Rechtsprechung
| BAG, 24.01.2001 - 10 AZR 90/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- lexetius.com
Rückzahlung einer Zuwendung
- DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Rückzahlung tariflicher Sonderzuwendung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückzahlung einer Zuwendung; Öffentlicher Dienst - Zuwendung - Rückzahlung bei Ausscheiden zum 31. März
Verfahrensgang
- ArbG Nürnberg, 08.04.1997 - 3 Ca 7615/96
- LAG Nürnberg, 07.12.1999 - 6 (4) Sa 813/97
- BAG, 24.01.2001 - 10 AZR 90/00
Zeitschriftenfundstellen
- DB 2002, 383
Wird zitiert von ... (2)
- BAG, 26.01.2005 - 10 AZR 299/04
Zuwendung - Arbeitgeberwechsel im öffentlichen Dienst
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein in privatrechtlicher Rechtsform organisierter Arbeitgeber nicht dadurch zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, dass er, wie die Beklagte, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, gemeinnützige Zwecke verfolgt oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie hier der Landkreis U, alleiniger Gesellschafter ist (vgl. BAG 24. Januar 2001 - 10 AZR 90/00 - EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 162; 7. Februar 1996 - 10 AZR 445/95 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 23 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 42; 6. Dezember 1990 - 6 AZR 268/89 - BAGE 66, 322; 7. Dezember 1983 - 5 AZR 5/82 -).Auch die Umwandlung vom Eigenbetrieb in eine gemeinnützige GmbH führt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 613a BGB nicht dazu, dass der Status der Rechtspersönlichkeit des bisherigen Arbeitgebers mit übergeht (Senat 24. Januar 2001 - 10 AZR 90/00 - aaO).
- BAG, 15.11.2005 - 9 AZR 633/04
Saarländisches Zusatzurlaubsgesetz - Auslegung "Privatwirtschaft"
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein in privatrechtlicher Rechtsform organisierter Arbeitgeber nicht dadurch zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, dass er, wie die Beklagte, den BAT anwendet oder dass Körperschaften des öffentlichen Rechts Hauptgesellschafter, oder wie im Streitfall die Kreisstadt N und andere Gemeinden die Hauptaktionäre sind (vgl. zuletzt: BAG 26. Januar 2005 - 10 AZR 299/04 - EZA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 15; 24. Januar 2001 - 10 AZR 90/00 - EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 162 mwN).
