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   BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12   

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BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12 (https://dejure.org/2013,15607)
BAG, Entscheidung vom 10.07.2013 - 10 AZR 915/12 (https://dejure.org/2013,15607)
BAG, Entscheidung vom 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 (https://dejure.org/2013,15607)
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Volltextveröffentlichungen (17)

Kurzfassungen/Presse (24)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Bundesagentur für Arbeit unterliegt abermals

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auswahlentscheidung bei Versetzungen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Auswahlentscheidung bei Versetzungen - die BA und ihr Entfristungsüberhang

  • lto.de (Kurzinformation)

    BAG zu Auswahlentscheidung bei Versetzungen - Bundesrichter rügen Bundesagentur für Arbeit erneut

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Auswahlentscheidung bei Versetzungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Wieder Streit bei der BA: In Auswahl für Versetzungen sind auch vormals unbefristet Beschäftigte einzubeziehen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Auswahlentscheidungen bei Versetzungen

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Auswahlentscheidung bei Versetzungen von Arbeitnehmern

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Auswahlentscheidung bei Versetzungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Auswahlentscheidung bei Versetzungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Versetzung bei der Bundesagentur für Arbeit - Auswahl beim sog. Entfristungsüberhang

  • spiegel.de (Pressemeldung, 10.07.2013)

    Bundesagentur verstößt wieder gegen Arbeitsrecht

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Versetzung muss billigem Ermessen entsprechen

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber müssen aufpassen - Vorsicht bei Versetzung von Mitarbeitern

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Versetzung nur ehemals befristet Angestellter widerspricht billigem Ermessen

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Unzulässige Auswahl bei Versetzungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bei der Auswahl über Versetzungen müssen alle Arbeitnehmer einbezogen werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bei der Entscheidung über eine Versetzung müssen alle Arbeitnehmer einbezogen werden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Keine unbillige Eingrenzung von Arbeitnehmern im Rahmen der Versetzung - Arbeitsrecht

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrige Versetzungspraxis der Bundesagentur für Arbeit

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrige Versetzungspraxis der Bundesagentur für Arbeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Versetzung aus dienstlichen Gründen nur bei Wahrung billigen Ermessens

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksamkeit von Versetzungen durch die Bundesagentur für Arbeit

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitsagentur darf bei Versetzungen nicht nur Beschäftigte mit zuvor befristeten Arbeitsverträgen berücksichtigen - BAG zur Auswahlentscheidung bei Versetzungen

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haushaltsrechtliche Gründe rechtfertigen es nicht, Planstelleninhaber von Versetzungen in andere Dienststellen auszunehmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 145, 341
  • NJW 2013, 28
  • ZIP 2013, 70
  • MDR 2013, 11
  • NZA 2013, 1142
  • BB 2013, 2228
  • JR 2015, 498
 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (31)

  • BAG, 14.07.2010 - 10 AZR 182/09

    Personalgestellung durch Landesgesetz

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12
    Maßgeblich für die Wirksamkeit ist dabei der Zeitpunkt der Maßnahme (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 34; 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 89, BAGE 135, 128 [zur Ermessensentscheidung nach § 106 GewO]) .

    Ein solcher kann auch vorliegen, wenn aufgrund von Änderungen von Verwaltungsstrukturen Arbeitsaufgaben verlagert werden und der Arbeitgeber diese Aufgaben am neuen Arbeitsort weiter von dem dafür qualifizierten und eingearbeiteten Personal wahrnehmen lassen will (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 28; 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 56 f., BAGE 135, 128) .

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der getroffenen Ermessensausübung liegt beim Arbeitgeber (BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 90, BAGE 135, 128) .

    Dabei kann dahinstehen, ob dessen Entscheidung wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls nur einer eingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 23; 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 92 mwN, BAGE 135, 128) .

    d) Aus den genannten Gründen kann dahinstehen, ob eine Versetzung innerhalb des Gebiets der Regionaldirektion Sachsen als milderes Mittel möglich gewesen wäre und der Personalrat bei der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle (vgl. zur Bedeutung der Beteiligung des aufnehmenden Personalrats aber BAG 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 107, BAGE 135, 128) ordnungsgemäß beteiligt wurde.

  • BAG, 17.08.2011 - 10 AZR 202/10

    Versetzung - billiges Ermessen - Zumutbarkeit von Fahrzeiten

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12
    Ein solcher kann auch vorliegen, wenn aufgrund von Änderungen von Verwaltungsstrukturen Arbeitsaufgaben verlagert werden und der Arbeitgeber diese Aufgaben am neuen Arbeitsort weiter von dem dafür qualifizierten und eingearbeiteten Personal wahrnehmen lassen will (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 28; 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 56 f., BAGE 135, 128) .

    Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen ( BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 29 f. mwN; 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 22 mwN) .

    Ob die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt wurden, kann nur durch Abwägung mit den dienstlichen Gründen des Arbeitgebers ermittelt werden, die zu der Ausübung des Direktionsrechts geführt haben (BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 26; v gl. auch 17. August 2011 - 10 AZR 322/10 - Rn. 29 ) .

    Eine soziale Auswahl wie im Fall des § 1 Abs. 3 KSchG findet aber nicht statt ( BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 30; 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 22) .

    Dabei kann dahinstehen, ob dessen Entscheidung wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls nur einer eingeschränkten Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BAG 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 23; 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 92 mwN, BAGE 135, 128) .

  • BAG, 26.09.2012 - 10 AZR 311/11

    Versetzung - Stationierung einer Flugbegleiterin

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12
    Maßgeblich für die Wirksamkeit ist dabei der Zeitpunkt der Maßnahme (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 34; 14. Juli 2010 - 10 AZR 182/09 - Rn. 89, BAGE 135, 128 [zur Ermessensentscheidung nach § 106 GewO]) .

    Fallen Maßnahme und ihr Wirksamwerden auseinander (zB im Fall einer Versetzung mit einer Ankündigungsfrist) , muss im Zeitpunkt der Maßnahme die Prognose gerechtfertigt sein, dass der dienstliche Grund bei der Umsetzung der Maßnahme vorliegen wird (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - aaO) .

    Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 BGB allein die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Direktionsrechts beachtet hat (vgl. BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 28; 13. Juni 2012 - 10 AZR 296/11   - Rn. 28; BGH 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06 - Rn. 20, BGHZ 174, 48) .

    Hierzu gehören die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen ( BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 29 f. mwN; 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 22 mwN) .

    Eine soziale Auswahl wie im Fall des § 1 Abs. 3 KSchG findet aber nicht statt ( BAG 26. September 2012 - 10 AZR 311/11 - Rn. 30; 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 22) .

  • BAG, 21.01.2004 - 6 AZR 583/02

    Tarifliche Versetzungsbefugnis - Dienstort

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12
    an Gründe, die im Interesse des öffentlichen Dienstes liegen (BAG 21. Januar 2004 - 6 AZR 583/02 - zu II 2 c aa der Gründe, BAGE 109, 207; 20. Januar 1960 - 4 AZR 267/59 - BAGE 8, 338) .

    Ob dienstliche Gründe vorliegen, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (BAG 21. Januar 2004 - 6 AZR 583/02 - aaO) .

    dd) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine Tarifnorm - wie hier - eine Versetzung aus dienstlichen Gründen zulässt (vgl. BAG 21. Januar 2004 - 6 AZR 583/02 - zu II 2 d bb der Gründe, BAGE 109, 207 [zu § 12 Abs. 1 MTA-O]) .

  • BAG, 09.03.2011 - 7 AZR 728/09

    Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12
    Im Anschluss an die Entscheidung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 9. März 2011 (- 7 AZR 728/09 - BAGE 137, 178) übermittelte die Beklagte ihrem Hauptpersonalrat (HPR) unter dem 30. März 2011 (Rechtskreis SGB III) und unter dem 15. April 2011 (Rechtskreis SGB II) jeweils eine nahezu gleichlautende E-Mail-Info Personal/Organisationsentwicklung (POE) "Unterbringung der entfristet Beschäftigten; Einstellungs- und Besetzungsstopp" mit der Bitte um Zustimmung ua. nach § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG.

    Die Beklagte beruft sich auf einen Personalüberhang, der im Zusammenhang mit der Entfristung mehrerer tausend Arbeitsverträge aufgrund der Entscheidung des Siebten Senats vom 9. März 2011 (- 7 AZR 728/09 - BAGE 137, 178) entstanden sei.

    Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel, ob die bloße Festlegung der Anzahl der Beschäftigten in einem Stellenplan bei der Beklagten, die ihren Haushaltsplan selbst - wenn auch unter Genehmigungsvorbehalt - aufstellt (vgl. dazu BAG 9. März 2011 - 7 AZR 728/09 - Rn. 18, BAGE 137, 178) , als dienstlicher Grund genügt.

  • BAG, 23.09.2004 - 6 AZR 567/03

    Direktionsrecht - Personelle Auswahlentscheidung

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12
    Die Leistungsbestimmung ist dann gegenüber demjenigen Arbeitnehmer zu treffen, dessen Interessen weniger schutzwürdig sind (vgl. BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu   IV 2 d bb der Gründe, BAGE 112, 80) .

    Zwar ist anerkannt, dass eine absehbare Beeinträchtigung des Betriebsfriedens dem Interesse eines geringfügig schutzwürdigeren Arbeitnehmers im Einzelfall im Rahmen der Gesamtabwägung aller Umstände entgegengehalten werden kann (BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu IV 2 d bb der Gründe, BAGE 112, 80) .

  • BAG, 01.06.2011 - 7 AZR 117/10

    Versetzung zum Stellenpool - Zuordnung zum Personalüberhang - Mitwirkung der

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12
    Die Klägerin war nicht etwa wegen der Verlagerung einer Stelle oder des Wegfalls von Aufgaben einem "Stellenpool" zugeordnet worden (vgl. zu Voraussetzungen und Wirkungen zB BAG 1. Juni 2011 - 7 AZR 117/10 -; 13. März 2007 - 9 AZR 417/06 -) .

    Denn die Verwaltungsvorschriften dienen der Sicherung einer gleichförmigen Handhabung (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 423/10 - Rn. 30; 1. Juni 2011 - 7 AZR 117/10 - Rn. 31) .

  • BAG, 14.11.2012 - 10 AZR 783/11

    Tantieme gemäß Partnervergütungssystem - Zielvereinbarung

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12
    cc) Ob die Entscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (st. Rspr., zB BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 46) .

    Auch wenn im Rahmen der Ermessensausübung subjektiv Fehler gemacht wurden, weil beispielsweise nicht alle Faktoren in die Überlegungen einbezogen wurden, kann der Inhalt der Entscheidung bei objektiver Betrachtung billigem Ermessen entsprechen (vgl. dazu nur BAG 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 42 [teilunwirksame Berechnungsbestimmung]; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - zu A II 2 a dd der Gründe, BAGE 104, 55; vgl. auch 9. November 2006 - 2 AZR 812/05 - Rn. 24, BAGE 120, 137 [zur Sozialauswahl nach § 1 KSchG]) .

  • BAG, 17.08.2010 - 9 AZR 414/09

    Altersteilzeit im öffentlichen Dienst - genereller Ausschluss des Blockmodells -

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12
    Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 42) .

    Durch Verwaltungsvorschriften kann sich der öffentliche Arbeitgeber aber nicht von vertraglichen, tariflichen oder gesetzlichen Verpflichtungen - wie sie sich etwa aus § 106 GewO, § 315 BGB ergeben - lösen (BAG 17. August 2010 - 9 AZR 414/09 - Rn. 46) .

  • BAG, 23.11.2004 - 2 AZR 38/04

    Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst - Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12
    Dabei ist es grundsätzlich Sache des öffentlichen Arbeitgebers, im Rahmen seiner Organisationshoheit (vgl. dazu BAG 21. Februar 2012 - 9 AZR 479/10 - Rn. 18 f.) festzulegen, mit welchem Personalumfang die zu erfüllenden Aufgaben in einer Dienststelle erledigt werden (BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - zu B I 1 a der Gründe mwN, BAGE 112, 361 [betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst]; vgl. auch 18. Januar 2007 - 2 AZR 796/05 - Rn. 19 [zur unternehmerischen Entscheidung in der Privatwirtschaft zur Rechtfertigung einer betriebsbedingten Änderungskündigung]) .

    Unter Umständen bestehen Bindungen haushaltsrechtlicher Natur, so wenn in einem Haushaltsplan eine konkrete Stelle gestrichen, ein sog. kw-Vermerk angebracht oder aus einem Personalbedarfsplan der Wegfall einer Stelle ersichtlich wird (BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - aaO) .

  • BAG, 25.08.2010 - 10 AZR 275/09

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - Versetzungsvorbehalt

  • BAG, 19.01.2011 - 10 AZR 738/09

    Versetzung - Auslegung von AGB - billiges Ermessen

  • BAG, 26.09.2012 - 10 AZR 412/11

    Versetzung - Stationierung einer Flugbegleiterin

  • BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 457/01

    Altersteilzeitanspruch für sächsische Grundschullehrer

  • BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 812/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Punktesystem

  • BAG, 13.03.2007 - 9 AZR 417/06

    Stellenpool - Versetzung

  • BAG, 12.10.2010 - 9 AZR 518/09

    Konkurrentenklage - Mindestbeschäftigung - Befristung

  • BAG, 17.11.2010 - 7 ABR 120/09

    Mitbestimmung bei Versetzung - Nachschieben von Zustimmungsverweigerungsgründen -

  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 423/10

    Altersteilzeit - Vergütungserhöhung in der Freistellungsphase

  • BAG, 21.02.2013 - 6 AZR 524/11

    Stufenzuordnung bei Wiedereinstellung nach Befristung

  • BVerwG, 05.09.1990 - 6 P 27.87

    Mitbestimmung der Personalvertretung bei Erstellung von Testbogen und Festlegung

  • EuGH, 18.10.2012 - C-302/11

    Das Unionsrecht steht einer "Stabilisierung" des Arbeitsverhältnisses befristet

  • BAG, 20.01.1960 - 4 AZR 267/59

    Versetzung eines Arbeitnehmers - Zulässigkeit - Wirksamkeit - Neuer Arbeitsort -

  • BAG, 11.06.1992 - 6 AZR 218/91

    Teilabordnung eines Schulhausmeisters

  • BAG, 18.01.2007 - 2 AZR 796/05

    Änderungskündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 13.10.2009 - 9 AZR 722/08

    Altersdiskriminierung - Punkteschema

  • BAG, 17.08.2011 - 10 AZR 322/10

    Abordnung - Direktionsrecht - Gymnasiallehrer

  • BAG, 21.02.2012 - 9 AZR 479/10

    Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - Blockmodell

  • BAG, 13.06.2012 - 10 AZR 296/11

    Wirksamkeit einer Versetzung - Stationierung einer Purserette bei einer

  • BGH, 18.10.2007 - III ZR 277/06

    Erhebung von Nutzungsentgelten für die Benutzung der Infrastruktureinrichtungen

  • LAG Sachsen, 14.09.2012 - 2 Sa 356/12
  • BAG, 14.06.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Anfrage nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG

    dd) In neuester Zeit haben hingegen sowohl der Sechste Senat (7. Juli 2011 - 6 AZR 151/10 - Rn. 33) als auch der Zehnte Senat (zB 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 27; 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 32, BAGE 145, 341; 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 23; vgl. aber BAG 18. April 2012 - 10 AZR 134/11 - Rn. 23 [nur eingeschränkte Überprüfung]) diese Frage ausdrücklich offengelassen.
  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    dd) In neuester Zeit haben hingegen sowohl der Sechste Senat (7. Juli 2011 - 6 AZR 151/10 - Rn. 33) als auch der Zehnte Senat (zB 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 27; 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 32, BAGE 145, 341; 17. August 2011 - 10 AZR 202/10 - Rn. 23; vgl. aber BAG 18. April 2012 - 10 AZR 134/11 - Rn. 23 [nur eingeschränkte Überprüfung]) diese Frage ausdrücklich offengelassen.
  • ArbG Köln, 02.09.2014 - 18 Ca 2351/14
    Nachdem das Landesarbeitsgericht Sachsen durch Urteil vom 14.9.2012 (- 2 Sa 356/13 - juris) und das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 10.7.2013 (- 10 AZR 915/12 - NZA 2013, 1142) in parallel gelagerten Rechtsstreiten Versetzungen der Beklagten für unwirksam erklärt hatten, forderte der Kläger die Beklagte per E-Mail vom 17.7.2013 auf, ihn aufgrund der Unwirksamkeit seiner Versetzung vom 21.7.2011 zeitnah als .................. im Bereich der ..................... einzusetzen.

    aa) Das vertragliche Weisungsrecht der Beklagten umfasst die Befugnis, den Kläger nach Maßgabe der § 106 Satz 1 GewO, § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 30.3.2009 i.V.m. § 4 Abs. 1 TV-BA einen anderen Arbeitsort zuzuweisen (in diesem Sinne auch: BAG 10.7.2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 17 m.w.N., NZA 2013, 1142).

    Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, so unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB (statt vieler: BAG 10.7.2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 18 m.w.N., NZA 2013, 1142).

    Dem entspricht § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 4 TV-BA, wonach eine Versetzung aus dienstlichen Gründen möglich ist (vgl. BAG 10.7.2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 19, NZA 2013, 1142).

    mit Wirkung zum 5.9.2011 bestand (so auch: BAG 10.7.2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 21, NZA 2013, 1142).

    Die Beklagte hat von ihrem Weisungsrecht jedenfalls nicht nach billigem Ermessen Gebrauch gemacht, § 106 GewO, § 315 BGB (in diesem Sinne auch: BAG 10.7.2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 26, NZA 2013, 1142).

    Dem Gericht obliegt nach § 315 Abs. 3 BGB allein die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Direktionsrechts beachtet hat (BAG 10.7.2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 27 m.w.N., NZA 2013, 1142).

    Ob die Interessen des Arbeitnehmers angemessen berücksichtigt wurden, kann nur durch Abwägung mit den dienstlichen Gründen des Arbeitgebers ermittelt werden, die zu der Ausübung des Direktionsrechts geführt haben (BAG 10.7.2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 28 m.w.N., NZA 2013, 1142).

    Eine soziale Auswahl wie im Fall des § 1 Abs. 3 KSchG findet aber nicht statt (BAG 10.7.2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 29 m.w.N., NZA 2013, 1142).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der getroffenen Ermessensausübung liegt beim Arbeitgeber (BAG 10.7.2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 30 m.w.N., NZA 2013, 1142).

    (d) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine Tarifnorm - wie hier - eine Versetzung aus dienstlichen Gründen zulässt (BAG 10.7.2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 31 m.w.N., NZA 2013, 1142).

    Sie hat den Rahmen der in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden Beschäftigten unzulässig verengt, indem sie nur Beschäftigte in die Auswahl einbezogen hat, die vorher einen nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristeten Arbeitsvertrag hatten, der in Folge der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entfristet wurde (BAG 10.7.2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 32, NZA 2013, 1142).

    Insoweit wird auf die eingehende Begründung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 10.7.2013 Bezug genommen (- 10 AZR 915/12 - Rn. 32 ff., NZA 2013, 1142).

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