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   BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 376/96   

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BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 376/96 (https://dejure.org/1996,1127)
BAG, Entscheidung vom 11.12.1996 - 10 AZR 376/96 (https://dejure.org/1996,1127)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 (https://dejure.org/1996,1127)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 85, 15
  • NZA 1997, 945
  • BB 1997, 1696
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 23.08.1995 - 10 AZR 105/95

    Baugewerbliche Tätigkeiten - Betrieb des Glaserhandwerks

    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 376/96
    Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst bzw. auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (BAG Urteil vom 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP Nr. 193 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, m.w.N.).

    In nicht unerheblichem Umfang werden solche Arbeiten nach der Rechtsprechung des Senats ausgeführt bzw. beaufsichtigt, wenn sie zu mindestens 20 % anfallen (BAG Urteil vom 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP Nr. 193 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 22. November 1995 - 10 AZR 981/94 -, n.v.; vom 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP Nr. 193 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 19. Juli 1995 - 10 AZR 107/95 -, n.v.) sind solche "sowohl-als auch"-Tätigkeiten nicht geeignet, die Eigenschaft des Betriebes der GmbH & Co. als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks, der vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen ist, zu begründen.

  • BAG, 19.07.1995 - 10 AZR 107/95

    Verpflichtung zur Auskunftserteilung gegenüber der Sozialzusatzversorgungskasse

    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 376/96
    Werden im Betrieb solche Arbeiten durchgeführt, die von Betrieben unterschiedlicher Gewerbezweige in gleicher Weise ausgeführt werden und zum Berufsbild des jeweiligen Gewerbezweigs gehören, ist nach der Rechtsprechung des Senats festzustellen, ob in dem Betrieb daneben in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten verrichtet werden, die für diesen - vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommenen - Gewerbezweig typisch sind; als Abgrenzungsmerkmal sieht es der Senat für einen Gewerbezweig als typisch an, wenn die Tätigkeiten ausschließlich von diesem Gewerbe durchgeführt werden, oder die Arbeiten von Fachkräften dieses Gewerbes ausgeführt bzw. zumindest beaufsichtigt werden (BAG Urteile vom 19. Juli 1995 - 10 AZR 107/95 -, n.v.; vom 22. November 1995 - 10 AZR 981/94 -, n.v.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 22. November 1995 - 10 AZR 981/94 -, n.v.; vom 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP Nr. 193 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 19. Juli 1995 - 10 AZR 107/95 -, n.v.) sind solche "sowohl-als auch"-Tätigkeiten nicht geeignet, die Eigenschaft des Betriebes der GmbH & Co. als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks, der vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen ist, zu begründen.

  • BAG, 22.11.1995 - 10 AZR 981/94
    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 376/96
    Werden im Betrieb solche Arbeiten durchgeführt, die von Betrieben unterschiedlicher Gewerbezweige in gleicher Weise ausgeführt werden und zum Berufsbild des jeweiligen Gewerbezweigs gehören, ist nach der Rechtsprechung des Senats festzustellen, ob in dem Betrieb daneben in nicht unerheblichem Umfang Arbeiten verrichtet werden, die für diesen - vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommenen - Gewerbezweig typisch sind; als Abgrenzungsmerkmal sieht es der Senat für einen Gewerbezweig als typisch an, wenn die Tätigkeiten ausschließlich von diesem Gewerbe durchgeführt werden, oder die Arbeiten von Fachkräften dieses Gewerbes ausgeführt bzw. zumindest beaufsichtigt werden (BAG Urteile vom 19. Juli 1995 - 10 AZR 107/95 -, n.v.; vom 22. November 1995 - 10 AZR 981/94 -, n.v.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 22. November 1995 - 10 AZR 981/94 -, n.v.; vom 23. August 1995 - 10 AZR 105/95 - AP Nr. 193 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 19. Juli 1995 - 10 AZR 107/95 -, n.v.) sind solche "sowohl-als auch"-Tätigkeiten nicht geeignet, die Eigenschaft des Betriebes der GmbH & Co. als Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks, der vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen ist, zu begründen.

  • BAG, 18.05.1994 - 10 AZR 646/93

    Baugewerbliche Tätigkeiten - Betrieb des Glaser- oder Schreinerhandwerks

    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 376/96
    Ein Betrieb, in dem Tätigkeiten durchgeführt werden, die sowohl baugewerbliche i. S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitte II - V VTV als auch solche eines nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV ausgenommenen Handwerks sind (sog. "sowohl-als auch"-Tätigkeiten), ist jedenfalls dann vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV ausgenommen, wenn daneben in nicht unerheblichem Umfang (mindestens zu 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit) Arbeiten ausgeführt bzw. von Fachkräften des ausgenommenen Handwerks wahrgenommen oder beaufsichtigt werden, die für dieses Handwerk typisch sind, und die insgesamt dem Handwerk zuzuordnenden Tätigkeiten mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmen (BAG Urteil vom 18. Mai 1994 - 10 AZR 646/93 - AP Nr. 180 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Daraus folgt, daß ein Betrieb jedenfalls dann als Baubetrieb vom Rahmentarifvertrag für das Maler- und Lackiererhandwerk ausgenommen ist, wenn er zu über 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausübt, die dem Ausnahmetatbestand "Baubetrieb" zuzuordnen sind (BAG Urteil vom 18. Mai 1994 - 10 AZR 646/93 - AP Nr. 180 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) und dabei zumindest zu 20 % der betrieblichen Arbeitszeit solche Tätigkeiten erbracht werden, die ausschließlich dem Baugewerbe zugehören.

  • BAG, 26.04.1989 - 4 AZR 49/89

    Tarifvertrag: Auslegung - BRTV-Bau

    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 376/96
    Sie hat bei der Berechnung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung getragen, wonach die Entschädigungssumme in der Regel nur 80 % des zu erwartenden Zahlungsanspruchs betragen darf (BAG Urteile vom 26. Mai 1993 - 10 AZR 273/92 -, n.v.; vom 26. April 1989 - 4 AZR 49/89 - AP Nr. 110 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 26.05.1993 - 10 AZR 273/92

    Auskunftsanspruch nach den Verfahrenstarifverträgen für die Sozialkassen des

    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 376/96
    Sie hat bei der Berechnung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts Rechnung getragen, wonach die Entschädigungssumme in der Regel nur 80 % des zu erwartenden Zahlungsanspruchs betragen darf (BAG Urteile vom 26. Mai 1993 - 10 AZR 273/92 -, n.v.; vom 26. April 1989 - 4 AZR 49/89 - AP Nr. 110 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 13.03.1996 - 10 AZR 721/95

    Grabenlose Verlegung von Versorgungsleitungen als bauliche Leistung

    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 376/96
    Für diese Verpflichtung haftet die jetzige alleinige Beklagte als damalige persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. zwar nicht als Gesamtschuldnerin, jedoch wie ein Gesamtschuldner (BAG Urteile vom 13. März 1996 - 10 AZR 721/95 - AP Nr. 194 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 9. September 1981 - 4 AZR 48/79 - BAGE 36, 183 = AP Nr. 34 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 8. Oktober 1981 - 6 AZR 163/79 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler).
  • BAG, 08.10.1981 - 6 AZR 163/79

    Urlaubskasse - Malerhandwerk - Lackiererhandwerk - Beitragspflicht des

    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 376/96
    Für diese Verpflichtung haftet die jetzige alleinige Beklagte als damalige persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. zwar nicht als Gesamtschuldnerin, jedoch wie ein Gesamtschuldner (BAG Urteile vom 13. März 1996 - 10 AZR 721/95 - AP Nr. 194 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 9. September 1981 - 4 AZR 48/79 - BAGE 36, 183 = AP Nr. 34 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 8. Oktober 1981 - 6 AZR 163/79 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler).
  • BAG, 18.01.1984 - 4 AZR 41/83

    Kabelleitungstiefbau - Kabelleitungstiefbauarbeiten - Tiefbauarbeiten -

    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 376/96
    Betriebe, die überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 VTV genannten Tätigkeiten ausführen, fallen unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV, ohne daß die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III geprüft werden müssen (BAGE 45, 11 = AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 09.09.1981 - 4 AZR 48/79

    Kommanditgesellschaft - Haftung - Gesamtschuldner - Verurteilung

    Auszug aus BAG, 11.12.1996 - 10 AZR 376/96
    Für diese Verpflichtung haftet die jetzige alleinige Beklagte als damalige persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. zwar nicht als Gesamtschuldnerin, jedoch wie ein Gesamtschuldner (BAG Urteile vom 13. März 1996 - 10 AZR 721/95 - AP Nr. 194 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 9. September 1981 - 4 AZR 48/79 - BAGE 36, 183 = AP Nr. 34 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; vom 8. Oktober 1981 - 6 AZR 163/79 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler).
  • BAG, 22.01.1997 - 10 AZR 223/96

    Baugewerbliche Tätigkeiten - Bautenschutzarbeiten - Betrieb des Maler- und

    "§ 1 RTV-Maler nimmt als "Betriebe des Baugewerbes " alle Betriebe von seinem Geltungsbereich aus, die dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterfallen und nicht ausdrücklich durch § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen werden (Weiterentwicklung der Entscheidung des Senats vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).«.

    September 1995 - 10 AZR 609/94 - n.v.; vom 22. November 1995 - 10 AZR 981/94 -, m.w.N., n.v.; vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    b) Mit Urteil vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - (aaO) hat der Senat entschieden, daß ein Betrieb, der arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausübt, die (auch) dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind, jedenfalls dann vom Geltungsbereich des RTV-Maler ausgenommen ist, wenn er zu über 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausübt, die (auch) dem Ausnahmetatbestand "Baubetrieb" zuzuordnen sind und dabei zumindest zu 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten verrichtet, die ausschließlich dem Baugewerbe zugehören.

  • BAG, 27.10.2010 - 10 AZR 351/09

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - PCB-Sanierung als bauliche Leistung i. S.

    Dazu reichte regelmäßig die Feststellung aus, dass die zusätzlich ausgeführten Tätigkeiten in nicht unerheblichem Umfang von gelernten Arbeitnehmern dieses Gewerks ausgeführt wurden oder eine entsprechende Aufsicht durch einen Fachmann dieses Gewerks (zB Meister) erfolgte (vgl. Senat 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - zu II 1 b bb der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 232 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 98; 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - zu II 1 e der Gründe, BAGE 85, 81; 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - zu II 2 a, II 3 der Gründe, BAGE 85, 15) .
  • BAG, 15.06.2011 - 10 AZR 861/09

    Sozialkassenverfahren - bauliche Leistung - Erstellen von Lüftungs- und

    cc) Führt ein Betrieb sowohl baugewerbliche Tätigkeiten als auch Tätigkeiten des Installateur- und Heizungsbauergewerbes aus (sog. Sowohl-als-auch-Tätigkeiten) kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - BAGE 85, 15, 23; 19. Juni 2000 - 10 AZR 918/98 - zu II 1 b bb der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 232) für die Zuordnung zum VTV in erster Linie auf den Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten an.
  • BAG, 19.07.2000 - 10 AZR 918/98

    Sozialkassentarifverträge - Wärmedämmverbundarbeiten

    Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst bzw. auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - BAGE 85, 81; 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - BAGE 85, 15).
  • LAG Hessen, 13.05.2003 - 15 Sa 896/01

    Höhe der Entschädigung bei nicht fristgerechter Auskunftserteilung

    Nach dem erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien ist danach ein Betrieb dem Baugewerbe im tariflichen Sinne dann zuzuordnen, wenn seine betrieblichen Tätigkeiten entweder in der Einzelaufstellung (§ 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV 1986) genannt sind oder unter die allgemeinen Bestimmungen der Abschnitte I bis III des § 1 Abs. 2 VTV 1986 fallen (ständige Rechtsprechung seit BAG AP Nr. 60 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau) Ob ein Betrieb unter den vorbeschriebenen Geltungsbereich der Bautarifverträge fällt, richtet sich dabei danach, ob arbeitszeitlich überwiegend bauliche Tätigkeiten oder baufremde Arbeiten im Sinne des Tarifvertrages erbracht werden; nicht maßgeblich sind dagegen wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst oder handels- oder gewerberechtliche Kriterien (vgl. etwa BAG AP Nr. 13, 24, 81, 82 87, 88 und 123 § 1 TVG Tarifverträge: Bau; BAG Urteil vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - AP Nr. 199 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

    Sofern arbeitszeitlich überwiegend eine oder mehrere der in den Bespielen des Abschnitts V des § 1 Abs. 2 VTV 1986 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden, ist nicht mehr zu prüfen, ob die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis II des § 1 Abs. 2 VTV 1986 erfüllt sind (BAG Urteil vom 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - AP Nr. 199 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

  • BAG, 26.09.2001 - 10 AZR 669/00

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - Kabelleitungstiefbauarbeiten

    Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst bzw. auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - BAGE 85, 81; 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - BAGE 85, 15).
  • BAG, 03.12.2003 - 10 AZR 107/03

    Sozialkassen des Baugewerbes - Sanierung von eigenen Gebäuden zum Zwecke der

    Aus den von der Beklagten gemachten Angaben zu den Arbeitszeitanteilen der einzelnen Tätigkeiten lässt sich nicht erkennen, dass zu mehr als der Hälfte der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Arbeiten des Maler- oder Tischlerhandwerks einschließlich sog. "sowohl-als-auch-Tätigkeiten" ausgeführt wurden, erst recht nicht, dass zu mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Arbeiten, die für das jeweilige Handwerk typisch sind, ausgeführt bzw. von Fachkräften des jeweiligen Handwerks wahrgenommen oder beaufsichtigt worden wären (BAG 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - BAGE 85, 15; 19. Juli 2000 - 10 AZR 918/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 232 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 98).
  • LAG Hessen, 18.11.2003 - 15 Sa 2747/98

    Ermittlung des Geltungsbereichs des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren

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  • BAG, 29.09.2004 - 10 AZR 562/03

    Sozialkassen des Baugewerbes - Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung -

    Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst bzw. auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - BAGE 85, 81; 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - BAGE 85, 15).
  • BAG, 20.03.2002 - 10 AZR 458/01

    Sozialkassenverfahren im Baugewerbe - VTV, Transportleistungen als Nebenarbeiten

    Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz oder Verdienst bzw. auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - BAGE 85, 81; 11. Dezember 1996 - 10 AZR 376/96 - BAGE 85, 15).
  • LAG Hessen, 26.02.2002 - 15 Sa 2089/00

    Geltungsbereich Bautarifverträge; Technische Dämm-(Isolier-)Arbeiten

  • LAG Hessen, 10.12.2002 - 15 Sa 252/02

    MTV 1991 für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk im nordwestdeutschen

  • LAG Hessen, 16.09.2003 - 15 Sa 309/03

    Geltungsbereich VTV-Bau, Tarifpluralität; MTV für das holz- und

  • BAG, 22.07.1998 - 10 AZR 204/97

    Baugewerbe - Säurebauindustrie

  • BAG, 12.02.2003 - 10 AZR 251/02

    Sozialkassen im Baugewerbe - Steinflächenveredelung - Steinmetzhandwerk

  • LAG Hessen, 15.12.1998 - 15 Sa 2025/97
  • LAG Hessen, 16.09.2003 - 15 Sa 109/03
  • LAG Hessen, 28.06.2005 - 15 Sa 1041/03

    Tarifverträge: Bau - sonstige bauliche Leistungen - Tarifkonkurrenz

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.11.2015 - 18 Sa 208/14

    Installation von Leckwarnsystemen

  • LAG Berlin, 07.10.1998 - 6 Sa 59/98

    Erweiterung des betrieblichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrages durch

  • BAG, 09.12.1998 - 10 AZR 248/98
  • LAG Berlin, 21.10.1997 - 5 Sa 139/96

    Streit über die Anwendbarkeit der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes

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