Rechtsprechung
BAG, 24.01.2001 - 10 AZR 90/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- lexetius.com
Rückzahlung einer Zuwendung
- JLaw (App) | www.prinz.law
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rückzahlung einer Zuwendung; Öffentlicher Dienst - Zuwendung - Rückzahlung bei Ausscheiden zum 31. März
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. 10. 1973 § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5; BGB §§ 387, 394
Rückzahlung tariflicher Sonderzuwendung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Nürnberg, 08.04.1997 - 3 Ca 7615/96
- LAG Nürnberg, 07.12.1999 - 6 (4) Sa 813/97
- BAG, 24.01.2001 - 10 AZR 90/00
Papierfundstellen
- DB 2002, 383
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 07.02.1996 - 10 AZR 445/95
Zuwendung bei Arbeitgeberwechsel
Auszug aus BAG, 24.01.2001 - 10 AZR 90/00
Ein solcher Arbeitgeber wird nicht dadurch in das in § 1 Abs. 4 Zuwendungs-TV geregelte Prinzip der Einheit des öffentlichen Dienstes mit einbezogen, daß er, wie vorliegend, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet (vgl. BAG 7. Februar 1996 - 10 AZR 445/95 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 23 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 42; 23. Juni 1993 - 10 AZR 567/92 - AP §§ 22, 23 BAT ZuwendungsTV Nr. 6 = EzA BGB § 133 Nr. 18).Ebenso unmaßgeblich ist es, wenn Körperschaften des öffentlichen Rechts, hier ggf. Kommunen, Gesellschafter sind oder der privatrechtlich organisierte Arbeitgeber aus öffentlichen Mitteln finanziert wird (vgl. BAG 7. Februar 1996 aaO).
- LAG Nürnberg, 07.12.1999 - 6 (4) Sa 813/97
Zuwendung: Rückzahlungspflicht bei Eigenkündigung zum 31. März
Auszug aus BAG, 24.01.2001 - 10 AZR 90/00
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 7. Dezember 1999 - 6 (4) Sa 813/97 - aufgehoben. - BAG, 23.06.1993 - 10 AZR 567/92
Tarifliche Zuwendung - Arbeitgeberwechsel
Auszug aus BAG, 24.01.2001 - 10 AZR 90/00
Ein solcher Arbeitgeber wird nicht dadurch in das in § 1 Abs. 4 Zuwendungs-TV geregelte Prinzip der Einheit des öffentlichen Dienstes mit einbezogen, daß er, wie vorliegend, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet (vgl. BAG 7. Februar 1996 - 10 AZR 445/95 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 23 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 42; 23. Juni 1993 - 10 AZR 567/92 - AP §§ 22, 23 BAT ZuwendungsTV Nr. 6 = EzA BGB § 133 Nr. 18).
- BAG, 26.01.2005 - 10 AZR 299/04
Zuwendung - Arbeitgeberwechsel im öffentlichen Dienst
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein in privatrechtlicher Rechtsform organisierter Arbeitgeber nicht dadurch zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, dass er, wie die Beklagte, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, gemeinnützige Zwecke verfolgt oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, wie hier der Landkreis U, alleiniger Gesellschafter ist (vgl. BAG 24. Januar 2001 - 10 AZR 90/00 - EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 162; 7. Februar 1996 - 10 AZR 445/95 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 23 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 42; 6. Dezember 1990 - 6 AZR 268/89 - BAGE 66, 322; 7. Dezember 1983 - 5 AZR 5/82 -).Auch die Umwandlung vom Eigenbetrieb in eine gemeinnützige GmbH führt unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 613a BGB nicht dazu, dass der Status der Rechtspersönlichkeit des bisherigen Arbeitgebers mit übergeht (Senat 24. Januar 2001 - 10 AZR 90/00 - aaO).
- BAG, 15.11.2005 - 9 AZR 633/04
Saarländisches Zusatzurlaubsgesetz - Auslegung "Privatwirtschaft
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird ein in privatrechtlicher Rechtsform organisierter Arbeitgeber nicht dadurch zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, dass er, wie die Beklagte, den BAT anwendet oder dass Körperschaften des öffentlichen Rechts Hauptgesellschafter, oder wie im Streitfall die Kreisstadt N und andere Gemeinden die Hauptaktionäre sind (vgl. zuletzt: BAG 26. Januar 2005 - 10 AZR 299/04 - EZA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 15; 24. Januar 2001 - 10 AZR 90/00 - EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 162 mwN).