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   BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 198/10   

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BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 198/10 (https://dejure.org/2011,7789)
BAG, Entscheidung vom 14.09.2011 - 10 AZR 198/10 (https://dejure.org/2011,7789)
BAG, Entscheidung vom 14. September 2011 - 10 AZR 198/10 (https://dejure.org/2011,7789)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Karenzentschädigung - Anrechnung von Arbeitslosengeld

  • openjur.de

    Karenzentschädigung; Anrechnung von Arbeitslosengeld

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Karenzentschädigung - Anrechnung von Arbeitslosengeld

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 615 S 2 BGB, § 74 HGB, § 74c HGB, § 11 S 1 Nr 3 KSchG, § 133 SGB 3
    Karenzentschädigung - Anrechnung von Arbeitslosengeld

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung aus einem Wettbewerbsverbot

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Wettbewerbsverbot - nachvertragliche Karenzentschädigung

  • hensche.de

    Arbeitslosengeld, Wettbewerbsverbot, Karenzentschädigung

  • rewis.io

    Karenzentschädigung - Anrechnung von Arbeitslosengeld

  • ra.de
  • rewis.io

    Karenzentschädigung - Anrechnung von Arbeitslosengeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung aus einem Wettbewerbsverbot

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung zweifelhaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von Arbeitslosengeld I auf eine Karenzentschädigung?

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2011, 2928
  • NZA-RR 2012, 98
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 16.11.2005 - 10 AZR 152/05

    Karenzentschädigung - Anrechnung von Überbrückungsgeld

    Auszug aus BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 198/10
    b) Erwerb aus der Verwertung der Arbeitskraft sind alle geldwerten Leistungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung (BAG 16. November 2005 - 10 AZR 152/05 - zu II 2 a aa der Gründe, AP HGB § 74c Nr. 21 = EzA HGB § 74c Nr. 35; 7. November 1989 - 3 AZR 796/87 - zu 3 a der Gründe, BAGE 63, 206) .

    In beiden Fällen handelt es sich um den Ertrag aus persönlichem Arbeitseinsatz, der erst durch die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses möglich geworden ist (vgl. BAG 16. November 2005 - 10 AZR 152/05 - zu II 2 a aa der Gründe, aaO) .

    Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage der Anrechnung bisher offengelassen (BAG 16. November 2005 - 10 AZR 152/05 - Rn. 20, AP HGB § 74c Nr. 21 = EzA HGB § 74c Nr. 35; 23. November 2004 - 9 AZR 595/03 - zu A II der Gründe, BAGE 112, 376) .

  • BAG, 23.11.2004 - 9 AZR 595/03

    Wirksamkeit und Auslegung eines Wettbewerbsverbots

    Auszug aus BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 198/10
    Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung setzt allein voraus, dass der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterlässt (BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360/08 - Rn. 14, AP HGB § 74 Nr. 83 = EzA HGB § 74 Nr. 71; 23. November 2004 - 9 AZR 595/03 - zu A I 2 der Gründe, BAGE 112, 376) .

    Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage der Anrechnung bisher offengelassen (BAG 16. November 2005 - 10 AZR 152/05 - Rn. 20, AP HGB § 74c Nr. 21 = EzA HGB § 74c Nr. 35; 23. November 2004 - 9 AZR 595/03 - zu A II der Gründe, BAGE 112, 376) .

    Selbst wenn zugunsten der Beklagten eine Anrechnungsmöglichkeit unterstellt wird, besteht der geltend gemachte Anspruch, weil der Arbeitgeber allenfalls den tatsächlichen Auszahlungsbetrag, nicht jedoch einen fiktiv aus dem Arbeitslosengeld hochgerechneten Bruttobetrag anrechnen kann (zur Rechtslage vor Aufhebung des § 148 SGB III: BAG 23. November 2004 - 9 AZR 595/03 - zu A II der Gründe, BAGE 112, 376; zur früheren Rechtslage nach § 128a Satz 3 AFG: 27. November 1991 - 4 AZR 211/91 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 69, 119; zur jetzigen Rechtslage: LAG München 14. August 2007 - 4 Sa 189/07 - zu II 2 b bb der Gründe; ErfK/Oetker § 74c HGB Rn. 4; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 55 Rn. 82; Weber in Großkomm. HGB § 74c Rn. 12; aA Bauer/Diller Rn. 534 ff.; Diller BB 2008, 1680, 1682 f.) .

  • BGH, 28.04.2008 - II ZR 11/07

    Keine entsprechende Anwendung des § 74c Abs. 1 HGB auf GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 198/10
    In diesem Fall ist der anderweitige Verdienst allerdings nach § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB anzurechnen; hierdurch wird eine Übersicherung des Arbeitnehmers durch den Bezug von Karenzentschädigung, obwohl er wegen des Wettbewerbsverbots keine beruflichen Nachteile erleidet, vermieden (vgl. BGH 28. April 2008 - II ZR 11/07 - Rn. 5, DB 2008, 1558; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene § 74c Rn. 2) .

    Nach dem Schutzzweck von § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB dient die Anrechenbarkeit anderweitigen Erwerbs auch nicht der Entlastung des Arbeitgebers; diese ist bloßer Reflex der Regelung (BGH 28. April 2008 - II ZR 11/07 - Rn. 5, DB 2008, 1558) .

  • BAG, 25.06.1985 - 3 AZR 305/83

    Wettbewerbsabrede - Wettbewerbsverbot - Arbeitslosigkeit - Karenzzeit -

    Auszug aus BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 198/10
    Arbeitslosengeld ist ein Lohnersatz und wird von der Solidargemeinschaft der Versicherten und der Wirtschaft als Sozialleistung aufgebracht; diese ist nicht Gegenleistung verwerteter, also tatsächlich erbrachter Arbeit (BAG 25. Juni 1985 - 3 AZR 305/83 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 49, 109) .

    c) Zum Rechtszustand vor Inkrafttreten von § 128a AFG hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, durch die den § 74 ff. HGB nachfolgende Einführung einer dem Arbeitslosengeld ähnlichen Leistung durch die Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 13. November 1918 (RGBl. S. 1305) sowie der Arbeitslosenversicherung durch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl. S. 187) sei nachträglich eine Regelungslücke entstanden, die zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen durch entsprechende Anwendung des § 74c Abs. 1 HGB bei Bezug von Arbeitslosengeld geschlossen werden müsse (BAG 25. Juni 1985 - 3 AZR 305/83 - zu II 2 c der Gründe, BAGE 49, 109) .

  • BAG, 27.11.1991 - 4 AZR 211/91

    Nachwirkung eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

    Auszug aus BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 198/10
    Selbst wenn zugunsten der Beklagten eine Anrechnungsmöglichkeit unterstellt wird, besteht der geltend gemachte Anspruch, weil der Arbeitgeber allenfalls den tatsächlichen Auszahlungsbetrag, nicht jedoch einen fiktiv aus dem Arbeitslosengeld hochgerechneten Bruttobetrag anrechnen kann (zur Rechtslage vor Aufhebung des § 148 SGB III: BAG 23. November 2004 - 9 AZR 595/03 - zu A II der Gründe, BAGE 112, 376; zur früheren Rechtslage nach § 128a Satz 3 AFG: 27. November 1991 - 4 AZR 211/91 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 69, 119; zur jetzigen Rechtslage: LAG München 14. August 2007 - 4 Sa 189/07 - zu II 2 b bb der Gründe; ErfK/Oetker § 74c HGB Rn. 4; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 55 Rn. 82; Weber in Großkomm. HGB § 74c Rn. 12; aA Bauer/Diller Rn. 534 ff.; Diller BB 2008, 1680, 1682 f.) .
  • BAG, 07.11.1989 - 3 AZR 796/87

    Karenzentschädigung: Anrechnungsverbot - Übergangsgeld

    Auszug aus BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 198/10
    b) Erwerb aus der Verwertung der Arbeitskraft sind alle geldwerten Leistungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung (BAG 16. November 2005 - 10 AZR 152/05 - zu II 2 a aa der Gründe, AP HGB § 74c Nr. 21 = EzA HGB § 74c Nr. 35; 7. November 1989 - 3 AZR 796/87 - zu 3 a der Gründe, BAGE 63, 206) .
  • BAG, 22.10.2008 - 10 AZR 360/08

    Karenzentschädigung - Elternteilzeit

    Auszug aus BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 198/10
    Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung setzt allein voraus, dass der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterlässt (BAG 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360/08 - Rn. 14, AP HGB § 74 Nr. 83 = EzA HGB § 74 Nr. 71; 23. November 2004 - 9 AZR 595/03 - zu A I 2 der Gründe, BAGE 112, 376) .
  • LAG München, 14.08.2007 - 4 Sa 189/07

    Karenzentschädigung

    Auszug aus BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 198/10
    Selbst wenn zugunsten der Beklagten eine Anrechnungsmöglichkeit unterstellt wird, besteht der geltend gemachte Anspruch, weil der Arbeitgeber allenfalls den tatsächlichen Auszahlungsbetrag, nicht jedoch einen fiktiv aus dem Arbeitslosengeld hochgerechneten Bruttobetrag anrechnen kann (zur Rechtslage vor Aufhebung des § 148 SGB III: BAG 23. November 2004 - 9 AZR 595/03 - zu A II der Gründe, BAGE 112, 376; zur früheren Rechtslage nach § 128a Satz 3 AFG: 27. November 1991 - 4 AZR 211/91 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 69, 119; zur jetzigen Rechtslage: LAG München 14. August 2007 - 4 Sa 189/07 - zu II 2 b bb der Gründe; ErfK/Oetker § 74c HGB Rn. 4; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 55 Rn. 82; Weber in Großkomm. HGB § 74c Rn. 12; aA Bauer/Diller Rn. 534 ff.; Diller BB 2008, 1680, 1682 f.) .
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 2296/96

    Zur Erstattungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 198/10
    Da die volle Erstattung von Arbeitslosengeld durch den Arbeitgeber verfassungswidrig war (BVerfG 10. November 1998 - 1 BvR 2296/96 und 1 BvR 1081/97 - BVerfGE 99, 202) , wurde die gesetzliche Regelung (nunmehr § 148 SGB III) dahingehend geändert, dass der Arbeitgeber nur noch 30 % des Arbeitslosengelds zu erstatten hatte (Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1971) .
  • BAG, 13.11.1975 - 3 AZR 38/75

    Wettbewerbsverbot: Aufnahme bzw. Unterlassen einer selbständigen Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 198/10
    Der frühere Arbeitgeber kann böswillig unterlassenen Verdienst anrechnen, wenn der Arbeitnehmer eine ihm mögliche und nach den gesamten Umständen zumutbare Tätigkeit nicht aufnimmt (vgl. BAG 13. November 1975 - 3 AZR 38/75 - zu IV 1 der Gründe, AP HGB § 74c Nr. 7 = EzA HGB § 74c Nr. 16) .
  • LAG Niedersachsen, 18.11.2009 - 2 Sa 449/09

    Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes bei der Zusammenrechnung mit der

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 392/17

    Karenzentschädigung - Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

    Der Senat hat diese Frage bisher offengelassen (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 198/10 - Rn. 14 ff.) .
  • BAG, 15.01.2014 - 10 AZR 243/13

    Wettbewerbsverbot - Entschädigung nach Ermessen

    a) Durch die Karenzentschädigung sollen die Nachteile ausgeglichen werden, die dem Arbeitnehmer durch die Einschränkung seines Erwerbslebens infolge der Karenz entstehen (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 198/10 - Rn. 11; 22. Oktober 2008 - 10 AZR 360/08 - Rn. 14) .

    Ob eine Anrechnung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung im Wege der Auslegung oder analogen Anwendung des § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB überhaupt in Betracht kommt, kann dahinstehen (kritisch BAG 14. September 2011 - 10 AZR 198/10 - Rn. 20 f.) .

    Selbst wenn man zugunsten des Beklagten eine Anrechnungsmöglichkeit unterstellt, kann nur der tatsächliche Auszahlungsbetrag, nicht jedoch ein fiktiv aus dem Arbeitslosengeld hochgerechneter Bruttobetrag angerechnet werden (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 198/10 - Rn. 22 ff. mwN) .

  • BAG, 27.02.2019 - 10 AZR 340/18

    Karenzentschädigung - Auskunft - Gewinnanrechnung

    In beiden Fällen handelt es sich um den Ertrag aus persönlichem Arbeitseinsatz, der erst durch die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses möglich geworden ist (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 198/10 - Rn. 16) .

    Die Regelungen in § 74 Abs. 2, § 74b Abs. 1 und § 74c HGB sollen verhindern, dass die vereinbarte Entschädigung im Ausgleichszeitraum überschritten wird und der Arbeitnehmer Karenzentschädigung erhält, obwohl er durch das Wettbewerbsverbot keine beruflichen Nachteile erleidet (BAG 14. September 2011 - 10 AZR 198/10 - Rn. 21; 2. Juni 1987 - 3 AZR 626/85 - zu III 1 b, 1 c und 2 a der Gründe, BAGE 55, 309) .

  • LAG Düsseldorf, 21.09.2015 - 9 Sa 152/15

    Umfang der Auskunftspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich erhaltener Vergütungen

    a)Der Arbeitnehmer unterlässt eine anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft böswillig, wenn er eine ihm mögliche und nach den gesamten Umständen zumutbare Tätigkeit nicht aufnimmt (BAG v. 14.09.2011 - 10 AZR 198/10, juris).

    Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber allenfalls den tatsächlichen Auszahlungsbetrag des Arbeitslosengeldes, nicht aber einen fiktiv aus dem Arbeitslosengeld hochgerechneten Bruttobetrag anrechnen kann (BAG v. 14.09.2011 - 10 AZR 198/10, juris).

    Erwerb aus der Verwertung der Arbeitskraft sind alle geldwerten Leistungen zur Abgeltung der Arbeitsleistung (BAG v. 14.09.2011 - 10 AZR 198/10, juris; BAG v. 16.11.2005 - 10 AZR 152/05, juris; BAG v. 07.11.1989 - 3 AZR 796/87, juris; BAG v. 13.11.1975 - 3 AZR 38/75, juris).

    Denn in beiden Fällen handelt es sich um den Ertrag aus persönlichem Arbeitseinsatz, der erst durch die Beendigung des vorherigen Arbeitsverhältnisses möglich geworden ist (BAG v. 14.09.2011 - 10 AZR 198/10, juris; BAG v. 16.11.2005 - 10 AZR 152/05, juris; BAG v. 07.11.1989 - 3 AZR 796/87, juris; BAG v. 13.11.1975 - 3 AZR 38/75, juris; LAG Köln v. 30.01.2014 - 13 Sa 744/13, juris).

    Es hat in seiner Entscheidung v. 14.09.2011 - 10 AZR 198/10 allerdings folgendes ausgeführt:.

  • LAG Köln, 13.09.2022 - 4 Sa 416/21

    Anspruch auf Karenzentschädigung; Keine Anrechnung anderweitigen Erwerbs bei

    Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung setzt allein voraus, dass der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterlässt (BAG, Urt. v. 14.9. 2011 - 10 AZR 198/10 - NZA-RR 2012, 98 Rn. 9-12, beck-online).

    Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten eine Anrechnungsmöglichkeit unterstellt wird, besteht der geltend gemachte Anspruch, wie das Arbeitsgericht zu Recht und unter Heranziehung von BAG, Urteil vom 14.09.2011 - 10 AZR 198/10 - juris, zur Thematik beim Arbeitslosengeld ausgeführt hat, weil der Arbeitgeber allenfalls den tatsächlichen Auszahlungsbetrag, nicht jedoch einen fiktiv aus dem Krankengeld hochgerechneten Bruttobetrag anrechnen kann.

    Nach BAG vom 14.09.2011 - a.a.O. gilt: Die Besonderheiten des sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverhältnisses rechtfertigen keine an Sinn und Zweck von § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB orientierte Auslegung, ein auf die Karenzentschädigung anrechenbares Arbeitslosengeld auf einen fiktiven Bruttobetrag hochzurechnen.

    Nach dem Schutzzweck von § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB dient die Anrechenbarkeit anderweitigen Erwerbs auch nicht der Entlastung des Arbeitgebers; diese ist bloßer Reflex der Regelung (BGH 28. April 2008 - II ZR 11/07 - Rn. 5, DB 2008, 1558) (BAG, Urteil vom 14. September 2011 - 10 AZR 198/10 -, Rn. 23 - 24, juris).

    Da der Anspruch des Arbeitnehmers auf Karenzentschädigung allein voraussetzt, dass der Arbeitnehmer den ihm verbotenen Wettbewerb unterlässt, (BAG, Urt. v. 14.9. 2011 - 10 AZR 198/10 - NZA-RR 2012, 98 Rn. 9-12, beck-online), wozu er sich nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet hat, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, in Anspruch genommen zu werden.

  • LAG Köln, 30.01.2014 - 13 Sa 744/13

    Anrechnung Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung

    Zur Anrechnung von Arbeitslosengeld auf Karenzentschädigung (im Anschluss an BAG 14.09.2011 - 10 AZR 198/10 -).

    Das Bundesarbeitsgericht habe zwar in seiner Entscheidung vom 14.09.2011 (10 AZR 198/10) in einem obiter dictum den Gesetzgeber zur Klärung der Rechtslage aufgefordert.

    Das Berufungsgericht folgt den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 14.09.2011 (10 AZR 198/10):.

    Das Bundesarbeitsgericht musste in seinem Urteil vom 14.9.2011(10 AZR 198/10) nicht abschließend entscheiden, ob eine Anrechnung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung im Wege der Auslegung oder analogen Anwendung von § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB dennoch in Betracht kommt.

  • BAG, 16.12.2021 - 8 AZR 498/20

    Karenzentschädigung - Anrechnung anderweitigen Erwerbs

    Das gilt auch in solchen Fällen, in denen nach der vertraglichen Anrechnungsvereinbarung die Anrechenbarkeit anderweitigen Erwerbs in voller Höhe stattfinden soll und die vertragliche Vereinbarung insoweit darauf zielt, die zugesagte Karenzentschädigung unter Umständen auf "Null" zu reduzieren (im Ergebnis bereits BAG 25. Juni 1985 - 3 AZR 305/83 - zu II 1 der Gründe, BAGE 49, 109; offengelassen von BAG 31. Januar 2018 - 10 AZR 392/17 - Rn. 13, BAGE 162, 12; 14. September 2011 - 10 AZR 198/10 - Rn. 14 ff.).
  • LAG Hamm, 18.02.2014 - 14 Sa 806/13

    Klageänderung durch Klagehäufung in Berufung

    Es begegnet zum einen Bedenken, nach der Aufhebung von § 148 SGB III ohne eine gesetzliche Neuregelung Arbeitslosengeld auf den Anspruch auf Karenzentschädigung aus einer Wettbewerbsvereinbarung anzurechnen (vgl. BAG, 14. September 2011, 10 AZR 198/10, NZA-RR 2012, 98 , Rn. 14 ff.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.12.2019 - 11 Sa 1573/19

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung

    Der Arbeitnehmer unterlässt eine anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft böswillig, wenn er eine ihm mögliche und nach den gesamten Umständen zumutbare Tätigkeit nicht aufnimmt (BAG, Urteil vom 14. September 2011 - 10 AZR 198/10 - AP Nr. 22 zu § 74c HGB = NZA-RR 2012, 98).
  • LAG Niedersachsen, 09.01.2013 - 16 Sa 563/12

    Gerichtliche Bestimmung einer in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten

    Anrechenbar ist allenfalls das Nettoarbeitslosengeld (vgl. BAG, Urteil vom 14.09.2011 - 10 AZR 198/10, EzA § 74 c HGB Nr. 36), das in den beiden Monaten jeweils 30 x 74, 15 EUR = 2.242,50 EUR betragen hat.
  • LAG Hamm, 14.02.2012 - 14 Sa 1385/11

    Rechte des Arbeitnehmers bei Einhaltung eines für ihn unverbindlichen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.05.2020 - 5 Sa 207/19

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Anrechnung eines

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