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   VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102, 10 B 09.1837   

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https://dejure.org/2010,1473
VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 (https://dejure.org/2010,1473)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.03.2010 - 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 (https://dejure.org/2010,1473)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. März 2010 - 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 (https://dejure.org/2010,1473)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Untersagungsverfügung; satirische Auseinandersetzung mit Verlautbarung der kath. Kirche zur Homosexualität

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    "Papamobil" beim Christopher-Street-Day 2006 durfte nicht verboten werden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer den Tatbestand eines Strafgesetzes tatsächlich erfüllenden rechtswidrigen Tat als Voraussetzung für die polizeiliche Befugnis zur Verhinderung und Unterbindung von Straftaten; Rechtmäßigkeit einer auf die polizeiliche Befugnis zur Verhinderung und ...

  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer den Tatbestand eines Strafgesetzes tatsächlich erfüllenden rechtswidrigen Tat als Voraussetzung für die polizeiliche Befugnis zur Verhinderung und Unterbindung von Straftaten; Rechtmäßigkeit einer auf die polizeiliche Befugnis zur Verhinderung und ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer den Tatbestand eines Strafgesetzes tatsächlich erfüllenden rechtswidrigen Tat als Voraussetzung für die polizeiliche Befugnis zur Verhinderung und Unterbindung von Straftaten; Rechtmäßigkeit einer auf die polizeiliche Befugnis zur Verhinderung und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    "Papamobil" beim Christopher-Street-Day 2006 durfte nicht verboten werden

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Auch Papst darf durch den Kakao gezogen werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Papamobil" beim Christopher-Street-Day 2006 durfte nicht verboten werden

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Verbot des "Papamobil" beim Christopher-Street-Day 2006 rechtswidrig - Satirische Kritik erfüllt nicht Tatbestand der Schmähkritik und ist vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 793
  • DÖV 2010, 616
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102
    Die Darstellung des Papstes mit homosexuellen Attributen tastet weder seine Menschenwürde an, weil sie über sexuelle Praktiken der Person keine Aussage trifft (vgl. BVerfG vom 3.6.1987 BVerfGE 75, 369), noch enthält die Darstellung eine Formalbeleidigung oder Schmähung des Papstes.

    Die Verfremdung der Papstbilder und die Aufmachung der Papstpuppe, die im übrigen Papst Benedikt XVI. in keiner Weise ähnlich sieht, sind vielmehr eindeutig als Meinungsäußerungen in Form von Satire bzw. Karikatur anzusehen, denen bei der Abwägung zwischen der Ehrverletzung und der Meinungsfreiheit eine Sonderstellung zukommt, weshalb hier ein größeres Maß an Gestaltungsfreiheit zugestanden werden muss (vgl. BVerfG vom 3.6.1987 BVerfGE 75, 369).

    Aber auch die karikative und satirische Form der Meinungsäußerung, die sog. Einkleidung, enthält keine beleidigenden Elemente, wobei hier, wie oben bereits ausgeführt wurde, ein größeres Maß an Gestaltungsfreiheit zugestanden werden muss (vgl. BVerfG vom 3.6.1987 a.a.O.).

  • VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 167/01

    Keine Verletzung der Meinungsfreiheit, des Willkürverbots und des Anspruchs auf

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102
    Insofern geht auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts München auf die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 2006 (NVwZ 2006, 1159) fehl.
  • BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04

    Bildverfremdungen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102
    Wie weit ein Eingriff im Kontext mit einer satirischen Darstellung hinzunehmen ist, hängt nämlich auch davon ab, ob der Betrachter der Abbildung die manipulative Veränderung erkennen und deswegen gar nicht zu der irrigen Einschätzung kommen kann, der Abgebildete sähe in Wirklichkeit so aus (vgl. BVerfG vom 14.2.2005 NJW 2005, 3271); insbesondere darf sein Abbild nicht entstellt sein.
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102
    Nicht tragfähig für die Rechtfertigung von Eingriffen in die Meinungsfreiheit ist nämlich ein Verständnis des öffentlichen Friedens, das auf den Schutz vor subjektiver Beunruhigung der Bürger durch die Konfrontation mit provokanten Meinungen oder auf die Wahrung von als grundlegend angesehenen sozialen oder ethischen Anschauungen zielt (vgl. BVerfG vom 4.11.2009 DVBl 2010, 41 RdNr. 77).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102
    Da es sich bei der umstrittenen Darstellung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handelt, spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit, ohne dass es darauf ankommt, ob die Kritik berechtigt ist (vgl. BVerfG vom 15.1.1958 BVerfGE 7, 198; vom 31.10.1984 BVerfGE 68, 226).
  • BVerwG, 25.07.2007 - 6 C 39.06

    Meldeauflage; Gewalttaten; Verhütung von Straftaten; Polizei; öffentliche

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102
    Als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Anordnung kommt allein Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.9.1990 (GVBl S. 397) in Betracht, da die Polizeibeamten im Vorfeld der Versammlung tätig geworden sind und das im Jahr 2006 geltende Versammlungsgesetz des Bundes für solche Anordnungen gegen Teilnehmer der Versammlung keine spezielle Regelung aufwies (vgl. BVerwG vom 25.7.2007 BVerwGE 129, 142; Meßmann, Das Zusammenspiel von Versammlungsgesetz und allgemeinem Polizeirecht, JuS 2007, 524).
  • BVerwG, 29.04.1997 - 1 C 2.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis, Berechtigtes Interesse an der

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102
    Hierzu zählen namentlich Feststellungsbegehren, die polizeiliche Maßnahmen zum Gegenstand haben (vgl. BVerwG vom 29.4.1997 NJW 1997, 2534).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102
    Bei der Anwendung des § 185 StGB verlangt allerdings Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine Abwägung zwischen dem Ehrenschutz des Betroffenen und der Meinungsfreiheit des Äußernden (vgl. BVerfG vom 10.10.1995 BVerfGE 93, 266 RdNr. 118 in ).
  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 753/83

    Aus aus Bild und Schrift zusammengesetzte Meinungsäußerung - "Recht & Ordnung -

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102
    Da es sich bei der umstrittenen Darstellung um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handelt, spricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit, ohne dass es darauf ankommt, ob die Kritik berechtigt ist (vgl. BVerfG vom 15.1.1958 BVerfGE 7, 198; vom 31.10.1984 BVerfGE 68, 226).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus VGH Bayern, 08.03.2010 - 10 B 09.1102
    Auch wenn man die Darstellung des Papstes als überzogen oder ausfallend ansieht, steht wegen der mit der bildlichen Darstellung verbundenen Texte nicht die Diffamierung der Person, sondern die Auseinandersetzung mit der Sache im Vordergrund (vgl. BVerfG vom 26.6.1990 BVerfGE 82, 272).
  • BVerfG, 07.12.1998 - 1 BvR 831/89

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Polizeidienstvorschrift -

  • VG München, 12.03.2008 - M 7 K 06.3459

    Befugnisse der Polizei bei Versammlungen; Meinungsäußerungsfreiheit; Verdacht

  • VG München, 12.03.2008 - M 7 K 08.1146

    Klagebefugnis

  • RG, 05.06.1928 - I 288/28

    Beleidigung durch Satire

  • GStA Koblenz, 13.10.2016 - 4 Zs 831/16

    Kein hinreichender Tatverdacht: Erdogan scheitert mit Beschwerde

    Handelt es sich damit um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung, wird nach der Rechtsprechung eine Vermutung zu Gunsten der Meinungsfreiheit angenommen (BVerfG, NJW 1985, 787), ohne dass es darauf ankommt, ob die Kritik berechtigt ist (VGH München, NJW 2011, 793, 794).

    In die Entscheidung sind namentlich folgende Gesichtspunkte einzubeziehen, die mitunter auch bei der Beurteilung der Sachaussage relevant sind und die teilweise Schnittmengen bilden oder in einander übergehen können: - Grad der Ehrverletzung nebst Folgen: * Stellung des Betroffenen im politischen Leben (vgl. KG, NStZ 1992, 385, 386) * Sexualbezug (vgl. KG, NStZ 1992, 385, 386) * Umfang der Auswirkungen bzw. Folgewirkungen (vgl. BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 68; KG, NStZ 1992, 385, 387) - Grad des "Kunstbezugs" (vgl. BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 66, 68) - Grad der Verfremdung (vgl. BVerfG, NJW 1971, 1645, 1647; BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 68): * Art der Verfremdung (vgl. BayObLG, NVwZ-RR 1994, 65, 68) * Offenkundigkeit der Darstellung als satirisch (vgl. BVerfG, NJW 2005, 3271, 3273; VGH München, NJW 2011, 793, 794 f.) * Grad des Wirklichkeitsbezuges (vgl. OLG München, Beschl. v. 06.02.2013 - 18 W 206/13 -, BeckRs 2013, 07462) - Ausmaß des Unwahrheitsgehalts (vgl. BVerfG, NJW 1971, 1645, 1648) - Kritik an der Ausübung staatlicher Macht sowie öffentlichem Wirken und dessen Folgen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016, 3019) - Grad des Sachbezugs (vgl. OLG München, NJW 2016, 2759, 2760), Sachzusammenhang (vgl. BVerfG, NJW 2009, 3016, 3019), Anlässe (vgl. BayObLG, NStZ 2005, 215, 216) und Begleitumstände.

    Vielmehr erfordert die rechtliche Beurteilung die Entkleidung des in "Wort und Bild gewählten satirischen Gewandes" (BVerfG, NJW 1987, 2661, und VGH München, NJW 2011, 793, 794 zitieren RGSt 62, 183) zur Ermittlung ihres eigentlichen Inhalts (BVerfG, a.a.O.; NJW 1992, 2073, 2074; NJW 1998, 1386, 1387 und NJW 2002, 3767, beide ebenfalls unter Hinweis auf RGSt 62, 183).

    Für die Ermittlung des objektiven Sinnes einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des hiervon Betroffenen maßgeblich (BVerfG, NJW 1995, 3303, 3305), sondern die Sicht eines "unvoreingenommenen und verständigen Publikums" (BVerfG, a.a.O.; NJW 2009, 3016, 3018; VGH München, NJW 2011, 793, 794).

    So hat der VGH München (NJW 2011, 793) eine Beleidigung des Papstes in einem Fall verneint, in welchem bei einem Aufzug am "Christopher Street Day" Plakate mit Abbildungen des Papstes Benedikt XVI. angebracht waren, auf denen er eine "Aids-Schleife" an der Soutane, Kondome an einem Finger trug bzw. an Mund und Augen geschminkt sowie mit teilweise gefärbten Haaren abgebildet war.

  • BSG, 28.09.2017 - B 3 KS 2/16 R

    Künstlersozialversicherung - gemeinnütziger eingetragener Verein - Veranstalter

    Seine wesentliche Tätigkeit bleibt die eines Organisators einer Großdemonstration zur Ausübung der grundrechtlich geschützten Meinungs- und Versammlungsfreiheit der Demonstrierenden (vgl zu diesem Akzent in einem ähnlichen Fall BVerwGE 129, 42 RdNr 14 ff zu Art. 8 GG; vgl auch mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG BayVGH, Urteil vom 8.3.2010 - 10 B 09.1102 - Juris, ; enger bei der Abwägung zum Vorliegen einer Versammlung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes BVerfG Beschluss vom 12.7.2001 - 1 BvQ 28/01 ua - Juris ).
  • LG Münster, 29.03.2017 - 13 Ns 15/16

    "Papstsau Franz umbringen" ist nicht geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören

    Diese einschränkende Auslegung ist auf § 166 StGB zu übertragen (vgl. auch Hörnle in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2017, § 166 Rn. 23; Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 166 Rn. 14a; Bayerischer VGH, Urteil vom 08.03.2010, 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 - juris Rn. 41; VG Sigmaringen, Urteil vom 19.01.2011, 1 K 1561/10 - juris Rn. 35; VG München, Urteil vom 06.04.2016, M 7 K 15.200 - BeckRS 2015, 51272).
  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2246

    Versammlungsrechtliche Beschränkung einer Dauerversammlung

    Nach dieser Regelung, die in den Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend anwendbar ist (vgl. BayVGH, U. v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 - juris Rn. 23; U. v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 31; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 286), weil die an die Stelle der Anfechtungsklage tretende Fortsetzungsfeststellungsklage einen zum Zeitpunkt der Erledigung des betreffenden Verwaltungsakts bereits vorhandenen Zulässigkeitsmangel nicht zu heilen vermag (vgl. BVerwG, U. v. 23.3.1982 - 1 C 157/79 - juris Rn. 23; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 375, wo § 42 Abs. 2 VwGO allerdings unmittelbar herangezogen wird), ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

    Als ein solches Interesse kommt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.1989 - 1 C 40/88 - juris Rn. 10 m.w.N; BayVGH, U. v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2242

    Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayVersG ist die Kreisverwaltungsbehörde auch bei

    Jedoch ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann entsprechend anzuwenden, wenn ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt sich vor der Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat (stRspr; vgl. etwa BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 - juris Rn. 22; B.v. 18.4.2013 - 10 B 11.1529 - juris Rn. 24; B.v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 14.7.1999 - 6 C 7/98 - juris Rn. 20 m.w.N.; vgl. andererseits BVerwG, a.a.O., Rn. 22, wo die Frage aufgeworfen, aber offengelassen wird, ob in solchen Fällen nicht stattdessen eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart darstellt; vgl. insoweit auch Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 28. Ergänzungslieferung 2015, § 113 Rn. 99; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 262).

    Nach dieser Regelung, die in den Fällen der Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend anwendbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 - juris Rn. 23; U.v. 20.3.2015 - 10 B 12.2280 - juris Rn. 31; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 286), weil die an die Stelle der Anfechtungsklage tretende Fortsetzungsfeststellungsklage einen zum Zeitpunkt der Erledigung des betreffenden Verwaltungsakts bereits vorhandenen Zulässigkeitsmangel nicht zu heilen vermag (vgl. BVerwG, U.v. 23.3.1982 - 1 C 157/79 - juris Rn. 23; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42 Rn. 375, wo § 42 Abs. 2 VwGO allerdings unmittelbar herangezogen wird), ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

    Als ein solches Interesse kommt grundsätzlich jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art in Betracht (vgl. BVerwG, B.v. 12.9.1989 - 1 C 40/88 - juris Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 - juris Rn. 25).

  • VG München, 23.03.2016 - M 7 K 15.3546

    Ausschluss aus einer Wohnungseigentümerversammlung durch Platzverweis

    Eine fehlerhafte juristische Bewertung bzw. ein Irrtum in der Wertung von Tatsachen stellt indessen keine Anscheinsgefahr dar, die das polizeiliche Einschreiten rechtfertigt (BayVGH, U. v. 8. März 2010 - 10 B 09.1102, 10 B 09.1837 - juris Rn. 42 f.).
  • VGH Bayern, 10.07.2018 - 10 BV 17.2405

    Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versammlungsrechtlichen

    Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gebietet es, die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung in Fällen gewichtiger, allerdings in tatsächlicher Hinsicht überholter Grundrechtseingriffe zu eröffnen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene eine gerichtliche Entscheidung kaum erlangen kann (vgl. BVerfG, B.v. 6.7.2016 - 1 BvR 1705/15 - NJW 2017, 545; BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102 u.a. - juris Rn. 26).
  • VG Würzburg, 25.01.2019 - W 9 K 17.703

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen (Platzverweis,

    Ansonsten würde man der Polizei die Befugnis zusprechen, alle möglichen Handlungen verhüten oder unterbinden zu können und dies damit zu rechtfertigen, man habe nicht genau gewusst, ob es sich tatsächlich um Straftaten handelt (zum Ganzen: BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102 - juris Rn. 42 f.).
  • VG Chemnitz, 20.03.2019 - 2 K 932/18
    bb) Soweit in Einzelfällen eine Klagebefugnis von Versammlungsteilnehmern angenommen wird (vgl. Peters in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2015, S. 311; BayVGH, Urt. v. 8. März 2010, 10 B 09.1102, Rn. 24, juris), betrifft dies nur Fälle, in denen der Einzelne in individueller und besonderer Weise aus der Masse der Versammlungsteilnehmer herausragt, die versammlungsrechtliche Auflage spezifisch in diese Position eingreift und den Teilnehmer dadurch in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 20 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf) beschränkt.
  • VG München, 06.04.2016 - M 7 K 15.200

    Nutzung einer ehemaligen Kirche als öffentliche Einrichtung zu

    Eine Meinungsäußerung ist nur dann geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, wenn sie ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt ist, d. h. den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markiert, etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern (vgl. BVerfG, B.v. 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 - juris Rn. 77, 78 zu § 130 Abs. 4 StGB; BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 10 B 09.1102 u. a. - juris Rn. 41).
  • OVG Hamburg, 01.03.2023 - 4 Bf 221/20

    Beschränkungen eines G20-Protestcamps am Altonaer Volkspark waren rechtmäßig

  • VG Sigmaringen, 19.01.2011 - 1 K 1561/10

    Versammlung; Auflage; Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Darstellung einer

  • VG Würzburg, 06.05.2022 - W 8 K 22.107

    Unzulässige Klage, fehlende Klagebefugnis, keine subjektive Rechtsverletzung,

  • AnwG Oldenburg, 22.04.2015 - 1 AnwG 22/14

    Berufsrechte und -pflichten: Kritik gegenüber einer Gemeinde

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