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   BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 3/03   

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https://dejure.org/2003,8843
BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 3/03 (https://dejure.org/2003,8843)
BAG, Entscheidung vom 22.10.2003 - 10 AZR 3/03 (https://dejure.org/2003,8843)
BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 2003 - 10 AZR 3/03 (https://dejure.org/2003,8843)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Zuschläge wegen Nachtarbeit nach Regelungen des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Bayern; Grundsätze für die Auslegung von Tarifvertragen; Zuschlagsanspruch bei Nachtarbeit in Wechselschicht; Bestimmung der Anwendung eines Zuschlags bei Vorliegen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifauslegung; Zulagen; Ausschlußfristen - Höhere Nachtarbeitszuschläge oder niedrigere Zuschläge bei Nachtarbeit in Wechselschicht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2004, 1184 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 459/84

    Tarifvertragliche Ausschlussfristen: Voraussetzungen für den Beginn des

    Auszug aus BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 3/03
    Die Kläger konnten ihre Ansprüche auch ohne eine Abrechnung erkennen, berechnen und geltend machen (vgl. BAG 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 94 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 69, zu II 2 e bb der Gründe).
  • BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 578/01

    Kürzung einer tariflichen Sonderzahlung bei Krankengeldbezug für die Pflege eines

    Auszug aus BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 3/03
    Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 578/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Wohnungswirtschaft Nr. 3 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 167 mwN).
  • LAG Nürnberg, 08.11.2002 - 8 Sa 17/02

    Anspruch eines Auslieferungsfahrers mit Bindung an die tariflichen Regelungen des

    Auszug aus BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 3/03
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. November 2002 - 8 Sa 17/02 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es die Klageabweisung hinsichtlich der Ansprüche für Juli 2000 bis Juni 2001 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit bestätigt hat.
  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Diesem Auslegungsergebnis steht die Entscheidung des Senats vom 22. Oktober 2003 (- 10 AZR 3/03 -) nicht entgegen.

    Der Senat hat aus der Systematik der Zuschlagsregelungen in dem dortigen Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vom 23. April 2001 abgeleitet, dass der Nachtarbeitszuschlag gleichberechtigt neben dem Wechselschichtzuschlag steht und diesen nicht verdrängt (BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 3/03 - zu II 1 b der Gründe) .

    Dafür, dass die Nachtschichtarbeit in der Textilindustrie im Tarifbereich Düren mit einer geringeren Arbeitsbelastung verbunden sein könnte als außerhalb von Schichtsystemen geleistete Nachtarbeit, bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. in diesem Sinn bereits BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 3/03 - zu II 1 b der Gründe) .

  • LAG Köln, 19.12.2013 - 12 Sa 682/13

    Nachtzuschläge bei Betriebsratstätigkeit in der Tagschicht

    So ist etwa das Bundesarbeitsgericht hinsichtlich der parallel zu den Nachtzuschlägen geregelten Überstundenzuschläge in der Vorgängerregelung (§ 7 des Manteltarifvertrags vom 10.02.2006) von einem Zahlungsanspruch ausgegangen (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2010 - 4 AZR 552/08, juris, Rz. 52; ebenso etwa Urteil vom 22. Oktober 2003 - 10 AZR 3/03, juris-Rz. 27 ff.; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2013 - 23 Sa 1763/12, juris; Hess. LAG, Urteil vom 06. November 2008 - 9 Sa 1068/08, juris).
  • BAG, 11.12.2013 - 10 AZR 736/12

    Tariflicher Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz - Nachtarbeit im Rahmen von

    (3) Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Oktober 2003 (- 10 AZR 3/03 - zu II 1 b der Gründe) nicht tragend eine Regelung des ab 1. Januar 2000 geltenden Manteltarifvertrags des bayerischen Einzelhandels (MTV Bayern) unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG als problematisch angesehen hatte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
  • ArbG Berlin, 03.08.2012 - 28 Ca 7089/11

    Vergütungszuschläge für Nachtarbeit - arbeitsrechtlicher

    BAG 22.10.2003 - 10 AZR 3/03 - n.v. (Volltext "Juris").S. BAG 22.10.2003 - 10 AZR 3/03 - n.v. (Volltext "Juris").: Diese betrifft den Manteltarifvertrag Einzelhandel in Bayern, der sprachlich mit dem zum Berliner Einzelhandel zwar nicht identisch sei, aber dieselbe Problematik zum Vorschein bringe 16S.

    15) S. BAG 22.10.2003 - 10 AZR 3/03 - n.v. (Volltext "Juris").

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2012 - 16 Sa 297/12

    Nachtzuschlag bei Schichtarbeit - Tarifauslegung - MTV für den Berliner

    Der Kläger nimmt Bezug auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Oktober 2003 (Az. 10 AZR 3/03).

    Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 22. Oktober 2003 (Az. 10 AZR 3/03 - zitiert nach juris, dort Rz. 20) zu Regelungen des MTV Einzelhandel Bayern ausgeführt, dass das Verständnis von § 8 Nr. 1 h) MTV Einzelhandel Bayern als speziellerer Regelung zu § 8 Nr. 1 c) MTV Einzelhandel Bayern gem. Art. 3 Abs. 1 GG bedenklich wäre, weil sich für die deutliche Benachteiligung der Arbeitnehmer, die neben der Erschwernis der regelmäßigen oder nur gelegentlichen Nachtarbeit zusätzlich der Erschwernis der Wechselschichtarbeit ausgesetzt seien, wohl kein sachlicher Grund finden ließe.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2013 - 23 Sa 1763/12

    Nachtzuschlag - Nachtarbeit - Nachtarbeit im Rahmen von Schichtdienst -

    Er hat unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2003 (- 10 AZR 3/03 -) die Auffassung vertreten, dass auch die Nachtarbeit im Rahmen von Schichtarbeit mit dem höheren Zuschlag zu vergüten ist.

    Dem steht die vom Kläger angeführte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2003 (10 AZR 3/03) nicht entgegen.

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