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   BAG, 02.11.2016 - 10 AZR 419/15   

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BAG, 02.11.2016 - 10 AZR 419/15 (https://dejure.org/2016,50610)
BAG, Entscheidung vom 02.11.2016 - 10 AZR 419/15 (https://dejure.org/2016,50610)
BAG, Entscheidung vom 02. November 2016 - 10 AZR 419/15 (https://dejure.org/2016,50610)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Regelmäßige vertragliche Arbeitszeit - gelebtes Arbeitsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens - Referenzzeitraum

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Regelmäßige vertragliche Arbeitszeit - gelebtes Arbeitsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens - Referenzzeitraum

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 611 Abs 1 BGB, § 133 BGB, § 563 Abs 3 ZPO
    Regelmäßige vertragliche Arbeitszeit - gelebtes Arbeitsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens - Referenzzeitraum

  • IWW

    § 561 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 133 BGB, § 92 Abs. 1 ZPO, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Referenzperiode zur Ermittung der vetraglichen Arbeitszeit; Darlegungs- und Beweislast in der Leistungsklage auf höheren Beschäftigungsanteil

  • bag-urteil.com

    Regelmäßige vertragliche Arbeitszeit - gelebtes Arbeitsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens - Referenzzeitraum

  • Betriebs-Berater

    Regelmäßige vertragliche Arbeitszeit in einem gelebten Arbeitsverhältnis

  • rewis.io

    Regelmäßige vertragliche Arbeitszeit - gelebtes Arbeitsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens - Referenzzeitraum

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133
    Regelmäßige vertragliche Arbeitszeit; gelebtes Arbeitsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens; Referenzzeitraum

  • rechtsportal.de

    BGB § 133
    Referenzperiode zur Ermittung der vetraglichen Arbeitszeit

  • datenbank.nwb.de

    Regelmäßige vertragliche Arbeitszeit - gelebtes Arbeitsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens - Referenzzeitraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Bestimmung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit durch Referenzmethode

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Regelmäßige vertragliche Arbeitszeit - und das gelebte Arbeitsverhältnis

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Regelmäßige vertragliche Arbeitszeit - gelebtes Arbeitsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens - Referenzzeitraum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 749
  • NZA 2017, 187
  • BB 2017, 244
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 25.04.2007 - 5 AZR 504/06

    Annahmeverzug - Konkludente Vertragsänderung

    Auszug aus BAG, 02.11.2016 - 10 AZR 419/15
    a) Haben die Parteien - wie im Streitfall - einen Arbeitsvertrag ohne ausdrückliche Willenserklärungen zu seinem näheren Inhalt geschlossen, kann in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens abgestellt werden, auch wenn dem tatsächlichen Verhalten nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 34, BAGE 145, 26; 26. September 2012 - 10 AZR 336/11 - Rn. 14; 25. April 2007 - 5 AZR 504/06 - Rn. 12 ff.) .
  • BAG, 18.06.2014 - 10 AZR 699/13

    Leistungsentgelt (ERA-TV) - Beurteilung

    Auszug aus BAG, 02.11.2016 - 10 AZR 419/15
    Grundsätzlich muss der Anspruchsteller die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen und beweisen, also beispielsweise der Arbeitnehmer den Anspruch auf einen begehrten höheren Beschäftigungsumfang als ihm vom Arbeitgeber zugestanden wird (vgl. BAG 18. Juni 2014 - 10 AZR 699/13 - Rn. 41 mwN, BAGE 148, 271) .
  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 272/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin

    Auszug aus BAG, 02.11.2016 - 10 AZR 419/15
    a) Haben die Parteien - wie im Streitfall - einen Arbeitsvertrag ohne ausdrückliche Willenserklärungen zu seinem näheren Inhalt geschlossen, kann in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens abgestellt werden, auch wenn dem tatsächlichen Verhalten nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 34, BAGE 145, 26; 26. September 2012 - 10 AZR 336/11 - Rn. 14; 25. April 2007 - 5 AZR 504/06 - Rn. 12 ff.) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.01.2015 - 10 Sa 1161/14
    Auszug aus BAG, 02.11.2016 - 10 AZR 419/15
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Januar 2015 - 10 Sa 1161/14, 10 Sa 2351/14 - insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt wurde, den Kläger mit einer Teilzeitquote von mehr als 54, 75 % als Cutter zu beschäftigen.
  • BAG, 26.09.2012 - 10 AZR 336/11

    Fleischkontrolleure - Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 02.11.2016 - 10 AZR 419/15
    a) Haben die Parteien - wie im Streitfall - einen Arbeitsvertrag ohne ausdrückliche Willenserklärungen zu seinem näheren Inhalt geschlossen, kann in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens abgestellt werden, auch wenn dem tatsächlichen Verhalten nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt (vgl. BAG 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 34, BAGE 145, 26; 26. September 2012 - 10 AZR 336/11 - Rn. 14; 25. April 2007 - 5 AZR 504/06 - Rn. 12 ff.) .
  • BAG, 17.04.2013 - 10 AZR 668/12

    Arbeitnehmerstatus - Cutterin - nicht programmgestaltende Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 02.11.2016 - 10 AZR 419/15
    aa) Soweit das Urteil des Landesarbeitsgerichts in seiner Erstbegründung so zu verstehen sein sollte, dass es unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 17. April 2013 (- 10 AZR 668/12 -) den Referenzzeitraum generell auf die letzten drei Jahre vor Klageerhebung begrenzen will, wäre dies allerdings auch unter Zugrundelegung eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabs zu beanstanden.
  • BAG, 20.09.2016 - 3 AZR 77/15

    Betriebliche Altersversorgung - Wirksamkeit einer Versorgungszusage -

    Auszug aus BAG, 02.11.2016 - 10 AZR 419/15
    Die Auslegung nichttypischer, individueller Willenserklärungen durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 77/15 - Rn. 32 mwN) .
  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

    a) Haben die Parteien einen Arbeitsvertrag ohne ausdrückliche Willenserklärungen zu seinem näheren Inhalt geschlossen, kann in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte für die Bestimmung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens abgestellt werden, auch wenn dem tatsächlichen Verhalten nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt (BAG 2. November 2016 - 10 AZR 419/15 - Rn. 11; 17. April 2013 - 10 AZR 272/12 - Rn. 34, BAGE 145, 26; 26. September 2012 - 10 AZR 336/11 - Rn. 14; 25. April 2007 - 5 AZR 504/06 - Rn. 12 ff.) .

    Der Referenzzeitraum für den zeitlichen Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung ist dabei so zu bemessen, dass zufällige Ergebnisse ausgeschlossen sind und der aktuelle Stand des Vertragsverhältnisses der Parteien wiedergegeben wird (BAG 2. November 2016 - 10 AZR 419/15 - Rn. 12) .

  • BAG, 31.01.2018 - 10 AZR 392/17

    Karenzentschädigung - Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot

    Die Auslegung solcher Erklärungen durch die Tatsachengerichte ist in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr., zB BAG 2. November 2016 - 10 AZR 419/15 - Rn. 16) .
  • BAG, 24.03.2021 - 10 AZR 16/20

    Bestimmtheit einer Beschäftigungsklage

    Weitere Angaben sind im Klageantrag nicht erforderlich (BAG 5. Februar 2020 - 10 AZB 31/19 - Rn. 24; 25. Januar 2018 - 8 AZR 524/16 - Rn. 67; 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 19 f., BAGE 130, 195; zu dem Umfang der Arbeitszeit BAG 2. November 2016 - 10 AZR 419/15 - Rn. 11 ff.; zu der Lage der Arbeitszeit BAG 9. April 2014 - 10 AZR 637/13 - Rn. 27 ff., BAGE 148, 16) .

    Der Beschäftigungsanspruch ist zwingend zukunftsgerichtet (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 67/18 - Rn. 44, BAGE 163, 24; 13. Dezember 2017 - 7 AZR 369/16 - Rn. 32, BAGE 161, 179; 18. Oktober 2017 - 10 AZR 47/17 - Rn. 12, BAGE 160, 325; 2. November 2016 - 10 AZR 419/15 - Rn. 14; 13. Juni 1985 - 2 AZR 410/84 - zu C der Gründe) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.09.2017 - 2 Sa 555/17

    Arbeitnehmerstatus - Redaktionsassistentin einer Rundfunkanstalt

    Denn unter Berücksichtigung der einschlägigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.11.2016 - 10 AZR 419/15 - habe die Kammer bei der Berechnung der Teilzeitquote die Einsatztage der Klägerin in den Jahren 2013 bis 2015 zugrunde gelegt.

    Hieraus folgt, dass ausschließlich das konkrete Verhalten der Parteien Rückschlüsse auf den Parteiwillen geben kann (vgl. nur BAG 02.11.2016 - 10 AZR 419/15 - NZA 2017, 187 ff.).

    Soweit Einsatztage der Klägerin entfallen sind, weil sie an diesen Tagen arbeitsunfähig krank war, lässt dies im Rückschluss auf den von den Parteien tatsächlich gewollten Beschäftigungsumfang zu (vgl. BAG, 02.11.2016, a.a.O., Rz. 26).

    Gerade weil sie auch in anderen Jahren arbeitsunfähig erkrankt war (siehe die von der Beklagten eingereichte Liste Anlage B2 zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 23. Dezember 2016, Bl. 130 ff. d.A., woraus sich die Anzahl der Tage mit Krankengeldzuschuss ergibt) und - wegen ihrer geringen Arbeitseinsätze im Jahr - dennoch auf 96 Einsätze im Jahr kam (vgl. dazu auch BAG, 02.11.2016, a.a.O., Rz. 27), hat die Kammer dieses Jahr bei nur 84 Einsätzen nicht berücksichtigt.

    Diese ergeben sich für das Land Berlin im Gegensatz zum vom Bundesarbeitsgericht am 02.11.2016, a.a.O., für das Land Brandenburg entschiedenen Fall aus den Jahrestagen, den daraus abzuziehenden Wochenenden, den daraus abzuziehenden Feiertagen und den daraus weiter abzuziehenden Urlaubstagen der Klägerin, nämlich 31. Dies ergibt z.B. nach dem Rechner der LTO (Legal Tribune Online, www.lto.de/juristen/rechner/arbeitstage-rechner) für das Jahr 2012 222 Arbeitstage, für das Jahr 2013 221 Arbeitstage, für das Jahr 2014 221 Arbeitstage, für das Jahr 2015 223 Arbeitstage und für das Jahr 2016 ebenfalls 223 Arbeitstage, durchschnittlich also 222 Jahresarbeitstage.

  • LAG Hamm, 29.11.2022 - 6 Sa 202/22

    Bestimmung der Wochenarbeitszeit in einem Abrufarbeitsverhältnis

    Durch die besondere Verknüpfung der Arbeitsleistung mit dem Arbeitsanfall nach § 12 Abs. 1 S. 1 TzBfG unterscheidet sich die Arbeit auf Abruf von anderen Arbeitsverhältnissen, in denen das gelebte Arbeitsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens bei der Ermittlung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit zu Grunde zu legen sein kann (dazu BAG, Urteil vom 02.11.2016 - 10 AZR 419/15, juris Rn. 11).
  • LAG München, 13.11.2019 - 11 Sa 375/19

    Zulage

    Zwar handelt es sich bei der Zahlung als solche nicht um eine Willenserklärung, jedoch ist auch in Bezug auf ein gelebtes Arbeitsverhältnis ein Parteiwille, wie er sich aus einer geübten Vertragspraxis ergibt, nicht unmaßgeblich (vgl. BAG vom 02.11.2016 - 10 AZR 419/15).
  • LAG Hamm, 18.01.2023 - 3 Sa 672/22

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung; Annahmeverzug des

    Durch die besondere Verknüpfung der Arbeitsleistung mit dem Arbeitsanfall nach § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG unterscheidet sich die Arbeit auf Abruf von anderen Arbeitsverhältnissen, in denen das gelebte Arbeitsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens bei der Ermittlung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit zu Grunde zu legen sein kann (dazu BAG, 02.11.2016, 10 AZR 419/15, Rn. 11).
  • LAG Hamm, 12.10.2022 - 4 Sa 218/22

    Auslegung der Vereinbarung über ein Abrufarbeitsverhältnis hinsichtlich der Dauer

    Durch die besondere Verknüpfung der Arbeitsleistung mit dem Arbeitsanfall nach § 12 Abs. 1 S. 1 TzBfG unterscheidet sich die Arbeit auf Abruf von anderen Arbeitsverhältnissen, in denen das gelebte Arbeitsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens bei der Ermittlung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit zu Grunde zu legen sein kann (dazu BAG, Urteil vom 02.11.2016 - 10 AZR 419/15, juris Rn. 11).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.04.2017 - 2 Sa 322/16

    Sittenwidrigkeit einer Vergütungsabrede

    b) Haben die Parteien - wie hier - einen Arbeitsvertrag ohne Vereinbarung einer bestimmten Arbeitszeitdauer abgeschlossen, kann in Ermangelung anderer Anhaltspunkte für die Bestimmung der regelmäßigen vertraglichen Arbeitszeit auf das gelebte Rechtsverhältnis als Ausdruck des wirklichen Parteiwillens abgestellt werden, auch wenn dem tatsächlichen Verhalten nicht notwendig ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungswert in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses zukommt ( vgl. BAG 02. November 2016 - 10 AZR 419/15 - Rn. 11, NZA 2017, 187 ).
  • LAG München, 13.11.2019 - 11 Sa 379/19

    Zuschlagspflichtige Arbeitszeiten eines Busfahrers - Arbeitsvertragsauslegung

    Zwar handelt es sich bei der Zahlung als solche nicht um eine Willenserklärung, jedoch ist auch in Bezug auf ein gelebtes Arbeitsverhältnis ein Parteiwille, wie er sich aus einer geübten Vertragspraxis ergibt, nicht unmaßgeblich (vgl. BAG vom 02.11.2016 - 10 AZR 419/15).
  • LAG München, 13.11.2019 - 11 Sa 378/19

    Zuschlagspflichtige Arbeitszeiten eines Busfahrers - Arbeitsvertragsauslegung

  • LAG Hamm, 12.10.2022 - 4 Sa 221/22
  • LAG München, 13.11.2019 - 11 Sa 376/19

    Zahlung von übertariflichen Zulagen aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung

  • LAG München, 13.11.2019 - 11 Sa 377/19

    Zuschlagspflichtige Arbeitszeiten eines Busfahrers - Arbeitsvertragsauslegung

  • LAG Hamm, 12.10.2022 - 4 Sa 220/22
  • LAG Köln, 07.07.2021 - 11 Sa 556/20

    Arbeitsvertragliche Klausel zur Vollzeittätigkeit; Auslegung eines

  • ArbG Köln, 10.05.2019 - 1 Ca 6290/18
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