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   BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19   

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https://dejure.org/2023,12617
BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19 (https://dejure.org/2023,12617)
BAG, Entscheidung vom 06.06.2023 - 9 AZR 621/19 (https://dejure.org/2023,12617)
BAG, Entscheidung vom 06. Juni 2023 - 9 AZR 621/19 (https://dejure.org/2023,12617)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Das BDSG als "Auffanggesetz" bei nicht ausreichenden landesdatenschutzrechtlichen Bestimmungen; Keine Beendigung des Mandats als Datenschutzbeauftragter durch das Inkrafttreten der DSGVO; Anforderungen an eine wirksame Abberufung als Datenschutzbeauftragter; ...

  • rewis.io

    Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Interessenkonflikt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Datenschutz - Datenschutzbeauftragter; Abberufung; Interessenkonflikt

  • rechtsportal.de

    Datenschutz - Datenschutzbeauftragter; Abberufung; Interessenkonflikt

  • datenbank.nwb.de

    Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Interessenkonflikt

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betrieblicher Datenschutzbeauftragter - und seine Abberufung wegen eines Interessenkonflikts

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Interessenkonflikt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3450
  • ZIP 2023, 2537
  • NZA 2023, 1314
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 09.02.2023 - C-560/21

    KISA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    Mit Urteil vom 9. Februar 2023 hat der Gerichtshof der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden (EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA]) .

    (1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 9. Februar 2023 (- C-560/21 - [KISA]) aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats vom 27. April 2021 (- 9 AZR 621/19 (A) -) entschieden, Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO sei dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigter Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann, auch wenn die Abberufung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.

    (a) Ziel des Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO ist nach dem Erwägungsgrund 97 zur DSGVO, dass die Datenschutzbeauftragten unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Beschäftigte des Verantwortlichen handelt oder nicht, ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit "ausüben können sollten" (EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA] Rn. 20; 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 26 f.) .

    Es soll im Wesentlichen die funktionelle Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gewahrt und damit die Wirksamkeit der Bestimmungen der DSGVO gewährleistet werden (vgl. EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA] Rn. 22; 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 28) .

    Dabei steht es jedem Mitgliedstaat frei, in Ausübung seiner vorbehaltenen Zuständigkeit besondere, strengere Vorschriften für die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten vorzusehen, sofern diese mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der DSGVO, vor allem Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO, vereinbar sind (vgl. EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA] Rn. 25) .

    Diese führen dann zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der mit der DSGVO verfolgten Ziele, wenn ein strengerer nationaler Schutz jede durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter ausgesprochene Abberufung eines Datenschutzbeauftragten verböte, der nicht mehr die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt (vgl. EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA] Rn. 27; 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 35) .

    Insbesondere ist auch nach nationalem Recht nicht "jede" Abberufung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten, der nicht mehr die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt (so ausdrücklich EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA] Rn. 27; 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 35) , verboten.

  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte seine wirksame Abberufung als Datenschutzbeauftragter keiner Teilkündigung (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 30; 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 16, BAGE 135, 327; anders noch 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 29, BAGE 121, 369) .

    Nur ausnahmsweise können Teilkündigungen zulässig sein, wenn dem Vertragspartner das Recht eingeräumt wurde und kein zwingender Kündigungsschutz umgangen wird (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 27 mwN) .

    Davon ist die vertragliche Grundlage zu trennen, nach der sich der Beauftragte für den Datenschutz schuldrechtlich verpflichtet, diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 29; 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 21, BAGE 121, 369; Gola in Gola/Heckmann BDSG 3. Aufl. § 5 Rn. 9) .

    Es bedarf dann keiner Teilkündigung (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 30; 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 15 f., BAGE 135, 327) .

    Auch die wirksame Beendigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses kann ein wichtiger Grund für den Widerruf der Bestellung eines internen Beauftragten für den Datenschutz sein (vgl. zu § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG aF BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 15 mwN) .

    Eine Überschneidung von Interessenssphären kann die vom BDSG geforderte Zuverlässigkeit beeinträchtigen (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 24; 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 76, 184) .

  • EuGH, 22.06.2022 - C-534/20

    Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    (a) Ziel des Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO ist nach dem Erwägungsgrund 97 zur DSGVO, dass die Datenschutzbeauftragten unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Beschäftigte des Verantwortlichen handelt oder nicht, ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit "ausüben können sollten" (EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA] Rn. 20; 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 26 f.) .

    Es soll im Wesentlichen die funktionelle Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gewahrt und damit die Wirksamkeit der Bestimmungen der DSGVO gewährleistet werden (vgl. EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA] Rn. 22; 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 28) .

    Diese führen dann zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der mit der DSGVO verfolgten Ziele, wenn ein strengerer nationaler Schutz jede durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter ausgesprochene Abberufung eines Datenschutzbeauftragten verböte, der nicht mehr die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt (vgl. EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA] Rn. 27; 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 35) .

    Insbesondere ist auch nach nationalem Recht nicht "jede" Abberufung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten, der nicht mehr die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt (so ausdrücklich EuGH 9. Februar 2023 - C-560/21 - [KISA] Rn. 27; 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 35) , verboten.

  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 612/05

    Datenschutzbeauftragter - Bestellung - Widerruf

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    Das Klagebegehren ist in einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (vgl. BAG 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 15, BAGE 121, 369) .

    Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte seine wirksame Abberufung als Datenschutzbeauftragter keiner Teilkündigung (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 30; 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 16, BAGE 135, 327; anders noch 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 29, BAGE 121, 369) .

    Davon ist die vertragliche Grundlage zu trennen, nach der sich der Beauftragte für den Datenschutz schuldrechtlich verpflichtet, diese Aufgabe zu übernehmen (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 29; 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 21, BAGE 121, 369; Gola in Gola/Heckmann BDSG 3. Aufl. § 5 Rn. 9) .

  • EuGH, 09.02.2023 - C-453/21

    X-FAB Dresden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    Ein abberufungsrelevanter Interessenkonflikt liegt vor, wenn der Datenschutzbeauftragte innerhalb einer Einrichtung eine Position bekleidet, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat (so zu einem Interessenkonflikt iSv. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO EuGH 9. Februar 2023 - C-453/21 - [X-FAB Dresden] Rn. 44, 46; zuvor bereits Art.-29-Datenschutzgruppe WP 243 rev. 01 S. 19) .

    Denn dem Datenschutzbeauftragten obliegt gerade die unabhängige Überwachung dieser Zwecke und Mittel (vgl. EuGH 9. Februar 2023 - C-453/21 - [X-FAB Dresden] Rn. 40 ff.) .

  • BAG, 29.09.2010 - 10 AZR 588/09

    Datenschutzbeauftragter - Beschäftigungsanspruch

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte seine wirksame Abberufung als Datenschutzbeauftragter keiner Teilkündigung (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 30; 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 16, BAGE 135, 327; anders noch 13. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 29, BAGE 121, 369) .

    Es bedarf dann keiner Teilkündigung (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 30; 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 15 f., BAGE 135, 327) .

  • BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20

    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    Die grundsätzliche Möglichkeit eines Abberufungsverlangens durch die Aufsichtsbehörden der Länder nach § 40 Abs. 6 Satz 2 BDSG unterstreicht, dass Datenschutzbeauftragte, die ihre Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllen, nach nationalem Recht nicht vor jedem Verlust ihrer Rechtsstellung geschützt werden (BAG 25. August 2022 - 2 AZR 225/20 - Rn. 17) .
  • BAG, 22.03.1994 - 1 ABR 51/93

    Mitbestimmung des Betriebsrates bei Versetzung eines

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    Eine Überschneidung von Interessenssphären kann die vom BDSG geforderte Zuverlässigkeit beeinträchtigen (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 24; 22. März 1994 - 1 ABR 51/93 - zu B IV der Gründe, BAGE 76, 184) .
  • BAG, 16.06.2021 - 10 AZR 208/20

    Zulässigkeit der Revision - ordnungsgemäße Revisionsbegründung

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will (BAG 16. Juni 2021 - 10 AZR 208/20 - Rn. 11; 12. Januar 2021 - 4 AZR 271/20 - Rn. 10 mwN) .
  • BAG, 12.01.2021 - 4 AZR 271/20

    Anforderungen an eine Revisionsbegründung

    Auszug aus BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19
    Verfahrensrügen müssen nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will (BAG 16. Juni 2021 - 10 AZR 208/20 - Rn. 11; 12. Januar 2021 - 4 AZR 271/20 - Rn. 10 mwN) .
  • LAG Sachsen, 08.10.2019 - 7 Sa 128/19

    Datenschutzgrundverordnung und Datenschutzgesetze der Länder

  • BAG, 18.10.2023 - 5 AZR 68/23

    Abberufung als Betriebsbeauftragter für Abfall

    Dieses Klagebegehren ist in einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend zu machen (vgl. zum Datenschutzbeauftragten BAG 6. Juni 2023 - 9 AZR 621/19 - Rn. 17 mwN) .
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