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   OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2008 - 10 B 1.07   

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OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2008 - 10 B 1.07 (https://dejure.org/2008,15966)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21.08.2008 - 10 B 1.07 (https://dejure.org/2008,15966)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 21. August 2008 - 10 B 1.07 (https://dejure.org/2008,15966)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der fristgerechten Einreichung einer Berufunsbegründungsschrift; Zeitpunkt der Zustellung eines Schriftstücks an Behörden und beliehene Unternehmen im Moment der Bestätigung durch einen zur Entgegennahme des Schriftstücks bereiten und befähigten ...

  • Judicialis

    VwVfGBbg § 11 Nr. 2; ; VwVfGBbg § 48 Abs. 1; ; VwVfGBbg § 49 Abs. 3; ; VwVfGBbg § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; ; VwVfGBbg § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ; VwVfGBbg § 49 a Abs. 1; ; VwVfGBbg ... § 49 a Abs. 3; ; VwVfGBbg § 57; ; BGB § 138; ; BGB § 420; ; BGB § 427; ; VwGO § 124 a Abs. 3 Satz 1; ; AO § 49 Abs. 3 Satz 1; ; AO § 155 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 29.09.1987 - 7 B 161.87

    Atomrecht - Genehmigung - Rücknahme

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2008 - 10 B 1.07
    Der Widerruf eines Verwaltungsakts muss sich also an denjenigen richten, dem gegenüber das (Zuwendungs-) Rechtsverhältnis begründet worden ist; dies ist in der Regel der Adressat des Zuwendungsbescheides (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 197; Beschluss vom 29. September 1987 - 7 B 161.87 -, NVwZ 1988, 151).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich nur dem Adressaten dieses Verwaltungsaktes gegenüber erfolgen dürfe (BVerwG, Beschluss vom 29. September 1987 - 7 B 161.87 -, NVwZ 1988, 151; Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 17.98 -, NVwZ-RR 2000, 196[197]).

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2002 - 13 L 3011/00

    Aufgespaltener Betrieb; Betriebsaufspaltung; Gesamtschuldner;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2008 - 10 B 1.07
    Mit der Sachlage bei einem an Eheleute als Miteigentümer eines Grundstücks gerichteten Grundsteuerbescheid, bei dem sich auch ohne ausdrückliche Anordnung einer Gesamtschuld aufdrängen mag, dass jeder der beiden Ehepartner die Grundsteuer in voller Höhe schuldet, die Steuerforderung aber nur einmal besteht (vgl. dazu: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Februar 2002 - 13 L 3011/00 -, juris , Rdnr. 37), ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar.

    Der an die Klägerin gerichtete Widerrufs- und Leistungsbescheid könnte jedoch nur dann teilweise aufrechterhalten bleiben, wenn im Zuwendungsbescheid geregelt wäre, dass die Widerrufsgründe, die lediglich von ihrem Ehemann verwirklicht worden sind, auch ihr zuzurechnen sind (vgl. für den Fall der Betriebsaufspaltung: OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Februar 2002 - 13 L 3011/00 -, juris, Rdnr. 39).

  • BVerwG, 26.08.1999 - 3 C 17.98

    Begünstigender Verwaltungsakt; Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2008 - 10 B 1.07
    Eine ausdrückliche Aussage darüber, wem gegenüber die Rücknahme zu erfolgen hat, enthält diese Vorschrift - ebenso wie § 48 Abs. 1 VwVfGBbg für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes - nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 17.98 -, NVwZ-RR 2000, 196 [197]).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzlich nur dem Adressaten dieses Verwaltungsaktes gegenüber erfolgen dürfe (BVerwG, Beschluss vom 29. September 1987 - 7 B 161.87 -, NVwZ 1988, 151; Urteil vom 26. August 1999 - 3 C 17.98 -, NVwZ-RR 2000, 196[197]).

  • VGH Bayern, 15.09.1983 - 23 B 80 A.861
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2008 - 10 B 1.07
    Selbst ein so genannter zusammengefasster Bescheid gegen mehrere Adressaten muss für die Empfänger erkennen lassen, ob sie ggf. als Gesamtschuldner oder nur zu Bruchteilen herangezogen werden sollen (vgl. zu Abgabenbescheiden: BayVGH, Urteil vom 15. September 1983 - 23 B 80 A.861 -, NJW 1984, 626; Urteil vom 13. Januar 1993 - 23 B 90.144 -, BayVBl. 1993, 345; Beschluss vom 10. Januar 1994 - 23 CS 93.2897 -, NVwZ-RR 1994, 690).
  • VGH Bayern, 13.01.1993 - 23 B 90.144
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2008 - 10 B 1.07
    Selbst ein so genannter zusammengefasster Bescheid gegen mehrere Adressaten muss für die Empfänger erkennen lassen, ob sie ggf. als Gesamtschuldner oder nur zu Bruchteilen herangezogen werden sollen (vgl. zu Abgabenbescheiden: BayVGH, Urteil vom 15. September 1983 - 23 B 80 A.861 -, NJW 1984, 626; Urteil vom 13. Januar 1993 - 23 B 90.144 -, BayVBl. 1993, 345; Beschluss vom 10. Januar 1994 - 23 CS 93.2897 -, NVwZ-RR 1994, 690).
  • OVG Brandenburg, 12.08.1998 - 4 B 31/98

    Wirtschaftsrecht: Widerruf eines Subventionsbescheides, Umdeutung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2008 - 10 B 1.07
    In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg ausgeführt, dass der Widerruf eines Subventionsbescheides grundsätzlich nur in dem Rechtsverhältnis erfolgen könne, in dem auch das Subventionsverhältnis geregelt sei (Beschluss vom 12. August 1998 - 4 B 31/98 -, NJW 1998, 3513).
  • VGH Bayern, 23.11.1989 - 22 B 88.3677
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2008 - 10 B 1.07
    Dabei mag hier dahingestellt bleiben, ob diese Haftungserklärung als Schuldbeitritt der Klägerin überhaupt wirksam wäre, obwohl sie nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag unter Beachtung des Schriftformerfordernisses des § 57 VwVfG Bbg erfolgt ist (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06 -, NJW 2008, 1070 [1071]; VGH München, Urteil vom 23. November 1989 - 22 B 88.3677 -, NJW 1990, 1006 f.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.02.2002 - 2 L 212/00
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2008 - 10 B 1.07
    Denn allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Betriebsinhabers kann einen Widerruf nicht rechtfertigen, solange nicht feststeht (bzw. aufgeklärt worden ist), ob der Betrieb - wie es häufig der Fall ist - durch den Insolvenzverwalter oder einen anderen fortgeführt und dadurch ggf. der Zuwendungszweck doch noch erreicht werden kann (vgl. OVG Greifswald, Urteil vom 20. Februar 2002 - 2 L 212/00 -, GewArch 2002, 464 [465]).
  • VGH Bayern, 10.01.1994 - 23 CS 93.2897
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2008 - 10 B 1.07
    Selbst ein so genannter zusammengefasster Bescheid gegen mehrere Adressaten muss für die Empfänger erkennen lassen, ob sie ggf. als Gesamtschuldner oder nur zu Bruchteilen herangezogen werden sollen (vgl. zu Abgabenbescheiden: BayVGH, Urteil vom 15. September 1983 - 23 B 80 A.861 -, NJW 1984, 626; Urteil vom 13. Januar 1993 - 23 B 90.144 -, BayVBl. 1993, 345; Beschluss vom 10. Januar 1994 - 23 CS 93.2897 -, NVwZ-RR 1994, 690).
  • BGH, 16.10.2007 - XI ZR 132/06

    Anwendung des VerbrKrG auf einen privatrechtlichen Schuldbeitritt zu einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 21.08.2008 - 10 B 1.07
    Dabei mag hier dahingestellt bleiben, ob diese Haftungserklärung als Schuldbeitritt der Klägerin überhaupt wirksam wäre, obwohl sie nicht durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag unter Beachtung des Schriftformerfordernisses des § 57 VwVfG Bbg erfolgt ist (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - XI ZR 132/06 -, NJW 2008, 1070 [1071]; VGH München, Urteil vom 23. November 1989 - 22 B 88.3677 -, NJW 1990, 1006 f.).
  • BGH, 28.04.2009 - XI ZR 86/08

    Reichweite des Sicherungszwecks einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt

    Auch im Fall der regelmäßig vorgesehenen vollständigen Aufhebung hat sie jedenfalls die Gründe offen zu legen, aufgrund derer sie das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint (OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Februar 2002 - 13 L 3011/00, [...] Tz. 40; OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 21. August 2008 - 10 B 1.07, [...] Tz. 39).

    Denn allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zuwendungsempfängers kann einen Widerruf nicht rechtfertigen, solange nicht feststeht, ob der Betrieb - wie es häufig der Fall ist - durch den Insolvenzverwalter oder einen anderen fortgeführt wird und dadurch die Zweckbindungsfristen doch noch erreicht werden können (OVG Greifswald, GewArch 2002, 464, 465; OVG Berlin-Brandenburg , Urteil vom 21. August 2008 - 10 B 1.07, [...] Tz. 40).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.01.2013 - 1 L 47/12

    Widerrufs- und Erstattungsanspruch bei mehreren Zuwendungsempfängern; Haftung

    Sie berufe sich insoweit auf das Urteil des OVG Berlin vom 21. August 2008 (- OVG 10 B 1.07 - juris), wonach der Schuldner einer gegen mehrere Adressaten als Teilschuldner verfügten Rückforderung von Zuwendungen nur dann für die in Person eines anderen Zuwendungsempfängers eingetretenen Widerrufsgründe (hier: Insolvenz des Ehemannes) hafte, wenn im ursprünglichen Zuwendungsbescheid ausdrücklich eine solche Zurechnung bestimmt sei.
  • VG Potsdam, 21.09.2017 - 3 K 2799/14

    Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien

    Allein gegenüber der GbR und nicht gegenüber ihren Gesellschaftern hatte daher ein Widerruf zu erfolgen (offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.8.2008 - OVG 10 B 1.07 - Rdnr. 30, zit. nach juris).
  • VGH Bayern, 16.03.2012 - 3 ZB 10.1158

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Zustellung an Behörde; Unfallruhegehalt; anerkannter

    Maßgeblich ist deshalb hier für den Nachweis des Zustellungszeitpunkts das Datum des unterzeichnenden Bearbeiters, also der 12. April 2010 und nicht das Datum des Posteingangsstempels (hier: der 6.4.2010) bei der Behörde ( so auch VGH Baden-Württemberg vom 31.10.2007, 11 S 2231/07 ; OVG Berlin Brandenburg vom 21.8.2008, 10 B 1.07 ; BVerwG vom 14.12.1989, 9 B 466/89 zu dem vor dem 1.1.2002 anwendbaren Verwaltungszustellungsgesetz).
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