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   BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04   

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BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04 (https://dejure.org/2005,5755)
BAG, Entscheidung vom 12.10.2005 - 10 AZR 605/04 (https://dejure.org/2005,5755)
BAG, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 (https://dejure.org/2005,5755)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Croupier - Übernahme der Tätigkeit eines Tischchefs

  • IWW

    ETV für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 1. Februar 1996 § 7 Nr. 1 ETV für punktbesoldete Arbei... tnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 1. Februar 1996 § 7 Nr. 5 ETV für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 1. Februar 1996 § 8 Abs. 1
    ETV für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spiel

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Eingruppierung eines Croupiers; Folgen einer Anwendbarkeit des Entgeltrahmentarifvertrages für punktbesoldete Arbeitnehmer / innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse (ETV) i.d.F.v. 01.02.1996 ; Abgrenzung der Übernahme der ...

  • Judicialis

    ETV für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 1. Februar 1996 § 7 Nr. 1; ; ETV für punktbesoldete Ar... beitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 1. Februar 1996 § 7 Nr. 5; ; ETV für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutsche Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse vom 1. Februar 1996 § 8 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einsatz eines Croupiers als Tischchef; vorübergehende Übertragung der Tätigkeit eines Tischchefs

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 64 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 07.12.2000 - 6 AZR 444/99

    Direktionsrecht des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war jedoch bereits anerkannt, dass das Direktionsrecht als Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses es dem Arbeitgeber ermöglicht, die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegte Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort näher zu bestimmen und dass dieses Recht nur nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 3 BGB ausgeübt werden darf (st. Rspr., vgl. BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 64 = EzA GewO § 106 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 7. Dezember 2000 - 6 AZR 444/99 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 61 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 23 mwN).
  • BAG, 23.09.2004 - 6 AZR 567/03

    Direktionsrecht - Personelle Auswahlentscheidung

    Auszug aus BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04
    In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war jedoch bereits anerkannt, dass das Direktionsrecht als Wesensmerkmal eines jeden Arbeitsverhältnisses es dem Arbeitgeber ermöglicht, die im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegte Leistungspflicht des Arbeitnehmers im Einzelnen nach Zeit, Art und Ort näher zu bestimmen und dass dieses Recht nur nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 3 BGB ausgeübt werden darf (st. Rspr., vgl. BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 64 = EzA GewO § 106 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; 7. Dezember 2000 - 6 AZR 444/99 - AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 61 = EzA BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 23 mwN).
  • LAG Hamm, 01.07.2004 - 16 Sa 1290/03

    Eingruppierung eines Croupiers als Tischchef

    Auszug aus BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Juli 2004 - 16 Sa 1290/03 - aufgehoben.
  • BAG, 20.04.2005 - 10 AZR 512/04

    Zulage - vorübergehend übertragene Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04
    Mit den Tarifbegriffen "vorübergehend" und "aushilfs- oder vertretungsweise" haben die Tarifvertragsparteien die Übernahme der Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe nur gegenüber einer auf Dauer übernommenen höherwertigen Tätigkeit abgegrenzt (vgl. zu dieser Bedeutung der Tarifbegriffe "vorübergehend" und "vertretungsweise" BAG 20. April 2005 - 10 AZR 512/04 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 a der Gründe).
  • BAG, 31.07.2002 - 10 AZR 578/01

    Kürzung einer tariflichen Sonderzahlung bei Krankengeldbezug für die Pflege eines

    Auszug aus BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04
    Zwar setzt die aushilfs- oder vertretungsweise Übernahme der Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe dem Wortlaut nach, auf den es für die Tarifauslegung zunächst ankommt (st. Rspr., vgl. BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 578/01 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Wohnungswirtschaft Nr. 3 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 167 mwN), nicht voraus, dass alle Tätigkeiten in der höheren Entgeltgruppe tatsächlich ausgeübt werden, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach den Tarifmerkmalen dieser höheren Entgeltgruppe kraft seines Direktionsrechts übertragen könnte.
  • BAG, 13.05.2004 - 8 AZR 313/03

    Eingruppierung eines Vermessungsgehilfen

    Auszug aus BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04
    Macht ein Arbeitnehmer im Prozess die Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe geltend, muss er die Tatsachen darlegen und, sofern diese vom Arbeitgeber wirksam bestritten werden, auch beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Merkmale erfüllt (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 486/92 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 10; 13. Mai 2004 - 8 AZR 313/03 - zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 21.07.1993 - 4 AZR 486/92

    Eingruppierung eines Zollsachbearbeiters

    Auszug aus BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 605/04
    Macht ein Arbeitnehmer im Prozess die Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe geltend, muss er die Tatsachen darlegen und, sofern diese vom Arbeitgeber wirksam bestritten werden, auch beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Merkmale erfüllt (vgl. BAG 21. Juli 1993 - 4 AZR 486/92 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 10; 13. Mai 2004 - 8 AZR 313/03 - zu II 2 a der Gründe).
  • BAG, 23.01.2019 - 4 AZR 539/17

    Eingruppierung eines stellvertretenden Bereichsleiters in einer Spielbank

    Ein als Saalaufsicht geeigneter und als solcher eingesetzter Tischchef bzw. eine als Saalaufsicht geeignete und als solche eingesetzte Spielaufsicht wird nicht allein aufgrund dieses Einsatzes als Saalchef iSd. Entgeltgruppe 8 ERTV eingruppiert (ebenso zur Abgrenzung der Tätigkeiten eines Croupiers und eines Tischchefs nach dem ERTV idF vom 1. Februar 1996 BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 1, 2 der Gründe) .

    Erst daraus wird die unterschiedliche Funktion und Stellung des Arbeitnehmers deutlich (vgl. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 2 der Gründe) .

    Erforderlich ist aber, dass der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer entsprechend der von ihm übertragenen und vom Arbeitnehmer übernommenen Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe im Dienstplan aufführt (ausf. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 3 b der Gründe) .

    Für eine Tätigkeit nach einer höheren Entgeltgruppe ist zwar grundsätzlich erforderlich, dass der jeweilige Arbeitnehmer auch im Dienstplan der höheren Entgeltgruppe geführt wird (BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 3 b der Gründe) .

    Eine solche liegt nicht mehr vor, wenn der Arbeitnehmer arbeitstäglich nur zeitweilig mit der höherwertigen Tätigkeit betraut wird (ausf. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 4 d dd der Gründe) .

  • ArbG Dortmund, 23.06.2016 - 3 Ca 4874/15

    Allgemein zulässiger Eingruppierungsfeststellungsantrag in der Privatwirtschaft;

    Insbesondere haben sie nicht bestimmt, dass ein für die Saalaufsicht geeigneter Tischchef nicht arbeitszeitlich überwiegend als Saalaufsicht eingesetzt werden darf oder ein arbeitszeitlich überwiegender Einsatz als Saalaufsicht während eines bestimmten Zeitraums einen Anspruch auf eine Zulage oder auf Entgelt nach einer höheren EG begründet (vgl. so zur entsprechenden Abgrenzung zwischen EG 6 und 7 BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 605/04).

    Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall jedoch keinen Anspruch auf Vergütung nach einer anderen EG (BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 605/04).

    Daraus wird die unterschiedliche Funktion und Stellung eines als Saalaufsicht eingesetzten Tischchefs und eines Saalchefs i.S.d. EG 8 des § 7 Nr. 1 ERTV deutlich (vgl. auch insoweit zur entsprechenden Abgrenzung zwischen EG 6 und 7 für den Tischchef BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 605/04).

    Auch bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage bzw. auf Höhergruppierung demnach nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 7 Nr. 5 ERTV (dazu ausführlich auch BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 605/04 und ArbG Dortmund, Urteil vom 13.01.2016, 9 Ca 3791/15).

    Abgesehen davon setzt die aushilfs- oder vertretungsweise Übernahme der Tätigkeit in einer höheren EG dem Wortlaut nach, auf den es für die Tarifauslegung zunächst ankommt, auch nicht voraus, dass alle Tätigkeiten in der höheren EG tatsächlich ausgeübt werden, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach den Tarifmerkmalen dieser höheren EG kraft seines Direktionsrechts übertragen könnte (BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 605/04 und ArbG Dortmund, Urteil vom 13.01.2016, 9 Ca 3791/15).

    Das ist dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer daneben weiterhin auch Tätigkeiten der niedrigeren Vergütungsgruppe überträgt (vgl. BAG, Urteil vom 12.10.2005, 10 AZR 605/04 und ArbG Dortmund, Urteil vom 13.01.2016, 9 Ca 3791/15).

  • BAG, 23.01.2019 - 4 AZR 541/17

    Eingruppierung eines stellvertretenden Bereichsleiters in einer Spielbank

    Ein als Saalaufsicht geeigneter und als solcher eingesetzter Tischchef bzw. eine als Saalaufsicht geeignete und als solche eingesetzte Spielaufsicht wird nicht allein aufgrund dieses Einsatzes als Saalchef iSd. Entgeltgruppe 8 ERTV eingruppiert (ebenso zur Abgrenzung der Tätigkeiten eines Croupiers und eines Tischchefs nach dem ERTV idF vom 1. Februar 1996 BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 1, 2 der Gründe) .

    Erst daraus wird die unterschiedliche Funktion und Stellung des Arbeitnehmers deutlich (vgl. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 2 der Gründe) .

    Erforderlich ist aber, dass der Arbeitgeber den betreffenden Arbeitnehmer entsprechend der von ihm übertragenen und vom Arbeitnehmer übernommenen Tätigkeit in der höheren Entgeltgruppe im Dienstplan aufführt (ausf. BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 3 b der Gründe) .

    Für eine Tätigkeit nach einer höheren Entgeltgruppe ist zwar grundsätzlich erforderlich, dass der jeweilige Arbeitnehmer auch im Dienstplan der höheren Entgeltgruppe geführt wird (BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - zu II 3 b der Gründe) .

  • LAG Hamm, 18.10.2017 - 2 Sa 1207/16

    Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

    Eine derartige Tätigkeit konnte die Beklagte dem Kläger aufgrund des in § 7 Nr. 1 bei der Eingruppierung 7 erweiterten Direktionsrechts grundsätzlich übertragen und ihn daher tatsächlich nicht mehr als Tischchef einsetzen (vgl. insoweit BAG, Urt. v. 12.10.2005 - 10 AZR 605/04, juris, zum vergleichbaren Einsatz eines Croupiers als Tischchef).

    Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die darlegungs- und Beweislast für das Vorleigen der Voraussetzungen für die begehrte Höhergruppierung beim Kläger liegt, was auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entspricht (vgl. BAG, Urt. v. 19.11.2014 - 4 AZR 996/12, juris, Rdnr. 24; Urt. v. 11.10.2006 - 4 AZR 534/05, Rdnr. 30; Urt. v. 12.10.2005 - 10 AZR 605/04, juris, Rdnr. 20).

    Eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 kann nach dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Nr. 5 ERTV nur bei  einer ununterbrochenen Tätigkeit in der Entgeltgruppe 8 von mehr als sechs Monaten verlangt werden (vgl. dazu auch BAG, Urt. v. 12.10.2005 - 10 AZR 605/04, Rdnr. 23 ff).

  • LAG Hamm, 11.10.2017 - 2 Sa 1206/16

    Eingruppierung; Spielaufsicht; Saalchef Entgeltgruppe 8 des ERTV der

    Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf ein zur Vorgängerfassung des Entgeltrahmentarifvertrages ergangenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2005 (Az. 10 AZR 605/04) zur Eingruppierung nach dem streitgegenständlichen Haustarifvertrag berufe, übersehe sie, dass anders - als in dem dort entschiedenen Fall - vorliegend unstreitig sei, dass er kontinuierlich höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen habe.

    Denn abgesehen davon, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraumes nur an zwei Tagen arbeitsunfähig krank gewesen sei, und es sich bei den übrigen Ausfallzeiten um Urlaub gehandelt habe, der in dem Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 1 ERTV nicht genannt werde, sei diese Regelung für die Frage der aushilfs- bzw. vertretungsweisen Übernahme einer Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe für die Dauer von mehr als sechs Monaten nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2005 (10 AZR 605/04) ohne Bedeutung.

    Eine derartige Tätigkeit konnte die Beklagte dem Kläger aufgrund des in § 7 Nr. 1 bei der Eingruppierung 7 erweiterten Direktionsrechts übertragen und ihn daher tatsächlich nicht mehr als Tischchef einsetzen (vgl. insoweit BAG, Urt. v. 12.10.2005 - 10 AZR 605/04, juris zum vergleichbaren Einsatz eines Croupiers als Tischchef).

  • LAG Hamm, 11.10.2017 - 2 Sa 1297/16

    Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

    Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf ein zur Vorgängerfasssung des Entgeltrahmentarifvertrages ergangenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2005 (Az. 10 AZR 605/04) zur Eingruppierung nach dem streitgegenständlichen Haustarifvertrag berufe, übersehe sie, dass anders als in dem dort entschiedenen Fall vorliegend unstreitig sei, dass der Kläger kontinuierlich höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen habe.

    Denn abgesehen davon, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraumes nur an zwei Tagen arbeitsunfähig krank gewesen sei, und es sich bei den übrigen Ausfallzeiten um Urlaub gehandelt habe, der in dem Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 1 ERTV nicht genannt werde, sei diese Regelung für die Frage der aushilfs- bzw. vertretungsweisen Übernahme einer Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe für die Dauer von mehr als sechs Monaten nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2005 (10 AZR 605/04) ohne Bedeutung.

    Eine derartige Tätigkeit konnte die Beklagte dem Kläger aufgrund des in § 7 Nr. 1 bei der Eingruppierung 7 erweiterten Direktionsrechts übertragen und ihn daher tatsächlich nicht mehr als Tischchef einsetzen (vgl. insoweit BAG, Urt. v. 12.10.2005 - 10 AZR 605/04, juris zum vergleichbaren Einsatz eines Croupiers als Tischchef).

  • LAG Hamm, 11.10.2017 - 2 Sa 1213/16

    Eingruppierung; Spielaufsicht; Saalchef Entgeltgruppe 8 des ERTV der

    Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf ein zur Vorgängerfasssung des Entgeltrahmentarifvertrages ergangenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2005 (Az. 10 AZR 605/04) zur Eingruppierung nach dem streitgegenständlichen Haustarifvertrag berufe, übersehe sie, dass anders - als in dem dort entschiedenen Fall - vorliegend unstreitig sei, dass er kontinuierlich höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen habe.

    Denn abgesehen davon, dass der Kläger während des streitgegenständlichen Zeitraumes nur an zwei Tagen arbeitsunfähig krank gewesen sei, und es sich bei den übrigen Ausfallzeiten um Urlaub gehandelt habe, der in dem Ausnahmetatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 1 ERTV nicht genannt werde, sei diese Regelung für die Frage der aushilfs- bzw. vertretungsweisen Übernahme einer Tätigkeit in einer höheren Entgeltgruppe für die Dauer von mehr als sechs Monaten nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2005 (10 AZR 605/04) ohne Bedeutung.

    Eine derartige Tätigkeit konnte die Beklagte dem Kläger aufgrund des in § 7 Nr. 1 bei der Eingruppierung 7 erweiterten Direktionsrechts übertragen und ihn daher tatsächlich nicht mehr als Tischchef einsetzen (vgl. insoweit BAG, Urt. v. 12.10.2005 - 10 AZR 605/04, juris, zum vergleichbaren Einsatz eines Croupiers als Tischchef).

  • BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 736/05

    Eingruppierung - Sous-Chef und Tischchef

    Die identischen Formulierungen in diesen Tarifvorschriften zwingen zu der Annahme, dass die Wahrnehmung der Aufgaben eines Tischchefs zur Tätigkeit dieser spieltechnischen Arbeitnehmer gehört (vgl. zur zeitlich nicht begrenzten Übernahme der Tätigkeit eines Tischchefs durch einen Croupier BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 - und zur Aufsicht im Spielsaal durch einen Ersten Saalchef, einen Saalchef sowie einen Saalchef-Assistenten 15. Februar 2006 - 10 AZR 59/05 -) .

    Dass unterschiedlich vergütete spieltechnische Arbeitnehmer einer Spielbank nach tariflichen Regelungen vom Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts zu denselben Tätigkeiten herangezogen werden können, beruht auf den Besonderheiten der Vergütung nach dem Tronc-Prinzip (BAG 15. Februar 2006 - 10 AZR 59/05 - 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 -) .

  • LAG Hamm, 25.10.2017 - 2 Sa 1215/16

    Eingruppierung; Spielaufsicht; Saalchef Entgeltgruppe 8 des ERTV der

    Soweit sich die Beklagte zur Begründung ihrer Rechtsauffassung auf ein zur Vorgängerfassung des Entgeltrahmentarifvertrages ergangenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.2005 (Az. 10 AZR 605/04) zur Eingruppierung nach dem streitgegenständlichen Haustarifvertrag berufe, übersehe sie, dass anders als in dem dort entschiedenen Fall vorliegend unstreitig sei, dass der Kläger kontinuierlich höherwertige Tätigkeiten wahrgenommen habe.

    Eine derartige Tätigkeit konnte die Beklagte dem Kläger aufgrund des in § 7 Nr. 1 bei der Eingruppierung 7 erweiterten Direktionsrechts übertragen und ihn daher tatsächlich nicht mehr als Tischchef einsetzen (vgl. insoweit BAG, Urt. v. 12.10.2005 - 10 AZR 605/04, juris, zum vergleichbaren Einsatz eines Croupiers als Tischchef).

  • BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 59/05

    Eingruppierung - Saalchef-Assistent und Saalchef

    Dass unterschiedlich vergütete spieltechnische Arbeitnehmer einer Spielbank nach tariflichen Regelungen vom Arbeitgeber kraft seines Weisungsrechts zu denselben Tätigkeiten herangezogen werden können, beruht auf den Besonderheiten der Vergütung nach dem Tronc-Prinzip (vgl. zur zeitlich nicht begrenzten Übernahme der Tätigkeit eines Tischchefs durch einen Croupier BAG 12. Oktober 2005 - 10 AZR 605/04 -).
  • LAG Hamm, 25.10.2017 - 2 Sa 1216/16

    Eingruppierung; Spielaufsicht; Saalchef Entgeltgruppe 8 des ERTV der

  • LAG Hamm, 12.10.2017 - 2 Sa 1214/16

    Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

  • LAG Hamm, 25.10.2017 - 2 Sa 1208/16

    Eingruppierung einer Saalaufsicht als Saalchef einer Spielbank

  • BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 367/05

    Eingruppierung, Saalchef-Assistent und Saalchef

  • ArbG Dortmund, 24.11.2016 - 3 Ca 2553/16

    Eingruppierungsfeststellungsantrag in der Privatwirtschaft; Tarifgerechte

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.12.2012 - 11 Sa 218/12

    Tarifliche Eingruppierung eines Vollstreckungsbeamten bei der AOK

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.11.2017 - 8 Sa 301/17

    Altersteilzeit - Antrag auf Höhergruppierung nach § 26 TVÜ-Bund in der

  • ArbG Dortmund, 20.05.2016 - 8 Ca 3108/15
  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.2013 - 11 Sa 369/12

    Darlegungslast für Eingruppierung - Versetzung - Mitbestimmung bei Entzug einer

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