Rechtsprechung
| BAG, 27.07.1994 - 10 AZR 538/93 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
- betriebsraete.de
- jurawelt.com
Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG bei Ausschluß von Teilzeitbeschäftigten von der Gewährung von Sonderkonditionen
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BeschFG (1985) § 2 Abs. 1
Teilzeitbeschäftigung - Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Keine Sonderkonditionen für Arbeitgeberdarlehen bei Teilzeitbeschäftigung
- Betriebs-Berater
Keine Sonderkonditionen für Arbeitgeberdarlehen bei Teilzeitbeschäftigung
- Betriebs-Berater
Zinsgünstige Darlehen auch für Teilzeitkräfte
Verfahrensgang
- ArbG Dortmund, 20.08.1992 - 6 Ca 290/92
- LAG Hamm, 19.03.1993 - 10 Sa 1511/92
- LAG Hamm, 19.05.1993 - 10 Sa 1511/92
- BAG, 27.07.1994 - 10 AZR 538/93
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 1995, 1048 (Ls.)
- BB 1994, 1568
- BB 1994, 2148
- BB 1994, 2279
- DB 1994, 1623
- DB 1994, 2348
- NZA 1994, 1130
Wird zitiert von ... (11)
- BAG, 26.09.2001 - 10 AZR 714/00
Essensgeldzuschuß für Teilzeitbeschäftigte
Das gleiche gilt für Teilzeitbeschäftigte bei der Gewährung von Sonderkonditionen für Darlehen zum Erwerb von Immobilien (BAG 27. Juli 1994 - 10 AZR 538/93 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 37 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 36). - BAG, 15.04.2003 - 9 AZR 548/01
Urlaubsgeld im Öffentlichen Dienst - Gleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten
Es entspricht in solchen Fällen gerade dem Gleichbehandlungsgebot des § 2 Abs. 1 BeschFG 1985, wenn die Höhe des Arbeitsentgelts für Teilzeitbeschäftigte quantitativ vom Umfang deren Beschäftigung abhängig gemacht wird (…BVerfG 27. November 1997 - 1 BvL 12/91 - aaO;… BAG 26. September 2001 - 10 AZR 714/00 - aaO;… 25. April 2001 - 5 AZR 368/99 - aaO;… 13. Dezember 2000 - 10 AZR 383/99 - 25. Februar 1999 - 6 AZR 488/97 - 14. Oktober 1998 - 3 AZR 385/97 - aaO;… 25. September 1997 - 6 AZR 65/96 - aaO;… 25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - aaO; 27. Juli 1994 - 10 AZR 538/93 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 37 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 36). - BAG, 26.10.1994 - 10 AZR 482/93
Zulässigkeit von Anwesenheitsprämien
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz fordert nicht nur, daß die vorgenommene Differenzierung vom Zweck der Leistung her sachlich gerechtfertigt ist - wovon bei einer Anwesenheitsprämie auszugehen ist -, sondern daß die differenzierende Regelung auch geeignet ist, den Zweck der Sonderleistung zu fördern (Urteil des Senats vom 27. Juli 1994 - 10 AZR 538/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
- BAG, 16.04.2003 - 4 AZR 156/02
Zeitanteiliger Zuschlag zur Anerkennung der Unternehmenszugehörigkeit
Bei den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen handelte es sich um die Gewährung von Sonderkonditionen für Darlehen zum Erwerb von Immobilien nach vierjähriger Beschäftigungsdauer (BAG 27. Juli 1994 - 10 AZR 538/93 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 37 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 36), um betriebliche Altersversorgung (25. Oktober 1994 - 3 AZR 149/94 - AP BeschFG 1985 § 2 Nr. 40 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 38), um einmalige Zuwendungen, zB solche, die der Arbeitgeber nach Vollendung einer bestimmten Dienstzeit zahlt, und um sogenannte Jubiläumszuwendungen (22. Mai 1996 - 10 AZR 618/95 - AP BAT § 39 Nr. 1 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 45). - BAG, 22.05.1996 - 10 AZR 618/95
Jubiläumszuwendung - Teilzeitbeschäftigte
Ist damit die anteilige Kürzung der Jubiläumszuwendung für Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem tatsächlichen Umfang ihrer Beschäftigung wegen Fehlens eines sachlichen Grundes im Sinne des § 2 Abs. 1 2. Halbsatz BeschFG 1985 nichtig, ist die Klägerin nach der für Vollzeitbeschäftigte geltenden Regelung zu behandeln (vgl. BAG Urteil vom 27. Juli 1994 - 10 AZR 538/93 - AP Nr. 37 zu § 2 BeschFG 1985; BAG Urteil vom 17. Juni 1993 - 6 AZR 620/92 - BAGE 73, 262 = AP Nr. 32 zu § 2 BeschFG 1985, m.w.N.). - LAG Berlin, 12.09.1995 - 3 Sa 54/95
Arbeitsentgelt: Jubiläumszuwendung für Teilzeitbeschäftigte
Dabei erfasst das gesetzliche Benachteiligungsverbot alle Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers (…vgl. GK- Teilzeitarbeit- Lipke Beschäftigungsförderungsgesetz § 2 Rdn. 85) ; sie erfasst insbesondere auch die zusätzlichen Leistungen des Arbeitgebers ohne Entgeltcharakter im engeren Sinn (vgl. etwa BAG - 10 AZR 538/93 - vom 27. Juli 1994, NZA 1994, 1130 zu Sonderkonditionen bei der Vergabe von Arbeitgeberdarlehen).Dies gilt insbesondere auch bei zusätzlichen Sonderleistungen, die nicht zum Arbeitsentgelt im engeren Sinn gehören (offen gelassen für den Beihilfeanspruch des Angestellten in BAG - 6 AZR 620/92 - vom 17. Juni 1993, NZA 1994, 764 ; ebenso von BAG - 10 AZR 538/93 - vom 27. Juli 1994, NZA 1994, 1130, 1131).
- LAG München, 21.10.2005 - 10 Sa 1077/04
Betriebliche Übung in der betrieblichen Altersversorgung; …
Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Beklagte erklärt hat, auch einem Feststellungsurteil nachzukommen (vgl. BAG vom 27.07.1994 - 10 AZR 538/93; BAG vom 23.07.1987 - AP Nr. 7 zu § 11 BUrlG). - LAG Hessen, 28.08.2007 - 1 Sa 1872/06
Diskriminierung von Teilzeitkräften - Wechselschichtzulage - …
Das Bundesarbeitsgericht hat lediglich den vollständigen Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von bestimmten Leistungen als - im konkreten Fall sachlich nicht gerechtfertigte - Ungleichbehandlung angesehen (BAG, Urteil vom 27.07.1994 - 10 AZR 538/93 - AP Nr. 37 zu § 2 BeschFG 1985 - Ausschluss Teilzeitbeschäftigter von der Einräumung von Sonderkonditionen bei der Gewährung von Darlehen für Immobilienerwerb -), ferner, wenn die gewährte Leistung nicht an den Arbeitsumfang anknüpfte (BAG…, Urteil vom 22.05.1996, a. a. O., Jubiläumsgeld) oder eine sich aus dem minderen Arbeitsumfang ergebende geringere Belastung nicht in der Tarifnorm selbst zum Ausdruck kam (BAG, Urteil vom 23.06.1993 - 10 AZR 127/92 - AP Nr. 1 zu § 34 BAT, unter 4. - Wechselschichtzulage -). - BAG, 26.10.1994 - 10 AZR 483/93 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BAG, 26.10.1994 - 10 AZR 481/93 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BAG, 22.02.1996 - 10 AZR 867/95
Arbeitsentgelt: Jubiläumszuwendung für Teilzeitbeschäftigte
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