Rechtsprechung
BAG, 24.05.2000 - 10 AZR 2/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- lexetius.com
Eingruppierung einer Lehrerin mit dem Zertifikat "Lehrerin für intellektuell Geschädigte
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Eingruppierung einer Lehrerin mit dem Zertifikat Lehrerin für intellektuell Geschädigte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 18.08.1999 - 10 AZR 543/98
Eingruppierung einer Lehrerin nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft …
Auszug aus BAG, 24.05.2000 - 10 AZR 2/99
Damit ist davon auszugehen, daß die Tarifgemeinschaft deutscher Länder den Rechtsbegriff "Ergänzungsprüfung" als Fachbegriff verstanden und in dem Sinne verwendet hat, wie er den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen zugrunde gelegt ist (so auch BAG 18. August 1999 - 10 AZR 543/98 - nv. für den Begriff der "Erweiterungsprüfung" im Sinne der Lehrer-Richtlinien-O).Art. 3 GG verlangt nicht, daß die betreffende Materie in jedem Bundesland geregelt bzw. gleich geregelt wird (vgl. BAG 18. August 1999 aaO).
- LAG Sachsen, 03.11.1998 - 5 Sa 526/98
Eingruppierung einer Lehrerin in eine Vergütungsgruppe ; Konkurrenzverhältnis von …
Auszug aus BAG, 24.05.2000 - 10 AZR 2/99
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 3. November 1998 - 5 Sa 526/98 - wird zurückgewiesen.
- BAG, 27.09.2000 - 10 AZR 146/00
Eingruppierung - Freundschaftspionierleiterin
Nachdem die Lehrer-Richtlinien-O der TdL besondere Vorschriften für Lehrer in den neuen Bundesländern enthalten und sämtliche Bundesländer im Beitrittsgebiet in ihren Prüfungsordnungen Regelungen für Erweiterungsprüfungen erlassen haben, die der TdL bei Erlaß ihrer Richtlinien bekannt waren, ist davon auszugehen, daß die TdL den Fachbegriff "Erweiterungsprüfung" so, wie er in den Landesbestimmungen jeweils geregelt ist, verwendet hat (BAG 18. August 1999 - 10 AZR 543/98 - nv.; so auch zum Begriff "Ergänzungsprüfung" in den Lehrer-Richtlinien-O der TdL BAG 24. Mai 2000 - 10 AZR 2/99 - nv.). - BAG, 27.09.2000 - 10 AZR 667/99 Nachdem die Lehrer-Richtlinien-0 der TdL besondere Vorschriften für Lehrer in den neuen Bundesländern enthalten und sämtliche Bundesländer im Beitrittsgebiet in ihren Prüfungsordnungen Regelungen für Erweiterungsprüfungen erlassen haben, die der TdL bei Erlaß ihrer Richtlinien bekannt waren, ist davon auszugehen, daß die TdL den Fachbegriff "Erweiterungsprüfung" so, wie er in den Landesbestimmungen jeweils geregelt ist, verwendet hat (BAG 18. August 1999 - 1 0 A Z R 543/98 - nv.; so auch zum Begriff "Ergänzungsprüfung" in den Lehrer-Richtlinien-0 der TdL BAG 24. M ai 2000 - 10 AZR 2/99 - nv.).
- BAG, 27.09.2000 - 10 AZR 666/99 Nachdem die Lehrer-Richtlinien-0 der TdL besondere Vorschriften für Lehrer in den neuen Bundesländern enthalten und sämtliche Bundesländer im Beitrittsgebiet in ihren Prüfungsordnungen Regelungen für Erweiterungsprüfungen erlassen haben, die der TdL bei Erlaß ihrer Richtlinien bekannt waren, ist davon auszuge- hen, daß die TdL den Fachbegriff "Erweiterungsprüfung" so, wie er in den Landesbestimmungen jeweils geregelt ist, verwendet hat (BAG 18. August 1999 - 10AZR 543/98 - nv.; so auch zum Begriff "Ergänzungsprüfung" in den Lehrer-Richtlinien-0 der TdL BAG 24. Mai 2000 - 10 AZR 2/99 - nv.).
- BAG, 27.09.2000 - 10 AZR 539/99 Nachdem die Lehrer-Richtlinien-0 der TdL besondere Vorschriften für Lehrer in den neuen Bundesländern enthalten und sämtliche Bundesländer im Beitrittsgebiet in ihren Prüfungsordnungen Regelungen für Erweiterungsprüfungen erlassen haben, die der TdL bei Erlaß ihrer Richtlinien bekannt waren, ist davon auszugehen, daß die TdL den Fachbegriff "Erweiterungsprüfung" so, wie er in den Landesbestimmungen jeweils geregelt ist, verwendet hat (BAG 18. August 1999 - 10AZR 543/98 - nv.; so auch zum Begriff "Ergänzungsprüfung" in den Lehrer-Richtlinien-0 der TdL BAG 24. M ai 2000 - 10 AZR 2/99 - nv.).