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   BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 216/08   

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https://dejure.org/2009,4034
BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 216/08 (https://dejure.org/2009,4034)
BAG, Entscheidung vom 21.01.2009 - 10 AZR 216/08 (https://dejure.org/2009,4034)
BAG, Entscheidung vom 21. Januar 2009 - 10 AZR 216/08 (https://dejure.org/2009,4034)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Anwesenheitsprämie - Anrechenbarkeit auf eine tarifliche Sonderzahlung

  • openjur.de

    Anrechenbarkeit von Anwesenheitsprämien auf die Jahressonderzahlung nach § 10 des Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beitritt zu einer Tarifpartei [hier: Arbeitgeberverband] als Voraussetzung für die Erfüllung tarifvertraglicher Pflichten; Nichtanrechenbarkeit einer Anwesenheitsprämie auf tarifliche Jahressonderzahlung mangels "betrieblicher Leistung" i.S. von § 10 Abs. 2 Nr. 1 ...

  • Judicialis

    MTV vom 26. April 2005 § 10

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitritt zu einer Tarifpartei [hier: Arbeitgeberverband] als Voraussetzung für die Erfüllung tarifvertraglicher Pflichten; Nichtanrechenbarkeit einer Anwesenheitsprämie auf tarifliche Jahressonderzahlung mangels "betrieblicher Leistung" i.S. von § 10 Abs. 2 Nr. 1 MTV

  • rechtsportal.de

    Beitritt zu einer Tarifpartei [hier: Arbeitgeberverband] als Voraussetzung für die Erfüllung tarifvertraglicher Pflichten; Nichtanrechenbarkeit einer Anwesenheitsprämie auf tarifliche Jahressonderzahlung mangels "betrieblicher Leistung" i.S. von § 10 Abs. 2 Nr. 1 MTV

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2009, 385 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 24.11.2004 - 10 AZR 221/04

    Anrechnung einer betrieblichen Jahresabschlussvergütung auf eine tarifliche

    Auszug aus BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 216/08
    a) Sonderzahlungen sind alle Leistungen, die der Arbeitgeber aus einem bestimmten Anlass oder zu bestimmten Terminen zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 363/06 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 24; 24. November 2004 - 10 AZR 221/04 - EzA TVG § 4 Bankgewerbe Nr. 4).

    Eine Sondervergütung erbringt der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Entgelt; sie wird nicht in jedem Abrechnungszeitraum fällig (vgl. MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 611 BGB Rn. 773; BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 363/06 - aaO.; 24. November 2004 - 10 AZR 221/04 - aaO.).

    Um keine Sonderzahlungen handelt es sich, wenn Entgelten Provisionscharakter zukommt, weil sie allein nach der individuellen Leistung des Arbeitnehmers in der Vergangenheit zu bemessen sind (BAG 24. November 2004 - 10 AZR 221/04 - aaO.).

  • BAG, 23.05.2007 - 10 AZR 363/06

    Sonderzahlung

    Auszug aus BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 216/08
    a) Sonderzahlungen sind alle Leistungen, die der Arbeitgeber aus einem bestimmten Anlass oder zu bestimmten Terminen zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 363/06 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 24; 24. November 2004 - 10 AZR 221/04 - EzA TVG § 4 Bankgewerbe Nr. 4).

    Eine Sondervergütung erbringt der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Entgelt; sie wird nicht in jedem Abrechnungszeitraum fällig (vgl. MünchKommBGB/Müller-Glöge 5. Aufl. § 611 BGB Rn. 773; BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 363/06 - aaO.; 24. November 2004 - 10 AZR 221/04 - aaO.).

    Die Anwesenheitsprämien stellen nicht auf das konkrete Arbeitsergebnis während der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ab, wie Akkordprämien, Provisionen oder ähnliches (vgl. BAG 23. Mai 2007 - 10 AZR 363/06 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Großhandel Nr. 24).

  • BAG, 23.04.2008 - 10 AZR 258/07

    Sonderzahlung

    Auszug aus BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 216/08
    Eine Rückwirkung der Tarifgebundenheit auf einen Zeitpunkt vor Beginn der Mitgliedschaft kommt nicht in Betracht (vgl. BAG 23. April 2008 - 10 AZR 258/07 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 269; 22. November 2000 - 4 AZR 688/99 - AP TVG § 3 Verbandszugehörigkeit Nr. 20 = EzA TVG § 3 Nr. 20).

    Damit wird ein gewisses Maß an Betriebstreue verlangt, um den Anspruch entstehen und nicht entfallen zu lassen, und damit ein weitergehender Zweck verfolgt als die bloße Honorierung geleisteter Arbeit (vgl. BAG 23. April 2008 - 10 AZR 258/07 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 269).

  • BAG, 06.07.2005 - 4 AZR 278/04

    Tarifauslegung; Anrechenbarkeit von Leistungen auf Mindestgehalt in Spielbank

    Auszug aus BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 216/08
    Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall im Urteil vom 6. Juli 2005 (- 4 AZR 278/04 -), in dem die Anrechnung aller Vergütungsbestandteile daraus hergeleitet wurde, dass als Beispiel ausdrücklich die den Arbeitnehmern zu vergütenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung aufgeführt waren sowie auch die Haushalts- und Kinderzulage.
  • BAG, 10.02.1993 - 10 AZR 207/91

    Sonderzuwendung - Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 216/08
    Davon unterscheide sich das betriebliche Treuegeld wegen zehnjähriger Betriebszugehörigkeit grundlegend, da sich dieses gerade nicht auf das laufende Kalenderjahr beziehe (BAG 10. Februar 1993 - 10 AZR 207/91 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 149 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 96).
  • BAG, 22.05.1996 - 10 AZR 802/95

    Sonderzuwendungen: tarifliche Sonderzahlung - Anrechnung eines 13. Monatsgehalts

    Auszug aus BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 216/08
    a) Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sollen alle vom Arbeitgeber zusätzlich gewährten betrieblichen Leistungen den tariflichen Anspruch auf die Jahressonderzahlung erfüllen, sofern sie typischerweise wie die in § 10 Abs. 2 Ziff. 1 im Einzelnen aufgeführten zusätzlichen Leistungen auf das Kalenderjahr bezogen sind (vgl. BAG 22. Mai 1996 - 10 AZR 802/95 -).
  • BAG, 07.08.2002 - 10 AZR 709/01

    Weihnachtszuwendung - Wegfall bei Fehlzeiten

    Auszug aus BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 216/08
    Auch die Jahressonderzahlung ist kein Arbeitsentgelt, das kraft Gesetzes für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt werden muss (vgl. BAG 7. August 2002 - 10 AZR 709/01 - BAGE 102, 151), und stellt damit kein laufendes Arbeitsentgelt dar.
  • BAG, 25.07.2001 - 10 AZR 502/00

    Sondervergütung - Kürzung bei Krankheit

    Auszug aus BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 216/08
    Eine derartige Leistung ist nicht an bestimmte Zahlungsmodalitäten gebunden, sondern sie kann als Prämie für jeden einzelnen Tag, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit aufnimmt, gezahlt werden, als Einmalleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt, zB am Jahresende oder vierteljährlich (vgl. BAG 25. Juli 2001 - 10 AZR 502/00 - BAGE 98, 245).
  • BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 627/06

    Freiwilligkeitsvorbehalt beim Entgelt

    Auszug aus BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 216/08
    So hat das Bundesarbeitsgericht am 25. April 2007 (- 5 AZR 627/06 - BAGE 122, 182) Leistungszulagen als laufendes Arbeitsentgelt von einer Sondervergütung abgegrenzt, da der Arbeitnehmer die Zulagen für seine Arbeitsleistung jeweils zusätzlich zu seinem monatlichen Bruttoentgelt erhalten sollte.
  • LAG Hamm, 31.01.2008 - 15 Sa 1694/07

    Anrechnung von Anwesenheitsprämien auf Jahressonderzahlung

    Auszug aus BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 216/08
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. Januar 2008 - 15 Sa 1694/07 - aufgehoben.
  • BAG, 07.12.1994 - 10 AZR 532/94

    Höhe einer tariflichen Sonderzahlung - Anrechnung "ähnlicher Leistungen" des

  • BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 814/98

    Sicherung eines monatlichen "Fixums

  • BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 688/99

    Tarifgebundenheit durch rückwirkenden Gewerkschaftsbeitritt

  • LAG München, 11.08.2009 - 8 Sa 131/09

    Entgeltfortzahlung im Krankeitsfall - Anwesenheitsprämie

    b) Unter den gesetzlichen Begriff der Sondervergütung fallen grundsätzlich auch Anwesenheitsprämien, die den Anreiz erzeugen sollen, die Zahl der berechtigten oder unberechtigten Fehltage im Bezugszeitraum möglichst gering zu halten (BAG 25.07.2001, aaO., Rn. 15 und 21.01.2009 - 10 AZR 216/08 - NZA-RR 2009, 385 (Rn. 36); ErfK/Dörner, aaO., Rn. 8; MünchKommBGB/Müller-Glöge, 5. Aufl., § 4 a EFZG Rn. 8 - jeweils m. w. N.).

    Dabei spricht die Zahlung der Anwesenheitsprämie im Rhythmus des laufenden Arbeitsentgelts regelmäßig für die Einordnung als laufendes und damit nicht kürzbares Entgelt (ErfK/Dörner, aaO., Rn. 8; Treber, aaO., Rn. 8; wohl auch BAG 21.01.2009, aaO., Rn. 36; ein "indizielles Übergewicht" der Periodizität der Zahlung einer Anwesenheitsprämie ablehnend MünchKommBGB/Müller-Glöge, aaO., Rn. 8; vgl. auch Schmitt, aaO., Rn. 16, der unter Sondervergütungen nur Einmalzahlungen, aber keine laufenden Zusatzzahlungen zum Arbeitsentgelt in Form von laufenden Anwesenheitsprämien versteht; - jeweils m. w. N.).

  • LAG Hamburg, 25.03.2021 - 3 Sa 47/20
    Zudem sind Sonderleistungen wie ein 13. Monatsgehalt, das grundsätzlich eine zusätzliche Vergütung für die im Kalenderjahr erbrachte Arbeitsleistung darstellt (vgl. BAG vom 21. Januar 2009, Az. 10 AZR 216/08, Rn. 31), nach Ziffer 5 Abs. 2 gerade nicht ruhegeldfähig.

    Als Sonderzahlungen werden allgemein Leistungen bezeichnet, die der Arbeitgeber aus einem bestimmten Anlass oder zu bestimmten Terminen zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (vgl. BAG vom 23. Mai 2007, Az. 10 AZR 363/06, AP Nr. 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Großhandel; BAG vom 24. November 2004, Az. 10 AZR 221/04, NJOZ 2005, 2301; BAG vom 21. Januar 2009, Az. 10 AZR 216/08, Rn. 33, juris).

    Eine Sondervergütung wird normalerweise nicht in jedem Abrechnungszeitraum fällig (BAG vom 21. Januar 2009, Az. 10 AZR 216/08, Rn. 33; BAG vom 23. Mai 2007, Az. 10 AZR 363/06; MünchKom/Spinner, § 611a BGB Rn. 684; Schmitt, § 4a EFZG Rn. 18).

    Allerdings handelt es sich nicht um Sonderzahlungen, wenn Entgelte allein nach der individuellen Leistung des Arbeitnehmers in der Vergangenheit bemessen werden und ihnen damit der Charakter eine Provisionszahlung zukommt (BAG vom 21. Januar 2009, Az. 10 AZR 216/08, Rn. 33; BAG vom 24. November 2004, Az. 10 AZR 221/04, Rn. 25; BAG vom 23. Mai 2007, Az. 10 AZR 363/06, Rn. 36).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.11.2016 - 5 Sa 298/15

    Anrechnung einer tarifvertraglichen Anwesenheitsprämie auf den gesetzlichen

    Eine Anwesenheitsprämie soll Arbeitnehmer anhalten, Fehlzeiten soweit wie möglich zu verringern, um die damit verbundenen betrieblichen Ablaufstörungen zu minimieren (BAG, Urteil vom 21. Januar 2009 - 10 AZR 216/08 - Rn. 36, juris = AP Nr. 283 zu § 611 BGB Gratifikation; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14. September 2010 - 5 Sa 19/10 - Rn. 47, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.10.2014 - 7 Sa 85/14

    Prämie für einen Kraftfahrer als laufendes Arbeitsentgelt - AGB Kontrolle der

    Werden Anwesenheitsprämien im Rhythmus des laufenden Arbeitsentgelts geleistet, muss durch Auslegung der jeweiligen Vereinbarung ermittelt werden, ob es sich um laufendes Arbeitsentgelt handelt oder um eine Sondervergütung (BAG, Urteil vom 21. Januar 2009 - 10 AZR 216/08 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 283 Rn. 36).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 Sa 84/14

    Prämie für einen Kraftfahrer als laufendes Arbeitsentgelt - Kürzung wegen

    Dabei kann die Zahlungsweise für die Einordnung als laufendes und damit nicht kürzbares Entgelt sprechen (BAG 21. Januar 2009 - 10 AZR 216/08 - Rn. 36; zitiert nach juris mwN).
  • LAG Niedersachsen, 19.02.2010 - 6 Sa 251/09

    Regelungegehalt des § 3 TV Beschäftigungssicherung Deutsche Textilindustrie

    Insoweit steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei, im Einzelnen zu bestimmen, welche Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung sich anspruchsmindernd oder anspruchsausschließend auf die Sonderzahlungen auswirken sollen, soweit dem gesetzlichen Regelungen nicht entgegenstehen (vgl. BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 216/08 - AP Nr. 283 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Zudem ist die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (ständige Rechtsprechung z. B. BAG, 21.01.2009 - 10 AZR 216/08 - aaO.).

  • VG Koblenz, 06.03.2013 - 5 K 929/12

    Kein Anspruch einer katholische Kirchengemeinde auf Übernahme von Kosten für

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind darunter etwa Jahresabschlussvergütungen, das Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresergebnisbeteiligungen oder Jahresprämien zu verstehen (vgl. Urteile vom 5. April 2000 - 10 AZR 299/99 -, 21. Januar 2009 - 10 AZR 216/08 - und 27. Januar 2010 - 4 AZR 591/08 - alle juris).
  • LAG Hessen, 05.06.2013 - 18 Sa 16/12

    Beitragsfreier Bruttolohn - Gerüstbau; beitragsfreier Bruttolohn - Gerüstbau

    Von den in § 11 Abs. 8 RTV-Gerüstbau gleichgestellten Leistungen ist daher nur zu verlangen, dass sie mit Bezug auf einen Zeitraum von 12 Monaten (für das tarifliche 13. Monatseinkommen vom 01. Dezember bis zum 30. November des Folgejahres) erbracht werden (vgl. BAG Urteil vom 31. Januar 2009 - 10 AZR 216/08 - veröffentlicht in juris ).
  • ArbG Gera, 04.10.2022 - 3 Ca 343/22

    Anwesenheitsprämie

    Dabei kann die Zahlungsweise für die Einordnung als laufendes und damit nicht kürzbares Entgelt sprechen, vgl. BAG v. 21.01.2009 10 AZR 216/08 Rn 36 m.w.N. Hier sollte die Klägerin die Vakanz in der Niederlassung L. bis zum Eintritt eines neuen Niederlassungsleiters ausgleichen.
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