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   BAG, 24.04.2002 - 10 AZR 42/01   

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https://dejure.org/2002,1595
BAG, 24.04.2002 - 10 AZR 42/01 (https://dejure.org/2002,1595)
BAG, Entscheidung vom 24.04.2002 - 10 AZR 42/01 (https://dejure.org/2002,1595)
BAG, Entscheidung vom 24. April 2002 - 10 AZR 42/01 (https://dejure.org/2002,1595)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen bei Abtretung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Revision - Gerichtliche Zuständigkeit - Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen - Abtretung - Pfändbarer Teil - Darlehen - Sicherung - BfA - Verbraucherinsolvenz - Pfändungspfandrecht - Zwangsvollstreckung

  • zvi-online.de

    ZPO § 850e Nr. 2a
    Regelmäßig keine Zusammenrechnung von Arbeitsentgelt und Rente bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens im Streit über abgetretene Arbeitsentgeltforderungen vor dem Arbeitsgericht

  • Judicialis

    ZPO § 850 e

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 850e
    Arbeitslohn; Prozeßrecht; Drittschuldnerklage - Gerichtliche Zuständigkeit für die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen bei Abtretung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 850e
    Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens bei zusätzlichen Einkünften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 101, 130
  • NJW 2002, 3121
  • MDR 2002, 1321
  • NZA 2002, 868
  • NZI 2002, 451
  • BB 2002, 1546
  • DB 2002, 1668
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 21.11.2000 - 9 AZR 692/99

    Vorausabtretung von Arbeitseinkommen

    Auszug aus BAG, 24.04.2002 - 10 AZR 42/01
    Der Arbeitgeber kann die abgetretenen Teile unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten Pfändungsvorschriften der §§ 850 ff. ZPO berechnen und auszahlen (BAG 21. November 2000 - 9 AZR 692/99 - BAGE 96, 266).

    Auch bei der Bestimmung der Pfändbarkeit von Einkünften gem. § 400 BGB bzw. § 394 BGB verbleibt es daher bei der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts (BAG 21. November 2000 - 9 AZR 692/99 - aaO; offen gelassen: BAG 15. Oktober 1985 - 3 AZR 502/83 - AP ZPO § 850 e Nr. 1; 6. Februar 1991 - 4 AZR 348/90 - BAGE 67, 193, 197; BGH 5. Dezember 1985 - IX ZR 9/85 - BGHZ 96, 324; Staudinger/Busche BGB Bd. II 13. Aufl. § 400 Rn. 5; Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. § 400 Rn. 4; Stöber Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1250).

    Dies läßt befürchten, daß in seine Rechte nach § 400 BGB, §§ 850 ff. ZPO eingegriffen werden könnte (BAG 21. November 2000 - 9 AZR 692/99 - aaO).

  • BSG, 09.04.1987 - 5b RJ 4/86

    Abtretung von Ansprüchen - Zusammenrechnung der Sozialleistungen - Einwilligung

    Auszug aus BAG, 24.04.2002 - 10 AZR 42/01
    Auch soweit das Bundessozialgericht im Hinblick auf § 53 Abs. 3 SGB I iVm. § 850 e ZPO eine eigene Zuständigkeit zur Zusammenrechnung von Sozialleistungen angenommen hat, kann dies auf die Arbeitsgerichte nicht übertragen werden (BSG 9. April 1987 - 5 b RJ 4/86 - BSGE 61, 274).
  • BAG, 24.10.1979 - 4 AZR 805/77

    Sicherungsabtretung - Gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger - Zeitliche

    Auszug aus BAG, 24.04.2002 - 10 AZR 42/01
    Eine solche Abtretung auch künftiger Forderungen ist grundsätzlich zulässig, soweit der Umfang der Abtretung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (BAG 24. Oktober 1979 - 4 AZR 805/77 - BAGE 32, 159, 162).
  • BAG, 15.10.1985 - 3 AZR 502/83

    Pfändbarer Teil des Arbeitslohns - Befreiung von der inländischen

    Auszug aus BAG, 24.04.2002 - 10 AZR 42/01
    Auch bei der Bestimmung der Pfändbarkeit von Einkünften gem. § 400 BGB bzw. § 394 BGB verbleibt es daher bei der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts (BAG 21. November 2000 - 9 AZR 692/99 - aaO; offen gelassen: BAG 15. Oktober 1985 - 3 AZR 502/83 - AP ZPO § 850 e Nr. 1; 6. Februar 1991 - 4 AZR 348/90 - BAGE 67, 193, 197; BGH 5. Dezember 1985 - IX ZR 9/85 - BGHZ 96, 324; Staudinger/Busche BGB Bd. II 13. Aufl. § 400 Rn. 5; Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. § 400 Rn. 4; Stöber Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1250).
  • BAG, 23.02.1983 - 4 AZR 508/81

    Pfändung

    Auszug aus BAG, 24.04.2002 - 10 AZR 42/01
    Es handelt sich um eine Klage auf künftige Leistungen (§ 257 ZPO), die auch Lohnansprüche zum Gegenstand haben kann (BAG 23. Februar 1983 - 4 AZR 508/81 - BAGE 42, 54).
  • BAG, 06.02.1991 - 4 AZR 348/90

    Erhöhung des pfändungsfreien Betrages bei Abtretungen

    Auszug aus BAG, 24.04.2002 - 10 AZR 42/01
    Auch bei der Bestimmung der Pfändbarkeit von Einkünften gem. § 400 BGB bzw. § 394 BGB verbleibt es daher bei der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts (BAG 21. November 2000 - 9 AZR 692/99 - aaO; offen gelassen: BAG 15. Oktober 1985 - 3 AZR 502/83 - AP ZPO § 850 e Nr. 1; 6. Februar 1991 - 4 AZR 348/90 - BAGE 67, 193, 197; BGH 5. Dezember 1985 - IX ZR 9/85 - BGHZ 96, 324; Staudinger/Busche BGB Bd. II 13. Aufl. § 400 Rn. 5; Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. § 400 Rn. 4; Stöber Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1250).
  • BGH, 10.02.1994 - IX ZR 55/93

    Rechtsfolgen des Vollstreckungsverbots; Abtretung von Gehaltsansprüchen

    Auszug aus BAG, 24.04.2002 - 10 AZR 42/01
    Ihm sollen unter allen Umständen die für unpfändbar erklärten Forderungen verbleiben, damit ihm die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen wird (BGH 10. Februar 1994 - IX ZR 55/93 - BGHZ 125, 116, 122).
  • BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 169/91

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Übergangsgeld

    Auszug aus BAG, 24.04.2002 - 10 AZR 42/01
    d) Soweit in bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts eine Zusammenrechnung gem. § 394 ZPO iVm. § 850 e ZPO vorgenommen worden ist (BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 169/91 - AP ZPO § 850 e Nr. 4 = EzA ZPO § 850 e Nr. 2; 14. August 1990 - 3 AZR 285/89 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 60) handelte es sich um ausdrücklich als solche bezeichnete Ausnahmefälle, die wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge der Leistungen angenommen wurden.
  • BGH, 05.12.1985 - IX ZR 9/85

    Pfändbarkeit und Abtretbarkeit von Ansprüchen eines Kassenzahnarztes gegen die

    Auszug aus BAG, 24.04.2002 - 10 AZR 42/01
    Auch bei der Bestimmung der Pfändbarkeit von Einkünften gem. § 400 BGB bzw. § 394 BGB verbleibt es daher bei der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts (BAG 21. November 2000 - 9 AZR 692/99 - aaO; offen gelassen: BAG 15. Oktober 1985 - 3 AZR 502/83 - AP ZPO § 850 e Nr. 1; 6. Februar 1991 - 4 AZR 348/90 - BAGE 67, 193, 197; BGH 5. Dezember 1985 - IX ZR 9/85 - BGHZ 96, 324; Staudinger/Busche BGB Bd. II 13. Aufl. § 400 Rn. 5; Palandt/Heinrichs BGB 60. Aufl. § 400 Rn. 4; Stöber Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1250).
  • BAG, 14.08.1990 - 3 AZR 285/89

    Invalidität vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 24.04.2002 - 10 AZR 42/01
    d) Soweit in bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts eine Zusammenrechnung gem. § 394 ZPO iVm. § 850 e ZPO vorgenommen worden ist (BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 169/91 - AP ZPO § 850 e Nr. 4 = EzA ZPO § 850 e Nr. 2; 14. August 1990 - 3 AZR 285/89 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 60) handelte es sich um ausdrücklich als solche bezeichnete Ausnahmefälle, die wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge der Leistungen angenommen wurden.
  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 400/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    b) Eine Ausnahme ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, wenn verschiedene grundsätzlich nach § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO aufgrund eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichts zusammenrechenbare Leistungen, zu denen Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten gehören, eine Zweckgemeinschaft bilden (vgl. zur Abtretung BAG 24. April 2002 - 10 AZR 42/01 - zu II B 3 d der Gründe, BAGE 101, 130) .

    Für einen solchen Beschluss nach § 850e ZPO sind nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nur die Vollstreckungsgerichte zuständig (BAG 24. April 2002 - 10 AZR 42/01 - zu II B 3 der Gründe, BAGE 101, 130) .

    Auch im Rahmen einer Klage vor dem Arbeitsgericht als Prozessgericht kann die Wirkung eines Zusammenrechnungsbeschlusses nicht in analoger Anwendung des § 850e ZPO herbeigeführt werden (vgl. ausführlich BAG 24. April 2002 - 10 AZR 42/01 - zu II B 3 b und c der Gründe, BAGE 101, 130) .

    Denn nur so kann er unnötige gegen sich gerichtete arbeitsgerichtliche Prozesse verhindern (vgl. zur Abtretung BAG 24. April 2002 - 10 AZR 42/01 - zu II B 3 a der Gründe, BAGE 101, 130) .

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2016 - 5 LA 224/15

    Aufrechnung; Pfändungsfreigrenze; Zusammenrechnungsbeschluss

    Rechnet der Dienstherr mit einem Rückforderungsanspruch gegenüber den monatlichen Versorgungsbezügen eines Beamten auf, so darf zur Ermittlung des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge (§ 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) eine gesetzliche Altersrente hinzugerechnet werden, weil sie gemäß § 55 BeamtVG angerechnet worden ist; ein Zusammenrechnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts gemäß § 850e Nr. 2 Satz 1, Nr. 2a ZPO ist bei dieser Fallgestaltung nicht erforderlich (in diesem Sinne ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 31.10.2003 - AN 1 E 03.01781 -, juris Rn. 18; VGH Ba. Wü., Urteil vom 14.12.2010 - 4 S 2447/09 -, juris Rn. 34; vgl. auch BAG, Urteil vom 30.7.1992 - 6 AZR 169/91 -, juris Rn. 32ff.; BAG, Urteil vom 24.4.2002 - 10 AZR 42/01 -, juris Rn. 29).

    Bezieht ein Pfändungsschuldner mehrere Einkommen, so ist bei der Berechnung pfändbarer Anteile jedes Einkommen getrennt zu betrachten (BAG, Urteil vom 24.4.2002 - 10 AZR 42/01 -, juris Rn. 22).

    Dies dient dem Schutz des Arbeitgebers, der als Drittschuldner in der Regel eben so wenig wie der Pfändungsgläubiger die verschiedenen Einkünfte des Arbeitnehmers, deren genauen Umfang und Zusammensetzung sowie deren unpfändbare Anteile sicher kennt; ohne diese Kenntnis läuft der Drittschuldner Gefahr, bei der Berechnung des pfändbaren Anteils zusammengerechneter Einkünfte die zum Schutz des Pfändungsschuldners erlassenen Pfändungsvorschriften zu verletzen und möglicherweise nicht mit befreiender Wirkung zu leisten (BAG, Urteil vom 24.4.2002, a. a. O., Rn. 22).

    So ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine analoge Anwendung der Vorschrift des § 850e Nr. 2 ZPO in dem Sinne, dass generell auch die Prozessgerichte (Arbeitsgerichte) eine Zusammenrechnung mehrerer Arbeitskommen vornehmen könnten, mit ausführlicher Begründung abgelehnt worden (BAG, Urteil vom 24.4.2002, a. a. O., Rn. 24 bis 28).

    Gleichzeitig hat das Bundearbeitsgericht in jener Entscheidung aber auch an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und damit bestätigt, dass in Ausnahmefällen, in denen besondere rechtliche und tatsächliche Zusammenhänge der jeweiligen Leistungen angenommen werden könnten, eine Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen durch das Prozessgericht entsprechend § 850e ZPO vorgenommen werden kann, es also unerheblich ist, wenn es an einem Zusammenrechnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts fehlt (BAG, Urteil vom 24.4.2002, a. a. O, Rn. 29 unter Bezugnahme insbesondere auf BAG, Urteil vom 30.7.1992 - 6 AZR 169/91 -, juris, vgl. auch BAG, Urteil vom 23.2.2016 - 9 A ZR 226/15 -, juris Rn. 23).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 - 21 Ta 1794/13

    Rechtsnachfolge im Verbraucherinsolvenzverfahren des Arbeitnehmers - Vergleich im

    Eine Zuständigkeit des Prozessgerichts und damit eine Prüfungskompetenz im vorliegenden Verfahren kommt nicht in Betracht (vgl. BAG vom 24.04.2002 - 10 AZR 42/01 -, AP Nr. 5 zu § 850e ZPO; a. A. wohl BGH vom 11.05.2010 - IX ZB 268/09 -, ZIP 2010, 1197 u. vom 15.07.2010 - IX ZR 132/09 -, ZIP 2010, 1197).
  • LAG Hamm, 16.08.2006 - 2 Sa 385/06

    Anspruch des Insolvenzverwalters gegen Arbeitgeber auf pfändbaren Teil des

    Eine pfändungsrechtlich getrennte Behandlung ist nur dann erforderlich, wenn einerseits mit den verschiedenen Leistungen ein besonderer Schutz des Arbeitnehmers verknüpft ist und andererseits der Arbeitgeber den genauen Umfang und die Zusammensetzung der unpfändbaren Anteile nicht sicher kennt (vgl. dazu BAG vom 24.02.2002 - 10 AZR 42/01 - NJW 2002, 3121).
  • LAG Hessen, 09.03.2005 - 2 Sa 1550/04

    Aufrechnung - Pfändungsfreigrenzen - Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen

    Die Arbeitsgerichte als Prozessgerichte für den Streit über Arbeitsentgeltforderungen sind nicht befugt, bei der Ermittlung der pfändbaren Anteile dem beim beklagten Arbeitgeber erzielten Einkommen Einkünfte bei anderen Arbeitgebern oder Rentenversicherungsträgern hinzuzurechnen (vgl. BAG vom 24. April 2002 - 10 AZR 42/01, AO Nr. 5 zu § 850 e ZPO).

    Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass gibt, auch bei der Bestimmung der Pfändbarkeit von Einkünften gemäß § 394 BGB (vgl. BAG vom 24. April 2002 a.a.O.; BAG vom 21. November 2000 - 9 AZR 692/99, AP Nr. 2 zu § 400 BGB; BAG vom 6. Februar 1991 - 4 AZR 348/90, AP Nr. 2 zu § 850 f ZPO).

  • LAG Düsseldorf, 08.03.2006 - 12 Sa 1331/05

    Anteilige Kürzung von tariflicher Jahresleistung und Urlaubsgeld für Zeiten der

    Die Unübertragbarkeit der Bruttoforderung nach § 400 BGB, § 850 e ZPO bezweckt nicht nur im Interesse der Allgemeinheit den Schutz des Arbeitsvertragsparteien vor steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen und Konsequenzen (vgl. BAG, Urteil vom 24.04.2002, 10 AZR 42/01, MDR 2002, 1321), sondern liegt zudem im Interesse des Fiskus und der Sozialversicherungsträger.
  • LAG Niedersachsen, 11.06.2020 - 4 Sa 71/19

    Notwendige Rechtsgrundlage für die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf

    b) Eine Ausnahme ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, wenn verschiedene grundsätzlich nach § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO aufgrund eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichts zusammenrechenbare Leistungen, zu denen Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten gehören, eine Zweckgemeinschaft bilden ( BAG 24. April 2002 - 10 AZR 42/01 ) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2014 - 5 Sa 543/13

    Aufrechnung - Pfändungsschutz

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 24.04.2002 mit ausführlicher Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, entschieden (BAG 24.04.2002 - 10 AZR 42/01 - Rn. 24 ff, AP ZPO § 850e Nr. 5).
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