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   BAG, 22.02.1995 - 10 AZR 782/93   

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BAG, 22.02.1995 - 10 AZR 782/93 (https://dejure.org/1995,2256)
BAG, Entscheidung vom 22.02.1995 - 10 AZR 782/93 (https://dejure.org/1995,2256)
BAG, Entscheidung vom 22. Februar 1995 - 10 AZR 782/93 (https://dejure.org/1995,2256)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifliche Sonderzahlung bei langanhaltender Krankheit - Tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens - Kürzung der tariflichen Sonderzahlung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifliche Sonderzahlung bei lang anhaltender Krankheit

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    TVG § 1; Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles e... ines 13. Monatseinkommens vom 30.10.1976, Stand vom 29.2.1988/20.5.1992, in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen (TV 13. ME) § 2
    Jahressonderzahlung in der Metallindustrie: Keine Kürzung bei erkrankten oder unter Mutterschutz stehenden Arbeitnehmern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1995, 951
  • BB 1995, 988
  • DB 1995, 1617
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 29.08.1979 - 5 AZR 293/79

    Auslegung eines Tarifvertrages - Tarifliche Jahresleistung - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 22.02.1995 - 10 AZR 782/93
    Sie ist Bestandteil des Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW; ihr Inhalt hätte auch in den Text des Tarifvertrags ausdrücklich aufgenommen werden können (BAG Urteil vom 29. August 1979 - 5 AZR 293/79 - AP Nr. 103 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Die Tarifvertragsparteien haben erkrankte Anspruchsberechtigte - wie Anspruchsberechtigte, die unter das MuSchG fallen - von der Kürzung der Sonderzahlung nach Abs. 1 des § 2 Nr. 6 des Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW ausdrücklich ausgenommen (BAG Urteil vom 29. August 1979 - 5 AZR 293/79 - aaO).

  • BAG, 24.11.1988 - 6 AZR 243/87

    Tarifliche Gratifikation

    Auszug aus BAG, 22.02.1995 - 10 AZR 782/93
    Das kann nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung, die für die Auslegung des Tarifvertrags von maßgeblicher Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. BAGE 42, 86, 89 [BAG 09.03.1983 - 4 AZR 61/80] = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 60, 219, 223 ff. = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 1a der Gründe) nur so verstanden werden, daß für die genannten Anspruchsberechtigten, also u.a. für erkrankte Arbeitnehmer wie den Kläger, die Vorschrift des § 2 Nr. 6 Abs. 1 des Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens mit ihrer Regelung über die vollständige oder anteilige Kürzung der Sonderzahlung bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht zur Anwendung kommen soll, auch wenn ihr Arbeitsverhältnis aus irgend einem Grunde ruht.
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 22.02.1995 - 10 AZR 782/93
    Das kann nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung, die für die Auslegung des Tarifvertrags von maßgeblicher Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. BAGE 42, 86, 89 [BAG 09.03.1983 - 4 AZR 61/80] = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 60, 219, 223 ff. = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 1a der Gründe) nur so verstanden werden, daß für die genannten Anspruchsberechtigten, also u.a. für erkrankte Arbeitnehmer wie den Kläger, die Vorschrift des § 2 Nr. 6 Abs. 1 des Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens mit ihrer Regelung über die vollständige oder anteilige Kürzung der Sonderzahlung bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht zur Anwendung kommen soll, auch wenn ihr Arbeitsverhältnis aus irgend einem Grunde ruht.
  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 61/80

    Einschlägige Lehrabschlußprüfung - Tarifauslegung - Öffentlicher Dienst -

    Auszug aus BAG, 22.02.1995 - 10 AZR 782/93
    Das kann nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung, die für die Auslegung des Tarifvertrags von maßgeblicher Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vgl. BAGE 42, 86, 89 [BAG 09.03.1983 - 4 AZR 61/80] = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 60, 219, 223 ff. = AP Nr. 127 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 1a der Gründe) nur so verstanden werden, daß für die genannten Anspruchsberechtigten, also u.a. für erkrankte Arbeitnehmer wie den Kläger, die Vorschrift des § 2 Nr. 6 Abs. 1 des Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens mit ihrer Regelung über die vollständige oder anteilige Kürzung der Sonderzahlung bei einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht zur Anwendung kommen soll, auch wenn ihr Arbeitsverhältnis aus irgend einem Grunde ruht.
  • BAG, 07.06.1990 - 6 AZR 52/89

    Erwerbsunfähigkeit und Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 22.02.1995 - 10 AZR 782/93
    Dem steht die Entscheidung des Sechsten Senats vom 7. Juni 1990, BAGE 65, 187 = AP Nr. 92 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie nicht entgegen.
  • LAG Düsseldorf, 24.08.1993 - 8 Sa 771/93

    Arbeitsentgelt: tariflicher Anspruch auf 13. Monatsgehalt - Ruhen des

    Auszug aus BAG, 22.02.1995 - 10 AZR 782/93
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 24. August 1993 - 8 Sa 771/93 - aufgehoben.
  • BAG, 14.03.2006 - 9 AZR 312/05

    Urlaubsabgeltung - bestehendes Arbeitsverhältnis

    Danach werden diese Personengruppen nicht von der Kürzungsregelung des § 2.6 TV-Sonderzahlung erfasst (vgl. BAG 22. Februar 1995 - 10 AZR 782/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 123 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 118 zu den entsprechenden gleich lautenden Regelungen des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 1976, Stand vom 29. Februar 1988/20. Mai 1992).

    Ihr Inhalt hätte auch in den Text des Tarifvertrags ausdrücklich aufgenommen werden können (BAG 29. August 1979 - 5 AZR 293/79 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 103 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 63; 22. Februar 1995 - 10 AZR 782/93 - aaO).

  • LAG Hamm, 04.12.1998 - 10 Sa 1306/98

    Klage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Zahlung eines tariflichen 13.

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  • LAG Hamm, 22.10.1999 - 10 Sa 1683/98

    Tarifliche Sonderzahlungen (13. Monatsgehalt); Wegfall des Anspruchs bei längerer

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  • LAG Baden-Württemberg, 30.06.2020 - 9 Sa 13/20

    Sonderzahlung - Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - langandauernde Erkrankung -

    (5.1) Nach älterer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes entsteht der Anspruch auf die Sonderzahlung auch für den Fall einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit in voller Höhe (BAG 5, 8.1992 AP Nr. 143 zu § 611 BGB Gratifikation = NZA 1993, 130 unter Aufgabe der älteren Rspr.; BAG 24.3.1993 AP Nr. 152 zu § 611 BGB Gratifikation; 8.12.1993 AP Nr. 159 zu § 611 BGB Gratifikation = NZA 1994, 421; 22.5.1995 AP Nr. 123 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie = NZA 1995, 951; 11.10.1995 AP Nr. 133 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie = NZA 1996, 542; 15.3.2000 - 10 AZR 115/99, zitiert nach Schaub/Linck ArbR-HdB, § 78. Sondervergütungen und Bonuszahlungen Rn.24 - wobei der Rechtsprechung unterschiedliche tarifvertragliche Regelungen zugrunde liegen).
  • BAG, 09.08.1995 - 10 AZR 539/94

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses - Stillschweigende Vereinbarung -

    Davon geht das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung aus (Urteil vom 23. August 1990 - 6 AZR 124/89 - BAGE 66, 34 = AP Nr. 93 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; Urteil vom 22. Februar 1995 - 10 AZR 782/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 24.01.2001 - 10 AZR 672/99

    Tarifliche Sonderzahlung

    Jedoch hat der Senat demgegenüber bei entsprechender tatsächlicher Ausgangssituation in anderen Entscheidungen ein Arbeitsverhältnis im Sinne des jeweiligen Tarifvertrages angenommen (vgl. BAG 22. Februar 1995 -10 AZR 782/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 123 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 118; 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308; 25. Februar 1998 - 10 AZR 298/97 - nv.; 27. Januar 1999 - 10 AZR 3/98 - nv.).

    aa) Der Senat hat die Protokollnotiz zu § 2 Nr. 6 TV 13. ME in der Weise ausgelegt, daß für Arbeitnehmer eine Kürzung der tariflichen Sonderzahlung auch bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung (§ 2 Nr. 6 Abs. 1) nicht in Betracht komme (BAG 22. Februar 1995 - 10 AZR 782/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Metallindustrie Nr. 123 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 118).

    Die Auslegung wird insbesondere dadurch gestützt, daß die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 22. Februar 1995 (- 10 AZR 782/93 - aaO) in den im Jahr 1996 folgenden Tarifvertragsverhandlungen keinen Anlaß gesehen haben, die Protokollnotiz neu zu fassen.

  • LAG Baden-Württemberg, 09.06.2005 - 11 Sa 131/04

    Anspruch eines langzeiterkrankten und Arbeitslosengeld beziehenden Arbeitnehmers

    Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht bereits am 22.02.1995 entschieden (10 AZR 782/93 - AP Nr. 123 zu 1 TVG - Tarifverträge Metallindustrie), dass sich aus der Protokollnotiz zu § 2 Nr. 6 des mit dem einschlägigen gleichlautenden Tarifvertrags über die tarifliche Absicherung eines Teils eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen ergibt, dass für erkrankte Anspruchsberechtigte eine Kürzung der tariflichen Sonderzahlung bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Kalenderjahr kraft Gesetzes oder Vereinbarung nicht in Betracht kommt.
  • BAG, 19.04.1995 - 10 AZR 259/94

    Tarifliche Sonderzahlung bei Kurzarbeit mit "Null-Stunden"- Arbeitszeit

    Die Tarifvertragsparteien haben mit diesen Regelungen vielmehr zum Ausdruck gebracht, bei welchen Gruppen von Arbeitnehmern sich Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung überhaupt nicht auf die Sonderzahlung auswirken sollen (vgl. BAG Urteil vom 22. Februar 1995 - 10 AZR 782/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 25.02.1998 - 10 AZR 298/97

    Tarifliche Jahressonderzahlung - Ruhen des Arbeitsverhältnisses

    Davon geht auch das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung aus ( BAGE 66, 34 = AP Nr. 93 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; Urteil vom 22. Februar 1995 - 10 AZR 782/93 - AP Nr. 123 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; Urteil vom 9. August 1995 - 10 AZR 539/94 - BAGE 80, 308 = AP Nr. 181 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 09.08.1995 - 10 AZR 485/94

    Arbeitsentgelt: Anspruch auf anteilige Sondervergütung bei Ruhen des

    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23. August 1990 - 6 AZR 124/89 - BAGE 66, 34 = AP Nr. 93 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; Urteil vom 22. Februar 1995 - 10 AZR 782/93 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
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