 102, 309) , sondern auf Bruttoarbeitsentgelt für Stunden außerhalb dieser Zeit.

  • BAG, 16.04.2014 - 4 AZR 802/11

    Anrechnung von Leistungen auf einen Mindestlohnanspruch

    Auszug aus BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 156/15
    Vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichs um die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die letztlich den Gerichten für Arbeitssachen obliegt, wenn Streit über dessen Umfang besteht (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 3 b aa der Gründe, BAGE 102, 309; so wohl unausgesprochen auch BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 372; 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 51 ff., BAGE 148, 68; anders noch BAG 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - zu II 2.3.2 der Gründe, BAGE 91, 63 [Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB]; offengelassen in BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 86, 249) .

    e) Nach gefestigter Rechtsprechung aller mit dieser Frage befassten Senate des Bundesarbeitsgerichts ist ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG anzusehen (vgl. zuletzt zB BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59 mwN, BAGE 148, 68) .

    Unter Berücksichtigung der - über alle Branchen gesehen - bestehenden Üblichkeiten im Arbeitsleben wird aber in ständiger Rechtsprechung ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG angesehen (vgl. BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59, BAGE 148, 68; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 19; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 21; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 der Gründe; grundlegend BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309) .

    Dies umfasst auch die Darlegung der Tatsachen, die die Angemessenheit vom Arbeitgeber bereits erbrachter Leistungen, zB eines gezahlten Zuschlags, begründen sollen (so wohl auch BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59, BAGE 148, 68; in diese Richtung schon BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 c bb der Gründe, BAGE 102, 309) .

    Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem (zusätzlichen) Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird; jedenfalls muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt sein (so bereits BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe mwN, BAGE 102, 309; zu tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen vgl. zB BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 54, BAGE 148, 68; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 192/11 - Rn. 14) .

    Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 51, BAGE 148, 68; 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 15 mwN) .

    Hat der Arbeitgeber sein Wahlrecht ausgeübt, ist er hieran nach § 263 Abs. 2 BGB gebunden und kann die Wahl für diesen Zeitraum nicht mehr ändern (vgl. auch BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 51, BAGE 148, 68) .

  • BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 369/10

    Ausgleich für Nachtarbeit - Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

    Auszug aus BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 156/15
    Dem Wortlaut des § 6 Abs. 5 ArbZG folgend wird der Beklagten ein Wahlrecht eingeräumt, ob der Ausgleich durch Zahlung eines Nachtarbeitszuschlags oder durch Gewährung freier Tage erfolgt (vgl. zu einer solchen Antragstellung zB: BAG 12. Dezember 2012 - 5 AZR 918/11 - Rn. 31; 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 -) .

    Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen erst dann, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 15 mwN) .

    b) Hingegen kann nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zum Üblichen geringer ist, weil zB in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt (vgl. dazu zB BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 25; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 12) oder es sich um nächtlichen Bereitschaftsdienst handelt, bei dem von vornherein von einer geringeren Arbeitsbelastung auszugehen ist (vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - BAGE 131, 215; 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - BAGE 91, 63) .

    Deshalb können regelmäßig allenfalls repräsentative branchenmäßig einschlägige Tarifverträge als Orientierungshilfe herangezogen werden oder als Anhaltspunkt dienen, ohne aber die Höhe der Ausgleichsleistung zu determinieren (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 25; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 a der Gründe) .

    Jedoch differenziert die Beklagte hinsichtlich der Lohnhöhe nicht zwischen Kraftfahrern, die zu Tag- oder Nachtzeiten eingesetzt werden, sondern alle Fahrer erhalten denselben Stundenlohn (zur Differenzierung zwischen vergleichbaren nachtarbeits- und nicht nachtarbeitsgeprägten Tätigkeiten BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 22) .

    Die gesetzlich begründete Wahlschuld (§ 262 BGB) konkretisiert sich auf eine der geschuldeten Leistungen, wenn der Schuldner das ihm zustehende Wahlrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ausübt (BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 51, BAGE 148, 68; 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 15 mwN) .

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Auszug aus BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 156/15
    Vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichs um die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die letztlich den Gerichten für Arbeitssachen obliegt, wenn Streit über dessen Umfang besteht (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 3 b aa der Gründe, BAGE 102, 309; so wohl unausgesprochen auch BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 372; 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 51 ff., BAGE 148, 68; anders noch BAG 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - zu II 2.3.2 der Gründe, BAGE 91, 63 [Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB]; offengelassen in BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 86, 249) .

    Nach der Art der Arbeitsleistung ist auch zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Nachtarbeit zu verteuern und auf diesem Weg einzuschränken, zum Tragen kommen kann oder in einem solchen Fall nur die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis ausgeglichen werden kann (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 115, 372) .

    Auch in einem solchen Fall ist ein Zuschlag von 10 % aber regelmäßig die Untergrenze dessen, was als angemessen angesehen werden kann (BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - aaO [Angehörige eines Rettungsdienstes]) .

    Dabei handelt es sich aber insgesamt um rein wirtschaftliche Erwägungen, die - anders als beispielsweise im Fall der Tätigkeit der Angehörigen eines Rettungsdienstes in der Nachtzeit (vgl. dazu BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 b der Gründe, BAGE 115, 372)  - keine Unvermeidbarkeit der Nachtarbeit im og.

  • BAG, 11.02.2009 - 5 AZR 148/08

    Angemessener Zuschlag für Nachtarbeit

    Auszug aus BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 156/15
    Unter Berücksichtigung der - über alle Branchen gesehen - bestehenden Üblichkeiten im Arbeitsleben wird aber in ständiger Rechtsprechung ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG angesehen (vgl. BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59, BAGE 148, 68; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 19; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 21; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 der Gründe; grundlegend BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309) .

    Die Höhe des angemessenen Nachtarbeitszuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist (BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 12) .

    b) Hingegen kann nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zum Üblichen geringer ist, weil zB in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt (vgl. dazu zB BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 25; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 12) oder es sich um nächtlichen Bereitschaftsdienst handelt, bei dem von vornherein von einer geringeren Arbeitsbelastung auszugehen ist (vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - BAGE 131, 215; 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - BAGE 91, 63) .

    Ein Grund für die Reduzierung des Nachtarbeitszuschlags kann sich nach dem Normzweck auch nicht aus der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers oder einer Region ergeben (aA wohl BAG 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 17 [Berücksichtigung der Besonderheiten einer wirtschaftsschwachen Region]) .

  • BAG, 26.08.1997 - 1 ABR 16/97

    Mitbestimmung bei betrieblichen Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit

    Auszug aus BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 156/15
    Soweit ein Nachtarbeitszuschlag vorgesehen ist, wirkt sich dieser auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers nicht unmittelbar aus, sondern dient dem Gesundheitsschutz mittelbar (vgl. BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 114, 272; 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 86, 249) .

    Vielmehr handelt es sich bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichs um die Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die letztlich den Gerichten für Arbeitssachen obliegt, wenn Streit über dessen Umfang besteht (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 3 b aa der Gründe, BAGE 102, 309; so wohl unausgesprochen auch BAG 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu I 4 der Gründe, BAGE 115, 372; 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 51 ff., BAGE 148, 68; anders noch BAG 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - zu II 2.3.2 der Gründe, BAGE 91, 63 [Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB]; offengelassen in BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 3 der Gründe, BAGE 86, 249) .

    Der Arbeitgeber kann - unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (vgl. zB BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 114, 272)  - frei wählen, ob er den Anspruch des Arbeitnehmers durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder auch durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 86, 249; 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu A II 1 und B II 2 b der Gründe, BAGE 102, 309; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 22; aA Buschmann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 6 Rn. 28: Vorrang freier Tage) .

    Das Wahlrecht selbst unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 10 BetrVG (BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 114, 272; grundlegend bereits BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249) .

  • BAG, 15.07.2009 - 5 AZR 867/08

    Freizeitausgleich für nächtlichen Bereitschaftsdienst

    Auszug aus BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 156/15
    Diese müssen aber den Vorgaben des § 6 Abs. 5 ArbZG genügen, die Norm ist zwingend (vgl. zB BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 17, BAGE 131, 215) .

    b) Hingegen kann nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein geringerer Ausgleich erforderlich sein, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit im Vergleich zum Üblichen geringer ist, weil zB in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt (vgl. dazu zB BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 25; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 12) oder es sich um nächtlichen Bereitschaftsdienst handelt, bei dem von vornherein von einer geringeren Arbeitsbelastung auszugehen ist (vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - BAGE 131, 215; 24. Februar 1999 - 4 AZR 62/98 - BAGE 91, 63) .

    Hinsichtlich dieser Zuschläge fehlt ein hinreichender Bezug zur Nachtarbeit, sie werden nicht auf das für die Nachtarbeit geschuldete Bruttoarbeitsentgelt gezahlt (vgl. BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 17, BAGE 131, 215; 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 102, 309) , sondern auf Bruttoarbeitsentgelt für Stunden außerhalb dieser Zeit.

    a) Das gesetzliche Wahlrecht kann vertraglich abbedungen werden und die Vertragsparteien können sich bereits dauerhaft auf eine Variante des Ausgleichs festlegen (vgl. zB BAG 15. Juli 2009 - 5 AZR 867/08 - Rn. 21, BAGE 131, 215) .

  • BAG, 27.05.2003 - 9 AZR 180/02

    Nachtarbeitszuschlag

    Auszug aus BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 156/15
    Der für geleistete Nachtarbeit geschuldete angemessene Zuschlag ist danach "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (so bereits BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 2 b der Gründe, BAGE 102, 309; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 3 a der Gründe) .

    Unter Berücksichtigung der - über alle Branchen gesehen - bestehenden Üblichkeiten im Arbeitsleben wird aber in ständiger Rechtsprechung ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG angesehen (vgl. BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59, BAGE 148, 68; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 19; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 21; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 der Gründe; grundlegend BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309) .

    Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 30 % auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen anzusehen (so im Ergebnis schon BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu B I 5 der Gründe, BAGE 102, 309; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 b aa der Gründe) .

    Deshalb können regelmäßig allenfalls repräsentative branchenmäßig einschlägige Tarifverträge als Orientierungshilfe herangezogen werden oder als Anhaltspunkt dienen, ohne aber die Höhe der Ausgleichsleistung zu determinieren (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 25; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 a der Gründe) .

  • BAG, 01.02.2006 - 5 AZR 422/04

    Freizeitausgleich für Nachtarbeit

    Auszug aus BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 156/15
    Der Arbeitgeber kann - unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (vgl. zB BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 114, 272)  - frei wählen, ob er den Anspruch des Arbeitnehmers durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder auch durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 86, 249; 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu A II 1 und B II 2 b der Gründe, BAGE 102, 309; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 22; aA Buschmann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 6 Rn. 28: Vorrang freier Tage) .

    Vielmehr müssen sich die jeweiligen Leistungen nach ihrem Wert grundsätzlich entsprechen (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 22) .

    Vergütung und Arbeitszeit entsprechen sich auf Grundlage des vertraglichen Synallagmas (BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 23) .

    Unter Berücksichtigung der - über alle Branchen gesehen - bestehenden Üblichkeiten im Arbeitsleben wird aber in ständiger Rechtsprechung ein Nachtarbeitszuschlag iHv. 25 % des Bruttostundenlohns bzw. eine entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage regelmäßig als angemessen iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG angesehen (vgl. BAG 16. April 2014 - 4 AZR 802/11 - Rn. 59, BAGE 148, 68; 11. Februar 2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 19; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 21; 27. Mai 2003 - 9 AZR 180/02 - zu I 4 der Gründe; grundlegend BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309) .

  • BAG, 26.04.2005 - 1 ABR 1/04

    Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit

    Auszug aus BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 156/15
    Soweit ein Nachtarbeitszuschlag vorgesehen ist, wirkt sich dieser auf die Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers nicht unmittelbar aus, sondern dient dem Gesundheitsschutz mittelbar (vgl. BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 114, 272; 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 86, 249) .

    Der Arbeitgeber kann - unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats (vgl. zB BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 114, 272)  - frei wählen, ob er den Anspruch des Arbeitnehmers durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder auch durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - zu B II 2 der Gründe, BAGE 86, 249; 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - zu A II 1 und B II 2 b der Gründe, BAGE 102, 309; 1. Februar 2006 - 5 AZR 422/04 - Rn. 22; aA Buschmann/Ulber ArbZG 8. Aufl. § 6 Rn. 28: Vorrang freier Tage) .

    Das Wahlrecht selbst unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 10 BetrVG (BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B II 2 a bb der Gründe, BAGE 114, 272; grundlegend bereits BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249) .

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1025/82

    Nachtarbeitsverbot

  • BAG, 12.12.2012 - 10 AZR 192/11

    Zusatzurlaub für Nachtarbeit - nächtlicher Bereitschaftsdienst

  • BAG, 24.02.1999 - 4 AZR 62/98

    Außerordentliche Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband und Tarifgebundenheit

  • BAG, 12.03.2008 - 4 AZR 616/06

    Arbeitszeit und Entgelt - Werksfeuerwehr in der chemischen Industrie

  • BAG, 12.12.2012 - 5 AZR 918/11

    Arbeitsbereitschaft - Bereitschaftsdienst - Zeitzuschläge - Arbeitszeitkonto

  • BAG, 22.10.2014 - 5 AZR 731/12

    Klage auf zukünftige Leistung - ERA-Ausgleichs- und Überschreiterzulage

  • BAG, 21.01.2015 - 4 AZR 253/13

    Eingruppierung im öffentlichen Dienst - Sachbearbeiterin "Wirtschaftliche

  • BAG, 21.05.2015 - 8 AZR 618/13

    Betriebsstilllegung - Übertragung von Personal auf ein Schwesterunternehmen -

  • BAG, 18.06.2014 - 10 AZR 699/13

    Leistungsentgelt (ERA-TV) - Beurteilung

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

  • BAG, 29.04.2015 - 9 AZR 108/14

    Angemessene Ausbildungsvergütung - Verkehrsanschauung

  • BAG, 10.12.2014 - 10 AZR 63/14

    Auslegung eines Prozessvergleichs - Nachtschicht

  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 104/04

    Bildungsurlaub - Allgemeine Bildung

  • BAG, 18.11.2014 - 9 AZR 584/13

    Arbeitszeugnis - Schlussnote - Darlegungslast

  • Drs-Bund, 28.06.1993 - BT-Drs 12/5282
  • BAG, 03.12.2008 - 5 AZR 74/08

    Überbetriebliche Gleichbehandlung - Lohnerhöhung

  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 904/07

    Auslegung einer vertraglichen Zusatzvereinbarung

  • LAG München, 29.01.2015 - 4 Sa 557/14

    Nachtarbeitszuschlag

  • BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 27/06

    Feststellung der Tarifgebundenheit

  • BAG, 15.04.2015 - 10 AZR 250/14

    Amtszulage - Konrektorin einer Förderschule - Schülerzahl

  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 736/12

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz - Nachtarbeit im Rahmen von

  • BAG, 10.11.2021 - 5 AZR 334/21

    Bereitstellung essentieller Arbeitsmittel - AGB-Kontrolle

    Eine Antragsbeschränkung ist in der Revisionsinstanz noch zulässig (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15 - Rn. 14 f.; 28. Juni 2005 - 1 ABR 25/04 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 115, 165) .
  • BAG, 14.09.2016 - 4 AZR 456/14

    Eingruppierung - Klageänderung in der Revisionsinstanz

    a) In dem Wechsel vom Leistungs- zum Feststellungsantrag bei unverändertem Sachverhalt und Klagegrund liegt lediglich eine - qualitative - Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes iSd. § 264 Nr. 2 ZPO (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15 - Rn. 15) , er verändert in einem solchen Fall nicht den Streitgegenstand (BAG 14. Dezember 2010 - 9 AZR 642/09 - Rn. 21) .
  • LAG Hamm, 05.06.2019 - 2 Sa 756/18

    Anforderungen an das Vorliegen von Dauernachtarbeit; Angemessener

    Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2015 (10 AZR 156/15) stünde fest, dass sie einen Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % auf den Bruttostundenlohn habe.

    Der für geleistete Nachtarbeit geschuldete angemessene Zuschlag ist danach "auf" das dem Arbeitnehmer hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (vgl. BAG, Urteil vom 25. April 2018 - 5 AZR 25/17, juris, Rdnr. 39; BAG, Urt. v. 9.12.2015 - 10 AZR 156/15, juris, Rdnr. 26).

    Hierfür ist allerdings regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem (zusätzlichen) Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird; jedenfalls muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt sein (vgl. BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15, juris, Rdnr. 59 m.w.N).

    Ein Ausgleichszweck für Nachtarbeit im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbZG wird durch diese Leistung nicht erreicht (vgl. BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14, juris, Rdnr. 37; BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15, juris, Rdnr. 61).

  • BAG, 05.06.2019 - 10 AZR 100/18

    Beschränkung des Klageantrags in der Revisionsinstanz

    In dem Übergang vom Leistungs- zum Feststellungsantrag bei unverändertem Sachverhalt liegt lediglich eine - qualitative - Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes iSv. § 264 Nr. 2 ZPO (BAG 14. September 2016 - 4 AZR 456/14 - Rn. 15; 9. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15 - Rn. 15) .

    Auch beim Übergang von einem Antrag auf zukünftige Leistung auf einen Feststellungsantrag ohne Änderung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts handelt es sich um eine in der Revision ausnahmsweise zulässige privilegierte Klageänderung iSv. § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15 - Rn. 14 f.) .

  • BAG, 12.04.2016 - 9 AZR 744/14

    Praktische Tätigkeit iSd. § 7 RettAssG - Anspruch auf angemessene Vergütung

    Bei dem Merkmal der "angemessenen Vergütung" in § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ( BAG 17. März 2015 - 9 AZR 732/13  - Rn. 11 ; vgl. zur Angemessenheit iSd. § 32 UrhG ebenso BVerfG 23. Oktober 2013 - 1 BvR 1842/11, 1 BvR 1843/11  - Rn. 84 , BVerfGE 134, 204 ; zum angemessenen Zuschlag iSd. § 6 Abs. 5 ArbZG BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15 - Rn. 23) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.12.2017 - 11 Sa 1195/17

    Nachtarbeitszuschlag bei Dauernachtwache im Seniorenheim - Angemessenheit

    Diese müssen aber den Vorgaben des § 6 Abs. 5 ArbZG genügen; die Norm ist zwingend (BAG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15 - AP Nr. 15 zu § 6 ArbZG = NZA 2016, 1021).

    Der Nachtzuschlag soll in einem gewissen Umfang den Arbeitnehmer für die mit der Nachtarbeit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben entschädigen (BAG, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15 - AP Nr. 15 zu § 6 ArbZG = NZA 2016, 1021; BAG, Urteil vom 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309 = AP Nr. 4 zu § 6 ArbZG = NZA 2003, 563).

  • BAG, 14.12.2022 - 10 AZR 541/20

    Angemessener Nachtarbeitszuschlag - Dauernachtarbeit - Zeitungszusteller -

    In Nr. 2 BV 3/2016 hat sie ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, einen Nachtarbeitszuschlag als Ausgleich zahlen zu wollen (vgl. zur Möglichkeit, aus kollektiv-rechtlichen Gründen zu einer bestimmten Art des Ausgleichs verpflichtet zu sein, BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15 - Rn. 67) .
  • LAG München, 08.11.2016 - 9 Sa 367/16

    Dauernachtschicht, Wechselschicht, Nachtzuschlag

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2015 (Az. 10 AZR 156/15) unterscheide sich vom vorliegenden Sachverhalt in wesentlichen Punkten.
  • LAG Sachsen-Anhalt, 24.03.2016 - 7 Sa 509/13

    Eingruppierung eines Bankkaufmanns als Kundenbetreuer einer Sparkasse im Sinne

    Das gilt insbesondere auch - wie im Streitfall - bei der Umstellung des Leistungsantrags auf einen Feststellungsantrag (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15 - Rn. 15) .
  • BAG, 14.12.2022 - 10 AZR 542/20

    Angemessener Nachtarbeitszuschlag - Dauernachtarbeit - Zeitungszusteller -

    In Nr. 2 BV 3/2016 hat sie ihr Wahlrecht dahingehend ausgeübt, einen Nachtarbeitszuschlag als Ausgleich zahlen zu wollen (vgl. zur Möglichkeit, aus kollektiv-rechtlichen Gründen zu einer bestimmten Art des Ausgleichs verpflichtet zu sein, BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 156/15 - Rn. 67) .
  • LAG München, 10.07.2020 - 3 Sa 212/20

    Nachtarbeitszuschlag, Manteltarifvertrag für die Futtermittelindustrie in Bayern

  • LAG München, 17.02.2017 - 7 Sa 365/16

    Anspruch auf tariflichen Nachtarbeitszuschlag bei Leistung von Dauernachtschicht

  • OLG München, 08.11.2016 - 9 Sa 367/16

    Der Kläger hat Anspruch auf den tariflichen Nachtschichtzuschlag nach § 11 Abs. 3

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