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   BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 742/94   

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BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 742/94 (https://dejure.org/1995,1547)
BAG, Entscheidung vom 20.12.1995 - 10 AZR 742/94 (https://dejure.org/1995,1547)
BAG, Entscheidung vom 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 (https://dejure.org/1995,1547)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Sonderzahlung für Zeiten der Streikteilnahme - Abhängigkeit eines Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses - Begriff des Beschäftigungsmonats

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 611; GG Art. 9
    Sonderzahlung für Zeiten der Streikteilnahme

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 611; GG Art. 9; TV über die Gewährung einer Jahressonderzahlung für die Arbeitnehmer in der Granitindusrtrie des Bayerischen Waldes vom 11.7.1989 (TV-Sonderzahlung)
    Tarifliche Jahressonderzahlung: Keine Minderung um Zeiten der Streikteilnahme bei Abhängigkeit vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 341
  • NZA 1996, 491
  • BB 1996, 596
  • DB 1996, 1423
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 15.05.1964 - 1 AZR 432/63

    Prämienregelung - Betriebsabwesenheit - Betriebsabwesenheit

    Auszug aus BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 742/94
    Es gilt insoweit nichts anderes, als im umgekehrten Falle, in dem eine Sonderzahlung nur für Zeiten einer tatsächlichen Arbeitsleistung zu gewähren ist und daher für Zeiten der Teilnahme an einem Arbeitskampf kein Anspruch auf die Sonderzahlung besteht, ohne daß darin eine Maßregelung der streikenden Arbeitnehmer gesehen werden kann (BAG Urteil vom 15. Mai 1964 - 1 AZR 432/63 - AP Nr. 35 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 05.08.1992 - 10 AZR 88/90

    Sonderzahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung

    Auszug aus BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 742/94
    Der Senat hat seit seiner Entscheidung vom 5. August 1992 (- 10 AZR 88/90 - BAGE 71, 78 = AP Nr. 143 zu § 611 BGB Gratifikation) wiederholt ausgesprochen, daß die Tarifvertragsparteien im einzelnen bestimmen können, in welchem Umfang eine tarifliche Sonderzahlung durch Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung ausgeschlossen oder gemindert werden soll.
  • BAG, 21.04.1971 - GS 1/68

    Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BAG, 20.12.1995 - 10 AZR 742/94
    Auch während der Teilnahme am Streik bestand das Arbeitsverhältnis rechtlich fort, es ruhten lediglich die gegenseitigen Hauptpflichten aus diesem Arbeitsverhältnis (BAGE 23, 292 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).
  • BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 735/98

    Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme

    Nach ständiger Rechtsprechung führt die Teilnahme am Streik zum Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP Nr. 150 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - AP Nr. 141 zu Art. 9 GG Arbeitskampf).

    b) Deshalb ist es auch bedeutungslos, daß es nicht der gewöhnlichen Tarifübung entsprechen mag, die Folgen eines Arbeitskampfes gewissermaßen vorsorglich und ohne Anlaß der Beendigung eines konkreten Arbeitskampfes zu regeln (in diesem Sinne BAG Urteil vom 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - AP Nr. 141 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu II 4 der Gründe).

    Die Tarifvertragsparteien können allgemein bestimmen, in welchem Umfang eine tarifliche Sonderzahlung durch Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung ausgeschlossen oder gemindert werden soll (BAG Urteil vom 20. Dezember 1995, aaO, zu II 2 c der Gründe; vgl. auch Löwisch/Krauß, AR-Blattei SD 170.3.1 Rz 71).

    Sie ist die Folge daraus, daß der Streik die Hauptpflichten suspendierte und die Tarifnorm für den Anspruch den bloßen Bestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses nicht ausreichen läßt (vgl. zu der umgekehrten Gestaltung des Erfordernisses des bloß rechtlichen Bestandes BAG Urteil vom 20. Dezember 1995, aaO, zu II 2 und 5 der Gründe).

  • BAG, 03.08.1999 - 1 AZR 290/99

    Arbeitsentgelt: Gekürzte Jahressonderzuwendung nach Streikteilnahme und

    Nach ständiger Rechtsprechung führt die Teilnahme am Streik zum Ruhen der beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 17. Juni 1997 - 1 AZR 674/96 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 150 = EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 128; BAG 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 141 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 135).

    Deshalb ist es auch bedeutungslos, daß es nicht der gewöhnlichen Tarifübung entsprechen mag, die Folgen eines Arbeitskampfes gewissermaßen vorsorglich und ohne Anlaß der Beendigung eines konkreten Arbeitskampfes zu regeln (in diesem Sinne BAG 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 141 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 135, zu II 4 der Gründe).

    Die Tarifvertragsparteien können allgemein bestimmen, in welchem Umfang eine tarifliche Sonderzahlung durch Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung ausgeschlossen oder gemindert werden soll (BAG 20. Dezember 1995, aaO, zu II 2 c der Gründe; vgl. auch Löwisch/Krauß AR-Blattei SD 170.3.1 Rn. 71).

    Sie ist die Folge daraus, daß der Streik die Hauptpflichten suspendierte und die Tarifnorm für den Anspruch den bloßen Bestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses nicht ausreichen läßt (vgl. zu der umgekehrten Gestaltung des Erfordernisses des bloß rechtlichen Bestandes BAG 20. Dezember 1995, aaO, zu II 2 und 5 der Gründe).

  • BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 374/06

    Maßregelungsklausel in tariflicher Protokollnotiz - tarifliche Jahresleistung und

    Die Arbeitsvertragsparteien vollziehen in diesem Fall lediglich eine bereits vorgegebene Ordnung nach (st. Rspr. vgl. schon BAG 15. Mai 1964 - 1 AZR 432/63 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 35; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - aaO; 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 141 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 135).
  • BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 138/02

    Weihnachtsgeld - Erziehungsurlaub

    Der Senat ist bezüglich der Auslegung des Begriffs der "Beschäftigung" in anderen Tarifwerken zu demselben Ergebnis gekommen (BAG 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 141 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 135; 18. Oktober 1995 - 10 AZR 213/95 - nv.; zum Begriff des Tätigseins: BAG 14. Juni 1995 - 10 AZR 394/94 - nv.).
  • BAG, 13.02.2007 - 9 AZR 52/06

    Höhe des tariflichen Urlaubsgeldes - § 10 MTV Tageszeitungen - Beteiligung an

    Sie können festlegen, in welchem Umfang die Sonderzahlung durch Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung ausgeschlossen oder gemindert werden soll (st. Rspr. vgl. BAG 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - BAGE 92, 154; 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 141 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 135).

    Die Arbeitsvertragsparteien vollziehen in diesem Fall lediglich eine bereits vorgegebene Ordnung nach (st. Rspr. vgl. schon BAG 15. Mai 1964 - 1 AZR 432/63 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 35; 3. August 1999 - 1 AZR 735/98 - aaO; 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - aaO).

  • LAG Düsseldorf, 08.03.2006 - 12 Sa 1331/05

    Anteilige Kürzung von tariflicher Jahresleistung und Urlaubsgeld für Zeiten der

    b) Der Befund, dass § 4 MTV den Anspruch auf Jahresleistung grundsätzlich nur vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig macht, indiziert die Annahme, dass die Jahresleistung auch für Zeiten zu gewähren ist, in denen keine Arbeitsleistung erbracht wird und keine Arbeitsvergütung geschuldet wird (vgl. BAG, Urteil vom 20.12.1995, 10 AZR 742/94, AR-Blattei ES 820 Nr. 139).
  • LAG Baden-Württemberg, 03.09.1996 - 8 Sa 24/96

    Anspruch auf eine pauschalierte Tariflohnerhöhung für die Zeit der

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  • LAG Schleswig-Holstein, 24.11.2005 - 4 Sa 294/05

    Urlaubsgeld , Kürzung, Streikteilnahme

    Wenn der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung aber allein vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig ist, dann ist diese Sonderzahlung auch für Zeiten zu gewähren, in denen das Arbeitsverhältnisses wegen eines Arbeitskampfes geruht hat (BAG, Urt. v. 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 -).
  • LAG Bremen, 22.01.2013 - 1 Sa 151/12

    Unzumutbares Beschäftigungsangebot während restlicher Nachtschicht nach

    Als Maßregelung ist jede unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer zu verstehen, die nach der Teilnahme am Arbeitskampf unterscheidet, soweit diese Unterscheidung nicht schon durch die Rechtsordnung selbst vorgegeben ist (BAG Urteil vom 28.07.1992, 1 AZR 87/92 AP Nr. 124 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 13.07.1993, 1 AZR 676/92; BAG Urteil vom 20.12.1995, 10 AZR 742/94 AP Nr. 141 zu Artikel 9 GG Arbeitskampf; BAG Urteil vom 17.06.1997, 1 AZR 674/96).
  • BAG, 16.08.2000 - 10 AZR 500/99

    Auslegung eines Tarifvertrages - Wille der Tarifvertragsparteien - Unterbrechung

    Mit dem Begriff "beschäftigt sein" in einem Betrieb oder Unternehmen wird nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht nur eine tatsächliche Arbeitsleistung im Betrieb oder Unternehmen, sondern generell der Bestand des Arbeitsverhältnisses bezeichnet (BAG 18. Oktober 1995 - 10 AZR 213/95 - nv.; so im Ergebnis auch zum Begriff "Beschäftigungsmonat" in einem Tarifvertrag: BAG 20. Dezember 1995 - 10 AZR 742/94 - AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 141 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 135).
  • LAG Berlin, 17.11.1997 - 9 Sa 91/97

    "Unternehmenszusammenschluss"; Beteiligung an Arbeitsgemeinschaft

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