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   BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 433/98   

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BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 433/98 (https://dejure.org/1999,22030)
BAG, Entscheidung vom 07.07.1999 - 10 AZR 433/98 (https://dejure.org/1999,22030)
BAG, Entscheidung vom 07. Juli 1999 - 10 AZR 433/98 (https://dejure.org/1999,22030)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 05.03.1997 - 4 AZR 532/95

    Tarifvorbehalt - Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 433/98
    Allein aus dem Abschluß einer Betriebsvereinbarung oder deren Durchführung über einen längeren Zeitraum hinweg kann nicht gefolgert werden, der Arbeitgeber habe sich unabhängig von deren Wirksamkeit gegenüber seinen Arbeitnehmern binden wollen (so: BAG Urteil vom 5. März 1997 - 4 AZR 532/95 - BAGE 85, 532 = AP Nr, 10 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt).
  • BAG, 17.12.1997 - 5 AZR 178/97
    Auszug aus BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 433/98
    Um eine solche Vereinbarung würde es sich vorliegend aber handeln, da es um eine Sondervergütung für den zusätzlichen Zeitaufwahd des Klägers wegen der Bedienung der Heizungsanlage geht (so auch: BAG Urteil vom 17. Dezember 1997 - 5 AZR 178/97 - ZTR 1998, 269).
  • BAG, 07.05.1986 - 4 AZR 556/83

    Arbeitsentgelt: Anspruch auf Zulagen, Nebenabrede, Schriftform, Verjährung

    Auszug aus BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 433/98
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - BAGE 52, 33 = AP Nr. 12 zu § 4 BAT) sind Vereinbarungen über den Kern des Arbeitsverhältnisses, d.h. die beiderseitigen Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nach § 611 BGB, also insbesondere Fragen des Arbeitsentgelts und der Arbeitsleistung, formlos gültig.
  • BAG, 25.02.1995 - 1 AZR 642/96

    Personalrat: Mitbestimmung bei Einschränkung des Umfangs von Mehrarbeit

    Auszug aus BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 433/98
    Deshalb darf ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes selbst bei langjährigen Leistungen nicht ohne weiteres annehmen, die Gewährung der Vergünstigungen sei Vertragsbestandteil geworden (vgl. BAG Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 679/93 - AP Nr. 46 zu § 242 BGB Betriebliche Übung und BAG Urteil vom 25. Februar 1997 -1 AZR 642/96 - ZTR 1997, 574).
  • BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 679/93

    Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst - Arbeitsbefreiung

    Auszug aus BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 433/98
    Deshalb darf ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes selbst bei langjährigen Leistungen nicht ohne weiteres annehmen, die Gewährung der Vergünstigungen sei Vertragsbestandteil geworden (vgl. BAG Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 679/93 - AP Nr. 46 zu § 242 BGB Betriebliche Übung und BAG Urteil vom 25. Februar 1997 -1 AZR 642/96 - ZTR 1997, 574).
  • BAG, 03.08.1982 - 3 AZR 503/79

    Gewährung eines Schichtlohnzuschlags und Wechselschichtlohnzuschlags als

    Auszug aus BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 433/98
    Im Bereich des öffentlichen Dienstes kann der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch eine langjährig gewährte über- oder außertarifliche Zulage wieder einstelien, wenn er sie unter Beachtung von Vorschriften erbracht hat, die einen solchen Anspruch nicht vorsehen (BAG Urteil vom 3. August 1982-3 AZR 503/79 - BAGE 39, 271 = AP Nr. 12 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).
  • BAG, 18.07.1996 - 8 AZR 7/94

    Abfindungsanspruch aus Sozialplan - Forschungseinrichtung

    Auszug aus BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 433/98
    Auch der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese Frage in seinem Urteil vom 18. Juli 1996 (- 8 AZR 7/94 - AP Nr. 5 zu Art. 38 Einigungsvertrag) ausdrücklich offen gelassen.
  • BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 597/95

    Umdeutung einer nichtigen Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 433/98
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es zwar grundsätzlich möglich, eine nach § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksame Betriebsvereinbarung entsprechend § 140 BGB in eine vertragliche Einheitsregelung (Gesamtzusage oder gebündelte Vertragsangebote) umzudeuten (vgl. BAG Urteil vom 24. Januar 1996 -1 AZR 597/95 - BAGE 82, 89 = AP Nr. 8 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt).
  • BAG, 27.06.1995 - 9 AZR 351/94

    Vorruhestand im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 433/98
    Dies könnte zwar grundsätzlich - ebenso wie bei einer nichtigen Betriebsvereinbarung - in Frage kommen (BAG Urteil vom 27. Juni 1995 - 9 AZR 351/94 - BAGE 80, 205 = AP Nr. 3 zu Einigungsvertrag Anlage II Kap. VIII und BAG Urteil vom 23. August 1989 - 5 AZR 390/88 - n.v.), jedoch ist auf Grund der oben dargestellten Umstände zugunsten des Klägers keine betriebliche Übung dahingehend entstanden, daß die beklagte Stadt ihm die Sondervergütung unabhängig von der Wirksamkeit der Dienstvereinbarungen gewähren wollte.
  • BAG, 15.05.1997 - 6 AZR 135/96

    Arbeitszeit: Verteilung der durch Ferienüberhang entstandenen Unterrichtsstunden

    Auszug aus BAG, 07.07.1999 - 10 AZR 433/98
    Der Arbeitnehmer darf auf die Weitergewährung der Vergünstigungen nur dann vertrauen, wenn er dafür besondere Anhaltspunkte hat (BAG Urteil vom 15. Mai 1997 - 6 AZR 135/96 - ZTR 1998, 174).
  • LAG Hessen, 10.02.1998 - 9 Sa 1258/97

    Leistungsanspruch bei unwirksamer Dienstvereinbarung aus einzelvertraglicher

  • BAG, 24.01.2024 - 10 AZR 33/23

    Urlaubsgeld - Gesamtzusage - Schriftformgebot bei Nebenabrede - ablösende

    In beiden Fällen liegt eine übertarifliche Vergütung vor (st. Rspr., vgl. zB BAG 1. April 2009 - 10 AZR 393/08 - Rn. 18 [übertarifliche Weihnachtszuwendung]; 4. Juni 2008 - 4 AZR 421/07 - Rn. 34 ff.; 25. Juli 1996 - 6 AZR 179/95 - BAGE 83, 338 [Ballungsraumzulage]; 7. Juli 1999 - 10 AZR 433/98 - zu II 4 a der Gründe [Sondervergütung für die Bedienung einer Heizungsanlage]) .
  • BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 393/08

    Zahlung einer außertariflichen Weihnachtszuwendung nach den Grundsätzen der

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 7. Juli 1999 - 10 AZR 433/98 - ZTR 2000, 75; 25. Juli 1996 - 6 AZR 179/95 - BAGE 83, 338, 344; 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - BAGE 52, 33, 39) handelt es sich bei Vereinbarungen über die beiderseitigen Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nach § 611 BGB, also bei Abreden über die Arbeitsvergütung und die Arbeitsleistung, nicht um Nebenabreden.
  • BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 394/08

    Betriebliche Übung; Sondervergütung

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 7. Juli 1999 - 10 AZR 433/98 - ZTR 2000, 75; 25. Juli 1996 - 6 AZR 179/95 - BAGE 83, 338, 344; 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - BAGE 52, 33, 39) handelt es sich bei Vereinbarungen über die beiderseitigen Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nach § 611 BGB, also bei Abreden über die Arbeitsvergütung und die Arbeitsleistung, nicht um Nebenabreden.
  • BAG, 01.04.2009 - 10 AZR 395/08

    Betriebliche Übung; Sondervergütung

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. 7. Juli 1999 - 10 AZR 433/98 - ZTR 2000, 75; 25. Juli 1996 - 6 AZR 179/95 - BAGE 83, 338, 344; 7. Mai 1986 - 4 AZR 556/83 - BAGE 52, 33, 39) handelt es sich bei Vereinbarungen über die beiderseitigen Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis nach § 611 BGB, also bei Abreden über die Arbeitsvergütung und die Arbeitsleistung, nicht um Nebenabreden.
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