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   BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94   

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BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94 (https://dejure.org/1994,508)
BAG, Entscheidung vom 09.11.1994 - 10 AZR 281/94 (https://dejure.org/1994,508)
BAG, Entscheidung vom 09. November 1994 - 10 AZR 281/94 (https://dejure.org/1994,508)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers - Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - Kündigung von Arbeitsverhältnissen durch Arbeitnehmer im Hinblick auf den zukünftigen Verlust ihrer Arbeitsplätze wegen einer beabsichtigten Betriebsstillegung - ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG §§ 112, 75
    Sozialplanabfindung - Eigenkündigung des Arbeitnehmers

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG §§ 112, 75
    Sozialplanabfindung: Zulässiger Ausschluß von Mitarbeitern, die vor Stillegung des Betriebs ihr Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung beenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1995, 767
  • NZA 1995, 644
  • BB 1995, 1038
  • BB 1995, 364
  • DB 1995, 782
 
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Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 30.03.1994 - 10 AZR 352/93

    Sozialplanabfindung - Bemessung nach der Betriebszugehörigkeit

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94
    Von daher sind die Betriebspartner nicht gehalten, Sozialplanleistungen auch nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu bemessen (Urteil des Senats vom 30. März 1994 - 10 AZR 352/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 15.01.1991 - 1 AZR 80/90

    Teilunwirksamkeit eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94
    Ob eine Regelung für einen Arbeitnehmer billig oder unbillig ist, zeigt sich in erster Linie daran, wie er im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern behandelt wird (BAGE 67, 29 [BAG 15.01.1991 - 1 AZR 80/90] = AP Nr. 57 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 323/93

    Sozialplanabfindung - betrieblich veranlaßter Aufhebungsvertrag

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94
    Von daher ist es weder sachwidrig noch willkürlich, wenn ein Sozialplan für den gekündigten und den auf Grund einer Eigenkündigung ausgeschiedenen Arbeitnehmer nur an die jeweils zu erwartenden Nachteile anknüpft und unberücksichtigt läßt, ob diese im Einzelfall nicht oder nicht im angenommenen Umfange eintreten (vgl. BAG Urteil vom 20. April 1994 - 10 AZR 323/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 28.10.1992 - 10 AZR 129/92

    Sozialplanabfindung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94
    Eine Differenzierung ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, sich diese vielmehr als sachwidrig und willkürlich erweist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG Urteil vom 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 - AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972, m.w.N.).
  • BAG, 28.09.1988 - 1 ABR 23/87

    Einigungsstellenbeschluß über Sozialplan

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94
    Sie können bei ihrer Regelung von einem Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen und nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden (BAGE 59, 359 [BAG 28.09.1988 - 1 ABR 23/87] = AP Nr. 47 zu § 112 BetrVG 1972, m.w.N.).
  • BAG, 23.04.1985 - 1 ABR 3/81

    Wirksamkeit eines Sozialplanes

    Auszug aus BAG, 09.11.1994 - 10 AZR 281/94
    Sie können daher auch regeln, daß solche Arbeitnehmer keine Abfindungen erhalten (BAGE 48, 294 [BAG 23.04.1985 - 1 ABR 3/81] = AP Nr. 26 zu § 112 BetrVG 1972).
  • BGH, 15.11.2000 - XII ZR 197/98

    Berücksichtigung einer Abfindung

    Dieser Betrag war auf die vorhandenen 149 Mitarbeiter zu verteilen, wobei gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG auf eine gerechte und gleichmäßige Behandlung aller Mitarbeiter zu achten war (vgl. Bauer in DB 1994, 217 ff. 225; BAG Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 = AP § 112 BetrVG Nr. 85 unter II 2.).

    In neueren Entscheidungen betont das Bundesarbeitsgericht nur noch die Überbrückungsfunktion, stellt also insoweit eine zukunftsorientierte Betrachtung an und lehnt vergangenheitsbezogene Erwägungen ab mit der Begründung, die Sozialplanabfindungen seien keine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes an sich (vgl. BAGE 78, 30, 35 ff.; BAG Urteil vom 9. November 1994 aaO AP § 112 BetrVG 1972 Nr. 85; FKHE aaO Rdn. 79 ff.; Richardi aaO Rdn. 51).

  • BAG, 19.07.1995 - 10 AZR 885/94

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Abfindung - Sozialplan -

    Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für sie keine sachlichen und billigenswerten Gründe gibt, die unterschiedliche Behandlung sich vielmehr als sachwidrig und willkürlich erweist (BAG Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972, m.w.N.).

    Die Prüfung einer unterschiedlichen Behandlung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen hat sich am Zweck der Sozialplanleistungen zu orientieren, mit denen wirtschaftliche Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer ausgeglichen oder gemildert, nicht aber erbrachte Leistungen für den Betrieb oder eine Betriebszugehörigkeit nachträglich vergütet werden sollen (BAG Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972).

    Das gilt selbst dann, wenn gekündigte Arbeitnehmer eine Abfindung auch dann bekommen oder behalten dürfen, wenn auch sie alsbald eine neue Arbeit finden (BAG Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972).

    So hat der Senat es für zulässig gehalten, daß Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig, das heißt vor der geplanten Stillegung des (Hotel-)Betriebes selbst kündigen, von Leistungen aus dem Sozialplan ausgeschlossen wurden (BAG Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972).

  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 58/02

    Erziehungsurlaub und Höhe der Sozialplanabfindung

    Recht und Billigkeit verlangen insbesondere die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes; nach dem Normzweck des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG dient der Sozialplan, also auch eine darin vorgesehene Abfindung, dem Ausgleich und der Überbrückung der - künftigen - Nachteile, die durch eine geplante Betriebsänderung entstehen können (BAG 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78).
  • BAG, 06.11.2007 - 1 AZR 960/06

    Kürzung einer Sozialplanabfindung

    Soweit früheren Entscheidungen des erkennenden und des zeitweilig für die Auslegung von Sozialplänen zuständigen Zehnten Senats etwas anderes entnommen werden konnte (vgl. BAG 28. September 1988 - 1 ABR 23/87 - BAGE 59, 359, zu B II 4 b der Gründe; 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78, zu II 2 a der Gründe; 19. Juli 1995 - 10 AZR 885/94 - BAGE 80, 286, zu III 3 a der Gründe), wird daran nicht festgehalten.
  • BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 11/02

    Wirtschaftliche Vertretbarkeit eines Sozialplans

    Durch den Sozialplan sollen wirtschaftliche Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer ausgeglichen oder gemildert, nicht etwa erbrachte Leistungen für den Betrieb oder eine Betriebszugehörigkeit nachträglich vergütet werden (BAG 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78).
  • BAG, 13.02.2007 - 1 AZR 163/06

    Sozialplan - Gleichbehandlungsgrundsatz

    bb) Die zusätzliche Anspruchsvoraussetzung ist auch Ausdruck der Beurteilung der Betriebsparteien, dass bei Arbeitnehmern, die ohne Einverständnis des Arbeitgebers und ohne das Angebot eines - ggf. auch weiter entfernten - Arbeitsplatzes abzuwarten, ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig kündigen, davon ausgegangen werden kann, dass sie bereits eine neue zumutbare Arbeitsstelle gefunden haben und damit keine oder nur geringe wirtschaftliche Nachteile erleiden (vgl. BAG 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78, zu II 2 b der Gründe).

    Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Interesse des Arbeitgebers an der geordneten Weiterführung des Betriebs bis zu dessen Schließung wiederholt als Rechtfertigungsgrund für die Versagung eines Abfindungsanspruchs im Falle "vorzeitiger" Eigenkündigung des Arbeitnehmers anerkannt (vgl. 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78, zu II 2 a der Gründe; 19. Juli 1995 - 10 AZR 885/94 - BAGE 80, 286, zu III 3 a der Gründe; 11. Oktober 1995 - 10 AZR 100/95 -, zu II 2 d der Gründe).

  • BAG, 05.10.2000 - 1 AZR 48/00

    Änderung eines Sozialplans - Restmandat des Betriebsrats

    Sie müssen dabei allerdings gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandeln und insbesondere den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten (ständige Rechtsprechung, zB BAG 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78, zu II 2 der Gründe; 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 86, zu II 2 a der Gründe; 19. Oktober 1999 - 1 AZR 838/98 - aaO).
  • BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 65/01

    Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung

    Die Sozialplanleistung soll für die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder längstens bis zum Bezug von Altersruhegeld darstellen (BAG 28. Oktober 1992 - 10 AZR 129/92 - BAGE 71, 280, zu II 1 der Gründe; 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78, zu II 2 c der Gründe; 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 118 Nr. 86, zu II 2 a der Gründe mwN).

    Entstehen dem Arbeitnehmer keine oder keine nach dem Sozialplan ausgleichswürdigen Nachteile, verlangen weder § 112 Abs. 1 BetrVG noch § 75 BetrVG, daß der Arbeitnehmer eine "Entschädigung" allein deswegen erhält, weil er dem Betrieb längere Zeit angehört hat (BAG 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - aaO, zu II 2 c der Gründe).

  • BAG, 12.07.1995 - 10 AZR 868/94

    Ausschluss von Sozialplanansprüchen bei Eigenkündigung der Arbeitnehmerin -

    Eine Differenzierung ist sachfremd, wenn es für sie keine sachlichen und billigenswerten Gründe gibt, die unterschiedliche Behandlung sich vielmehr als sachwidrig und willkürlich erweist (BAG Urteil vom 9. November 1991 - 10 AZR 281/94 - AP Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972 m.w.N.).

    Die Prüfung einer unterschiedlichen Behandlung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen hat sich am Zweck der Sozialplanleistungen zu orientieren, der darin besteht, die wirtschaftlichen Nachteile der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer auszugleichen oder zu mildern, nicht aber darin, erbrachte Leistungen für den Betrieb oder eine Betriebszugehörigkeit nachträglich zu vergüten (BAG Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972).

    Das gilt auch dann, wenn die gekündigten Arbeitnehmer eine Abfindung auch in dem Fall bekommen oder behalten dürfen, daß sie alsbald eine neue Arbeit finden (Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - a.a.O.).

    So hat es der Senat für zulässig gehalten, daß Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis vorzeitig, d.h. vor der geplanten Stillegung des (Hotel-)Betriebes, selbst kündigen, von Leistungen aus dem Sozialplan ausgeschlossen wurden (Urteil vom 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - a.a.O.).

  • BAG, 14.08.2001 - 1 AZR 760/00

    Sozialplanabfindung - Berechnung bei Wechsel von Teilzeit- in

    Die Sozialplanabfindung hat danach eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion hinsichtlich der - künftigen - Nachteile, die durch eine geplante Betriebsänderung entstehen können (BAG 9. November 1994 - 10 AZR 281/94 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 78, zu II 2 c der Gründe).
  • BAG, 31.07.1996 - 10 AZR 45/96

    Sozialplanabfindung - Ausschluß älterer Arbeitnehmer

  • BAG, 12.03.1997 - 10 AZR 648/96

    Sozialpläne dürfen auch Praktikabilitätsgesichtspunkten Rechnung tragen

  • LAG Hamburg, 22.01.2003 - 4 TaBV 1/02

    Sozialplan - wirtschaftliche Vertretbarkeit - Berechnungsdurchgriff -

  • BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 68/01

    Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung

  • BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 66/01

    Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung

  • BAG, 30.10.2001 - 1 AZR 67/01

    Verjährung des Anspruchs auf eine Sozialplanabfindung

  • LAG Düsseldorf, 26.11.2007 - 17 TaBV 86/07
  • BAG, 29.01.2002 - 1 AZR 267/01

    Rückwirkende Tariföffnung

  • BAG, 23.01.2001 - 1 AZR 235/00

    Sozialplanauslegung - Gleichbehandlung

  • LAG Hamm, 29.06.1995 - 17 Sa 1997/94

    Abfindung: Nachträgliches Erhöhungsverlangen aus Gründen der Gleichbehandlung

  • LAG Köln, 18.06.2009 - 7 Sa 1247/08

    Ausschluss von Sozialplanansprüchen bei Eigenkündigung der Arbeitnehmerin;

  • BAG, 20.02.1997 - 6 AZR 760/95

    Tarifliche Abfindung - Anrechnung von Arbeitslosengeld

  • LAG Hamm, 14.04.2003 - 7 Sa 2017/02

    Grundsozialplan, Ausführungssozialplan, arbeitsrechtlicher

  • LAG Nürnberg, 05.09.2006 - 6 Sa 177/06

    Gleichbehandlungsgrundsatz - Sozialplan - Eigenkündigung - Stichtagsprüfung

  • LAG Hamm, 17.04.2003 - 17 Sa 1983/02

    Kein Sozialplanabfindungsanspruch bei treuwidrigem Widerspruch des Arbeitnehmers

  • BAG, 16.10.1996 - 10 AZR 421/96

    Abfindung: Sozialplanabfindung - Voraussetzungen

  • LAG Sachsen, 24.03.2023 - 4 Sa 74/22

    Ausschluss aus Sozialplan - Arbeitnehmerkündigung - Gleichbehandlungsgebot -

  • LAG Hamburg, 22.08.1995 - 3 Sa 99/94

    Arbeitsamt; Arbeitslos; Arbeitslosigkeit; Rückzahlungsanspruch;

  • LAG Sachsen-Anhalt, 15.08.2012 - 4 Sa 481/10

    Einzelfall - Erklärung gemäß § 12 KSchG - kein Anspruch auf Sozialplanabfindung

  • LAG Hamm, 07.07.2004 - 2 Sa 163/04

    Zur Auslegung eines Sozialplans in der Insolvenz. Zulässigkeit einer

  • LAG Sachsen, 24.03.2023 - 4 Sa 75/22

    Gleichheitssatz als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips;

  • LAG Schleswig-Holstein, 19.09.2007 - 6 Sa 134/07

    Sozialplan, Auslegung, Abfindung, Berechnung, Betriebszugehörigkeit,

  • LAG München, 26.03.2015 - 3 Sa 967/14

    Abfindung, Eigenkündigung, Sozialplan, Auslegung

  • LAG Köln, 10.08.1995 - 10 Sa 445/95

    Sozialplanabfindung: Stichtagsregelung - Eigenkündigung

  • LAG Thüringen, 31.08.1998 - 8 Sa 104/98

    Streit über die Zahlung einer Abfindung aufgrund der Regelung in einem

  • BAG, 19.07.1995 - 10 AZR 764/94

    Erläuterung der Berechnungsformel über die Höhe einer Abfindung aus einem

  • BAG, 12.07.1995 - 10 AZR 854/94
  • ArbG Frankfurt/Main, 20.04.2022 - 9 Ca 4654/21
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